Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Promotionsordnung zur Doktorin /zum Doktor der Zahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.433.2 Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakul tät der Universität Zürich (vom 30. Oktober 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Medizinische  Fakultät  verl eiht  kraft  der  ihr  gesetzlich zustehenden Befugnis die Würde ei ner Doktorin oder eines Doktors der  Zahnmedizin  (Doctor  medicinae dentium,  Dr.  med.  dent.)  auf Grund einer Bewerbung oder ehrenhalber. I. Promotion auf eingereichte Bewerbung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Bewerbung  um  die  Würde einer  Doktorin  oder  eines Doktors  der  Zahnmedizin  ist  schri ftlich  bei  der  Dekanin  oder  beim Dekan einzureichen. Es sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Lebenslauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a)   Ausweis  über  die  bestandene eidgenössische  Schlussprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte oder die eidg enössische be sondere Fachprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte oder b)  Ausweis über die bestandene za hnärztliche Schlussprüfung an der  Medizinischen  Fakultät  de r  Universität  Zürich  oder  an einer anderen schweizerischen Un iversität unter Vorbehalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 oder
                            c)   Ausweis  über  eine  in  einem  anderen  Staat  abgelegte  Staats- oder Schlussprüfung. Die Fakultä t entscheidet über die Gleich wertigkeit  von  ausländischen  Au sweisen,  soweit  eine  solche nicht  bereits  in  einem  Abkomm en  über  die  gegenseitige  An erkennung  von  Gleichwertigkeit en  im  Hochschulbereich  fest gelegt wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Ausweis über die Immatrikulatio n an der Medizinischen Fakultät während der ganzen Doktoratszei t und des Semesters der Bewer bung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Dissertation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.433.2 Promotionsordnung zur Doktorin/zum Doktor der Zahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Von  Zahnärzten  oder  Zahnärztinne n,  die  die  eidgenössische  be- sondere  Fachprüfung  abgelegt  ha ben  oder  deren  ausländische Staats- und Schlussprüfung nicht al s gleichwertig an erkannt wurde, zusätzlich Testate über den Besuch folgender Vorlesungen an der Medizinischen Fakultät de r Universität Zürich: a)   Spezielle klinisch e Pathologie des Ka usystems
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester b)  Allgemeine Chir urgie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester c)   Innere Medizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester d)  Stomatologie und zahnärztliche Chirurgie (nach Absprache mit dem Abte ilungsvorsteher)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Semester e)   Epidemiologie, Präventivzahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester f)   Rhinopharyngologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester g)   Dermatologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester h)  Mikrobiologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester i)    Immunologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Dissertation  wird  nach Vorankündigung  anlässlich  der Fakultätsversammlung  mit  sämtlichen  Unterlagen  während  zweier Wochen im Dekanat zur Einsicht aufgelegt. Werden von einem Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsmitglied  gegen  die  Zulassung einer  Kandidatin  oder  eines  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didaten Gründe im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 oder §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 des Reglements über die zahnärztlichen Prüfungen an der Me dizinischen Fakultät der Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sität Zürich vom 6. September 1988 geltend gemacht, wird eine Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission ad hoc mit einer näheren Untersuchung und Be richterstattung beauftragt.  Sobald  der  Bericht  vorl iegt,  beschliesst  die  Fakultät  mit einfachem Mehr über die Zulassung. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            In der Dissertation, die in der Regel selbstständig abgefasst sein  muss,  ist  ein  Thema  aus  dem Gebiet  der  Zahn medizin  oder  aus anderen  Gebieten  der  Medizin  zu behandeln.  Am Schluss  der  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlung  ist  eine  Zusa mmenfassung  der  Resultate  der  Arbeit  anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügen. Auf  Antrag  des  zuständigen  Fakul tätsmitgliedes  und  mit  Zustim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung  der  Fakultät  kann  auch  eine Gemeinschaftsarbeit  von  einer massgebend daran betei ligten Autorin oder ei nem massgebend daran beteiligten  Autor  unter  ihrem  oder seinem  Namen  als  Dissertation eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Promotionsordnung zur Doktorin /zum Doktor der Zahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.433.2 Die Dissertation ist in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Eng lisch abzufassen und in zwei Exempl aren einzureichen. Die Abfassung in  einer  anderen  Sprache  bedarf der  vorgängigen  Zustimmung  der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Dissertation  wird,  sofern sie  unter  der  Leitung  eines Fakultätsmitgliedes  ausg earbeitet  worden  ist,  dieser  oder  diesem  zur Prüfung und schriftlichen Berichters tattung übergeben. Ist die Arbeit unter  der  Leitung  einer  Privatdoze ntin  oder  eines  Privatdozenten, einer  Oberärztin  oder  eines  Oberarztes,  einer  Oberassistentin  oder eines  Oberassistenten  oder  einer ständigen  wissen schaftlichen  Mit arbeiterin  oder  eines  Mitarbeiters  ausgeführt  worden,  erstattet  diese oder  dieser  gemeinsam  mit  dem  zu ständigen  Fakultätsmitglied  einen schriftlichen  Bericht.  Es  besteht die  Möglichkeit,  eine  weitere  Refe rentin oder einen weiteren Referenten beizuziehen. Ist die Dissertation nicht unter de r Leitung einer in Abs. 1 genann ten Person ausgearbeitet worden, wird sie vom zuständigen Fakultäts mitglied schriftl ich begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Abhandlung,  die  unter  Leitung  einer  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.  1 genannten  Person  ausgearbeitet  wu rde,  gilt  als  angenommen,  wenn nicht mehr als die Hälfte der Faku ltätsmitglieder i nnerhalb von 14 Ta gen gegen die Annahme schriftlic h Einspruch erhoben haben. Die Ab handlung,  die  nicht  unter der  Leitung  einer  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.  1  genannten Person erstellt wurde, gilt als an genommen, wenn nich t mehr als zwei Fakultätsmitglieder  innerhalb  vo n  14  Tagen  gegen  die  Annahme schriftlich Einspr uch erhoben haben. Jedes Fakultätsmitglied ist berechtigt, an Ste lle des Einspruchs ein innerhalb  der  Fakultät  abzuhalten des  Kolloquium  über  den  Inhalt einer  Dissertation  zu  verlangen.  An schliessend  stimmt  die  Fakultät über Annahme oder Abweisung de r Abhandlung schriftlich ab. Der Bewerberin oder dem Bewerber steht das Akteneinsichtsrecht zu. Die  Annahme  einer  Abhandlung  be deutet  keine  Stellungnahme der Fakultät zu den in der Arbeit vertretenen Ansichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.433.2 Promotionsordnung zur Doktorin/zum Doktor der Zahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  von  Bewerberinnen  und  Be werbern  vor  bestandener zahnärztlicher  Schlussprüfung  ei ngereichten  Abhandlungen  können durch  die  Fakultät  auf  ihre  Qual ität  als  Dissertationen  überprüft werden. Bei Gutheissung des Inhalts ve rpflichtet sich die Fakultät, die Abhandlung nach bestandener zahn ärztlicher Schlussprüfung und Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bringung  der  weiteren Voraussetzungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als  Dissertation der  Zahnmedizin  anzuerkennen,  so fern  zwischen  Gutheissung  und Schlussprüfung nicht me hr als drei Jahre vers trichen sind. Die Druck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legung  als  Dissertation ist  erst  nach  bestandener  Schlussprüfung  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            4–7 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Dissertation ist von der Be werberin oder vom Bewerber in der Form, wie sie von der Fakul tät angenommen wurde, vervielfäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen oder drucken zu la ssen. Der Zentralbibliothek Zürich ist die ihr oder ihm auferlegte Zahl von Pflichtexemplaren abzuliefern. Inhaltliche und formelle Änder ungen vor der Drucklegung dürfen nur  mit  Bewilligung  des  zuständi gen  Fakultätsmitgliedes  und  der Dekanin  oder  des  Dekans  vorge nommen  werden;  da s  Fakultätsmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glied schlägt Art und Ausmass der Änderungen vor. Auf dem Titelblatt der Pflichtexemp lare ist der Name der Referen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder des Referenten und der Leit erin oder des Leit ers der Arbeit zu vermerken. Auf der letzten Seite ist ein kurz gefasster Lebenslauf der  Doktorandin  oder  des  Doktora nden  beizufügen.  Das  «Gut-zum- Druck» für die Dissertation darf nur mit Bewilligung des zuständigen Fakultätsmitgliedes und der Dekanin oder des Dekans erteilt werden. Das  Manuskript  der  Di ssertation und das zugehörige Bilder- und Tabellenmaterial  sind  auf  dem  Deka nat  mindestens  bis  zur  erfolgten Drucklegung aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift bedarf der Genehmigung des zustän digen Fakultätsmitgliedes. Name, Band,  Jahrgang  und  Seitenzahl  der Zeitschrift,  in  welcher  die  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - öffentlichung erfolgt, sind auf der Innenseite des Titelblattes der Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sertation zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Aus wissenschaftlichen Gründe n kann die Fakultät auf An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag des zuständigen Fakultätsmitgl iedes eine vorzeitige Drucklegung bewilligen. Die spätere Beschlussfa ssung der Fakultät über Annahme oder Abweisung der Abhandlung wird dadurch nicht präjudiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Promotionsordnung zur Doktorin /zum Doktor der Zahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.433.2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Fakultät  kann  mit  Mehrheit sbeschluss  eine  bereits  ge druckte  Abhandlung  als  Dissertati on  annehmen,  wenn  diese  hohen wissenschaftlichen  Wert  besitzt. Das  Gutachten  über  eine  solche Arbeit  ist  vom  zuständigen  Fakultä tsmitglied  zu  erstatten  unter  An gabe  der  Gründe,  warum  die  Arbeit empfohlen  werden  kann.  Eine Befreiung von der Ablieferung der Pf lichtexemplare besteht auch bei solchen Dissertationen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Ablieferung der Pflichtexem plare an die Zentralbiblio thek  Zürich  hat  innerhalb  eines Jahres  nach  Abnahme  der  Abhand lung bzw. nach Bestehen der zusätzlichen Prüfung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 1 zu erfolgen. Die Fakultät kann au f begründetes Gesuch hin eine ein malige Fristverlängerung um ein Jahr bewilligen. Werden die Pflichtexemplare nicht rechtzeitig abgeliefert, verfällt der Anspruch auf Verleihung des Diploms.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Auf Antrag des zuständigen
                            Fakultätsmitgliedes und mit Zu stimmung der Fakultät kann die Di ssertation auch in der Form eines audiovisuellen  Selbstunterrichts programmes  (Tonund  Bildträger) oder  eines  Computerprogrammes  abgenommen  werden.  Nebst  zwei Exemplaren   der   Mediendisserta tion   sind   zwei   Ex emplare   einer schriftlichen Zusammenfassung ihres Inhalts einzureichen. Nach  Annahme  der  Mediendisser tation  hat  die  Bewerberin  oder der  Bewerber  ein  zusätzliches  Ex emplar  der  Arbeit und  die  Zusam menfassung in der ihr oder ihm auferlegten Zahl von Pflichtexempla ren an die Zentralbibliothek abzuliefern. Die Bewerberin oder der Bewerber hat der Universität Zürich das Recht einzuräumen, die Mediendisser tation umfassend zu nutzen. Im Falle  von  Verwertungserlösen  ist die  Bewerberin  oder  der  Bewerber angemessen zu beteiligen. Im Übrigen gelten §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5–13 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Zahnärzte   oder   Zahnärztinnen,   die   Testate   gemäss   §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ziffer 6 vorlegen müssen, habe n innerhalb von sechs Monaten nach  Abnahme  der  Diss ertation  zusätzlich  ei ne  mündliche  Prüfung abzulegen. Diese  Frist  kann  auf  begründete s  Gesuch  hin  von  der  Dekanin oder  vom  Dekan  um  drei  Monate  verlängert  werden.  Eine  weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.433.2 Promotionsordnung zur Doktorin/zum Doktor der Zahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Prüfungstermine  werden von  den  zustä ndigen  Exami
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - natorinnen  oder  Examinatoren  na ch  Eingang  der  Anmeldung  der Kandidatin oder des Kandidaten fest gelegt. Die Examinatorinnen und Examinatoren sind nicht zur Abnahm e von Prüfungen ausserhalb des Semesters verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Der  Kandidatin  oder  dem  Ka ndidaten  werden  bei  der Anmeldung auf dem Dekanat Pr üfungskarten ausgehändigt. Die Kandidatinnen und Ka ndidaten haben sich mit den Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - karten  bei  den  einzelnen  Examin atorinnen  oder  Examinatoren  zur Abnahme der Prüfungen in den einz elnen Fächern zu melden. Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lässt  eine  Kandidatin  oder  ein  Kand idat  die  rechtzeitige  Anmeldung bei  allen  Examinatori nnen  oder  Examinatoren,  gilt  die  Prüfung  als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Doktorprüfung umfa sst folgende Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Spezielle Pathologie und Chirurgie des Kausystems,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Mikrobiologie und Immunologie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Präventivzahnmedizin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Rhinopharyngologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Für  jede  der  vier  Teilprüfungen wird  eine  Note  erteilt,  die auf die jeweilige Prüfungskarte ei ngetragen wird. Di e Prüfungskarten sind  von  der  Examinatorin  ode r  vom  Examinator  und  von  der  Ko
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - examinatorin  oder  vom  Koexaminator  zu  unterzeichnen  und  der Dekanin oder dem Dekan zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Erhält  eine  Kandidatin  ode r  ein  Kandidat  eine  Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schnittsnote unter 4 oder zw ei Noten unter 4 oder eine Note unter 3, hat sie oder er die Pr üfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Wiederholung,  die  sich  nur  auf  diejenigen  Fächer  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - streckt, in denen die Note 5 nicht er reicht wurde, ist frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und in der Regel nicht später als einem Jahr möglich. Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Über den Erlass der Doktor prüfung für Kandidatinnen und Kandidaten,  welche  an  einer  auslä ndischen  Universität  sowohl  eine ärztliche als auch eine zahnärztlich e Schlussprüfung bestanden haben, entscheidet die Fakultät dur ch Mehrheitsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Promotionsordnung zur Doktorin /zum Doktor der Zahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.433.2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Nach Ablieferung der Pflichte xemplare wird der Bewerbe rin oder dem Bewerber ein von der Un iversität ausgefertigtes Diplom ausgehändigt.  Ein  Duplikat  des  Dipl oms  wird  im  Universitätsarchiv aufbewahrt. Der Titel doctor medicinae dentium darf erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare geführt werden. Das Führen des Titels doctor medi cinae dentium designatus ist nicht zulässig. II. Ehrenpromotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die  Fakultät  kann  als  Aner kennung  für  hervorragende Verdienste um ideelle oder prakti sche Ziele der Zahnmedizin oder um die  Förderung  der  Forschung  die  Wü rde  einer  Doktorin  oder  eines Doktors  der  Zahnm edizin  ehrenhalber  (Doctor  medicinae  dentium honoris causa) verleihen. Eine  Ehrenpromotion  muss  von  ei nem  Fakultätsmitglied  schrift lich  bei  der  Dekanin  oder  beim Dekan  begründet  und  beantragt werden. Diese oder dieser unterrichte t die Fakultät da rüber schriftlich unter möglichster Wahrung der Diskretion. Zur  Abstimmung  über  eine  Ehre npromotion  müssen  mindestens zwei  Drittel  der  stimmberechtig ten  Fakultätsmitglieder  anwesend sein.  Es  wird  schriftlich  abgestimmt.  Der  Antrag  ist  angenommen, wenn  mindestens  50%  der  anwese nden  Stimmberechtigten  ja  und nicht mehr als 20% nein stimmen. Die Kosten des Ehrendiplom s trägt die Universität. III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Diese  Promotionsordnung  tritt am  1.  Dezember  2000  in Kraft. Sie ersetzt das Reglement üb er die Promotion zum Doktor der Zahnmedizin  an  der  Medizinischen Fakultät  der  Universität  Zürich vom 6. September 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.433.2 Promotionsordnung zur Doktorin/zum Doktor der Zahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Für Studierende, die ihr St
                            udium  vor  dem  Wi ntersemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000/01 aufgenommen und eine Doktor prüfung abzulegen haben, gilt bis Ende 2001 für den ersten Prüf ungsversuch bzw. bis Ende 2002 für die Wiederholungsprüfung di e Notenregelung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 des Regle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ments über die Promotion zum Dokt or der Zahnmedizin an der Medi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zinischen Fakultät der Universität Zürich vom 6. September 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 650 . Vom Universitätsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgehoben  durch  URB  vo m  30.  April  2001  ( OS  56,  711 ).  In  Kraft  seit Wintersemester 2001/2002.