Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
                            1 Gegenrechtsvereinbar ung mit Frankreich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            673.12 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Be handlung von Zuwendungen zu ausschliesslich unei gennützigen Zwecken (vom 30. Oktober 1979)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Kantone Zürich, Bern , Luzern, Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Basella nd, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell  I. Rh.,  St. Gallen,  Gra ubünden,  Aargau,  Thurgau,  Waadt und Neuenburg und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen  Körperschaften  und  Or ganisationen,  die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verf olgen, zu erleichtern, in  der  Erwägung,  dass  so wohl  die  in  Frankreich  wie  auch  die  in  den schweizerischen Kantonen geltende n Steuergesetze die Befreiung von Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaf ten und Organisationen, die aussc hliesslich uneigennützige Zwecke ver folgen, vorsehen, vom  Wunsche  geleitet,  diese  Befreiung,  unter  Vorbehalt  des  Gegen rechts, auch auf Körperschaften und Organisationen des anderen Staa tes auszudehnen, haben Folgendes vereinbart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 : Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Die Schweizerische Eidgenossens chaft, die an dieser Verein barung  beteiligten  schweizerische n  Kantone,  ihre  Gemeinden  oder anderen  lokalen  Körperschaften sind  für  die  ihnen  zukommenden Schenkungen und Erbschaften betr effend bewegliches oder unbeweg liches  Vermögen  in  Frankreich  v on  den  Steuern  auf  unentgeltlichen Handänderungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            673.12 Gegenrechtsvereinbarung mit Frankreich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die gleiche Befreiung gilt fü r Schenkungen und Erbschaften, die  schweizerischen  Institutionen zukommen,  die  au sschliesslich  un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigennützige  Zwecke  verf olgen  und  namentlich auf  dem  Gebiet  der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass dies e Befreiung auch den in Frankreich errichteten oder organisierten Institutione n gleicher Art gewährt wird. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Die Französische Republik (Sta at, Gebietskörperschaften und Regionen)  ist  für  die  ihr  z ukommenden  Schenkungen  und  Erbschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, die bewegliches od er unbewegliches Vermög en betreffen, in den an  dieser  Vereinbarung  beteil igten  Kantonen  v on  den  Schenkungs- und Erbschaftssteuern (Erbanfallund Nachlasssteuern) befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die gleiche Befreiung gilt fü r Schenkungen und Erbschaften, die französischen Institutionen zu kommen, die ausschliesslich uneigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nützige Zwecke verfolgen und name ntlich auf dem Gebiet der Wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt, dass diese Befreiung auch den in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen erri chteten oder organisier ten Institutionen glei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cher Art gewährt wird. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind französischerseits  le  Ministre  du  B udget  (Service  de  Législation  Fis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cale)  und  schweizerischerseits  die Eidgenössische  Steuerverwaltung, handelnd im Namen der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone, können unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rigkeiten,  die  bei  der Anwendung  dieser  Vereinba rung  entstehen,  in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Jeder  der  beiden  Staaten  wird dem  anderen  Staat  mitteilen, wenn das nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um dieser Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschl ossen ist. Diese Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte di eser Mitteilungen erfolgt.  Ihre  Bestimmungen  finden  zum  ersten  Mal  auf  die  seit  dem Inkrafttreten  vollzogenen  Schenkung en  und  eröffneten  Erbschaften Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegenrechtsvereinbar ung mit Frankreich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            673.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Andere schweizerische Kant one können durch Vermittlung des Schweizerischen  Bundesrates  dieser Vereinbarung  beitreten.  Der Schweizerische Bundesrat wird jede n neuen Beitritt der Regierung der Französischen Republik mitteilen. Fü r jeden beitretenden Kanton tritt diese Vereinbarung am Tage dieser Mitteil ung in Kraft. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Diese Vereinbarung bl eibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die Regierung der Französischen Republik kann die Verein barung  gegenüber  einem,  mehreren oder  allen  Kantonen  durch  eine Mitteilung an den Schweizerisc hen Bundesrat kündi gen. Der Schwei zerische  Bundesrat  wird  der  Regi erung  der  Franzö sischen  Republik die  Kündigung  durch  einen,  mehrer e  oder  alle  an  der  Vereinbarung beteiligten oder ihr beiget retenen Kantone mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die Kündigung wird einen Mona t nach der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung wirksam. Geschehen  in Paris  am  30. Oktober  1979  in  zwei Urschriften,  in französischer Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 OS 48, 409. Vom RR genehmigt am 30. August 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übersetzung des französischen Originaltextes ( SR 0.642.034.91 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kanton  Jura  beteiligt  sich  gemäss einem  Notenwechsel  zwischen  der Schweizerischen Botschaft in Frankrei ch und  dem französischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Februar / 18. März 1980 ebenfalls an dieser Vereinbarung. Der Kanton Tessin ist dieser Vereinba rung mit Wirkung ab 29. November 1982 ebenfalls beigetreten. falls beigetreten. Der Kanton Wallis ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 22. Oktober 2010 ebenfalls beigetreten.