Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Befreiung von der Erbschafts- oder Schenkungsabgabe auf Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke
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672.613 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Befreiung von der Erbschafts- oder Schenkungsabgabe auf Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke (vom 15. November / 8. Dezember 1928)
1 Die Regierungen der Kantone Sc haffhausen und Zürich erklären sich damit einversta nden, dass Vermögenszuwendungen durch letzt willige Verfügungen ode r Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, Ge meinden oder Institutionen gemein nützigen Charakters des andern Ka ntons gemacht werden, am Domizil des Schenkers von der Er bschafts- beziehungswei se Vermächtnis- und Schenkungssteuer oder deren entspr echenden Abgaben befreit sein sollen. Die Behörden der beiden Kantone ve rpflichten sich zu gegenseiti ger Benachrichtigung, insofern im einen oder andern Kanton eine Revi sion des Steuergesetzes neues Rech t schafft oder aus andern Gründen die materiellen oder formellen Vora ussetzungen, auf welche sich die heutige Gegenrechtserklärung aufbau t, eine wesentliche Veränderung erfahren. Die beiden Regierungen sind jede rzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von diesem Überein kommen zurückzutreten.
1 OS 34, 167 und GS IV, 530.
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