Zusatzprotokoll (0.810.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzprotokoll (Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen)

zum Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen (Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen) Abgeschlossen in Paris am 12. Januar 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2008¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. Juli 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2008 (Stand am 16. April 2020) ¹ AS 2009 81
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin unterzeichnet haben,
in Anbetracht wissenschaftlicher Entwicklungen auf dem Gebiet des Klonens von Säugetieren, insbesondere durch Embryoteilung und Kerntransfer,
eingedenk des Fortschritts, den manche Klonierungstechniken an sich für den wissenschaftlichen Kenntnisstand und seine medizinischen Anwendungen bringen können,
in der Erwägung, dass das Klonen von menschlichen Lebewesen technisch möglich werden kann,
in der Erkenntnis, dass eine Embryoteilung auf natürliche Weise zustande kommen und manchmal zur Geburt genetisch identischer Zwillinge führen kann,
in der Erwägung, dass jedoch die Instrumentalisierung menschlicher Lebewesen durch die bewusste Erzeugung genetisch identischer menschlicher Lebewesen gegen die Menschenwürde verstösst und somit einen Missbrauch von Biologie und Medizin darstellt,
in Anbetracht der ernsten Schwierigkeiten medizinischer, psychologischer und sozialer Art, die eine solche bewusste biomedizinische Praxis für alle Beteiligten mit sich bringen könnte,
in Anbetracht des zwecks des Übereinkommens über Menschenrechte und Bio­medizin², insbesondere des Grundsatzes in Artikel 1, der den Schutz der Würde und der Identität aller menschlichen Lebewesen zum Ziel hat,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.810.2
Art. 1
(1)  Verboten ist jede Intervention, die darauf gerichtet ist, ein menschliches Lebewesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist.
(2)  Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «menschliches Lebewesen, das mit einem anderen menschlichen Lebewesen ‹genetisch identisch› ist» ein mensch­liches Lebewesen, das mit einem anderen menschlichen Lebewesen dasselbe Kerngenom gemeinsam hat.
Art. 2
Von den Bestimmungen dieses Protokolls darf nicht nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens abgewichen werden.
Art. 3
Die Vertragsparteien betrachten die Artikel 1 und 2 dieses Protokolls als Zusatzartikel zu dem Übereinkommen; alle Bestimmungen des Übereinkommens sind entsprechend anzuwenden.
Art. 4
Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichner des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er nicht zuvor oder gleichzeitig das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 5
(1)  Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeit­abschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindes­tens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 4 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
(2)  Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 6
(1)  Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, welcher dem Übereinkommen beigetreten ist, auch diesem Protokoll beitreten.
(2)  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim General­sekretär des Europarats und wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach ihrer Hinterlegung folgt.
Art. 7
(1)  Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2)  Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit­abschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 8
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, der Europäischen Gemeinschaft, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat, der zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen worden ist:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 5 und 6;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 12. Januar 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats über­mittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Erarbeitung dieses Protokolls teilgenommen haben, jedem zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat und der Europäischen Gemeinschaft beglau­bigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 16. April 2020 ³

³ AS 2009 83 , 2012 3225 , 2016 461 , 2020 1391 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Bosnien und Herzegowina

  4. Juni

2015

  1. Oktober

2015

Bulgarien

30. Oktober

2006

  1. Februar

2007

Estland

  8. Februar

2002

  1. Juni

2002

Finnland

30. November

2009

  1. März

2010

Georgien

22. November

2000

  1. März

2001

Griechenland

22. Dezember

1998

  1. März

2001

Island

12. Oktober

2004

  1. Februar

2005

Kroatien

28. November

2003

  1. März

2004

Lettland

25. Februar

2010

  1. Juni

2010

Litauen

17. Oktober

2002

  1. Februar

2003

Moldau

26. November

2002

  1. März

2003

Montenegro

  8. Dezember

2010

  1. April

2011

Nordmazedonien

  3. September

2009

  1. Januar

2010

Norwegen

26. Mai

2015

  1. September

2015

Portugal

13. August

2001

  1. Dezember

2001

Rumänien

24. April

2001

  1. August

2001

Schweiz

24. Juli

2008

  1. November

2008

Slowakei

22. Oktober

1998

  1. März

2001

Slowenien

  5. November

1998

  1. März

2001

Spanien

24. Januar

2000

  1. März

2001

Tschechische Republik

22. Juni

2001

  1. Oktober

2001

Türkei

14. November

2017

  1. März

2018

Ungarn

  9. Januar

2002

  1. Mai

2002

Zypern

20. März

2002

  1. Juli

2002

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