Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kirchen und Pfarrwohnungen
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1. 4. 94 - 5 V über Staatsbeiträge an Kirchen und Pfarrwohnungen
181.611 Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kirchen und Pfarrwohnungen (vom 22. Oktober 1980)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf die Verordnung des Regierungsrates über die Staatsbei- träge an Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen vom 24. September 1980
2 , beschliesst:
Beitrags-
berechtigung
§ 1.
Beiträge aus der staatlichen Pauschalsumme für Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen der Kirchgemeinden werden ausgerichtet, wenn die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sind:
1. Das Vorhaben muss dem Kirchenrat spätestens im Zeitpunkt einer ersten Projektierung angemeldet werden.
2. Dem Kirchenrat ist rechtzeitig ein Gesuch um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung mit den notwendigen Unterlagen, jeden- falls aber mit Baubeschrieb, Plänen, Kostenvoranschlag, Finanzie- rungsplan, Kreditbeschluss der Kirchgemeinde und Zeitplan im Doppel einzureichen.
3. Projektgenehmigung und Beitragszusicherung müssen bei Baube- ginn vorliegen.
4. Arbeiten, die zur Abwendung drohenden Schadens sofort ausge- führt werden müssen, sind spätestens bei Erteilung des Auftrages zu melden. Genehmigungsgesuch und Kostenvoranschlag sind so bald als möglich nachzuliefern.
5. Beitragsberechtigt sind Bauprojekte, die im Einzelfall den Betrag von Fr. 100 000 übersteigen.
Projekt-
genehmigung
§ 2. Für die Genehmigung eines Projektes holt der Kirchenrat einen
Bericht der kantonalen Baudirektion oder von ihm beigezogenen Bau- fachleuten ein. Bei Umbauten und Renovationen von inventarisierten Kirchen und Pfarrhäusern ist in jedem Fall eine Stellungnahme der Denkmalpflege einzuholen. Der Kirchenrat kann mit der Projekt- genehmigung Auflagen verbinden.
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181.611 V über Staatsbeiträge an Kirchen und Pfarrwohnungen Wesentliche Projektänderungen sind dem Kirchenrat vorzulegen. Überschreitungen und Unterschreitungen des Kostenvoranschlages von mehr als 10% sind sofort zu melden und zu begründen.
3 Der Kirchenrat entscheidet mit der Projektgenehmigung über den Beitragssatz und unter Vorbehalt von Absatz 2 über die Höhe des Bei- trages.
3 Subventions- berechtigte Kosten
§ 3.
Die Höhe des Beitrages bemisst sich aufgrund des Kosten- voranschlages und der subventionsberechtigten Kosten. Subventions- berechtigt sind:
1. Erwerb des Baugrundstückes bzw. einer Liegenschaft;
2. Bauarbeiten inkl. Erschliessung und einfache Umgebungsarbeiten;
3. Zweckentsprechende Einrichtungen;
4. massvolle künstlerische Ausschmückung. Bauland, Bauteile und Einrichtungen, welche ein übliches Mass überschreiten, werden nicht subventioniert. Beitragssatz
§4.
4 Die Beiträge werden aufgrund der vom kantonalen statisti- schen Amt vorgelegten Steuerfüsse der evangelisch-reformierten Kirch- gemeinden nach folgender Skala ausgerichtet: Massgeblicher Steuerfuss in % Beitrag in % bis 11
10
12 bis 13
20
14 und mehr
30 Der Kirchenrat kann im Einzelfall einer Finanzausgleichsgemeinde einen höheren Beitrag bewilligen, um die jährlichen Finanzausgleichs- beiträge herabzusetzen. Gültigkeits- dauer
§ 5.
Wird das Bauvorhaben nicht innert zweier Jahre seit Geneh- migung begonnen, ist das Gesuch zu erneuern. Ve r l u s t des Anspruchs
§ 6.
Bei Nichtbeachtung von Bedingungen, Weisungen oder Auf- lagen, welche in dieser Verordnung oder in der Genehmigungsverfü- gung enthalten sind, kann der Beitrag gekürzt oder verweigert werden. Aus za hl ung
§ 7.
Der Auszahlungszeitpunkt wird vom Kirchenrat unter Be- rücksichtigung des Zeitplanes und des verfügbaren Gesamtkredites festgesetzt. Zweckänderung
§ 8.
Wird der Zweck subventionierter Gebäude verändert, so hat die Kirchenpflege dies dem Kirchenrat mitzuteilen. Ist innert zehn Jahren vor diesem Zeitpunkt ein Baubeitrag ausgerichtet worden, so kann der Kirchenrat eine angemessene Rückerstattung verlangen.
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Schluss-
bestimmung
§ 9.
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Für die vor diesem Zeitpunkt vom Regierungsrat genehmigten Projekte gilt die Beitragsskala der regierungsrätlichen Beitragsverordnung vom
30. Juni 1949.
1 OS 47, 496 und GS I, 763.
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181.61.
3 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 6. November 1985 (OS 49, 459).
4 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 13. März 1991 (OS 52, 639).
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