Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee (747.2)
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Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

1 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
747.2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee (vom 4. Oktober 1979)
1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen, in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über die Bin nenschifffahrt
3 , vereinbaren: I. Geltungsbereich
Grundsatz Art.
1 Diese Vereinbarung regelt di e Schifffahrt auf dem ganzen Gebiet des Zürichsees , einschliesslich des Obersees, und des Walen sees, soweit nicht Bundesr echt Anwendung findet.
Ergänzende
Anwendung Art.
2 Die Vereinbarung findet An wendung auf die Schifffahrt der öffentlichen Schifffahrtsunterneh men, soweit die Vorschriften des Bundes kantonales Recht vorbehalten. II. Organisation und Zuständigkeit
Interkantonale
Schifffahrts
-
kommission Art.
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1 Die Vorsteher der zuständige n Direktionen und Departe mente der beteiligten Kantone bild en die Interkantonale Schifffahrts kommission für den Züri chsee und den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während einer Amtsdauer von vi er Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.
2 Die Interkantonale Schifffahr tskommission wacht über den Voll zug dieser Vereinbarung, namentlic h über deren einheitliche Anwen dung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig wer dende Änderungen der Vereinbarung vor.
Vollzugs-
behörden Art.
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1 Die kantonalen Be hörden sind nur für das Gebiet ihres Kantons zuständig.
2 Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen ge meinsame Vollzugsbehör den schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Uferkantons übertragen.
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747.2 Interkantonale Vereinbar ung über die Schifffahrt Sach verständigen kommission Art.
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1 Die amtlichen Sachverständi gen der Uferkantone und die von den zuständigen kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute bilden die Sachverständigenkommissi on für die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee. Die Interkantonale Schifffahrtskom
- mission bezeichnet deren Obmann und de ssen Stellvertreter sowie den Sekretär. Die Sachverständigenkommi ssion kann Ausschüsse bilden.
2 Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfah
- rungsaustausch und setzt sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften im Aufgabenkreis de r amtlichen Sachverständigen ein. Sie überwacht die technische Entw icklung der Schifffahrt und stellt der Interkantonalen Schifffahrtskom mission notwendig werdende An
- träge. Beratende Experten kommission Art.
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1 Die Interkantonale Schifffahr tskommission bestellt eine ständige Beratende Expertenkommi ssion für die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee mit der Aufgabe, al lgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Du rchführung der Vereinbarung stel
- len, zu besprechen und den Schifffa hrtsbehörden beratend zur Seite zu stehen.
2 In der Beratenden Ex pertenkommission sind den interessierten Behörden, Verbänden und Bevölker ungskreisen angemessene Vertre
- tungen einzuräumen. Den Vorsitz führt der Präsident der Interkanto
- nalen Schifffahrtskommission. Er beruft die Beratende Expertenkom
- mission nach Bedarf zu Sitzungen ein.
3 Die Entschädigung der Kommissi onsmitglieder ist Sache der Be
- hörden und Verbände, dere n Interesse sie vertreten. III. Schiffsführerprüfungen Führerprüfung für Segelschiffe Art.
7 Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen Führerprüfung zur Erteil ung des Schiffsführerau sweises der Kategorie D unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsportes angehören, übertra gen, wenn Gewähr besteht, dass die Prüfungen vorschriftsge mäss abgenommen werden. IV. Verkehrsbeschränkungen Erweiterung der Uferzone Art.
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1 Die Bundesvorschrifte n über das Fahren in der Uferzone gelten auch für das Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.
3 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
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2 Die Bundesvorschriften über die äu ssere Uferzone gelten über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutz reservates Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffi kon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm, und das untere Seebecken nördlich der Linie Restaurant Fischstube Zürichhorn bis Saffa-Insel.
Verwendung
von
Segelbrettern Art.
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1 Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt: a. auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation Wollishofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrun nen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Drei länderstein Seedamm, so wie im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau, in den Hafe nbecken von Rapperswil, in den Seedammdurchlässen zwischen Hu rden und Rapperswil sowie im Schifffahrtskanal von Hurden; b. auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie Mündung Flibach Weesen–Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafen becken von Walenstadt; c. auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungs anlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
2 Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kun digen Personen und nur bei Tag u nd bei klarer Sicht gestattet.
Kanal
von Hurden Art.
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1 Im Schifffahrtskanal von Hu rden ist die Höchstgeschwin digkeit der Schiffe auf 10 km/Std. beschränkt.
2 Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.
b. Durchfahrt
grosser Schiffe Art.
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1 Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee grosse Schiffe gleichzeitig dem Ka nal, so hat das zu Berg fahrende Schiff 400 bis 500 m vor der Kanalein fahrt anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Be leuchtungspfähle passiert hat.
2 Kursschiffe haben in beiden Richt ungen das Vortrittsrecht, sofern nicht das entgegenkommende Schiff di e vor seiner Kanaleinfahrt ste henden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.
c. Verschiedene
Vorschriften Art.
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1 Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus sowie das Stillliegen und Landen unt ersagt. Das vorübergehende An kern oder Anlegen im oberen Teil de s Kanals ist bei Sturm, Gewitter oder in anderen Notfällen gestattet.
2 In der Nähe des Kanals dürfen haltende oder stillliegende Schiffe die freie Durchfahrt nicht behindern.
a. Geschwindig-
keitsbeschrän-
kung
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747.2 Interkantonale Vereinbar ung über die Schifffahrt Seedamm durchlässe Art.
13 Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hur
- den und Rapperswil gelt en sachgemäss Art.
10 bis 12 dieser Verein
- barung. Vorbehalt Art.
14 Die Uferkantone können zusätz lich besondere örtliche Vorschriften erlassen, um die Sich erheit der Schifffahrt oder den Um
- weltschutz zu gewährleisten. V. Signalisation Zuständigkeit Art.
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1 Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermäch
- tigung der zuständigen Behörde de s Uferkantons angebracht werden. Die Signalisation kann unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde den Ufergemei nden übertragen werden.
2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen. Beleuchtung Art.
16 Die zuständige Behörde des Uferkantons kann, soweit das Bundesrecht nichts anderes vors chreibt, anordnen, dass wichtige Signaltafeln durch Signallichter er gänzt oder bei Nacht so beleuchtet werden, dass sie auf angemessene Distanz erkennbar sind. Verbot des Missbrauchs Art.
17 Ohne Ermächtigung der zu ständigen Behörde des Ufer
- kantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkschein
- werfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden könnten. Signalisations pflicht Art.
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1 Untiefen, welche die Schifffa hrt behindern, sind von der zuständigen Behörde des Uferkanton s so zu bezeichnen, dass ihre Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist.
2 Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanla
- gen sind zusätzlich in de r Nacht zu beleuchten. VI. Sturmwarnung und Seerettung Sturmwarn- und See rettungsdienst Art.
19 Die Uferkantone unterhalte n einen gemeinsamen Sturm
- warndienst sowie öffentli che Seerettungsdienste.
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747.2
1. Sturmwarndienst
Blink
-
scheinwerfer Art.
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1 Die Uferkantone legen im ge genseitigen Ei nvernehmen die Standorte der Blinkscheinwerfe r fest. Können sie sich nicht eini gen, so entscheidet die Interkan tonale Schifffahrtskommission.
2 Erstellung, Unterhalt und Betrie b der Blinkscheinwerfer oblie gen den Standortkantonen auf ihre Kosten.
3 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturm warnungen nach den Vors chriften des Bundes aus.
Seegfrörni Art.
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1 Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das wahrscheinliche Aufkom men eines Sturmes ode r eines Wärmeeinbru ches sowie über die bevorstehe nde Gefahr des Eisbruches.
2 Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die gesamte Eisfläche.
Auslösung
der Signale Art.
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1 Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmel dungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Stand orte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter.
2 Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungs stationen ergänzt werden.
2. Seerettungsdienst
Organisation Art.
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1 Die Uferkantone organisier en den Seerettungsdienst selbstständig. Sie können die Aufg abe den Ufergeme inden übertragen.
2 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffent lichen Seerettungsd ienst mitzuwirken.
Allgemeine
Aufgaben Art.
24 Der Seerettungsdienst: a. überwacht die Seen bei Stur mwarnung und bei Seegfrörni; b. leistet in Seenot geratenen Pers onen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe; c. alarmiert die Polizei, wenn Pers onen ertrunken sind, ergreift erste Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei Suchaktionen.
Zusätzliche
Aufgaben Art.
25 Dem Seerettungsdienst können zu sätzlich übertragen wer den: a. die Unterstützung der Polizei bei der Überwac hung des Schiffs verkehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften; b. die Bergung von Sachen, nament lich von Schiffen und deren Aus rüstung.
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747.2 Interkantonale Vereinbar ung über die Schifffahrt Hilfsmittel Art.
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1 Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motor
- schiff mit Besatzung sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen.
2 Bei den öffentlichen Landungsanlag en sind Rettungsstangen und Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen. Einsatzgebiet Art.
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1 Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der See
- rettungsdienste.
2 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes in Seenot gera tenen Personen Hilfe zu leisten. Erfahrungs austausch Art.
28 Die Chefs der Seerettungsdiens te unterhalten unter sich und mit der Seepolizei einen enge n Kontakt zum regelmässigen Erfah
- rungsaustausch und zur K oordination ihrer Dienste. Kostenerhebung Art.
29 Aus Seenot geretteten Person en werden in der Regel keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschri ften über die Schifffahrt beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungs
- dienstes Folge geleistet haben. Ergänzende Vorschriften Art.
30 Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst betrauten Ufergemeinden erlassen die weiteren erforderlichen Vor
- schriften, namentlich über den Be stand der Mannschaft, deren Aus
- bildung, Dienstobliegenheiten, Au srüstung und Entschädigung sowie über das Rettungsmaterial und de ssen Aufbewahrung und Wartung. VII. Schleppangelfischerei Befahren der inneren Uferzone Art.
31 Auf Schiffe, auf denen die Sc hleppangelfischerei ausge
- übt wird, findet Art.
53 Abs.
1 lit. a der eidgenössi schen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizeri schen Gewässern vom 8. November
1978
4 keine Anwendung. VIII. Straf- und Schlussbestimmungen Strafen Art.
32 Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhan
-
2 der Binnenschifffahrtsge setzgebung des Bundes
3 mit Busse bestraft.
7 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
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Anpassung
an die
technische
Entwicklung Art.
33 Soweit dies bundesrechtlich zu lässig ist, kann die Inter kantonale Schifffahrtskom mission in Ergänzung oder in Abweichung von dieser Vereinbarung vorläufige Vorschrifte n erlassen, die aufgrund der technischen Entwicklung angeze igt oder im öffentlichen Interesse nötig sind.
Rücktritt Art.
34 Die Uferkantone können jederz eit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von di eser Vereinbarung zurücktreten.
Aufhebung
bisherigen
Rechts Art.
35 Die Interkantonale Vereinbar ung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 15. Februar 1966 und die da rauf beruhenden Erlass e werden aufgehoben.
Inkrafttreten Art.
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1 Diese Vereinbarung tritt na ch dem Beitritt der beteilig ten Kantone
5 auf den von der Interkant onalen Schifffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
6 .
2 Die Interkantonale Schifffahrtskom mission legt die Vereinbarung dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.
1 OS 47, 392 und GS V, 648.
2 SR 311.0 .
3 SR 747.2 .
4 SR 747.201.1 .
5 Beitritt des Kantons Zürich am 5. Dezember 1979.
6 In Kraft seit 1. Juni 1980.
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