2 – Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (439.32)
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2 – Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg

1 439.32-2 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura- Neuenburg (HE-Arc) vom 24.05.2013 (Stand 01.08.2014) Die Kantone Bern, Jura und Neuenburg, gestützt auf Artikel 48 und 63a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1 ) , gestützt auf Artikel 1a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG) 2 ) , gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 26. Mai 2011 über die Fach hochschule der Westschweiz (HES-SO) 3 ) , gestützt auf den Vertrag vom 5. März 2010 zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura über die Mitwirkung der Kantonspar lamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Aus land (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer) 4 ) , beschliessen:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Unterzeichnerkantone und Zweck
1 Die Kantone Bern (für den französischsprachigen Kantonsteil), Jura und Neu enburg (nachstehend Unterzeichnerkantone) bilden auf unbestimmte Dauer gebung die Hochschule Arc (HE-Arc).
2 Die HE-Arc ist eine Hochschule der HES-SO.
3 Sie trägt durch die Förderung innovativer Projekte, die Qualität ihrer Leistun gen und das hohe Kompetenzniveau ihrer Absolventinnen und Absolventen so wie ihres Personals wesentlich zur Ausstrahlung und zur nachhaltigen Entwick lung der Unterzeichnerkantone bei.
1) SR 101
2) SR 414.71
3) BSG 439.32-1
4) http://www.cgso.ch –> Dokumentation –> ParlVer * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-53
439.32-2 2

Art. 2

Rechtsform und Autonomie
1 Die HE-Arc ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie ist im Rahmen der HES-SO-Vereinbarung und der vorliegenden Vereinba rung autonom, dies namentlich im Bereich der lokalen Forschung sowie der Fort- und Weiterbildung.
3 Sie ist eine nicht gewinnorientierte Institution.
4 Sie hat ihren Verwaltungssitz in Neuenburg.

Art. 3

Fachbereiche
1 Die HE-Arc ist in Fachbereiche gegliedert.
2 Fachbereiche sind Lehr- und Forschungseinheiten mit einem oder mehreren dazu gehörenden Studiengängen.
3 Die Fachbereiche bilden in organisatorischer und administrativer Hinsicht Ein heiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
4 Sie können nicht in Einheiten mit einer autonomen Organisation unterteilt werden.
5 In ihrer Benennung machen die Fachbereiche ihre Zugehörigkeit zur HE-Arc kenntlich.
6 Die Tätigkeiten eines Fachbereichs können auf einen oder mehrere Standorte aufgeteilt werden.

Art. 4

Regionales Gleichgewicht
1 Der strategische Ausschuss bestimmt die Standorte und gewährleistet dabei die Berücksichtigung aller Unterzeichnerkantone.
2 Beziehungen zur HES-SO

Art. 5

Leistungsaufträge und -verträge
1 Die HE-Arc setzt die Leistungsaufträge gemäss HES-SO-Vereinbarung sowie den mit dem strategischen Ausschuss vereinbarten Leistungsvertrag um.
2 Dabei macht sie von ihrer Autonomie Gebrauch und nutzt den ihr zur Verfü gung stehenden Spielraum aus.
3 439.32-2

Art. 6

Subsidiarität
1 Die Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der HES-SO oder der HE-Arc zuge wiesen sind, werden von den nach interkantonalem oder kantonalem Recht zu ständigen Behörden wahrgenommen.

Art. 7

Aufgaben
1 Die HE-Arc vermittelt eine praxisorientierte Hochschulbildung auf Tertiärstufe, die in erster Linie die Weiterführung einer beruflichen Grundausbildung ist.
2 Sie erfüllt die Aufträge, die ihr aufgrund der HES-SO-Vereinbarung in den Leistungsaufträgen zugewiesen werden, sowie diejenigen, die im Leistungsver trag festgelegt werden.
3 In diesem Rahmen leistet sie einen besonderen Beitrag zur wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der von den Unterzeichnerkantonen gebildeten Region.
3 Beziehungen zwischen den Kantonen und der HE-Arc
3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 8

Leistungsvertrag
1 Die Unterzeichnerkantone schliessen mit der HE-Arc einen vierjährigen Leis tungsvertrag ab, der mit der Zielvereinbarung und den Leistungsaufträgen ge mäss HES-SO-Vereinbarung kompatibel ist.
2 Der Leistungsvertrag definiert namentlich: a die Aufgaben der HE-Arc und ihrer Fachbereiche, b die strategischen Entwicklungsachsen, insbesondere in den Bereichen Forschung sowie Fort- und Weiterbildung, c den Finanz- und Aufgabenplan (Globalbudget einschliesslich finanzieller Verpflichtungen), d die Ziele und deren Messindikatoren.
3 Der Leistungsvertrag wird vom strategischen Ausschuss im Namen der Unter zeichnerkantone sowie von der Generaldirektorin oder vom Generaldirektor im Namen der HE-Arc unterzeichnet.
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Art. 9

Finanz- und Aufgabenplan
1 Der im Leistungsvertrag definierte Finanz- und Aufgabenplan stellt ein Global budget im Rahmen der Gesetzgebung der Unterzeichnerkantone dar. Bei wich tigen Veränderungen können die Unterzeichnerkantone einen Nachtrag zum Leistungsvertrag vereinbaren.
2 Der Finanz- und Aufgabenplan wird gemäss Kapitel 9 der HES-SO-Vereinba rung erstellt und betrifft die Tätigkeitsbereiche, für welche die HE-Arc zuständig ist.
3 Die Beiträge der Kantone ans Budget der HE-Arc müssen von den Unter zeichnerkantonen gemäss den in den einzelnen Kantonen geltenden Budget verfahren genehmigt werden.
1 Der strategische Ausschuss erstellt jährlich einen Geschäftsbericht, der von wird.
2 Der Geschäftsbericht wird gleichzeitig mit dem Bericht der interparlamentari schen Kommission gemäss Artikel 13 übermittelt.
3 Der Geschäftsbericht umfasst die strategischen Zielsetzungen der HE-Arc so wie deren Umsetzung, die Beurteilung der Ergebnisse des Leistungsvertrags, die mehrjährige Finanzplanung, das Budget und die Jahresrechnung der HE- Arc.

Art. 11

Delegation der Rechtsetzungskompetenz
1 Die Unterzeichnerkantone übertragen der HE-Arc die Befugnis, die für ihre Tätigkeiten und ihre Organisation erforderlichen Reglemente zu erlassen.
2 Artikel 8 der HES-SO-Vereinbarung bleibt vorbehalten.
3.2 Interparlamentarisches Controlling (interparlamentarische Kommission)

Art. 12

Aufgaben und Zusammensetzung
1 Die Unterzeichnerkantone setzen eine interparlamentarische Kommission (IPK) ein, die mit dem interparlamentarischen Controlling der HE-Arc beauftragt wird.
2 Für die Unterzeichnerkantone gilt Kapitel 4 des ParlVer.
5 439.32-2
3 Jeder Unterzeichnerkanton bezeichnet fünf Kommissionsmitglieder, die zwin gend auch Mitglied der interparlamentarischen HES-SO-Kommission sind.

Art. 13

Zuständigkeiten
1 Die IPK HE-Arc ist für die Prüfung des Geschäftsberichts des strategischen Ausschusses gemäss Artikel 10 zuständig. Die Prüfung ist vor der Traktandie rung für die Sessionen der Parlamente der Unterzeichnerkantone vorzuneh men.
2 Die interparlamentarische HE-Arc-Kommission ist auf jeden Fall zuständig für die Prüfung a der strategischen Ziele, b des Leistungsvertrags, c d des Budgets sowie der Betriebs- und Investitionsrechnung.
3 Parlamenten der Unterzeichnerkantone zugestellt wird.

Art. 14

Art der Beschlussfassung
1 Die IPK HE-Arc entscheidet nach der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2 Gibt sie eine Empfehlung zu Händen der betroffenen Kantonsparlamente ab, werden im Protokoll die Ergebnisse der Abstimmung für jede Kantonsabord nung gesondert aufgeführt.

Art. 15

Organisation
1 Die IPK HE-Arc tritt so oft wie nötig, jedoch mindestens zweimal pro Jahr zu sammen.
2 Die Eröffnungssitzung der IPK HE-Arc wird auf Initiative des Büros des Grossen Rats des Kantons Neuenburg einberufen. Dieses legt nach Absprache mit den Büros der beiden anderen Kantonsparlamente Ort und Zeit der Kom missionssitzung fest. Es führt den Vorsitz bis zur Annahme des in Absatz 3 vor gesehenen Reglements und bis zur Ernennung einer Präsidentin oder eines Präsidenten.
3 Im Übrigen organisiert sich die IPK HE-Arc selbst und erlässt ein Geschäfts reglement.
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Art. 16

Vertretung
1 Der strategische Ausschuss kann an den Sitzungen der IPK HE-Arc teilneh men. Er wird in diesem Fall durch eines seiner Mitglieder vertreten.
2 Der strategische Ausschuss nimmt an den Abstimmungen nicht teil.
3 Die IPK HE-Arc kann vom strategischen Ausschuss jegliche Auskunft anfor dern und mit dessen Zustimmung Anhörungen durchführen.
4 Betriebliche Grundsätze

Art. 17

Grundsätze
1 Die HE-Arc setzt die Funktionsprinzipien, die ihr mit der HES-SO-Vereinba rung zugewiesen werden, sowie die spezifischen, in der vorliegenden Verein barung festgelegten Grundsätze um.

Art. 18

Mitwirkung
1 In Anwendung von Artikel 14 der HES-SO-Vereinbarung gewährleistet die HE- Arc die Mitwirkung der Studierenden und des Personals.
2 Zu diesem Zweck a setzt sie einen Personalrat ein, b kann sie Studenten- und Personalorganisationen bei allgemeinen, sie betreffenden Fragen konsultieren, c bindet sie die Studierenden in das Fachbereichsleben ein.
3 Der strategische Ausschuss und die Generaldirektion legen in Übereinstim mung mit der HES-SO-Vereinbarung sowie mit der vorliegenden Vereinbarung den Umfang und die Modalitäten der Mitwirkung der Studierenden und des Personals der HE-Arc in einem Reglement fest.

Art. 19

Konsultation
1 Im Hinblick auf die regionale Verankerung der Hochschule und die Förderung der Innovation kann die Generaldirektion der HE-Arc Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Behandlung spezifischer Themen bilden.
2 In diesem Zusammenhang kann sie aussenstehende Personen mit Erfahrung und Fachwissen aus dem betroffenen Themenbereich beiziehen.
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Art. 20

Zusammenarbeit
1 Die HE-Arc beteiligt sich innerhalb der HES-SO an den in der schweizeri schen Bildungslandschaft unternommenen Bemühungen um Zusammenarbeit, Koordination und Planung und arbeitet aktiv mit den anderen Hochschulen zu sammen, insbesondere mit jenen der HES-SO.
2 Sie arbeitet ebenfalls auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene mit betroffenen Fachkreisen und Institutionen zusammen.
3 Im Hinblick auf Komplementarität und Wettbewerb sucht und begünstigt sie die Zusammenarbeit mit den grenznahen und internationalen höheren Bil dungs- und Forschungsinstitutionen.

Art. 21

Qualität und internes Controlling
1 In Anwendung von Artikel 40 Buchstabe k der HES-SO-Vereinbarung setzt die HE-Arc die Beschlüsse der HES-SO-Organe in Bezug auf das Qualitätsmana
2 Für Fragen, die nicht in der HES-SO-Vereinbarung geregelt sind, gibt sich die HE-Arc unter Berücksichtigung bestehender Normen eigene Qualitätsstan dards und einen eigenen Qualitätssicherungsplan. Sie richtet ein internes Kontrollsystem (IKS) ein.

Art. 22

Geistiges Eigentum
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte auf Publikationen und Kunstwerken besitzt die HE-Arc die Rechte am geistigen Eigentum aller geistigen Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die von Personen, welche mit der HE-Arc in einem ver traglichen Arbeitsverhältnis stehen oder an der HE-Arc studieren, im Rahmen ihrer Tätigkeit hervorgebracht werden. Unter denselben Voraussetzungen ge hören ihr die ausschliesslichen Nutzungsrechte für IT-Programme (Software).
2 Die HE-Arc gewährleistet den Schutz und die Valorisierung der Forschungser gebnisse, insbesondere durch Patentanmeldungen sowie durch ihre direkte wirtschaftliche Verwertung oder durch die Vergabe von Lizenzen.
3 Ist die Nutzung einer Erfindung gewinnbringend, erhält deren Urheberin oder Urheber eine angemessene Entschädigung.
4 Die Rechte an Immaterialgütern, die im Rahmen einer Zusammenarbeit reali siert werden, werden in spezifischen Verträgen geregelt.
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5 Die auf das geistige Eigentum anwendbaren Modalitäten sind unter Vorbehalt der Vorschriften, die sich aus der HES-SO-Vereinbarung ergeben, Gegenstand eines Reglements. Dies gilt namentlich für die Valorisierung der Forschungser gebnisse, die Aufteilung und die Abtretung der Rechte.

Art. 23

Mobilität
1 Die HE-Arc fördert die nationale und internationale Mobilität der Studierenden und des Personals.
2 Die Anwendungsmodalitäten werden in einem Reglement der Generaldirekti on festgelegt.

Art. 24

Berufsethik
1 Die HE-Arc gibt sich im Zusammenhang mit ihrem Auftrag Berufs- und Stan desregeln sowie die erforderlichen Mittel, um deren Einhaltung zu überwachen.
2 Die Anwendungsmodalitäten werden in einem Reglement der Generaldirekti on festgelegt.
5 Haftpflicht der HE-Arc

Art. 25

Haftung
1 Die HE-Arc haftet für den Schaden, den ihre Organe oder ihr Personal in Aus übung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen.
2 Der geschädigten Person steht gegenüber der fehlbaren Person kein An spruch zu.
3 Muss die HE-Arc für den widerrechtlich verursachten Schaden aufkommen, kann sie auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses eine Rückgriffsklage ge gen die fehlbare Person erheben, sofern diese vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Das Recht auf eine Rückgriffsklage verjährt nach einem Jahr ab dem Tag, an dem die Haftpflicht der HE-Arc festgestellt wurde.
4 Das Personal haftet gegenüber der HE-Arc für Schäden, die ihr durch vor sätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflichten entstehen.
5 Im Übrigen gilt die Neuenburger Gesetzgebung über die Haftpflicht der öffent lich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Angestellten sinngemäss.
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6 Organisation der HE-Arc
6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 26

Organe und Gliederung
1 Die Organe der HE-Arc sind: a der strategische Ausschuss, b die Generaldirektion.
2 Die beratenden Organe der HE-Arc sind: a der Personalrat, b die Ad-hoc-Arbeitsgruppen.
3 Die Lehr- und Forschungseinheiten der HE-Arc sind in Fachbereiche zusam mengefasst und werden von einer Fachbereichsleiterin oder einem Fachbe reichsleiter geleitet.
6.2 Strategischer Ausschuss

Art. 27

Stellung und Zusammensetzung
1 Der strategische Ausschuss ist die Steuerungsbehörde der HE-Arc. Er übt im Rahmen der ihm von der HES-SO-Vereinbarung übertragenen Autonomie die politische Oberaufsicht aus.
2 Er setzt sich aus den Departementsvorsteherinnen und Departementsvorste hern, die in den Unterzeichnerkantonen mit dem HE-Arc-Dossier betraut sind, zusammen.
3 Die Mitglieder werden nach den geltenden kantonalen Verfahren ernannt.
4 Die Mitglieder können sich ausnahmsweise durch eine zuständige Person aus ihrem Departement vertreten lassen. Eine Stellvertretung im Regierungs ausschuss der HES-SO ist ausgeschlossen.

Art. 28

Kompetenzen
1 Der strategische Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben. Er a vertritt die Interessen der HE-Arc, b bestimmt eines seiner Mitglieder als Vertreter der HE-Arc und der Unter zeichnerkantone im Regierungsausschuss der HES-SO, c erarbeitet auf Grundlage der Anträge der Generaldirektion den Leistungs vertrag und definiert die strategischen Ziele der HE-Arc,
439.32-2 10 d genehmigt die Finanz- und Aufgabenpläne sowie das Budget und die Rechnung der HE-Arc, e legt die Modalitäten der Investitionsfinanzierung fest, f entscheidet über Zuteilung oder Rückerstattung allfälliger Ertragsüber schüsse, g beschliesst die Eröffnung und Schliessung der Standorte der HE-Arc, h genehmigt die Reglemente, die ihm gemäss vorliegender Vereinbarung zugewiesen werden, i stellt auf Antrag des HES-SO-Rektorats die Generaldirektorin oder den Generaldirektor sowie auf deren oder dessen Antrag die Fachbereichslei terinnen und Fachbereichsleiter an, j bezeichnet das Kontrollorgan oder die Kontrollorgane gemäss Artikel 40 der vorliegenden Vereinbarung, k beauftragt die Generaldirektion, dossierbezogene Ad-hoc-Arbeitsgruppen einzusetzen, l nimmt weitere Kompetenzen wahr, die ihm mit der vorliegenden Vereinba rung übertragen werden, oder delegiert sie an die Direktion.

Art. 29

Art der Beschlussfassung
1 Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.
2 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor nimmt grundsätzlich mit bera tender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 30

Betrieb
1 Der strategische Ausschuss tritt so oft wie nötig, jedoch mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
2 Im Übrigen organisiert er sich selbst und erlässt sein eigenes Reglement.
6.3 Generaldirektion

Art. 31

Stellung und Zusammensetzung
1 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor leitet die HE-Arc in Absprache mit den anderen Mitgliedern der Generaldirektion. Dazu stehen ihr oder ihm zentrale Dienste zur Verfügung.
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2 Die Generaldirektion ist im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung sowie der HES-SO-Vereinbarung insbesondere zuständig für a die Förderung der Umsetzung innovativer Querschnittsprojekte zwischen den einzelnen Fachbereichen und die Sicherstellung der diesbezüglichen Koordination, b die Förderung des Technologietransfers im Zusammenhang mit den For schungs- und Entwicklungstätigkeiten.
3 Die Generaldirektion setzt sich zusammen aus der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor, den Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie der Finanzverantwortlichen oder dem Finanzverantwortlichen.
4 Das Geschäftsreglement der Generaldirektion bestimmt die Aufgaben der zentralen Dienste, deren Verantwortliche mit beratender Stimme an den Sitzun gen der Generaldirektion teilnehmen.

Art. 32

Kompetenzen der Generaldirektorin oder des Generaldirektors
1 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor a vertritt und valorisiert die HE-Arc bei der HES-SO, insbesondere auf Ebe ne des leitenden Ausschusses, b initiiert und unterzeichnet gemäss Geschäftsreglement der Direktion Ver träge zwischen der HE-Arc und anderen regionalen, nationalen und inter nationalen Institutionen, c beantragt dem strategischen Ausschuss die Anstellung der Fachbereichs leiterinnen und Fachbereichsleiter, d legt die strategische Ausrichtung fest, stellt letztinstanzlich das Gesamt personalmanagement sicher und sorgt für die Attraktivität der beruflichen Tätigkeit der HE-Arc, e beschliesst die Organisation der zentralen Dienste und stellt das erforder liche Personal an, f verwaltet auf finanzieller und administrativer Ebene die zugeteilten Bud gets, die Anlagen und die Infrastruktur der zentralen Dienste, g nimmt die weiteren Kompetenzen wahr, die ihr oder ihm mit dieser Verein barung übertragen werden.

Art. 33

Kompetenzen der Generaldirektion
1 Die Generaldirektion a beantragt dem strategischen Ausschuss den Leistungsvertrag, ein schliesslich der strategischen Ziele,
439.32-2 12 b setzt den mit dem strategischen Ausschuss vereinbarten Leistungsvertrag sowie die mit der HES-SO vereinbarten Leistungsaufträge um, c setzt sämtliche strategischen Ziele um, die ihr zugewiesen sind, d setzt die Beschlüsse des strategischen Ausschusses und der HES-SO- Organe um, e legt ihre Kommunikationsstrategie fest, f initiiert und unterzeichnet gemäss ihrem Geschäftsreglement Verträge zwischen der HE-Arc und anderen regionalen, nationalen und internatio nalen Institutionen, g trifft alle Massnahmen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der HE-Arc, ihrer Fachbereiche sowie ihrer Standorte, gegebenenfalls mithilfe von Re glementen, h beantragt die Finanz- und Aufgabenpläne sowie die jährlichen Budgets, i verwaltet in finanzieller und administrativer Hinsicht die zugeteilten Bud gets sowie die Anlagen und die Infrastruktur, j beschliesst die interne Zuteilung der Mittel, k erstellt die Jahresrechnung, l verfasst den Geschäftsbericht und legt ihn dem strategischen Ausschuss vor, m führt die operativen Geschäfte und stellt das Personal der HE-Arc an, n beantragt dem strategischen Ausschuss das Personalstatut, das Perso nalreglement und das Finanzreglement, o organisiert und verwaltet das Controlling und richtet namentlich das inter ne Kontrollsystem (IKS) ein, p führt einen Qualitätsmanagementplan ein und setzt diesen um, q setzt Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein und legt deren Auftrag fest, r setzt politische Vorgaben oder Verfahren um, die sich aus der HES-SO- Vereinbarung ergeben, s erlässt ihr eigenes Geschäftsreglement, t nimmt alle weiteren Kompetenzen wahr, die ihr mit dieser Vereinbarung übertragen werden.

Art. 34

Betrieb
1 Der Generaldirektion steht die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vor.
2 Die Generaldirektion nimmt eine Vorprüfung aller in ihren Zuständigkeitsbe reich fallenden Fragen vor. Der Schlussentscheid kommt der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor zu.
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3 Im Übrigen organisiert sich die Generaldirektion selbst und erlässt ein Ge schäftsreglement. Sie kann gewisse Kompetenzen, namentlich im reglementa rischen Bereich, an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter dele gieren.
6.4 Personalrat

Art. 35

Zusammensetzung
1 Der Personalrat setzt sich aus 11 bis 15 Mitgliedern zusammen, die das Per sonal vertreten und von diesem gewählt werden.
2 Die Dozentinnen und Dozenten aller Fachbereiche, die Assistentinnen und Assistenten, das Verwaltungspersonal sowie das technische Personal sind mit je mindestens einem Mitglied im Personalrat vertreten.

Art. 36

Kompetenzen
1 Der Personalrat a nimmt Stellung zu Fragen betreffend Arbeits- und Gehaltsbedingungen an der HE-Arc, b wirkt gemäss den von der Generaldirektion festgelegten Modalitäten bei der Genehmigung des Personalstatuts mit, c nimmt Stellung oder unterbreitet Anträge in Zusammenhang mit allen all gemeinen Fragen, die für das Personal von Interesse sind.

Art. 37

Betrieb
1 Der Personalrat organisiert sich auf der Grundlage eines vom strategischen Ausschuss genehmigten Reglements selbst.
6.5 Ad-hoc-Arbeitsgruppen

Art. 38

Stellung und Zusammensetzung
1 Die Generaldirektion kann, wenn sie es für nötig erachtet oder auf Ersuchen des strategischen Ausschusses, Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Politik der HE-Arc prüfen.
2 Die Ad-hoc-Arbeitsgruppen setzen sich aus Personen zusammen, die aus Kreisen hervorgehen, welche sich für die Tätigkeiten der HE-Arc interessieren.

Art. 39

Kompetenzen
1 Die Ad-hoc-Arbeitsgruppen geben gemäss den ihnen zugewiesenen Aufträ gen Empfehlungen zu Händen der Generaldirektion ab.
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6.6 Kontrollorgane

Art. 40

1 Das oder die vom Regierungsausschuss der HES-SO bezeichneten Kontroll organe prüfen die Finanz- und Betriebsbuchhaltung der HE-Arc.
2 Der strategische Ausschuss bezeichnet das Kontrollorgan, das die Tätigkeiten der HE-Arc, die nicht unter Absatz 1 fallen, kontrolliert. Er betraut möglichst ei nes der Kontrollorgane der HES-SO mit dieser Aufgabe.
7 Studierende

Art. 41

Konkordatsrecht
1 Akademische Fragen, wie Zulassungs-, Studien- und Prüfungsbedingungen, werden durch die HES-SO-Vereinbarung geregelt.

Art. 42

Restkompetenz
1 Für einzelne Fragen, die in der HES-SO-Vereinbarung nicht oder nicht voll ständig geregelt werden, erlässt die Generaldirektion eine entsprechende Re gelung.
2 Die Generaldirektion kann diese Kompetenz, namentlich im Bereich der Prü fungen, an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter delegieren.
8 Personal

Art. 43

1 Unter Vorbehalt der von der HES-SO erlassenen allgemeinen Vorschriften für das Lehr- und Forschungspersonal genehmigt der strategische Ausschuss, auf Antrag der Generaldirektion, das Personalstatut der HE-Arc. Artikel 18 und 36 der vorliegenden Vereinbarung bleiben vorbehalten.
2 Die Generaldirektion kann ihre Kompetenzen im Bereich der Personalanstel lung an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter delegieren.
3 Die Einzelheiten zum Anstellungsverfahren sind im Personalstatut definiert.
9 Mediation und Schutz vor Mobbing

Art. 44

1 Die Generaldirektion setzt für das Personal und die Studierenden ein Disposi tiv für Mediation und Schutz vor Mobbing ein.
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2 Kapitel 11 der vorliegenden Vereinbarung, das Personalstatut sowie das Stu dienreglement bleiben vorbehalten.
10 Finanzielle Bestimmungen
10.1 Grundsätze betreffend die finanziellen Beiträge der Unterzeichnerkantone

Art. 45

Anwendung der HES-SO-Vereinbarung
1 Die Unterzeichnerkantone stellen die Finanzierung der HE-Arc sicher, indem sie die Beiträge entrichten, die gemäss HES-SO-Vereinbarung geschuldet wer den.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Kostenübernah me des nicht durch Einnahmen und Investitionen der HE-Arc gedeckten Auf wands gemäss Artikel 47.

Art. 46

Aufteilung des an die HES-SO bezahlten Betrags
1 Der Beitrag, den die Unterzeichnerkantone der HES-SO für die entsandten bzw. aufgenommenen Studierenden bezahlen, wird aufgrund der in der HES- SO-Vereinbarung definierten Regel aufgeteilt. Die Aufteilung dieses Betrags unter den Unterzeichnerkantonen kann Gegenstand eines separaten Regle ments sein, das Bestandteil des vierjährigen Leistungsvertrags wird.
2 Das in der HES-SO-Vereinbarung verankerte Mitbestimmungsrecht der Unter zeichnerkantone wird zu gleichen Teilen auf die Unterzeichnerkantone aufge teilt.

Art. 47

Aufteilung des Zusatzbetrags an die HE-Arc und des Infrastruktur aufwands
1 Wenn nötig überweisen die Unterzeichnerkantone der HE-Arc direkt einen Zu satzbeitrag zur Finanzierung allfälliger Aufwandüberschüsse.
2 Es gilt folgender Verteilschlüssel: 60 Prozent für den Kanton Neuenburg, 20 Prozent für den Kanton Jura und 20 Prozent für den Kanton Bern.
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Art. 48

Ertragsüberschüsse
1 Der strategische Ausschuss kann einen allfälligen Ertragsüberschuss ganz oder teilweise a einem Reservefonds zum Ausgleich der Studentenfluktuationen während eines zukünftigen Geschäftsjahrs oder einem Fonds zur Finanzierung der Anlagen- oder Infrastrukturinvestitionen oder anderer Entwicklungsprojek te der HE-Arc zuweisen und/oder b den Unterzeichnerkantonen im Verhältnis zu ihrem Finanzbeitrag während des betreffenden Geschäftsjahrs zurückerstatten.
2 Die Einzelheiten der Zuweisung werden durch den strategischen Ausschuss festgelegt.

Art. 49

Direkte Mittelzuweisung
1 Der strategische Ausschuss kann auch beschliessen, der HE-Arc Mittel für Forschung und Entwicklung sowie für die Entwicklung und Erbringung von Dienstleistungen, die zur regionalen Ausstrahlung der Hochschule beitragen, direkt zukommen zu lassen.
10.2 Grundsätze der Rechnungsführung der HE-Arc

Art. 50

Rechnungsführung und buchhalterische Autonomie
1 Die Rechnungsführung der HE-Arc erfolgt über ein einheitliches Finanz- und Buchhaltungssystem und aufgrund von gemeinsamen, transparenten, wirksa men und effizienten Verfahren. Vorbehalten bleibt die Regelung der Rech nungsführung gemäss HES-SO-Vereinbarung.

Art. 51

Mittel der HE-Arc
0 Die HE-Arc verfügt über folgende Mittel:
1 Direkt erhobene Beiträge a Studiengebühren und Beiträge an Ausbildungskosten, die von den Studie renden bezahlt werden, b Einnahmen aus Forschungsarbeiten oder anderen Dienstleistungen, die für private oder öffentliche Dritte erbracht werden, c Schenkungen und Legate, d weitere Einnahmen wie Beiträge von Mäzenen und Sponsoren zugunsten der HE-Arc, die den Voraussetzungen eines von der Generaldirektion er lassenen Reglements entsprechen.
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2 Beiträge der HES-SO a Beiträge in Abhängigkeit der Anzahl Studierender sowie des Studien gangs und des Ausbildungszyklus; andere Beiträge in Zusammenhang mit den Fachhochschulaufträgen.
3 Beiträge der HE-Arc-Kantone/-Regionen a Die Kantone/Regionen finanzieren die HE-Arc direkt, wenn es dieser auf grund der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht gelingt, ihren Aufwand durch die Einnahmen/Erträge zu decken. b Sie finanzieren die Forschungstätigkeiten und anderen Aufträge der HE- Arc im Zusammenhang mit der kantonalen Strategie direkt.
10.3 Immobilien und Investitionen

Art. 52

1 Die Eigentumsrechte an den Gebäuden werden durch diese Vereinbarung nicht verändert. Der Erwerb von Liegenschaften durch die HE-Arc ist nicht aus geschlossen.
2 Die HE-Arc ist Eigentümerin ihrer Einrichtungen. Die diesbezüglichen Investi tionen gehen zu ihren Lasten. Bei Liegenschaften, deren Eigentümerin sie ist, können bauliche Investitionen zu ihren Lasten gehen.
3 Die Finanzierungs- und Abschreibungsmodalitäten werden durch den strategi schen Ausschuss bestimmt.
11 Streitigkeiten
11.1 Streitigkeiten mit Bezug auf die Studierenden

Art. 53

1 Kandidatinnen und Kandidaten sowie Studierende können gegen Verfügun gen der HE-Arc, die sie betreffen, Einsprache erheben. Das Erheben einer Ein sprache ist Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren gemäss Absatz 3.
2 Die schriftlichen Einsprachen sind innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfü gung mit einer Begründung an die verfügende Behörde zu richten. Das Ein spracheverfahren ist kostenlos. Im Übrigen gilt das Verwaltungsrechtspflege verfahren des Kantons Neuenburg sinngemäss.
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3 Kandidatinnen und Kandidaten sowie Studierende der HES-SO können in erster Instanz bei der HE-Arc-Rekurskommission Beschwerde erheben. Das Beschwerdeverfahren der HE-Arc-Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg.
4 Kandidatinnen und Kandidaten sowie Studierende der HES-SO können Ent scheide der HE-Arc-Rekurskommission in zweiter Instanz an die in der HES- SO-Vereinbarung vorgesehene Rekurskommission weiterziehen.
11.2 Streitigkeiten mit Bezug auf die Arbeitsverhältnisse

Art. 54

Erstinstanzliche Behörde
1 Streitigkeiten zwischen dem Personal und der HE-Arc als Arbeitgeberin wer den in erster Instanz durch die HE-Arc-Rekurskommission behandelt.
2 Es gilt das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg.

Art. 55

Beschwerdeinstanz
1 Gegen Entscheide der HE-Arc-Rekurskommission kann beim Verwaltungsge richt des Kantons Neuenburg Beschwerde erhoben werden.
2 Es gilt das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg.
11.3 HE-Arc-Rekurskommission

Art. 56

Zusammensetzung
1 Die HE-Arc-Rekurskommission setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern aus den drei Unterzeichnerkantonen sowie aus zwei Ersatzmitgliedern zusam men, die durch den strategischen Ausschuss ernannt werden.
2 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Sie ernennt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten sowie ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten. Beide verfügen über eine juristische Ausbildung.
3 Die Amtszeit dauert vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.
4 Der strategische Ausschuss ernennt ausserdem eine Kommissionsschreiberin oder einen Kommissionsschreiber sowie eine stellvertretende Kommissions schreiberin oder einen stellvertretenden Kommissionsschreiber.

Art. 57

Sitz
1 Die HE-Arc-Rekurskommission hat ihren Sitz am Sitz der HE-Arc.
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Art. 58

Organisation
1 Der strategische Ausschuss legt die Organisation der HE-Arc-Rekurskommis sion in einem Reglement fest. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg bleibt vorbehalten.
12 Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 59

1 Die Unterzeichnerkantone unterbreiten ihre aus der Auslegung und Anwen dung der vorliegenden Vereinbarung hervorgehenden Streitigkeiten einem aus drei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht, falls es den Parteien nicht gelungen ist, ihren Streit aussergerichtlich zu schlichten.
2 Jede Partei bestimmt eine Person als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter. Beide zusammen bestimmen die dritte Person, welche den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Sie oder er muss Juristin oder Jurist sein.
3 Können sich die beiden Parteien auf kein Schiedsgerichtspräsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Neuenburg bestimmt.
4 Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt.
5 Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Neuenburg. Das Schiedsgericht kann den Parteien eine Schiedsvereinbarung vorschlagen.
6 Der begründete Entscheid des Schiedsgerichts ist für die Unterzeichnerkanto ne bindend.
13 Dauer, Evaluation, Kündigung
13.1 Dauer

Art. 60

1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
13.2 Evaluation

Art. 61

1 Der strategische Ausschuss wird die Generaldirektion vier Jahre nach Inkraft treten der Vereinbarung um eine erste Evaluation der Anwendung bitten.
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2 Aufgrund des Evaluationsberichts wird der strategische Ausschuss die Gene raldirektion gegebenenfalls einladen, innerhalb von zwölf Monaten die nötigen Massnahmen zu treffen.
3 Der strategische Ausschuss sichert die Koordination dieser Evaluationen mit jenen der HES-SO.
13.3 Kündigung

Art. 62

Frist und Form der Kündigung
1 Die Unterzeichnerkantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von vier Jahren schriftlich auf Beginn eines Studienjahres kündigen.

Art. 63

Folgen der Kündigung
1 Während dieser Frist bleiben die finanziellen Verpflichtungen der Kantone be stehen.
2 Die Vereinbarung bleibt in Kraft, solange ihr mindestens zwei Kantone ange schlossen sind.
3 Die Studierenden des kündenden Kantons, die ihr Studium vor der formellen Kündigung der vorliegenden Vereinbarung begonnen haben, können dieses gemäss der Vereinbarung und ihren Ausführungsbestimmungen beenden.

Art. 64

Weiterführung der Tätigkeiten
1 Wird die Vereinbarung durch mindestens zwei Kantone gekündigt, nehmen die Parteien Verhandlungen auf, um die Weiterführung der Tätigkeiten der HE- Arc vertraglich zu regeln.
2 Bei einem Scheitern der Verhandlungen bestimmen die Unterzeichnerkantone eine Kommissärin oder einen Kommissär, die/der den Auftrag hat, die Fortset zung der Tätigkeiten der HE-Arc so lange sicherzustellen, bis die Unterzeich nerkantone eine Institution gefunden haben, welche diese Tätigkeiten über nimmt. Können sich die Parteien nicht einigen, wird die Kommissärin oder der Kommissär durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsge richts des Kantons Neuenburg bestimmt.
3 In diesem Fall bleiben die finanziellen Verpflichtungen der Unterzeichnerkan tone trotz der Kündigung bestehen, und zwar so lange, bis eine oder mehrere andere Institutionen die Tätigkeiten der HE-Arc übernehmen.
21 439.32-2
14 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 65

Übernahme der Ausführungsgesetzgebung
1 Die Ausführungsgesetzgebung zur Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg vom 14. Oktober 2003 wird vollständig übernommen.
2 Dasselbe gilt für die unter der besagten Vereinbarung begründeten Anstel lungsverhältnisse, Rechte und Pflichten.
3 Bei Bedarf wird die Ausführungsgesetzgebung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung von den gemäss der vorliegenden Vereinbarung zuständigen Organen angepasst.

Art. 66

Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen
1 Die Unterzeichnerkantone haben ab Inkrafttreten der vorliegenden Vereinba rung zwei Jahre Zeit, um gegebenenfalls ihre Gesetzgebung anzupassen.

Art. 67

Kündigung der früheren interkantonalen Vereinbarung
1 Die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung durch den strategischen Ausschuss gilt als Kündigung der Vereinbarung vom 14. Oktober 2003 über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg.

Art. 68

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Unterzeichner kantone am vom strategischen Ausschuss festgelegten Datum in Kraft. Neuenburg, 24. Mai 2012 Für den Strategischen Ausschuss: Philippe Gnägi, Staatsrat Elisabeth Baume-Schneider, Staatsrätin Bernhard Pulver, Regierungsrat
439.32-2 22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.05.2013 01.08.2014 Erlass Erstfassung 14-53
23 439.32-2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.05.2013 01.08.2014 Erstfassung 14-53
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