Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
vom 24. November 2022 (Stand am 25. November 2022)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹, auf die Artikel 88 Absatz 1 und 122 f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995² (TSV) und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2015³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.401 ³ SR 916.443.11
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
¹ Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:
a. lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;
b. Bruteier;
c. Geflügelfleisch;
d. Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
e. tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle.
² Sie legt das Kontrollgebiet nach Artikel 122 f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza.
³ Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie Ausfuhr aus diesen Zonen
Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen
Die Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind im Anhang aufgeführt.
Art. 3 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
¹ Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten.
² Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr von Hausgeflügel zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
¹ Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁴ unterzogen wurde.
² Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungs-eiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
³ Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten, ausser wenn:
a. die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011⁵ oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen werden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet; und
b. die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
⁴ Die Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel nach den Absätzen 1–3 bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
⁴ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.
⁵ Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1720, ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 6.
Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
Hausgeflügel zur direkten Schlachtung, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern und tierische Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen müssen bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln 3 und 4 bestätigt.
Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten
¹ Die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten ist verboten.
² Die Ausfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c–e aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten bedarf einer Bewilligung. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bewilligt die Ausfuhr, wenn:
a. der Exporteur Dokumente vorlegt, welche die Rückverfolgbarkeit der Tierprodukte, eingeschlossen alle Herstellungsschritte, ermöglichen;
b. die Geflügelhaltungen, aus denen der Exporteur die Tierprodukte beziehungsweise deren Bestandteile tierischer Herkunft bezogen hat, nach Artikel 122 b Absatz 3 TSV mit negativem Resultat auf Aviäre Influenza untersucht wurden;
c. für tierische Nebenprodukte die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 erfüllt sind;
d. die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;
e. die Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten eingehalten werden; und
f. aufgrund der aktuellen Seuchenlage keine Gründe gegen eine Ausfuhr sprechen.
3. Abschnitt: …
Art. 7 – 12 ⁶
⁶ Treten am 28. Nov. 2022 in Kraft.
4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 13
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 25. November 2022 in Kraft.
² Die Artikel 7–12 treten am 28. November 2022 in Kraft.
³ Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 15. Februar 2023.
⁴ Die Artikel 2–6 und der Anhang gelten bis zum 21. Dezember 2022.
Anhang
(Art. 2)
Schutz- und Überwachungszonen
In den folgenden Kantonen sind die folgenden Schutz- und Überwachungszonen festgelegt:
1. Kanton Zürich
Schutzzone:
Dägerlen
Dinhard
Hettlingen
Seuzach
Winterthur: der nördlich der Autobahn A1 gelegene Gemeindeteil
Überwachungszone:
Adlikon
Altikon
Andelfingen
Brütten
Buch am Irchel
Dättlikon
Dorf
Ellikon an der Thur
Elsau
Henggart
Humlikon
Kleinandelfingen
Neftenbach
Ossingen
Pfungen
Rickenbach (ZH)
Thalheim an der Thur
Volken
Wiesendangen
Winterthur: der südlich und westlich der Autobahn A1 gelegene Gemeindeteil
2. Kanton Thurgau
Überwachungszonen:
Gachnang
Neunforn
Uesslingen-Buch
Feedback