Reglement über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule
                            1 Titel der Professorin oder des Professors an der ZFH – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 11 - 71 Reglement über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule (vom 6. Juli 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. k des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  der  Personalverordnung  de r  Zürcher  Fachhochschule vom 16. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der Fachhochschulrat kann Dozierenden der Hochschulen der  Zürcher  Fachhochschule  (ZFH) den  Titel  einer  Professorin  oder eines Professors verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Titel lautet «Professorin ZFH» oder «Professor ZFH».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Verleihung des Titels ist weder an eine Beförderung noch an eine Lohnerhöhung gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Verleihung des Titels A. Reguläre Titelverleihung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Fachhochschulrat  kann  au f  Antrag  der  Hochschullei tung Dozierenden den Titel einer Professorin ZFH oder eines Profes sors ZFH verleihen, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen (per sonelle Kriterien) und ih re Stelle als Professo renstelle der Hochschule genehmigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Professorenstellen werden von jeder Hochschule in einer Pro fessorenstellenplanung festgelegt. Si e werden nach Kriterien bestimmt, die auf die Verhältnisse der betreffe nden Hochschule ausgerichtet sind (Positionskriterien).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die personellen Kriterien gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und 6 gelten für die Dozie renden aller Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112.2 Titel der Professorin oder des Professors an der ZFH – R Professoren stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Verleihung  des  Titels  setz t  voraus,  dass  die  oder  der Dozierende eine Professorenstelle innehat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Professorenstellen sind Stellen mi t besonderer Bedeutung für die Hochschule.  Die  Hochschulleitung  le gt  gestützt  auf  den  Katalog  der Positionskriterien di e einzelnen Professorenstellen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Positionskriterien  und  die  Pr ofessorenstellenplanung  sind dem Fachhochschulrat zur Ge nehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Quote  der  Professorenstellen,  gemessen  an  der  Zahl  der Dozierenden in Vollzeitäquivalenten, wird schrittweise festgelegt. Personelle Kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Dozierende,  die  eine  Professo renstelle  innehaben,  müssen als  Voraussetzung  für  die  Verleihung des  Titels  zusätzlich  folgende Kriterien erfüllen: a.   Hochschulabschluss (Master, er worben in einem Diplomstudium, oder gleichwertiger Abschluss) sowie zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische bzw. gestalterische Qualif ikation im betreffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  Gebiet  (Habilitation,  Prom otion  oder  vergleichbare  Zusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen), b.   überdurchschnittliche  Kompetenz im  entsprechenden  Fachgebiet in den Leistungsbereichen Lehr e sowie Forschung oder künstleri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sche bzw. gestalterische Arbeit, c.   hochschuldidaktische  Qualifikat ion  (abgeschlossene  Ausbildung und nachgewiesener Lehrerfo lg auf Hochschulstufe), d.   mehrjährige  Berufserfahrung,  wo von  mindestens  drei  Jahre  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlägige Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Richtlinien zum Reglement regeln die Einzelheiten. b. Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  Titel  wird  nur  Dozierende n  verliehen,  die  mit  einem Pensum  von  mindestens  50%  an einer  oder  mehreren  Hochschulen der ZFH unbefristet angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmen  sind  aufgrund  der  be sonderen  Verhältnisse  an  der Hochschule möglich. B. Besondere Verhältnisse Ausnahmsweise Titelverleihung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Sind die personellen Voraussetz ungen nicht vollständig erfüllt, kann der Titel ausnahmsweise verliehen werden an: a.   Angehörige der ersten Führungsebe ne (Rektorin oder Rektor und Departementsleitende  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  und  b  des  Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hochschulgesetzes), die in leite nder Funktion die Hochschule nach aussen vertreten, a. Qualifikatio- nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Titel der Professorin oder des Professors an der ZFH – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 11 - 71 b.   Dozierende mit hohem internationa lem Ansehen, di e längerfristig für die Hochschule gewonnen werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fessorenstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Über die Verleihung des Titels an Dozierende, die eine beson dere  Professorenstelle  (Förder-  ode r  Stiftungsprofess ur)  innehaben, entscheidet der Fachhochschulrat im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Weiterführung oder Verlust des Titels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altersrücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Dozierende,  die  aus  Altersgründen  aus  der  ZFH  ausschei den, sind berechtigt, den Titel weiterhin zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au st r it t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Dozierende, die nicht altershalber aus der ZFH ausschei den, können den Titel weiterhin führ en, wenn sie ihn mindestens sechs Jahre innehatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  kürzerer  Dauer  erlischt  die Berechtigung  zur  Führung  des Titels.  Der  Fachhochschulrat  kann auf  Antrag  der  Hochschulleitung Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Stelle oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Pensums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Sofern die oder der Dozierende den Titel nicht mindestens sechs  Jahre  innehatte,  erlischt  die Berechtigung  zur  Weiterführung, wenn a.   bei  einem  Stellenwechsel  an  de r  Hochschule  oder  innerhalb  der ZFH die neue Stelle kein e Professorenstelle ist, b.   die bisherige Stelle in der Pla nung der Hochschule nicht mehr als Professorenstelle geführt wird, c.   das  erforderliche  Mi ndestpensum  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  nicht  mehr  erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachhochschulrat kann auf An trag der Hochschulleitung die Weiterführung des Titels ausnahmsweise bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Titels
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Bei  schwerwiegenden  Verstöss en  gegen  Regelungen  oder Interessen der ZFH kann der Fachhochschulrat den Titel während der Anstellung oder nach träglich entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Früher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verliehene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Für  Dozierende,  denen  der  Titel  einer  Professorin  ZFH oder  eines  Professors  ZFH  vor  Inkr afttreten  dieses  Reglements  ver liehen wurde, bleiben §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5–8 des Reglements be treffend den Titel des Professors oder der Professorin an der Zürcher Fachhochschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Oktober 2001 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112.2 Titel der Professorin oder des Professors an der ZFH – R Neue Regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Zahl  der  Professorenstell en  soll  in  der  Einführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - phase bis Ende 2012 eine Quote von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 der Dozierenden einer Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Berechnungsgrundlage bildet die Zahl der Dozierenden in Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitäquivalenten gemä ss dem Entwicklungs- und Finanzplan 2012 der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten  bleiben  abweichende Regelungen  für  das  Departe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment Musik der Zürcher Hochschule der Künste. b. Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Regelung der Professorenstellen wird 2012 überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachhochschulrat legt die ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 geltende Quote fest. Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - läufiger Richtwert für die Professorenstellen einer Hochschule ist eine Quote von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der Zahl der Dozierenden in Vollzeitäquivalenten. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Dieses Reglement tritt am 1. September 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 594 ; Begründung siehe ABl 2010, 1584 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.112 . a. Schrittweise Einführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Titel der Professorin oder des Professors an der ZFH – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 11 - 71 Anhang Reglement betreffend den Titel des Professors oder der Professorin an der Zürcher Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (vom 23. Oktober 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altersrücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Dozierende, die aus Altersgründ en aus der ZFH ausscheiden, sind berechtigt, den Titel weiterhin zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andere Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Titel kann ferner beibehalten werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Dozierende, die vor der Pensioni erung aus der ZFH ausscheiden, den Titel mindestens se chs Jahre innehatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Dozierende, denen der Titel gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ziffer 2 verliehen wurde, von  der  leitenden  Funktion  nach  mindestens  sechs  Jahren  erfolg reicher Ausübung zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  kürzerer  Dauer  erlischt  die Berechtigung  zur  Führung  des Titels. Der Fachhochschulrat kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wegfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Fachhochschulrat kann den Titel entziehen, wenn inner halb von sechs Jahren seit der Ve rleihung die Voraussetzungen gemäss Abschnitt B nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andere Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Bei schwer wiegenden Verstössen gegen Bestimmungen oder Interessen der ZFH kann der Fachhochschulrat den Titel während der Anstellung oder auch nachträglich entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Weitergeltung gemäss ( OS 65, 593 ).