Reglement über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule
1 Titel der Professorin oder des Professors an der ZFH – R
414.112.2
1. 1. 11 - 71 Reglement über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule (vom 6. Juli 2010)
1 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs.
3 lit. k des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
2 und §
20 der Personalverordnung de r Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Titel
§ 1.
1 Der Fachhochschulrat kann Dozierenden der Hochschulen der Zürcher Fachhochschule (ZFH) den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
2 Der Titel lautet «Professorin ZFH» oder «Professor ZFH».
Bedeutung
§ 2.
Die Verleihung des Titels ist weder an eine Beförderung noch an eine Lohnerhöhung gebunden.
2. Abschnitt: Verleihung des Titels A. Reguläre Titelverleihung
Kriterien
im Allgemeinen
§ 3.
1 Der Fachhochschulrat kann au f Antrag der Hochschullei tung Dozierenden den Titel einer Professorin ZFH oder eines Profes sors ZFH verleihen, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen (per sonelle Kriterien) und ih re Stelle als Professo renstelle der Hochschule genehmigt ist.
2 Die Professorenstellen werden von jeder Hochschule in einer Pro fessorenstellenplanung festgelegt. Si e werden nach Kriterien bestimmt, die auf die Verhältnisse der betreffe nden Hochschule ausgerichtet sind (Positionskriterien).
3 Die personellen Kriterien gemäss §§
5 und 6 gelten für die Dozie renden aller Hochschulen.
2
414.112.2 Titel der Professorin oder des Professors an der ZFH – R Professoren stellen
§ 4.
1 Die Verleihung des Titels setz t voraus, dass die oder der Dozierende eine Professorenstelle innehat.
2 Professorenstellen sind Stellen mi t besonderer Bedeutung für die Hochschule. Die Hochschulleitung le gt gestützt auf den Katalog der Positionskriterien di e einzelnen Professorenstellen fest.
3 Die Positionskriterien und die Pr ofessorenstellenplanung sind dem Fachhochschulrat zur Ge nehmigung zu unterbreiten.
4 Die Quote der Professorenstellen, gemessen an der Zahl der Dozierenden in Vollzeitäquivalenten, wird schrittweise festgelegt. Personelle Kriterien
§ 5.
1 Dozierende, die eine Professo renstelle innehaben, müssen als Voraussetzung für die Verleihung des Titels zusätzlich folgende Kriterien erfüllen: a. Hochschulabschluss (Master, er worben in einem Diplomstudium, oder gleichwertiger Abschluss) sowie zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische bzw. gestalterische Qualif ikation im betreffen
- den Gebiet (Habilitation, Prom otion oder vergleichbare Zusatz
- leistungen), b. überdurchschnittliche Kompetenz im entsprechenden Fachgebiet in den Leistungsbereichen Lehr e sowie Forschung oder künstleri
- sche bzw. gestalterische Arbeit, c. hochschuldidaktische Qualifikat ion (abgeschlossene Ausbildung und nachgewiesener Lehrerfo lg auf Hochschulstufe), d. mehrjährige Berufserfahrung, wo von mindestens drei Jahre ein
- schlägige Praxis.
2 Die Richtlinien zum Reglement regeln die Einzelheiten. b. Anstellung
§ 6.
1 Der Titel wird nur Dozierende n verliehen, die mit einem Pensum von mindestens 50% an einer oder mehreren Hochschulen der ZFH unbefristet angestellt sind.
2 Ausnahmen sind aufgrund der be sonderen Verhältnisse an der Hochschule möglich. B. Besondere Verhältnisse Ausnahmsweise Titelverleihung
§ 7.
Sind die personellen Voraussetz ungen nicht vollständig erfüllt, kann der Titel ausnahmsweise verliehen werden an: a. Angehörige der ersten Führungsebe ne (Rektorin oder Rektor und Departementsleitende gemäss §
24 Abs.
1 lit. a und b des Fach
- hochschulgesetzes), die in leite nder Funktion die Hochschule nach aussen vertreten, a. Qualifikatio- nen
3 Titel der Professorin oder des Professors an der ZFH – R
414.112.2
1. 1. 11 - 71 b. Dozierende mit hohem internationa lem Ansehen, di e längerfristig für die Hochschule gewonnen werden sollen.
Besondere Pro
-
fessorenstellen
§ 8.
Über die Verleihung des Titels an Dozierende, die eine beson dere Professorenstelle (Förder- ode r Stiftungsprofess ur) innehaben, entscheidet der Fachhochschulrat im Einzelfall.
3. Abschnitt: Weiterführung oder Verlust des Titels
Altersrücktritt
§ 9.
Dozierende, die aus Altersgründen aus der ZFH ausschei den, sind berechtigt, den Titel weiterhin zu führen.
Au st r it t
aus anderen
Gründen
§ 10.
1 Dozierende, die nicht altershalber aus der ZFH ausschei den, können den Titel weiterhin führ en, wenn sie ihn mindestens sechs Jahre innehatten.
2 Bei kürzerer Dauer erlischt die Berechtigung zur Führung des Titels. Der Fachhochschulrat kann auf Antrag der Hochschulleitung Ausnahmen bewilligen.
Änderung
der Stelle oder
des Pensums
§ 11.
1 Sofern die oder der Dozierende den Titel nicht mindestens sechs Jahre innehatte, erlischt die Berechtigung zur Weiterführung, wenn a. bei einem Stellenwechsel an de r Hochschule oder innerhalb der ZFH die neue Stelle kein e Professorenstelle ist, b. die bisherige Stelle in der Pla nung der Hochschule nicht mehr als Professorenstelle geführt wird, c. das erforderliche Mi ndestpensum gemäss §
6 nicht mehr erreicht wird.
2 Der Fachhochschulrat kann auf An trag der Hochschulleitung die Weiterführung des Titels ausnahmsweise bewilligen.
Entzug
des Titels
§ 12.
Bei schwerwiegenden Verstöss en gegen Regelungen oder Interessen der ZFH kann der Fachhochschulrat den Titel während der Anstellung oder nach träglich entziehen.
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Früher
verliehene
Titel
§ 13.
Für Dozierende, denen der Titel einer Professorin ZFH oder eines Professors ZFH vor Inkr afttreten dieses Reglements ver liehen wurde, bleiben §§
5–8 des Reglements be treffend den Titel des Professors oder der Professorin an der Zürcher Fachhochschule vom
23. Oktober 2001 anwendbar.
4
414.112.2 Titel der Professorin oder des Professors an der ZFH – R Neue Regelung
§ 14.
1 Die Zahl der Professorenstell en soll in der Einführungs
- phase bis Ende 2012 eine Quote von
1 /
9 der Dozierenden einer Hoch
- schule nicht übersteigen.
2 Berechnungsgrundlage bildet die Zahl der Dozierenden in Voll
- zeitäquivalenten gemä ss dem Entwicklungs- und Finanzplan 2012 der Hochschule.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für das Departe
- ment Musik der Zürcher Hochschule der Künste. b. Überprüfung
§ 15.
1 Die Regelung der Professorenstellen wird 2012 überprüft.
2 Der Fachhochschulrat legt die ab
2013 geltende Quote fest. Vor
- läufiger Richtwert für die Professorenstellen einer Hochschule ist eine Quote von
1 /
3 der Zahl der Dozierenden in Vollzeitäquivalenten. Inkrafttreten
§ 16.
Dieses Reglement tritt am 1. September 2010 in Kraft.
1 OS 65, 594 ; Begründung siehe ABl 2010, 1584 .
2 LS 414.10 .
3 LS 414.112 . a. Schrittweise Einführung
5 Titel der Professorin oder des Professors an der ZFH – R
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1. 1. 11 - 71 Anhang Reglement betreffend den Titel des Professors oder der Professorin an der Zürcher Fachhochschule
1 (vom 23. Oktober 2001)
Altersrücktritt
§ 5.
Dozierende, die aus Altersgründ en aus der ZFH ausscheiden, sind berechtigt, den Titel weiterhin zu führen.
Andere Gründe
§ 6.
1 Der Titel kann ferner beibehalten werden, wenn
1. Dozierende, die vor der Pensioni erung aus der ZFH ausscheiden, den Titel mindestens se chs Jahre innehatten.
2. Dozierende, denen der Titel gemäss §
4 Ziffer 2 verliehen wurde, von der leitenden Funktion nach mindestens sechs Jahren erfolg reicher Ausübung zurücktreten.
2 Bei kürzerer Dauer erlischt die Berechtigung zur Führung des Titels. Der Fachhochschulrat kann Ausnahmen bewilligen.
Wegfall
von Voraus
-
setzungen
§ 7.
Der Fachhochschulrat kann den Titel entziehen, wenn inner halb von sechs Jahren seit der Ve rleihung die Voraussetzungen gemäss Abschnitt B nicht mehr erfüllt sind.
Andere Gründe
§ 8.
Bei schwer wiegenden Verstössen gegen Bestimmungen oder Interessen der ZFH kann der Fachhochschulrat den Titel während der Anstellung oder auch nachträglich entziehen.
1 Weitergeltung gemäss ( OS 65, 593 ).
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