Reglement über das Promotionsverfahren an der Primarschule
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                            1.4.00 - 28 Reglement über das Promotionsverfahren an der Primarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.3 Reglement über das Promotionsverf ahren an der Primarschule (Promotionsreglement) (vom 30. Mai 1989)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Schüler, die dem Unterricht zu folgen vermögen, werden am Ende des Schuljahres definitiv promoviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            promotion)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Für  Schüler,  welche  dem  Unterr icht  nicht  zu  folgen  vermö gen, kann am Ende des Schuljahres auf Antrag des Lehrers die Wie derholung  der  Klasse  angeordnet werden.  Ausnahmsweise  kann  ein Schüler  auch  während  des  Schuljahre s  in  die  untere  Klasse  versetzt werden. Vorgängig ist zu prüfen, ob die Schwierigkeiten de s Schülers durch Massnahmen im Rahmen des Klasse nverbandes oder durch Stütz- und Fördermassnahmen behoben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Mit  der  Wiederholung  einer  Klas se  sollen  schwerwiegende Mängel und Lücken in Kenntnis und Fähigkeit aufgeholt werden. Mit der Repetition kann auch einer En twicklungsverzög erung eines Schü lers Rechnung ge tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Provisorische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Steht  die  Zweckmässigkeit  eine r  Repetition  noch  nicht  fest und  erscheint  es  möglich,  die  best ehenden  Mängel  i nnert  nützlicher Frist zu beheben, kann statt einer Repetition eine pr ovisorische Pro motion angeordnet werden. Die Bewährungszeit da uert in der Regel bis Ende November. II. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtpromotion/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Provisorische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Für die Nichtpromotion und die provisorische Promotion fin det das gleiche Verfahren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefährdete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Erscheint  die  Promotion  eines Schülers  gefährdet,  werden die  Eltern  frühzeitig,  spätestens im  Anschluss  an das  Januarzeugnis, benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.3 Reglement über das Promotions verfahren an der Primarschule Antrag des Lehrers/ Stellungnahme Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Den Antrag auf Repetition oder provisorische Promotion an die  Schulpflege  stellt der  Lehrer  nach  Anhören der  Eltern  im  Laufe des  Monats  April.  Der  Antrag  um fasst  eine  Gesamt beurteilung  des Schülers sowie Aussagen über den Zweck der beantragten Massnahme. Die Eltern werden durch eine K opie des Antrages in Kenntnis ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzt. Sie teilen der Schulpflege ih re Stellungnahme zum Antrag innert zehn Tagen schriftlich mit. Promotions prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Wird die Leistungsbeurteilung des Lehrers von den Eltern in Frage gestellt, kann die Schulpflege zur weiteren Abklärung der schu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine besondere Pr üfung anordnen. Das  Prüfungsergebnis  bildet  Bestan dteil  der  für  den  Promotionsent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheid massgebl ichen Kriterien. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Schulpflege en tscheidet aufgrund der vorliegenden An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge und Berichte und allfälliger Prüfungserg ebnisse sowie unter Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rücksichtigung  besonderer  Umstände,  wie  gestörte  Familienverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse, Zuzug aus anderen Schulverh ältnissen, Fremdsprachigkeit oder lange Krankheit. III. Besondere Bestimmungen Wiederholung der 1. Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Für  Schüler  der  1.  Klasse,  welc he  dem  Unterricht  nicht  zu folgen vermögen, kann die Rückvers etzung im Einver ständnis mit den Eltern  vom  Ende  des  Schuljahres auf  Ende  des  Kalenderjahres  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schoben werden. Sie verbleiben für dies e Zeit in der bisherigen Klasse. Am Ende des Kalenderjahres werden Schüler, für welche die Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holung der 1. Klasse am Ende des Schuljahres beschlos sen worden ist, zurückversetzt. Ausnahmsweise kann ei n Verbleib in der 2. Klasse auf Antrag des Lehrers in Wiedererwägu ng bewilligt werd en, wenn nach der  Gesamtbeurteilung  de s  Schülers  erwartet  we rden  kann,  dass  er dem Unterricht zu folgen vermag. Freiwillige Wiederholung einer Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  freiwillige  Wiederholung einer  Klasse  kann  von  der Schulpflege auf Antrag der Eltern und nach Anhören des Lehrers aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmsweise bewilligt werden, wenn die Massnahme im Interesse des Schülers liegt. Für di e Wiederholung der 6. Kl asse sind die Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen für den Übertritt in die Oberstufe massgeblich. Überspringen einer Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            3 Das Überspringen einer Klasse ist in der Primarschule und an der Oberstufe sowohl während als auch auf Ende des Schuljahres möglich. In der Primarschule kann in Ausnahmefällen mehrmals über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprungen werden. Das Überspringen von unteren Klassen ist vorzuzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Reglement über das Promotionsverfahren an der Primarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.3 Die Schulpflege entscheidet aufg rund eines Gesuches der Eltern und stützt sich dabei auf einen Beri cht der Lehrkraft. Die Schulpflege kann eine schulpsychologisch e Abklärung veranlassen. Beim  Überspringen  der  ersten  Kl asse  holt  die  Schulpflege  einen Bericht  der  Kindergärtnerin  ein.  Gl eichzeitig  wird  ein  Bericht  der Lehrkraft  der  vorgesehenen  zweiten  Klasse  eingeholt,  der  auf  einer mindestens  zweiwöchigen  Hospitat ion  beruht.  Die  Schulpflege  kann eine  schulpsychologische  Abklärung veranlassen.  Di e  Promotion  in die zweite Klasse erfolg t provisorisch mit einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert. Wenn  mit  dem  Überspringen  der  6. Klasse  ein  Übertritt  in  die Oberstufe verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss Übertrittsverord nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Alle  behördlichen  Entschei de  über  die  Nichtpromotion bzw.  die  provisorische  Promotion sind  den  Eltern  mit  einer  Rechts mittelbelehrung schr iftlich zuzustellen. IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Dieses Reglement tritt auf den 15. August 1989 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wi rd das Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse  und  die  Pr omotionen  an  der  Volksschule  vom  11.  Ja nuar 1966 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 66 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Erziehungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss ERB vom 7. Juli 1998. In Kraft ab Schuljahr 1998/99.