Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Winterthur über die Ausübung der Kriminalpolizei und der politischen Polizei auf dem Gebiet der Stadt Winterthur
1 X. X. 03 - xx V betreffend Kriminalpolizei und po litische Polizei in Winterthur
551.151 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Wint erthur über die Ausübung der Kriminalpolizei und der politischen Polizei auf dem Gebiet der Stadt Winterthur (vom 11. / 30. Dezember 1943)
1 A. Kriminalpolizei I.
1. Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur wird die Kriminalpolizei von der Kantonspolizei (Offiziersposten Winter thur) und, soweit dies in der nachfolgenden Vere inbarung bestimmt ist, vom Polizeikorps der Stadt Winterthur besorgt.
2. Die Verkehrsunfälle auf dem Gebiet der Stadt Winterthur, bei denen Motorfahrzeuge oder Fahrräder beteiligt sind, werden durch die Organe der Stadtpoliz ei behandelt. Die Rapp orte werden von der Stadtpolizei direkt der Bezi rksanwaltschaft überwiesen.
3. Kriminelle Tatbestände, welche zuerst zur Kenntnis der Stadt- polizei gelangen, sind, sofern sie sich nicht als unbedeutend oder zum vornherein als abgeklärt erweisen, unverzüglich dem kantonalen Offi- ziersposten zu melden, welcher di e weiteren Anordnungen trifft und die Leitung übernimmt. Die Behandl ung der aussergewöhnlichen Todes- fälle ist, sofern sie nicht mit Verkehrsunfällen im Zusammenhang stehen, ausschliesslich Sache der Kantonspolizei. Die Stadtpolizei hat in all dies en Fällen die unaufschiebbaren Massnahmen, wie Sicherung des Tatbestandes, Verhaftung von auf der Tat ertappten Verbrechern usw., von sich aus auszuführen. Die Rapporte werden dem kantonalen Offizie rsposten zuhanden der zuständigen Amtsstelle überwiesen.
4. Die Kantonspolizei hat die Stad tpolizei umgehend von jedem bedeutenden Straftatbestand, der sich auf dem Gebiet der Stadt Winter- thur ereignet, in Kenntnis zu setzen . Sie orientiert die Stadtpolizei im weiteren durch Übermittlung des zü rcherischen Polizeianzeigers und der Fernschreibemeldungen. Zum täglichen Rapport der Kantonspolizei kommandiert die Stadt- polizei einen ihrer Funktionäre.
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551.151 V betreffend Kriminalpolizei und politische Polizei in Winterthur II. Der Erkennungsdienst ist Sache der Kantonspolizei. Tatortspuren werden von den Organen der Kant onspolizei aufgenommen und aus- gewertet. Die Personenfeststell ung als Zweig des Erke nnungsdienstes fällt in die Kompetenz der Kantonspolizei. III. Von der Stadtpolizei verhaftete Personen sind dem kantonalen Offiziersposten zwecks weit erer Verfügung zuzuführen. IV. Der kriminalpolizeiliche Nachrich tendienst, wie Er lass von Steck- briefen, Bekanntmachungen an Ge schäftsgruppen und Private, Be- kanntmachungen durch den Polizeifunk und den Rundfunk, Ausschrei- bungen im Polizeianzeiger, Beka nntmachungen durch die Presse, ist Sache der Kantonspolizei, ausgenom men in den Fällen von I Ziffer 2 der vorliegenden Vereinbarung. V. Die Kantonspolizei besorgt den gesamten Verkehr mit auswärtigen Behörden und Amtsstellen in krim inalpolizeilichen Angelegenheiten. Von auswärtigen Behörden und Amts stellen bei der Stadtpolizei eingehende kriminalpolizeiliche Ge schäfte sind dem kantonalen Offi- ziersposten zu überweisen. VI. Die fahndungspolizeiliche Kont rolle der Hotels, Gasthöfe und Herbergen ist Sache der Kantonspol izei. Die Stadtpolizei ist durch Überweisung einer Kopie zu verstä ndigen, sofern der Inhaber oder Pächter eines dieser Betriebe in die Untersuchung miteinbezogen wird. B. Politische Polizei I. Die von der Stadtpolizei Winterthur zuhanden der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, de s Territorialkommandos, der Nachrichtensek- tion im Armeestab oder a nderer Amtsstellen erst ellten Rapporte sind im Original mit zwei Kopien dem Nachrichtendienst beim Polizeikom-
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551.151 mando Zürich und in einer Kopie de m Offiziersposten Winterthur zu überweisen. Der Nachrichtendienst des Polizei kommandos Zürich ist verpflich- tet, die von der Kantonspolizei Wint erthur erstellten Rapporte, welche die politischen Verhältnisse in Wi nterthur betreffen, in Kopie dem Polizeiinspektorat der Stad t Winterthur einzusenden. Nachträgliche Erhebungen in Fä llen, die von der Stadtpolizei Winterthur bereits behandelt wurden , sind durch das Polizeiinspektorat der Stadt Winterthur zu veranlassen. II. Die Überwachung der politische n Versammlungen auf dem Gebiet der Stadt Winterthur, die Überwachung der extremen Presse sowie die Ausübung einer eventuellen Vorzen sur ist Sache der Kantonspolizei. Die Überwachung von Umzügen, Propagandaaktionen und der- gleichen der extremen politischen Parteien wird im gegenseitigen Ein- vernehmen durchgeführt. III. Die Leiter der beiden Organisationen setzen sich von allen wichti- geren politischen Ereignissen gegenseitig sofort in Kenntnis. IV. Requisitoriale ausserkantonaler Amtsstellen werden durch die Kantonspolizei erledigt. C. Gemeinsame Bestimmungen Kantonspolizei und Stadtpolizei ha ben sich gegenseitig dienstlich beizustehen und zu unterstützen. Beide Korps stellen einander ihre Registraturen und Akten zur Verfügung. Sie halten sich gegenseitig über alle Kenntnisse u nd Erfahrungen, die die öffentliche Sicherheit betreffen, auf dem laufenden. In wichtigeren Fällen haben die beiden Leiter des kantonalen Offizierspos tens und des städtischen Polizei- korps miteinander Fühlung zu nehmen.
1 OS 37, 210 und GS IV, 116.
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