Vollzugsübereinkommen über die Erstellung eines Projekts für kleine Sonnenkraftwerke (0.423.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsübereinkommen über die Erstellung eines Projekts für kleine Sonnenkraftwerke

Abgeschlossen in Paris am 6. Oktober 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 1979² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Februar 1980 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1980 (Etat le 22 février 1980) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 17. Sept. 1979 ( AS 1980 1215 )
Die Vertragschliessenden Parteien,
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die von ihren Regierungen in Anwendung von Artikel III der Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und -entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, bezeichnet wurden – sich an der Erstellung und dem Betrieb des Projekts für Sonnenkleinkraftwerke, wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist, (im folgenden als «das Projekt» bezeichnet), zu beteiligen wünschen;
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm³ (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie;
in Erwägung, dass die Regierungen am 28. Juni 1977 im Verwaltungsrat der Agentur dem Projekt als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben;
in Erwägung, dass die Agentur die Erstellung des Projekts als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie anerkannt hat;
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.730.1
Art. 1 Zielsetzung
(a)   Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Projekt besteht aus der Auslegung, Konstruktion und Erprobung sowie dem Betrieb von zwei verschiedenartigen Typen von Sonnenkraftwerken mit ähnlicher elektrischer Leistung (je 500 kWe), die nebeneinander auf einem in der spanischen Provinz Almeria zu bestimmenden Standort errichtet werden (im folgenden zusammenfassend als «die Anlage» bezeichnet).
(b)   Projektphasen. Das Projekt ist in folgenden zwei Phasen durchzuführen:
Phase 1: Konstruktionsplanung (Studien und Evaluationstätigkeit) mit detaillierten Kostenschätzungen für die Durchführung von Phase 2; die Arbeit in Phase 1 ist gemäss Anhang 1 zum vorliegenden Übereinkommen durchzuführen;
Phase 2: Detaillierte Konstruktionsplanung (Beschaffung detaillierter Konstruktionspläne mit beigefügten Angebotsunterlagen), Beurteilung der Angebote, Bau und Abnahme der Anlage sowie Erprobung und Betrieb der Anlage.
Das gesamte Arbeitsprogramm und der Zeitplan für die Phasen 1 und 2 sind in Anhang II festgelegt.
(c)   Verpflichtungen für die Phasen 1 und 2. Die Vertragschliessenden Parteien vereinbaren, Phase 1 gemäss dem vorliegenden Übereinkommen abzuschliessen; die Verpflichtung zum Übergang zu Phase 2 bedarf jedoch eines Beschlusses des Programmausschusses, der innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt gefasst werden soll, an dem der Projektleiter dem Programmausschuss seinen Schlussbericht über Phase 1 vorgelegt hat. Besteht keine Einigkeit hinsichtlich des Übergangs zu Phase 2, wünschen aber mindestens zwei der Vertragschliessenden Parteien (im folgenden als «die Fortsetzenden Parteien» bezeichnet), zu dieser Phase überzugehen, so haben sie die anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden als «die Anderen Parteien» bezeichnet) davon zu unterrichten, dass die Fortsetzenden Parteien weiterzuarbeiten wünschen. Falls die Anderen Parteien die Fortsetzenden Parteien nicht innerhalb von 28 Tagen schriftlich davon unterrichten, dass sie an dem Projekt teilnehmende Vertragschliessende Parteien verbleiben wollen, so gelten die Anderen Parteien als mit Einwilligung nach Artikel 10 Absatz (f) vom Projekt zurückgetreten.
(d)   Koordinierung und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien sollen bei der Koordinierung der Arbeit am Projekt mit anderen Projekten und Programmen der Agentur zusammenarbeiten und sich dabei bestreben, aufgrund einer angemessenen Teilung der Lasten und der Vorteile diese Zusammenarbeit mit dem Ziel zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit aller an der Agentur beteiligten Länder auf dem Gebiet der Sonnenenergie voranzutreiben.
Art. 2 Der Programmausschuss
(a)   Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Projekt obliegt dem gemäss diesem Artikel gebildeten Programmausschuss, und die vom Programmausschuss gemäss diesem Artikel gefassten Beschlüsse sind für alle Vertragschliessenden Parteien sowie den Projektleiter bindend.
(b)   Mitglieder. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei bezeichnetes Mitglied an; jede Vertragschliessende Partei bezeichnet überdies ein Ersatzmitglied, welches die Vertragschliessende Partei vertritt, wenn das Mitglied dazu nicht in der Lage ist. Der Projektleiter hat die Vertragschliessenden Parteien von allen Bezeichnungen gemäss dem vorliegenden Absatz schriftlich zu benachrichtigen.
(c)   Aufgaben. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:
(1) Er beschliesst jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und Budget des Projekts, wobei er sich nach dem Vorschlag des Projektleiters nach Artikel 5 Absatz (g) Ziffer (2) richtet.
(2) Wenn der Programmausschuss den Übergang zu Phase 2 beschliesst, so verabschiedet er bei Beendigung der Phase 1 des Projekts ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für diese Phase, wobei er sich nach dem Vorschlag des Projektleiters nach Artikel 5 Absatz (g) Ziffer (2) richtet.
(3) Er stellt die Richtlinien und Vorschriften auf, die für die zweckentsprechende Durchführung des Projekts erforderlich sind, einschliesslich der in Artikel 5 Absatz (e) vorgesehenen finanziellen Regelungen.
(4) Er behandelt alle Angelegenheiten, die ihm vom Projektleiter oder einer Vertragschliessenden Partei unterbreitet werden, einschliesslich aller Vorschläge über Projektausgaben, die nicht in dem genehmigten Budget enthalten sind und durch das vorliegende Übereinkommen in keiner anderen Weise gutgeheissen werden; und
(5) Er nimmt die anderen, ihm durch das vorliegende Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr.
(d)   Verfahren. Der Programmausschuss hat seine Aufgaben gemäss dem folgenden Verfahren wahrzunehmen:
(1) Der Programmausschuss wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Programmausschuss kann die Unterorgane schaffen und sich die Geschäftsordnung geben, die für das ordnungsgemässe Funktionieren des Ausschusses erforderlich sind. Die Vertreter der Agentur und des Projektleiters können in ihren jeweiligen Eigenschaften als solche an den Sitzungen des Programmausschusses und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.
(3) Der Programmausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, aus­serordentliche Sitzungen werden auf Verlangen einer Vertragschliessenden Partei einberufen, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweisen kann.
(4) Die Sitzungen des Programmausschusses finden zu der vom Ausschuss bestimmten Zeit und in dem oder den dafür gewählten Büros statt.
(5) Spätestens 28 Tage vor jeder Sitzung des Programmausschusses ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzungen jeder Vertragschliessenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen oder Körperschaften mitzuteilen; eine Mitteilung braucht an Personen oder Körperschaften, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Mitteilung ausgesprochen wird.
(6) Das Quorum für die Behandlung von Geschäften beträgt bei Sitzungen des programmausschusses die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchteile).
(e)   Abstimmung.
(1) In allen Fällen, in denen das vorliegende Übereinkommen ausdrücklich bestimmt, dass der Programmausschuss einstimmig handelt, bedarf es der ZuStimmung jedes Mitglieds oder Ersatzmitglieds, das anwesend ist und mitstimmt, und hinsichtlich aller sonstigen Beschlüsse und Empfehlungen, für die im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregel festgelegt ist, handelt der Programmausschuss durch Mehrheits­beschluss der anwesenden und stimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
(2) Mit der Zustimmung jedes Mitglieds oder Ersatzmitglieds des Programmausschusses kann ein Beschluss oder eine Empfehlung mittels Post, Fernschreiber oder Telegramm gefasst werden, ohne dass die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. In einem solchen Fall ist wie bei einer Sitzung die Einstimmigkeit oder Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende des Programmausschusses ist dafür verantwortlich, dass alle Mitglieder von jeder gemäss diesem Absatz getroffenen Beschlussfassung oder Empfehlung verständigt werden.
(3) Die Abstimmungsregeln der Unterabsätze (1) und (2) oben gelten für alle im Zuge von Phase 1 auftretenden Fragen; sie gelten ebenso für alle im Zuge von Phase 2 auftretenden Fragen, es sei denn, der Programmausschuss beschliesse für Phase 2 einstimmig andere Abstimmungsregeln.
(f)   Berichterstattung. Der Programmausschuss hat der Agentur – zumindest jährlich – allgemeine Berichte über die Fortschritte des Projekts vorzulegen.
Art. 3 Der Projektleiter
(a)   Bestellung. Das Projekt wird von der Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. (im folgenden als «DFVLR» bezeichnet) als Projektleiter durchgeführt.
(b)   Kompetenzbereich. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 obliegt dem Projektleiter
(1) die Wahrnehmung aller Rechtsgeschäfte, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind, im Namen der Vertragschliessenden Parteien, und
(2) die Verwaltung aller Eigentumsrechte, die dem Projekt zufallen oder dafür erworben werden, zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien.
Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen des Landes, in dem die Tätigkeiten für das Projekt stattfinden, unter eigener Aufsicht und Verantwortung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens durchzuführen. Hinsichtlich der Projekttätigkeiten im Gastgeberland hat der Projektleiter unter Mitwirkung der Koordinationsstelle des Gastgeberlandes unter gebührender Beachtung der Gesetze dieses Landes die Geschäfte zu führen.
(c)   Durchführung. Der Projektleiter ist dafür verantwortlich, dass alle zur Durchführung des Projekts im Sinne des vorliegenden Übereinkommens, seiner Anhänge und der Beschlüsse des Programmausschusses erforderlichen Schritte unternommen werden. Diese Verantwortung umfasst, ohne sich jedoch darauf zu beschränken, folgende Punkte:
(1) Durchführung der Arbeitsprogramme und Budgets unter der Kontrolle des Programmausschusses;
(2) Abfassung aller im Zusammenhang mit den Arbeitsprogrammen und Budgets erforderlichen Verträge im Einklang mit den im vorliegenden Übereinkommen festgelegten oder gemäss diesen erlassenen Vorschriften;
(3) Beschaffung im Namen der Vertragschliessenden Parteien von Informationen, Daten und Rechten an geistigem Eigentum, die sich derzeit im Besitz von Dritten befinden, oder die nicht ohne die Zustimmung von Dritten verwendet werden dürfen und die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind; dabei darf jedoch keine Verpflichtung eingegangen werden, die nicht vom Programmausschuss genehmigt wurde.
(4) Aufzeichnung der Ergebnisse der Projektarbeiten nach dem in Artikel 4 Absatz (b) festgelegten Verfahren; und
(5) Durchführung einer Ergebnisanalyse, sofern in den Arbeitsprogrammen und Budgets eine solche vorgesehen ist.
(d)   Vergütung der Kosten. Der Programmausschuss kann bestimmen, dass die dem Projektleiter in seiner Funktion als solchem im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Vertragschliessenden Parteien nach Artikel 5 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden
(1) für Phase 1 nur hinsichtlich der im Sinne von Artikel 7 des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen; und
(2) für Phase 2 hinsichtlich der im Sinne aller Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen.
(e)   Ablösung. Sollte der Programmausschuss wünschen, den Projektleiter durch eine andere Regierung oder eine andere Körperschaft zu ersetzen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft eine solche Massnahme ergreifen. Hinweise im vorliegenden Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu bestellt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.
(f)   Rücktritt. Der Projektleiter hat das Recht, jederzeit von seinem Amt zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im voraus davon schriftlich benachrichtigt, unter der Voraussetzung, dass
(1) eine Vertragschliessende Partei oder eine von einer Vertragschliessenden Partei benannte Körperschaft zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des zurücktretenden Projektleiters zu übernehmen und den Programmausschuss und die anderen Vertragschliessenden Parteien spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rücktritts auf schriftlichem Wege davon unterrichtet; und
(2) dieser Vertragschliessenden Partei oder dieser Körperschaft vom Programmausschuss einstimmig die Zustimmung erteilt wird.
Falls der Projektleiter nicht innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen von den Vertragschliessenden Parteien alle Beiträge erhält, die im Rahmen eines vom Programmausschuss einstimmig beschlossenen Finanzplans geleistet werden müssen, so kann der Projektleiter dem Programmausschuss und den anderen Vertragschliessenden Parteien eine Erklärung über ihre Rücktrittsabsicht geben, indem sie sich auf den vorliegenden Absatz des Übereinkommens beruft, und falls diese Beiträge nicht alle in einem weiteren Zeitraum von 90 Tagen ab dem Eingang einer solchen Erklärung geleistet werden, kann der Projektleiter dem Programmausschuss und den anderen Vertragsschliessenden Parteien schriftlich seinen Rücktritt als Projektleiter bekanntgeben; ein solcher Rücktritt wird 30 Tage nach Abgabe dieser Rücktrittserklärung wirksam.
(g)   Übergabe an den ablösenden Projektleiter. Falls nach den Absätzen (e) oder (f) oben ein anderer Projektleiter bestellt wird, hat der Projektleiter diesem ablösenden Projektleiter alle Eigentumsrechte zu übertragen, die er nach Absatz (b) oben innehaben kann.
(h)   Rechnungslegung. Der Projektleiter, der im Einklang mit den Absätzen (e) oder (f) oben abgelöst wird, hat dem Programmausschuss Rechnung über alle Geldmittel oder sonstigen Vermögenswerte abzulegen, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Projektleiter verwaltet hat.
Art. 4 Verwaltung und Personal
(a)   Leitung des Projekts. Der Projektleiter ist dem Programmausschuss für die Durchführung des Projekts im Einklang mit dem vorliegenden Übereinkommen, dem jährlichen Arbeitsprogramm und Budget, den Beschlüssen des Programmausschusses sowie den Vorschriften der Institutionen verantwortlich, bei denen die Arbeiten durchgeführt werden.
(b)   Informationen und Berichte. Der Projektleiter hat dem Programmausschuss diejenigen Informationen über die Durchführung des Projekts zu geben, die der Ausschuss anfordert. Berichte über die Durchführung des Projekts sind vom Projektleiter dem Programmausschuss in Abständen von je einem halben Jahr oder öfter vorzulegen, je nachdem der Projektleiter dies bestimmt.
(c)   Beobachter. Der Programmausschuss kann Beobachter aus den Staatsangehörigen der Länder der Vertragschliessenden Parteien benennen (deren Zahl jedoch drei zu keiner Zeit überschreiten darf), um den Fortschritt des Projekts gemäss den vom Ausschuss festgelegten Regeln zu beobachten.
(d)   Personal. Der Projektleiter hat das zur Durchführung des Projekts erforderliche Personal anzustellen. Das am Projekt arbeitende Personal ist vom Projektleiter im Einklang mit den vom Programmausschuss festgelegten Regeln auszuwählen; es ist dem Projektleiter verantwortlich. Die Vertragschliessenden Parteien (oder Organisationen oder sonstige von den Vertragschliessenden Parteien benannte Körperschaften) können Personal für die Arbeit im Rahmen des Projektpersonals vorschlagen; ist das Personal ausgewählt, so wird es dem Projekt im Untervertrag oder auf anderem Wege zur Verfügung gestellt. In dieser Hinsicht hat die United States Energy Research and Development Administration dem Projektleiter nach gegenseitiger Fühlungnahme Personal zur Unterstützung auf dem Gebiet des Geschäfts und der Technik zur Verfügung zu stellen.
(e)   Besoldung. Das im Untervertrag zur Verfügung gestellte Personal ist von seinen jeweiligen Arbeitgebern zu besolden und unterliegt, sofern das vorliegende Übereinkommen oder ein Beschluss des Programmausschusses nicht etwa anderes vorsieht, den Dienstbedingungen seiner Arbeitgeber. Die Vertragschliessenden Parteien sind berechtigt, die angemessenen Kosten für die in Phase 2 ausbezahlte Besoldung als einen Teil des Projektbudgets im Sinne von Artikel 5 Absatz (g) Ziffer (6) einzufordern (oder für diese Kosten eine entsprechende Gutschrift zu erhalten).
Art. 5 Finanzielle Regelungen
(a)   Veranschlagte Kosten. Die Vertragschliessenden Parteien vereinbaren hiemit, für die Finanzierung der Phase 1 des Projekts diesem die Summe von 2 000 000 D-Mark auf Preisbasis April 1977 zu übergeben. Die Finanzierung von Phase 2, die während der Phase 1 festgelegt wird, soll vom Programmausschuss einstimmig beschlossen werden.
(b)   Kostenteilung. Die Kosten der Phase 1 des Projekts werden aus den Beiträgen aller Vertragschliessenden Parteien gemäss Anhang III zum vorliegenden Übereinkommen finanziert. Der Beitrag jeder Vertragschliessenden Partei ist am oder vor dem 1. Februar 1978 an den Projektleiter zu leisten. Die Kosten von Phase 2 werden aus den vom Programmausschuss einstimmig festgelegten Beiträgen der Vertragschliessenden Parteien finanziert. Nach Beratung mit dem Projektleiter beschliesst der Programmausschuss für jedes Jahr der Phase 2 einen Beitragsplan, der die für den Projektleiter bestehende Notwendigkeit berücksichtigt, Geldmittel zur Verfügung zu haben, um seine Verpflichtungen jederzeit erfüllen zu können.
(c)   Anpassung der Beiträge. Der Programmausschuss hat die in Anhang III festgelegten Beitragshöhen und die für Phase 2 festzulegenden Beiträge anzupassen, um dadurch Änderungen der Wechselkurse und Preisniveaus zu berücksichtigen, damit gewährleistet ist, dass die angepassten Beiträge eine realistische Grundlage der für die Zwecke des Projekts benötigten Geldmittel darstellen. Kommt es bei den Wechselkursen und Preisniveaus zu erheblichen Schwankungen, so hat der Programmausschuss zu prüfen, ob das Arbeitsprogramm den eingezahlten Geldmitteln angeglichen werden soll. Die Höhe der Beiträge für Phase 1 oder Phase 2 kann der Programmausschuss jederzeit einstimmig anpassen, wie dies durch die jeweilige Änderung im Umfang oder Programm des Projekts bedingt wird.
(d)   Erwachsende Einkünfte. Einkünfte, die aus der Durchführung des Projekts erwachsen, sind dem Projekt gutzuschreiben.
(e)   Vorschriften. Der Programmausschuss kann einstimmig die für die ordnungs­gemässe Verwaltung der Finanzen des Projekts erforderlichen Vorschriften erlassen, die folgendes vorsehen sollen:
(1) Erstellung von Beschaffungsverfahren, die vom Projektleiter beim Abschluss von Verträgen nach Artikel 6 oder bei einer sonstigen Ausgabe von Geldmitteln für das Projekt befolgt werden sollen (bei der Erstellung solcher Verfahren hat der Programmausschuss alle anderen für den Projektleiter geltenden Vorschriften zu berücksichtigen); und
(2) Festlegung einer Ausgabenhöhe, von der an die Zustimmung des Programmausschusses erforderlich ist, einschliesslich der Ausgaben, welche die Auszahlung von Geldern an den Projektleiter für andere Aufwendungen als die üblichen Gehalts- und Verwaltungsausgaben umfassen, die vorher vom Programmausschuss bei der Aufstellung des Budgets genehmigt wurden.
(f)   Buchführung. Das vom Projektleiter verwendete Buchführungssystem muss den im Lande des Projektleiters allgemein anerkannten Buchführungsrichtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
(g)   Arbeitsprogramm und Budget, Buchhaltung. Sofern nicht der Programmausschuss einstimmig etwas anderes beschliesst, gilt folgendes:
(1) Das Finanzjahr des Projekts entspricht dem Finanzjahr des Projektleiters.
(2) Bis spätestens drei Monate vor Beginn jedes Finanzjahres hat der Projektleiter einen Entwurf eines Arbeitsprogramms und Budgets auszuarbeiten und dem Programmausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeits­programm und Budget hat den Bedürfnissen der Programme aller Vertragschlies­senden Parteien sowie ihrer finanziellen Beiträge zu dem Projekt gebührend Rechnung zu tragen.
(3) Spätestens drei Monate nach Abschluss jedes Finanzjahres hat der Projektleiter die Jahresabrechnung des Projekts in einer vom Programmausschuss genehmigten Form den externen Rechnungsprüfern des Projektleiters oder anderen vom Programmausschuss bestellten Rechnungsprüfern vorzulegen und die Abrechnung mit dem Bericht der Rechnungsprüfer dem Programmausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten.
(4) Der Projektleiter hat vollständige, getrennte Finanzaufzeichnungen zu führen, die eindeutig alle Geldmittel und Sachwerte auszuweisen haben, die im Zusammenhang mit dem Projekt in seine Obhut oder seinen Besitz gelangen.
(5) Alle vom Projektleiter geführten Bücher und Aufzeichnungen sind noch mindestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Projekts aufzubewahren.
(6) Stellt eine Vertragschliessende Partei dem Projekt Dienstleistungen oder Material zur Verfügung, so hat sie Anspruch auf eine Gutschrift auf ihren Beitrag, die vom Programmausschuss einstimmig festgelegt wird (oder auf eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen oder des Materials die Höhe des Beitrages der Vertragschliessenden Partei übersteigt); solche Gutschriften für Dienstleistungen des Personals werden nach einem vom Programmausschuss genehmigten, vereinbarten Tarif berechnet und haben auch sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(h)   Währung der Beiträge. Die von den Vertragschliessenden Parteien nach dem vorliegenden Übereinkommen geschuldeten Beiträge sind in der Währung des Projektleiters zu leisten (es sei denn, es werde vom Projektleiter im Einvernehmen mit dem Programmausschuss zum Zweck der Bezahlung einer Verpflichtung in einer anderen Währung etwas anderes festgelegt).
(i)   Verwendung der Beiträge. Die beim Projektleiter eingegangenen Beiträge sind ausschliesslich im Einklang mit dem entsprechenden Arbeitsprogramm, dem Budget und sonstigen vom Programmausschuss genehmigten Auslagen zu verwenden.
(j)   Finanzierungs-Mindesterfordernis. Der Projektleiter ist in keiner Weise verpflichtet, Arbeiten an Phase 1 durchzuführen, ehe nicht alle Beiträge für diese Phase eingegangen sind.
(k)   Hilfsdienste. Nach Übereinkunft mit dem Programmausschuss und dem Projektleiter kann dieser für die Durchführung des Projekts Hilfsdienste zur Verfügung stellen, wobei deren Kosten, einschliesslich der allgemeinen Unkosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, aus den Budgetmitteln des Projekts beglichen werden können.
(l)   Steuern. Der Projektleiter hat alle von der Regierung oder den Gemeinden erhobenen Steuern und ähnliche Abgaben (ausser Einkommenssteuern), die ihr im Zusammenhang mit dem Projekt anfallen, als bei der Durchführung des Projekts entstandene Budgetausgaben zu leisten. Der Projektleiter hat jedoch danach zu trachten, die grösstmögliche Befreiung oder Erleichterung von solchen Steuern zu erwirken.
(m)   Andere als gemeinsame Kosten. Jede Vertragschliessende Partei hat das Recht, auf ihre alleinigen Kosten die Buchführung des Projekts unter folgenden Bedingungen zu prüfen:
(1) Die Vertragschliessende Partei muss den anderen Vertragschliessenden Parteien Gelegenheit geben, an solchen Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis teilzunehmen.
(2) Die Bücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Projektleiters, die nicht für das Projekt durchgeführt werden, sind von dieser Rechnungsprüfung auszuschliessen, verlangt jedoch die betreffende Vertragschliessende Partei eine Überprüfung der Budgetbelastungsposten, die auf Dienstleistungen des Projektleiters für das Projekt zurückgehen, so kann sie auf eigene Kosten von den Rechnungsprüfern des Projektleiters eine entsprechende Prüfungsbescheinigung einholen.
(3) Für jedes Finanzjahr darf nicht mehr als eine solche Rechnungsprüfung verlangt werden; und
(4) eine solche Rechnungsprüfung darf von höchstens drei Vertretern der Vertragschliessenden Parteien durchgeführt werden.
Art. 6 Beschaffungsverfahren
Die Beschaffung sämtlicher Ausrüstungsgegenstände und Materialien hat im Einklang mit den vom Programmausschuss in Artikel 5 Absatz (e) Ziffer (1) festgelegten Verfahrensweisen zu erfolgen, die unter anderem folgendes bestimmen sollen:
(a)  Der Projektleiter ist befugt, für sämtliche erforderlichen Unterstützungs-, Planungs- und Entwicklungsdienste sowie für die im Interesse des Projekts liegenden Materialherstellungs- und Anlagebautätigkeiten Übereinkünfte und Verträge abzuschliessen, vorausgesetzt, dass diese Übereinkünfte und Verträge durch ein genehmigtes Budget oder durch Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens oder durch die ausdrückliche Genehmigung des Programmausschusses gestattet sind.
(b)  Für Phase 1 darf der Projektleiter Übereinkünfte, deren Gesamtwert 25 000 D-Mark übersteigt, nur mit Genehmigung des Programmausschusses treffen. Für Phase 2 hat der Programmausschuss einstimmig eine entsprechende Regelung der Befugnis zum Vertragsabschluss zu treffen.
(c)  Der Projektleiter hat alle für dieses Projekt erforderlichen Beschaffungsfunktionen im Einklang mit den vom Programmausschuss nach Artikel 5 Absatz (e) Ziffer (1) beschlossenen Beschaffungsverfahren wahrzunehmen.
(d)  In Übereinstimmung mit den oben genannten Beschaffungsverfahren soll der Projektleiter die günstigsten Vertragsbedingungen erwirken (einschliesslich, wenn möglich, einer Bestimmung für die Erlangung des Rechtsanspruchs auf jegliches im Rahmen des Vertrags entstehende geistige Eigentum, für eine gebührenfreie Lizenz zur Verwendung von zugrundeliegendem geistigem Eigentum ausschliesslich für die Zwecke des Projekts sowie für ein den Vertragschliessenden Parteien zu angemessenen Bedingungen zustehendes Recht zur Verwendung eines solchen zugrundeliegenden geistigen Eigentums auf dem Gebiet der Sonnenkleinkraftwerke in kommerzieller Weise), und
(e)  bei der Beschaffung von Dienstleistungen, Ausrüstungsgegenständen oder Material hat der Projektleiter im höchstzulässigen Ausmass, das gemäss den vom Programmausschuss nach Artikel (5) Absatz (e) Ziffer (1) beschlossenen Beschaffungsverfahren gestattet ist, die Notwendigkeit zu berücksichtigen, eine gerechte Aufteilung der Verträge in den Ländern der Vertragschliessenden Parteien zu gewährleisten, soweit dies mit der wirkungsvollsten technischen und. finanziellen Durchführung des Projekts völlig vereinbar ist.
Art. 7 Informationen und geistiges Eigentum
(a)   Befugnis des Programmausschusses. Die Veröffentlichung, Verteilung, Behandlung und der Schutz sowie das Eigentum der aus der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens sowie der damit in Zusammenhang stehenden Vorschriften und Verfahren entstehenden Informationen und des daraus entstehenden geistigen Eigentums sind vom Programmausschuss in Einklang mit dem vorliegenden Übereinkommen einstimmig festzulegen.
(b)   Veröfentlichung von Informationen. Nur mit den für Patente und Urheberrechte geltenden Einschränkungen haben die Vertragschliessenden Parteien das Recht, alle im Rahmen des Projekts zur Verfügung gestellten oder daraus entstehenden Informationen, ausgenommen schutzfähige Informationen, zu veröffentlichen. Schutz­fähige Informationen dürfen nur mit der ausdrücklichen und einstimmig getroffenen Zustimmung des Programmausschusses für das Projekt angenommen oder darin verwendet werden.
(c)   Schutzfähige Informationen. Der Projektleiter und die Vertragschliessenden Parteien haben im Einklang mit diesem Artikel, den Gesetzen ihrer jeweiligen Länder sowie dem internationalen Recht alle Massnahmen zu treffen, die zur Wahrung der im Rahmen des Projekts zur Verfügung gestellten oder daraus entstehenden schutzfähigen Informationen erforderlich sind. Im Sinne des vorliegenden Artikels sind unter dem Begriff «schutzfähige Informationen» Informationen vertraulicher Art, wie Betriebsgeheimnisse und «Know-how» zu verstehen (z. B. Computerprogramme, Konstruktionsverfahren und -techniken, die chemische Zusammensetzung von Stoffen, oder Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Bearbeitungsverfahren), die entsprechend gekennzeichnet sind, sofern diese Informationen
(1) nicht allgemein bekannt oder aus anderen Quellen der Öffentlichkeit zugänglich sind;
(2) von den Eigentümern nicht bereits früher anderen Personen ohne die Verpflichtung zu ihrer vertraulichen Behandlung zur Verfügung gestellt wurden; und
(3) sich nicht bereits im Besitz der die Information empfangenen Vertragschlies­senden Parteien ohne die Verpflichtung zu ihrer vertraulichen Behandlung befinden.
Es ist die Aufgabe jeder Vertragschliessenden Partei, die schutzfähige Informationen liefert, diese Informationen als solche auszuweisen, und sicherzustellen, dass sie entsprechend gekennzeichnet sind.
(d)   Bezeichnung und Verwendung bereits vorhandener Informationen.
(1) Der Projektleiter soll die Regierungen aller an der Agentur beteiligten Länder dazu anhalten, ihr alle ihnen bekannten veröffentlichten oder sonstwie frei verfügbaren und für das Projekt wichtigen Informationen zur Verfügung zu stellen oder genau anzugeben.
(2) Die Vertragschliessenden Parteien haben dem Projektleiter alle ihnen bekannten bereits vorhandenen Informationen sowie unabhängig vom Projekt entstandene Informationen bekanntzugeben, die für das Projekt wichtig sind und die (i) dem Projekt ohne vertragliche oder rechtliche Beschränkungen zur Verfügung gestellt werden können;
(ii) dem Projekt nur mit vertraglichen oder rechtlichen Beschränkungen zur Verfügung gestellt werden können.
(3) Informationen im Sinne der Definition von Unterabsatz (2) (ii) oben sollten für das Projekt angenommen und darin verwendet werden, (i) wenn sie sich im ausschliesslichen Besitz und unter der ausschliess­lichen Kontrolle einer Vertragschliessenden Partei befinden, wobei in diesem Falle Absatz (f) Ziffern (2) und (3) unten anzuwenden sind;
(ii) in allen anderen Fällen nur dann, wenn Abmachungen für eine Lizenzvergebung und Verwendung im Sinne von Absatz (f) Ziffer (1) unten getroffen werden können.
(e)   Entstehende schutzfähige Informationen. Es ist Aufgabe des Projektleiters, die im Rahmen des Projekts entstehenden Informationen auszuweisen, die im Sinne dieses Artikels als schutzfähige Informationen zu gelten haben, und zu gewährleisten, dass sie entsprechend gekennzeichnet sind. Zweifelt eine Vertragschliessende Partei die Entscheidung des Projektleiters über die Schutzfähigkeit entstehender Informationen an, so ist diese Frage dem Programmausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Die im Rahmen des Projekts entstehenden schutzfähigen Informationen sind das Eigentum des Projektleiters, der dieses zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien verwendet. Der Projektleiter erteilt Lizenzen für diese schutzfähigen Informationen
(1) an jede Vertragschliessende Partei, ihre Regierung oder die von der Vertragschliessenden Partei bezeichneten Staatsangehörigen ihres Landes zur nichtausschliesslichen Verwendung im Land dieser Vertragschliessenden Partei zu den von ausschliesslich dieser Vertragschliessenden Partei festgelegten und den anderen Vertragschliessenden Parteien bekanntgegebenen Bedingungen;
(2) unter Beachtung von Unterabsatz (1) oben an jede Vertragschliessende Partei, ihre Regierung und die von der Vertragschliessenden Partei bezeichneten Staatsangehörigen ihres Landes zur Verwendung in allen Ländern zu den vom Programmausschuss einstimmig festgelegten günstigen Bedingungen, wobei die Regeln der Billigkeit zwischen den Vertragschliessenden Parteien zu berücksichtigen sind, die der Teilung der Pflichten, der Beiträge, der Rechte und des Nutzens zwischen allen Vertragschliessenden Parteien entsprechen;
(3) an die Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes sowie an die von ihm bezeichneten Staatsangehörigen zur Verwendung in diesem Land für die Deckung seines Energiebedarfes zu den vom Programmausschuss einstimmig festgesetzten angemessenen Bedingungen.
Die aus solchen Lizenzen eingehenden Gebühren sind vom Projektleiter zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien zu verwalten, mit der Ausnahme, dass allfällige Lizenzgebühren im Sinne des Unterabsatzes (1) oben Eigentum der Vertragschlies­senden Partei sein sollen.
(f)   Lizenzen für bereits vorhandene geschützte Informationen .
(1) Die vom Projektleiter beschafften bereits vorhandenen geschützten Informationen sollen Eigentum des Projektleiters zum Nutzen der Vertragschlies­senden Parteien sein und sind als entstehende schutzfähige Informationen zu behandeln. Die dem Projektleiter zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien durch Lizenz überlassenen bereits vorhandenen Informationen können zu folgenden Zwecken in Lizenz weitervergeben werden: (i) zur alleinigen Verwendung im Rahmen dieses Projekts, wenn die Informationen nicht zu weiteren kommerziellen Verwendungen benötigt werden;
(ii) zur Verwendung im Rahmen des Projekts und zur weiteren kommerziellen Verwendung, wenn die Informationen zur Verwirklichung der Ergebnisse des Projekts benötigt werden; in diesem Fall sind Rechte zu erwerben, die entweder eine weitere Lizenzvergebung durch den Projektleiter oder eine direkte Lizenzvergebung durch den Eigentümer zu angemessenen Bedingungen an die Vertragschliessenden Parteien, ihre Regierungen sowie an die von den Vertragschliessenden Parteien bezeichneten Staatsangehörigen ihrer Länder zur Verwendung in allen Ländern gestatten.
(2) Die für das Projekt benötigten bereits vorhandenen schutzfähigen Informa­tionen, die sich im ausschliesslichen Eigentum oder unter der ausschliess­lichen Kontrolle einer Vertragschliessenden Partei befinden, sind dem Projektleiter zur Verwendung im Rahmen des Projekts lizenzweise zu überlassen, ohne dass dem Projekt daraus Kosten entstehen. Sind solche Informationen teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragschlies­senden Partei, so soll sich diese Vertragschliessende Partei bestreben, den sich für sie daraus ergebenden Vorteil möglichst gering zu halten oder darauf zu verzichten.
(3) Jede Vertragschliessende Partei erklärt ihr Einverständnis, alle bereits vorhandenen und ausschliesslich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindlichen schutzfähigen Informationen, die bei der Verwendung der Ergebnisse des Projekts nützlich sind und bereits im Rahmen des Projekts verwendet wurden, zur Verwendung auf dem Gebiet der Sonnenkleinkraftwerke zu angemessenen Bedingungen folgenden Stellen in Lizenz zu geben: (i) den anderen Vertragschliessenden Parteien, ihren Regierungen und den von den Vertragschliessenden Parteien bezeichneten Staatsangehörigen ihrer Länder zur Verwendung in allen Ländern;
(ii) den Regierungen der an der Agentur beteiligten Länder und den von ihnen bezeichneten Staatsangehörigen zur Verwendung in ihrem jeweiligen Land zur Deckung seines Energiebedarfs.
Bei der Festlegung der angemessenen Bedingungen für die Lizenzvergebung von bereits vorhandenen schutzfähigen Informationen, die entweder ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragschliessenden Partei stehen, für eine andere Verwendung als jene im Rahmen des Projekts, wie dies im vorliegenden Artikel bedingt wird, muss auch den Regeln der Billigkeit gegenüber den anderen Vertragschliessenden Staaten Rechnung getragen werden, die der Teilung der Pflichten, der Beiträge, der Rechte und des Nutzens zwischen allen Vertragschliessenden Parteien entsprechen.
(g)   Lizenzvergebung für bereits vorhandene Patente.
(1) Die ausschliesslich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragschliessenden Partei befindlichen bereits vorhandenen Patente, die für das Projekt erforderlich sind, sind dem Projektleiter zur Verwendung ausschliesslich im Rahmen des Projekts zu überlassen, ohne dass dem Projekt daraus Kosten entstehen. Befinden sich diese Patente im teilweisen Eigentum oder unter der teilweisen Kontrolle einer Vertragschliessenden Partei, so soll sich diese Vertragschliessende Partei bestreben, den ihr daraus entstehenden Vorteil möglichst gering zu halten oder darauf zu verzichten.
(2) Jede Vertragschliessende Partei erklärt sich einverstanden, alle bereits vorhandenen und ausschliesslich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindlichen Patente, die bei der Anwendung der Ergebnisse des Projekts nützlich sind und bereits im Rahmen des Projekts verwendet wurden, zur Verwendung auf dem Gebiet der Sonnenkleinkraftwerke zu angemessenen Bedingungen folgenden Stellen in Lizenz zu geben: (i) den anderen Vertragschliessenden Parteien, ihren Regierungen und den von den Vertragschliessenden Parteien benannten Staatsangehörigen ihrer Länder zur Verwendung in allen Ländern; und
(ii) den Regierungen der an der Agentur beteiligten Länder und den von ihnen bezeichneten Staatsangehörigen zur Verwendung in ihrem jeweiligen Land zur Deckung seines Energiebedarfs.
Bei der Festlegung der angemessenen Bedingungen für die Lizenzvergebung von bereits vorhandenen Patenten, die sich entweder ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragschliessenden Partei befinden, für eine andere Verwendung als im Rahmen des Projekts, wie dies im vorliegenden Artikel bedingt wird, muss auch den Regeln der Billigkeit gegenüber den anderen Vertragschliessenden Parteien Rechnung getragen werden, die der Teilung der Pflichten, der Beiträge, der Rechte und des Nutzens zwischen allen Vertragschliessenden Parteien entsprechen.
(3) Bereits vorhandene Patente, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle von anderen Parteien als den Vertragschliessenden Parteien befinden, können vom Projektleiter nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Programmausschusses und unter den von ihm einstimmig festgelegten Bedingungen beschafft oder ihr in Lizenz überlassen werden.
(h)   Entstehende Erfindungen.
(1) Erfindungen, die im Zuge oder im Rahmen des Projekts gemacht oder ausgedacht werden (entstehende Erfindungen) sind vom Projektleiter zusammen mit einer Empfehlung der Länder, in denen Patentgesuche gestellt werden sollen, sofort auszuweisen und bekanntzugeben. Der Programmausschuss hat für die Behandlung solcher Empfehlungen einstimmig Verfahren zu erlassen, um festzulegen, wo und wann Patentgesuche auf Kosten des Projekts gestellt werden.
(2) Informationen über Erfindungen, für die Patentschutz erworben werden soll, dürfen vom Projektleiter oder den Vertragschliessenden Parteien erst dann veröffentlicht oder öffentlich bekanntgegeben werden, wenn ein Patent­gesuch im Land einer der Vertragschliessenden Parteien eingereicht ist, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Einschränkung hinsichtlich der Veröffentlichung oder Bekanntgabe einen Zeitraum von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Erfindung nicht überschreitet. Es obliegt dem Projektleiter, Projektberichte entsprechend zu kennzeichnen, die Erfindungen bekanntgeben, die nicht durch die Einreichung eines Patentgesuchs entsprechend geschützt wurden.
(3) Patente, die im Lande einer Vertragschliessenden Partei erteilt wurden, sind gemeinsames Eigentum der Vertragschliessenden Partei dieses Landes und des Projektleiters, der die Einkünfte daraus zum Nutzen der Vertragschlies­senden Parteien verwaltet. Die in anderen Ländern erworbenen Patente sind Eigentum des Projektleiters zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien.
(i)   Lizenzvergebung für entstehende Erfindungen. Jede Vertragschliessende Partei hat das ausschliessliche Recht, ihrer Regierung und den von ihr bezeichneten Staatsangehörigen ihres Landes die Lizenz zur Verwendung von Patenten und Patentgesuchen, die im Rahmen des Projektes entstehen, in ihrem Land zu erteilen, und diese Vertragschliessende Partei hat den anderen Vertragschliessenden Parteien die Bedingungen für eine solche Lizenzerteilung mitzuteilen. Einkünfte aus dieser Lizenzvergebung sind Eigentum der Vertragschliessenden Partei. Andere Lizenzen für solche Patente und Patentgesuche sind vom Projektleiter zu erteilen:
(1) An jede Vertragschliessende Partei, ihre Regierung und die von der Vertragschliessenden Partei bezeichneten Staatsangehörigen ihres Landes zu den vom Programmausschuss einstimmig festgelegten günstigen Bedingungen zur Verwendung in allen Ländern, wobei den Regeln der Billigkeit in der Teilung der Pflichten, der Beiträge, der Rechte und des Nutzens zwischen allen Vertragschliessenden Parteien Rechnung zu tragen ist;
(2) an die Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes sowie die von ihr bezeichneten Staatsangehörigen zu den vom Programmausschuss einstimmig festgelegten angemessenen Bedingungen zur Verwendung in diesem Land, um seinen Energiebedarf zu decken.
Einkünfte, die sich aus diesen anderen Lizenzen ergeben, sind vom Projektleiter zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien zu verwalten.
(j)   Urheberrechte. Der Projektleiter hat die Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutze des im Rahmen des Projekts hervorgebrachten urheberrechtlich schützbaren Materials erforderlich sind. Erworbene Urheberrechte sind Eigentum des Projektleiters zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien, vorausgesetzt jedoch, dass die Vertragschliessenden Parteien dieses Material vervielfältigen und verteilen, aber nicht mit Gewinnabsicht veröffentlichen dürfen.
(k)   Erfinder und Autoren. Jede Vertragschliessende Partei sowie der Projektleiter wird unter Wahrung aller in ihren staatlichen Gesetzen vorgesehenen Autorenrechte alle notwendigen Schritte unternehmen, um von ihren Autoren und Erfindern die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderliche Zusammenarbeit zu erwirken. Jede Vertragschliessende Partei übernimmt die Verpflichtung, die nach den Gesetzen ihres Landes für Angestellte geltenden Prämien oder Vergütungen zu bezahlen.
(l)   Definition des «Staatsangehörigen». Der Programmausschuss kann einstimmig Richtlinien zur Definition des Begriffs «Staatsangehörige» einer Vertragschliessenden Partei erlassen. Meinungsverschiedenheiten, die vom Programmausschuss nicht beigelegt werden können, sind nach Artikel 9 Absatz (d) zu schlichten.
(m)   Verwaltung und Durchführung. Im Laufe der Arbeit am Projekt kann der Projektleiter jederzeit dem Programmausschuss eine Einschätzung der administrativen Bemühungen vorlegen, die zur Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels erforderlich sind oder werden können; dies gilt auch für Empfehlungen hinsichtlich
(1) der Methode der Handhabung der administrativen Aufgaben, und
(2) der Änderungen des vorliegenden Artikels, die den materiellen und den administrativen Problemen dieses Projekts besser gerecht würden.
Der Programmausschuss hat die notwendigen Mittel bereitzustellen, die es dem Projektleiter ermöglichen, seine Aufgaben im Sinne des vorliegenden Artikels zu erfüllen. Vor dem Beginn der Phase 2 hat der Programmausschuss einstimmig zu entscheiden, ob der vorliegende Artikel auch für andere Phasen als die Phase 1 dieses Projekts gelten soll. Wird nicht anders beschlossen, so gilt der vorliegende Artikel auch weiterhin für die in Phase 1 durchgeführte Arbeit.
Art. 8 Haftung und Versicherung
(a)   Die Haftung des Projektleiters. Der Projektleiter hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt und Umsicht vorzugehen und trägt die Verantwortung dafür, dass das Projekt unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Vorschriften durchgeführt wird. Sofern im vorliegenden Artikel keine andere Regelung getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden sowie alle mit Rechtsverpflichtungen, Forderungen und Klagen verbundenen Kosten und Ausgaben zu Lasten des Projektbudgets, limitiert durch dessen Gesamtbetrag.
(b)   Versicherung. Der Projektleiter hat dem Programmausschuss alle erforderlichen Haftpflicht-, Brandschadens- und sonstigen Versicherungen vorzuschlagen. Der Projektleiter hat die Versicherungen zu unterhalten, die der Programmausschuss anordnet. Die Kosten des Abschlusses und der Aufrechterhaltung der Versicherungen gehen zu Lasten des Projektbudgets.
(c)   Entschädigung Vertragschliessender Parteien. Der Projektleiter ist in dieser seiner Eigenschaft verpflichtet, die Vertragschliessenden Parteien für die Kosten aller Sachschäden sowie allen damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Forderungen, Klagen, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese
(1) daraus entstehen, dass der Projektleiter es versäumt, eine Versicherung aufrechtzuerhalten, die ihm nach Absatz (b) oben obliegt; oder
(2) aus grober Fahrlässigkeit oder absichtlichem Fehlverhalten der Angestellten oder Beamten des Projektleiters bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens entstehen.
(d)   Aufhebung von Verpflichtungen. Die Verpflichtungen einer Vertragschliessenden Partei oder des Projektleiters (ausgenommen deren Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen wie oben festgelegt) sind für die Zeitspanne aufgehoben, in der diese Vertragschliessende Partei oder der Projektleiter völlig oder in hohem Masse verhindert ist, ihre Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen, und zwar aus Gründen, die sich ihrem Einfluss entziehen, einschliesslich, aber nicht ausschliesslich höherer Gewalt, unvermeidbarer Unfälle, Gesetze, Vorschriften, Regeln oder Anordnungen einer nationalen, staatlichen, Regierungs- oder Gemeindebehörde, Kriegen oder Umständen, die sich aus dem Kriegszustand ergeben oder auf ihn zurückzuführen sind, Streiks, Aussperrungen oder sonstiger Arbeitsstreitigkeiten, Knappheit an Material, Ausrüstung oder Arbeitskräften oder Mängel oder Verzögerungen beim Transport. Diese Vertragschliessende Partei oder der Projektleiter haben alle angemessenen Bemühungen zu unternehmen, um die Auswirkungen einer solchen völligen oder teilweisen Verhinderung auf ein Mindestmass zu reduzieren und sollen den Vertragschliessenden Parteien sofort nach deren Beginn und Ende Mitteilung machen.
Art. 9 Rechtliche Bestimmungen
(a)   Erledigung von Formalitäten . Jede Vertragschliessende Partei hat die zuständigen Behörden ihres Landes (oder, im Falle einer internationalen Organisation, ihrer Mitgliedstaaten) zu ersuchen, sich im Rahmen der geltenden Gesetze bestmöglich zu bemühen, die Erledigung der Formalitäten zu erleichtern, die mit den zur Durchführung des Projekts erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Geräten sowie Geldüberweisungen verbunden sind.
(b)   Anwendbares Recht. Die Beteiligung jeder Vertragschliessenden Partei am Projekt setzt, wo erforderlich, die Zuteilung von Geldmitteln durch die zuständige Regierungsbehörde voraus und untersteht den für die jeweilige Vertragschliessende Partei geltenden Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Vorschriften, einschliesslich, jedoch nicht ausschliesslich der Gesetze, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsaufträgen beauftragt sind, oder für Teile solcher Aufträge, die Regierungsbeamten zukommen.
(c)   Beschlüsse des Verwaltungsrats der Agentur. Die Vertragschliessenden Parteien sowie der Projektleiter in seiner Eigenschaft als solchem haben in entsprechender Weise den Richtlinien für die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung im Energiebereich sowie deren allfälligen Änderungen und anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrats der Agentur Rechnung zu tragen. Die Beendigung dieser Richtlinien berührt das vorliegende Übereinkommen nicht, dieses bleibt vielmehr gemäss den vorliegenden Bestimmungen in Kraft.
(d)   Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschliessenden Parteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt wird, ist einem Schieds­gericht vorzulegen, das aus drei Schiedsrichtern besteht, welche von den betreffenden Vertragschliessenden Parteien zu bestimmen sind, wobei letztere auch den Vor­sitzenden des Schiedsgerichts bestimmen. Können sich die betreffenden Vertragschlies­senden Parteien bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der betreffenden Vertragschliessenden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofs diese Aufgabe aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften zu entscheiden; seine Entscheidung über Tatsachenfragen ist endgültig und für die Vertragschliessenden Parteien bindend. Projektleiter, die nicht Vertragschliessende Parteien sind, werden für die Zwecke des vorliegenden Absatzes als Vertragschliessende Parteien betrachtet.
Art. 10 Aufnahme und Rücktritt Vertragschliessender Parteien
(a)   Aufnahme neuer Vertragschliessender Parteien: Agenturländer. Auf einstimmige Einladung seitens des Programmausschusses steht die Beteiligung am Projekt als Vertragschliessende Partei der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes offen (oder einer von der betreffenden Regierung benannten staatlichen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Körperschaft), die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt und die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei übernimmt. Eine solche Beteiligung tritt bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens durch die neue Vertragschliessende Partei oder ihres Beitritts dazu, sowie bei der Annahme der durch den Programmausschuss später erfolgten Änderungen des vorliegenden Übereinkommens in Kraft.
(b)   Beitritt neuer Vertragschliessender Parteien: andere OECD-Länder. Die Regierung jedes Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht an der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des Programmausschusses vom Verwaltungsrat der Agentur eingeladen werden, sich unter den in Absatz (a) oben genannten Bedingungen als Vertragschlies­sende Partei am Projekt zu beteiligen (oder eine staatliche Behörde, öffentliche Körperschaft, private Organisation, Unternehmung oder sonstige Körperschaft dafür zu bezeichnen).
(c)   Beteiligung seitens der Europäischen Gemeinschaften. Die Europäischen Gemeinschaften können sich am vorliegenden Übereinkommen aufgrund von Vereinbarungen beteiligen, die mit dem einstimmigen Programmausschuss abzuschliessen sind.
(d)   Beiträge. Der Programmausschuss kann als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung verlangen, dass die neue Vertragschliessende Partei (in Form von Bargeld, Dienst- oder Sachleistungen) einen angemessenen Anteil an die vorangegangenen Budgetausgaben des Projekts leistet.
(e)   Ablösung von Vertragschliessenden Parteien. Mit einstimmiger Einwilligung des Programmausschusses und auf Ersuchen einer Regierung kann eine von dieser Regierung benannte Partei durch eine andere Partei ersetzt werden. Im Falle einer solchen Ablösung übernimmt die ablösende Partei gemäss den Bestimmungen von Absatz (a) oben und im Einklang mit der darin festgelegten Verfahrensweise die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei.
(f)   Rücktritt. Jede Vertragschliessende Partei kann vom vorliegenden Übereinkommen zu jeder Zeit mit der einstimmigen Einwilligung des Programmausschusses zurücktreten. Eine Vertragschliessende Partei kann vom vorliegenden Übereinkommen zu jeder Zeit während der Phase 1 zurücktreten, indem sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten dem Exekutivdirektor der Agentur eine schriftliche Rücktrittserklärung abgibt, und während der Phase 2, indem sie diese Erklärung gegebenenfalls gemäss den vom Programmausschuss einstimmig beschlossenen Bestimmungen abgibt. Der Rücktritt einer Vertragschliessenden Partei im Sinne dieses Absatzes hat keinen Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Fortsetzenden Vertragschliessenden Parteien, mit der Ausnahme, dass die Anteile am Budget so anzupassen sind, dass dem Rücktritt Rechnung getragen wird. Eine Vertragschliessende Partei, die vom vorliegenden Übereinkommen vor dem Abschluss des Versuchs- und Betriebsstadiums von Phase 2 zurücktritt, soll ab dem Zeitpunkt ihres Rücktritts auf folgende aus dem vorliegenden Übereinkommen erfliessende Rechte keinen Anspruch haben:
(1) auf das Recht, die aus dem Projekt entstehenden Informationen zu erhalten;
(2) auf die Befugnis zur Leitung von oder Teilnahme an Lizenzertellungsbeschlüssen oder -bestimmungen;
(3) auf alle Rechte an dem nach einem solchen Rücktritt entstehenden geistigen Eigentum.
Jede frühere begünstigte Behandlung einer solchen Vertragschliessenden Partei bei der Lizenzerteilung für bereits vorhandenes oder entstehendes geistiges Eigentum ist entsprechend anzupassen, um der verminderten Beitragshöhe der Vertragschliessenden Partei zum Projekt Rechnung zu tragen.
(g)   Rücktritt des Projektleiters. Tritt eine Vertragschliessende Partei, die die Funktion des Projektleiters ausübt, nach Absatz (f) oben oder Absatz (h) unten vom vorliegenden Übereinkommen zurück oder beendet sie ihre Beteiligung nach Artikel 9 Absatz (b) oben, so gilt folgendes:
(1) Die zurücktretende Vertragschliessende Partei ist bereit, auf Ersuchen ihre Arbeit am Projekt zu den mit dem einstimmigen Programmausschuss festzulegenden Bedingungen fortzusetzen, wobei diese Bedingungen zu gewährleisten haben, dass der Vertragschliessenden Partei für diese Arbeit kein Verlust entsteht;
(2) Wird nach Unterabsatz (1) oben keine Übereinstimmung erzielt, dann hat die zurücktretende als Projektleiter handelnde Vertragschliessende Partei dem Programmausschuss Rechnung zu legen und dem ablösenden Projektleiter den Besitz an der Anlage und an allen Eigentumsrechten zu übertragen, die sie nach Artikel 3 Absatz (b) und Artikel 7 oben erworben hat. Der Programmausschuss hat einstimmig geeignete Anordnungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Vertragschliessende Partei von fortlaufenden Verpflichtungen befreit wird und ihr alle Ausgaben und Verpflichtungen vergütet werden, die sie für die Zwecke des Projekts als Projektleiter gemäss dem vorliegenden Übereinkommen aufgewendet hat und eingegangen ist.
(h)   Statusänderung einer Vertragschliessenden Partei. Eine Vertragschliessende Partei, die keine Regierung oder internationale Organisation ist, hat den Programmausschuss von jeder wichtigen Veränderung ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse oder von der Eröffnung ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Der Programmausschuss hat festzustellen, ob eine Veränderung im Status oder den Eigentumsverhältnissen oder der Konkurs oder das Liquidationsverfahren einer Vertragschliessenden Partei die Interessen der anderen Vertragschliessenden Parteien wesentlich beeinträchtigt; stellt der Programmausschuss dies fest, dann gilt, falls der Programmausschuss nicht auf einstimmigen Beschluss der anderen Vertragschliessenden Parteien anders entscheidet, folgendes:
(1) Bezüglich der betreffenden Vertragschliessenden Partei wird angenommen, dass sie zu einem vom Programmausschuss festgesetzten Termin im Sinne von Absatz (f) oben vom vorliegenden Abkommen zurückgetreten ist; und
(2) der Programmausschuss lädt die Regierung, von der die betreffende Vertragschliessende Partei bezeichnet worden war, ein, innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt dieser Vertragschliessenden Partei eine andere Körperschaft als Vertragschliessende Partei zu benennen; wird diese vom Programmausschuss einstimmig gutgeheissen, dann wird sie von dem Zeitpunkt an zur Vertragschliessenden Partei, zu dem sie das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt und die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei übernimmt.
(i)   Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen. Erfüllt eine Vertragschliessende Partei ihre Verpflichtungen aus dem vorliegenden Übereinkommen nicht innerhalb von 60 Tagen, nachdem sie eine Benachrichtigung erhalten hat, die sich auf den vorliegenden Absatz beruft und die Art dieser Verpflichtungen spezifiziert, so kann der Programmausschuss aufgrund einstimmigen Beschlusses annehmen, dass sie vom vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten sei.
Art. 11 Schlussbestimmungen
(a)   Dauer des Übereinkommens. Das vorliegende Übereinkommen bleibt zunächst für den in Anhang II des Übereinkommens vorgesehenen Zeitraum von sechs Jahren in Kraft. Die Dauer des Übereinkommens kann für einen vom Programmausschuss einstimmig festgelegten weiteren Zeitraum verlängert werden.
(b)   Vereinbarungen im Interesse des Projekts. Der Projektleiter kann im Interesse des Projekts entsprechend den vom Programmausschuss festgelegten Regeln Vereinbarungen abschliessen; diese können Bestimmungen über den Austausch von Informationen, über wissenschaftliches und technisches Personal, über die Mitwirkung an der Projektarbeit sowie über andere Angelegenheiten, denen der Programmausschuss zugestimmt hat, treffen.
(c)   Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschliessenden Parteien. Aus keiner Bestimmung dieses Übereinkommens kann die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Vertragschliessenden Parteien abgeleitet werden.
(d)   Benachrichtigung. Jede Benachrichtigung oder Information, die nach dem vorliegenden Übereinkommen einer Vertragschliessenden Partei zuzustellen oder abzugeben ist, soll an den dem Programmausschuss benannten Vertreter der Vertragschliessenden Partei gerichtet werden; geschieht dies durch Fernschreiben 1. Klasse oder durch Telegramm, so gilt als Zeitpunkt der formgerechten Abgabe der Mitteilung das Ende des Arbeitstags der Vertragschliessenden Partei, der auf den Tag der Absendung der Benachrichtigung oder Information folgt.
(e)   Liquidierung der Vermögenswerte bei Beendigung. Nach Beendigung des vorliegenden Übereinkommens hat der Programmausschuss mit einstimmigem Beschluss über die gänzliche oder teilweise Liquidierung der Vermögenswerte des Projekts sowie über die Verteilung, die an die derzeitigen und früheren Vertragschliessenden Parteien erfolgen kann, zu entscheiden. Der Programmausschuss hat, soweit durchführbar, die Vermögenswerte des Projekts oder deren Erlös im Verhältnis zu den Beiträgen zu verteilen, die die Vertragschliessenden Parteien vom Beginn der Durchführung des Projekts an geleistet haben, und er hat dabei die Beiträge sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer Vertragschliessender Parteien zu berücksichtigen (vorausgesetzt, dass keine frühere Vertragschliessende Partei Zugang zu den Vermögenswerten des Projekts oder Rechte daran hat, die nach ihrem Rücktritt als Vertragschliessende Partei erworben wurden). Meinungsverschiedenheiten mit einer ehemaligen Vertragschliessenden Partei über den ihr nach der vorliegenden Bestimmung zugeteilten Anteil sind im Sinne von Artikel 9 Absatz (d) beizulegen, und zu diesem Zweck gilt auch eine ehemalige Vertragschliessende Partei als Vertragschliessende Partei.
(f)   Vergütung nach Beendigung. Bei Beendigung des vorliegenden Übereinkommens hat der Programmausschuss auch einstimmig geeignete Vorkehren zu treffen, die gewährleisten, dass dem Projektleiter alle Auslagen und Verpflichtungen vergütet werden, die er für die Zwecke des Projekts gemäss dem vorliegenden Übereinkommen eingegangen ist.
(g)   Änderung. Das vorliegende Übereinkommen kann vom Programmausschuss mit einstimmigem Beschluss jederzeit geändert werden. Solche Änderungen treten in einer vom Programmausschuss einstimmig festzulegenden Weise in Kraft.
(h)   Hinterlegung. Die Urschrift des vorliegenden Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragschliessenden Partei ist eine beglaubigte Abschrift davon zuzustellen. Je eine Abschrift des vorliegenden Übereinkommens geht sämtlichen Teilnehmerländern der Agentur sowie allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften zu.
Gegeben zu Paris, am 6. Oktober 1977.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Phase 1 – Pläne von 500-kWe-Demonstrationsanlagen zur Umsetzung von Sonnenwärme

1. Zielsetzung

Die Zielsetzung von Phase 1 ist die Erstellung einer zuverlässigen Grundlage für die straffe Planung und Budgetführung beim Bau und Betrieb der Anlage.

2. Mittel

Phase 1 wird durchgeführt
(a) mittels zweier Planungsverträge mit entsprechend qualifizierten Industriefirmen (einschliesslich Beratung), welche Bauteil- und Systemspezifikationen entwickeln sollen, von denen sie Festpreise ableiten für die Detailplanung, Konstruktion, Erprobung und den Betrieb einer 500-kWe-Anlage nach dem «Dezentralen Konzept» (distributed collector system), sowie einer 500-kWe-Anlage nach dem «Turm Konzept» (central receiver system), die an einem Standort mit bekannten Eigenschaften in der spanischen Provinz Almeria errichtet werden, und
(b) mittels anderer in diesem Anhang festgelegter Vorbereitungsarbeiten für Phase 2.

3. Zeitplan

Verträge für die Planungsarbeit sind innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens abzuschliessen, und die Arbeit im Rahmen dieser Verträge ist innerhalb von sechs Monaten danach zu beenden. Dem Abschluss dieser Arbeit folgt ein Zeitraum von drei Monaten mit Auswertung und Vorbereitung für die Beschlussfassung zum Übergang auf Phase 2.

4. Ergebnisse

Das Ergebnis von Phase 1 wird die Erstellung einer Festkosten- und Konstruktionsgrundlage sowie ein Zeitplan sein, wonach die Vertragschliessenden Parteien eine Entscheidung treffen können für den Übergang auf Phase 2, sowie insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen für die Detailplanung, Konstruktion, Erprobung und den Betrieb der Anlage.

5. Die sich aus dem Programm ableitenden Hauptaufgaben des Projektleiters

Der Projektleiter wird entsprechend qualifizierte Bewerberfirmen für die Durchführung der beiden Planungsverträge namhaft machen, den Programmausschuss bei der Auswahl der Vertragsfirmen unterstützen, die Verträge nach der Genehmigung durch den Programmausschuss vergeben, die Durchführung der Verträge über­wachen und dem Programmausschuss Empfehlungen geben hinsichtlich des Entwurfs, des Beschaffungsverfahrens und der allgemeinen Massnahmen für die Detailplanung, Konstruktion, Erprobung und den Betrieb der Anlage. Der Projektleiter wird die ihr im Rahmen des Übereinkommens und dieses Anhangs zugewiesenen anderen Aufgaben wahrnehmen.

6. Koordinationsstelle des Gastgeberlandes

Die Koordinationsstelle des Gastgeberlandes für Phase 1 des Projekts ist eine vom Ministerium für Industrie und Energie (Centro de Estudios de la Energia) der spanischen Regierung unmittelbar nach der Unterzeichnung des Übereinkommens ernannte Einzelperson. Die Aufgaben der Koordinationsstelle des Gastgeberlandes sind folgende:
(a) Sie ist Hauptkontaktstelle für den Projektleiter hinsichtlich aller für das Projekt in Spanien durchzuführenden Tätigkeiten.
(b) Sie ist dem Projektleiter verantwortlich für die Durchführung aller Verpflichtungen des Ministeriums für Industrie und Energie (Centro de Estudios de la Energia) der spanischen Regierung, die im Rahmen dieses Übereinkommens übernommen wurden, oder denen andernfalls am zukünftigen Standort der Anlage oder in dessen Umgebung (im folgenden als «der Standort» bezeichnet) nachzukommen ist.
(c) Sie dient zur Beratung und Unterstützung des Projektleiters, seiner Beamten, Angestellten und Vertragsfirmen bei der Durchführung des Projekts in bezug auf Tätigkeiten am Standort und hinsichtlich der Beziehungen mit den spanischen öffentlichen Behörden, die sich mit dem Projekt befassen, mit den Liefer- und Vertragsfirmen und sonstigen Körperschaften und Personen, die in Spanien mit dem Projekt geschäftlich zu tun haben.
Die oben genannten Bestimmungen gelten während der Phase 1 und können erforderlichenfalls vom Programmausschuss durch einstimmigen Beschluss für Phase 2 beibehalten oder geändert werden.

7. Verpflichtungen des Gastgeberlandes

(a) Das Ministerium für Industrie und Energie (Centro de Estudios de la Energia) der spanischen Regierung hat die freie Benutzung eines geeigneten Standorts für die Anlage in der Provinz Almeria zu gewähren und die mit dem Standort zusammenhängenden und zur Aufnahme und Durchführung von Phase 1 des Projekts erforderlichen Vorarbeiten durchzuführen. Diese Vorarbeiten umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt, z. B. die Errichtung einer meteorologischen Station und die Beschaffung von topographischen, meteorologischen und Bodenbeschaffenheitsdaten für den Projektleiter.
(b) Das Ministerium für Industrie und Energie (Centro de Estudios de la Energia) der spanischen Regierung und der Projektleiter haben nach Rücksprache mit dem Sekretariat der Agentur Vorschläge hinsichtlich des Inhalts und der Form von Abmachungen über die Verpflichtungen des Gastgeberlandes, die vom Ministerium für Industrie und Energie (Centro de Estudios de la Energia) der spanischen Regierung für Phase 2 einzugehen sind, auszuarbeiten und dem Programmausschuss vor Beendigung von Phase 1 zu unterbreiten. Diese Abmachungen betreffen: den Erwerb und die Vorbereitung von Liegenschaften am Standort des Projekts; die Beschaffung aller öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsdienste und sonstiger öffentlicher Dienstleistungen am Standort; Gewährung günstiger Tarife für diese öffentlichen Dienstleistungen; Befreiung von Einfuhrzöllen und Steuern für Güter und Ausrüstungsgegenstände, die nach Spanien eingeführt werden, sowie von Erwerbs- und sonstigen Steuern für Güter und Ausrüstungsgegenstände, die in Spanien für das Projekt angekauft werden; die Ausübung des Eigentumsrechts seitens des Ministeriums für Industrie und Energie (Centro de Estudios de la Energia) zugunsten der vertragschliessenden Parteien, über die Materialien und Ausrüstungsgegenstände, die am Standort abgeliefert und vom Beauftragten oder von seinem Vertreter in Empfang genommen wurden, Erleichterungen des Austauschs und des Zutritts zum Standort für alle von der ausführenden Stelle für Projektzwecke dorthin eingeladenen Personen sowie andere Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die für die wirtschaftliche und rasche Durchführung des Projekts erforderlich sind. Die Abmachungen haben auch Arbeitskräfte und deren materielle Unterstützung in Spanien zu berücksichtigen (Arbeitskräfte aus der Umgebung, Versorgung, Büroräume, Transportmittel, medizinische Einrichtungen, Auslandsaufenthaltsunterstützung, Ausbildung von einheimischem Personal für den Betrieb der Anlage) sowie jede andere örtliche Unterstützung, die unter den gegebenen Umständen angebracht sein könnte.

Anhang II

Gesamtes Arbeitsprogramm und Zeitplan für die Phasen 1 und 2

Phase

Dauer

1977

1978

1979

1980

1981

1982

1983

Phase I

Planung (Studium
und Auswertung)


12
Monate



x



xxx

Phase 2

(a) Detailplanung (Erstellen von
Detailplänen mit
den dazugehörigen Angebots-
unterlagen,
Beurteilung der
Angebote







12
Monate









x









xxx

(b) Konstruktion und Übernahme der
Anlage


24
Monate



xxx



xxxx



x

(c) Erprobung und
Betrieb der
Anlage


24
Monate



xxx



xxxx



x

Anhang III

Liste der Beiträge für Phase 1

Land

Beitrag
D-Mark

Belgien

100 000

Deutschland

490 000

Griechenland

100 000

Italien

200 000

Österreich

100 000

Schweden

120 000

Schweiz

100 000

Spanien

300 000

Vereinigte Staaten von Amerika

490 000

Insgesamt

2 000 000

Markierungen
Leseansicht