Kantonsratsbeschluss über die Zahl und die Zusammensetzung der Berufsgruppen des Arbeits... (277)
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Kantonsratsbeschluss über die Zahl und die Zusammensetzung der Berufsgruppen des Arbeitsgerichtes zur Bestellung der Fachrichterinnen und -richter

SRL-Nummer
277 Titel Kantonsratsbeschluss über die Zahl und die Zusammensetzung der Berufsgruppen Kantonsratsbeschluss über die Zahl und die Zusammensetzung der Berufsgruppen des Arbeitsgerichtes zur Bestellung der Fachrichterinnen und -richter des Arbeitsgerichtes zur Bestellung der Fachrichterinnen und -richter Abkürzung Datum
9. März 2009 Inkrafttreten
1. April 2009 Fundstelle K 2009 699 und G 2009 75 Änderungen Rechtstext HTML PDF (85KB)
SRL Nr. 277 Kantonsratsbeschluss über die Zahl und die Zusammensetzung der Berufsgruppen des Arbeitsgerichtes zur Bestellung der Fachrichterinnen und -richter vom 9. März 2009* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 9 Absatz 1 des Gesetzes über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. Dezember 2008 , beschliesst:

§ 1

Anzahl Berufsgruppen Zur Bestellung der Fachrichterinnen und -richter werden zehn Berufsgruppen gebildet.

§ 2

Zusammensetzung der Berufsgruppen Die Berufsgruppen setzen sich aus folgenden Berufen zusammen: Berufsgruppe 1: Metall, Maschinen, Uhren und Schmuck Berufsgruppe 2: Holz, Steine, Erden, Glas, Bau und Malerei Berufsgruppe 3: Textilien, Leder, Kunststoffe und Chemie Berufsgruppe 4: Nahrungsmittel, Getränke und Tabak * K 2009 699 und G 2009 75
1 SRL Nr. 275
2 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2009.
2 Nr. 277 Berufsgruppe 5: Papier und grafisches Gewerbe Berufsgruppe 6: Land-, Wasser- und Luftverkehr Berufsgruppe 7: Gastgewerbe und Hauswirtschaft Berufsgruppe 8: Medizin, Körperpflege, Reinigung, Kleiderpflege Berufsgruppe 9: Verwaltung, Büro, Handel, Verkauf, Wissenschaft, Kunst und freie Berufe Berufsgruppe 10: Landwirtschaft, Gartenbau, Tierzucht, Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd.

§ 3

Andere Berufe Berufe, die den Berufsgruppen nicht zugeteilt werden können, ordnet der Präsident oder die Präsidentin des Arbeitsgerichtes im Einzelfall einer Berufsgruppe zu.

§ 4

Inkrafttreten Der Kantonsratsbeschluss tritt am 1. April 2009 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. März 2009 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Adrian Borgula Der Staatsschreiber: Markus Hodel
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