Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
1 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
414.252.3 Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstud iengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 29. Januar 2008)
1 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs.
3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
1 Diese Rahmenprüfungsordnung re gelt die Grundlagen der Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Sie gilt nicht für den Bereich der Weiterbildung.
2 Spezielle Regelungen aus Verei nbarungen mit andern Hochschu len bleiben vorbehalten.
Studien
-
ordnungen
§ 2.
Die Hochschulleitung erlässt Studienordnungen über die An forderungen für die einzelnen St udiengänge und die Leistungsnach weise. Sie unterliegen der Genehmig ung durch den Fachhochschulrat.
Begriffe
§ 3.
1 Ein Kurs ist eine Lehreinheit , die längstens ein Semester dauert.
2 Die Studierenden müssen in Kurse n Leistungsnachw eise erbringen.
b. Modul
§ 4.
1 Ein Modul ist eine Lehreinhei t mit einem bestimmten the matischen oder inhaltlichen Schw erpunkt. Es besteht aus einem oder mehreren Kursen.
2 Ein Modul dauert längstens ei n Semester. Di e Studienordnungen können für praxisbezogene Ausbildung seinheiten (z. B. Praxisausbil dung, Praktika) sowie die Bachelorar beit oder die Masterarbeit Abwei chungen vorsehen.
5
3 Jedes Modul ist mi t einer Bewertung abzuschliessen.
c. Modul
-
gruppen
§ 5.
1 Module können zu einer Modu lgruppe zusammengefasst werden.
2 Für Modulgruppen wird auf Grund der in den Modulen erzielten Bewertungen die Modulgruppenbewert ung errechnet.
a. Kurs
2
414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW d. Modul kategorien
§ 6.
1 Modulkategorien dienen der a. thematischen Gliede rung des Studiums, b. Aufteilung der Credits auf die Kompetenzbereiche.
2 Die Studienordnungen können die Cr edits einer M odulkategorie zuweisen. e. Modultypen
§ 7.
1 Es wird unterschieden zwischen Modulen, die a. von allen Studierenden eines Studiengangs im Laufe des Studiums belegt werden müss en (Pflichtmodule), b. aus einer vorgegebenen Liste in vorgegebenem Umfang auszu
- wählen sind (Wahlpflichtmodule), c.
13 frei wählbar und nicht promoti onsrelevant sind (Wahlmodule).
2 Die Studienordnungen regeln die Zuordnung der Module zu einem Modultyp und ihre Belegung. Studiengang übergreifendes Modulangebot
§ 7
a.
4
1 Die ZHAW kann studiengangübergreifende Module an
- bieten.
2 Die Hochschulleitung legt die Rahmenbedingungen des Besuchs der Module fest. Credit-System
§ 8.
1 Studienleistungen werden na ch dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Euro
- pean Credit Transfer and Accu mulation System, ECTS) berechnet.
2 Ein Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von
25 bis 30 Stunden.
3 Die Studienordnungen legen für je des Modul die Anzahl Credits fest. Vergabe von Credits
§ 9.
Wer ein Modul besteht, erhä lt die in den Studienordnungen festgelegte Anzahl Credits.
2. Abschnitt: Studium A. Allgemeines Studienplanung und -beratung
§ 10.
1 Die Studierenden sind verantwortlich für a. ihre Studienplanung, b. die Kenntnisnahme der zur Verf ügung gestellten Informationen.
2 Die Studienleitung sorgt innerhalb des Studiengangs für eine angemessene Studienberatung.
3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
414.252.3
Vollzeit- oder
Teilzeitstudium
§ 11.
Die Studienleistungen können nach Massgabe der Studien ordnungen im Voll- oder Teilzeitstudium erbracht werden. In beiden Fällen sind die gleichen Studi enleistungen zu erbringen.
Regel
-
studienplan
§ 12.
Die Departementsleitung kann Regelstudienpläne festlegen.
Modul- und
Kursbeschrei
-
bungen
§ 13.
1 Die Studienleitung erlässt Modul- und Kursbeschreibun gen. Diese enthal ten insbesondere a. die zu erwerbenden Kompetenzen, b. die Anzahl der zu erwerbenden Credits, c. die Zulassungsvoraussetzungen, d. die Bestehensvoraussetzungen, e. Art, Form und Umfang der Leistung snachweise.
2 Die Modul- und Kursbeschreibung en werden veröffentlicht.
Anmeldung
zu Modulen
und Leistungs
-
nachweisen
§ 14.
5
1 Für jedes Modul ist eine An meldung innert der Anmelde frist erforderlich. Für Pflichtmodu le kann die Anmeldung automatisch erfolgen.
2 Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachwei se und verpflichtet dazu, diese zu erbringen. Vorbehalten bleibe n Fälle gemäss §
17.
3 Die Studienleitung en tscheidet über Anmel dungen nach Ablauf der Anmeldefrist und die Zulassung zum Modul.
4 Die Hochschulleitung legt die Anmeldefrist und den Zeitrahmen für Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist fest.
Abmeldung
von Modulen
§ 15.
1 Abmeldungen von Modulen si nd innerhalb der Anmelde frist ohne Begründung möglich.
2 Die Studienleitung en tscheidet über Abmel dungen nach Ablauf der Anmeldefrist.
3 Die Hochschulleitung legt den Ze itrahmen für Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist fest.
4
Durchführung
von Wahlpflicht-
und Wahl
-
modulen
§ 16.
1 Nach Ablauf der Anmeldefri st entscheidet die Studien leitung über die Durchführung der Wahlpflicht- und Wahlmodule.
2 Wird ein Modul nicht durchgeführ t, können sich Studierende für andere Wahlpflicht- oder Wahlm odule nachmelden. Nachmeldungen werden im Rahmen de r organisatorischen Mö glichkeiten berücksich tigt.
4
414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW Anrechnung von Vorkennt nissen, Studien leistungen
§ 17.
8
1 Studierende können Antrag au f Dispensierung von einem Modul oder Kurs stellen unter An rechnung der entsprechenden Leis
- tung. Der Antrag ist hinreiche nd zu dokumentieren. Die Studienlei
- tung bewilligt den Antrag , wenn die Studierenden a. ausreichende Kenntnisse vom I nhalt eines Modul s oder eines Kur
- ses nachweisen oder b. andernorts entsprechende Stud ienleistungen er bracht haben.
2 Entsprechende Studienleistungen, die andernorts erbracht wor
- den sind, werden angerechnet, sofe rn sich die dabei erlangten Lern
- ergebnisse von denjeni gen des Studiengangs, für den die Anrechnung beantragt wird, nicht we sentlich unterscheiden.
3 Für erlassene Lehreinheiten sind keine Leistungsnachweise zu erbringen.
4 Erlassene Lehreinheiten werden nicht bewertet. Sie werden für die Berechnung einer allfälligen Gesamtnote nicht berücksichtigt.
5 Die Hochschulleitung legt den Zeitrahmen für Anträge auf Dis
- pensierung fest. Wechsel des Studiengangs
§ 18.
13 Bei einem Wechsel des Studi engangs innerhalb der ZHAW werden die bereits erbrachten Stud ienleistungen nach den Bestimmun
- gen desjenigen Studiengangs angerechnet, in den gewechselt wird. Die Noten von angerechneten Studie nleistungen werd en übernommen. Anrechnung von Credits
§ 19.
Die Studienordnungen regeln, wie lange Credits als Stu
- dienleistung ange rechnet werden. Modul verantwortung
§ 20.
Die Studienleitung ist für I nhalt, Leistungsnachweise und Leistungsbeurteilung de r Module verantwortlich.
§ 21.
14 Vorzeitige Beendigung des Studiums
§ 22.
5
1 Das Studium wird vorzeitig beendet durch Abmeldung oder Ausschluss.
2 Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Hochschulleitung legt den Termin fest.
3 Eine verspätete Abmeldung verpflichtet zur Entrichtung der Semestergebühr. Urlaub
§ 23.
5
1 Studierende können sich beur lauben lassen. Ein Urlaub ist dem Studiengangsekre tariat gemäss den terminlichen Vorgaben der Hochschulleitung schriftlich zu melden.
2 Ein Urlaub dauert mi ndestens ein Semester . Während eines Stu
- diums werden höchstens zwei Seme ster unbegründeter Urlaub gewährt.
5 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
414.252.3
3 Auf Antrag kann die Studienleitung in Fällen wie Schwangerschaft, Kinderbetreuung, schwer er Krankheit oder in besonderen Härtefällen höchstens zwei Semester begründe ten Urlaub gewä hren. Der Antrag muss unverzüglich nach Bekanntwe rden des Urlaubsgrundes gestellt werden.
4 Während eines Studiums werden insgesamt höchstens vier Semes ter Urlaub gewährt.
5 Während eines Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert und bezahlen keine Studiengebühr. Die Zeit des Urlaubs zählt nicht zur Studiendauer.
Ausland
-
semester
§ 23
a.
4
1 Studierende können ein oder mehrere Auslandsemester absolvieren.
2 Die Departemente können Bedi ngungen für Auslandsemester festlegen.
3 Die Noten von im Ausland erbrac hten Studienleistungen werden für die Berechnung einer allfälligen Abschlussnote nicht berücksichtigt. Angerechnete Studienleistungen au s dem betreffende n Semester wer den im Diplomzeugnis mit «dispensiert» ausgewiesen.
12 B. Bachelor
Bachelortitel
§ 24.
1 Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Ba chelorstudiengang den akademischen Grad eines Bachelors.
15
2 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.
Zulassung
§ 25.
5
1 Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt gemäss den eidgenössischen und kantona len Hochschulerlassen.
2 Die Zulassungsvora ussetzungen können in den Studienordnun gen präzisiert werden.
3 Personen, die an einer andern Hochschule in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, kann die Zulassung zum Studium im glei chen Fachbereich verweigert werden . Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten.
4 Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig ab gewiesen wurden, werden nicht erne ut zum Studium im gleichen Stu diengang zugelassen.
12
a. Im
Allgemeinen
6
414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW b. Aufnahme prüfungen
§ 26.
1 Für nicht prüfungsfrei zugela ssene Studienanwärterinnen und -anwärter kann die ZHAW gemäss den Vorgaben des Bundes Aufnahmeprüfungen durchführen.
2 Die Durchführung der Aufnah meprüfungen kann Dritten über
- tragen werden.
3 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten. Eignungs abklärungen
§ 27.
1 Die Studienordnungen können spezielle Verfahren zur Eignungsabklärung vor St udienbeginn vorsehen.
2 Die Durchführung der Eignungs abklärungen kann auf ausser
- schulische Stellen übertragen werden. Bachelor studiengänge
§ 28.
1 Ein Bachelorstudiengang ist in der Regel gegliedert in a. eine Assessmentstufe (ca. 60 Credits) b. ein Hauptstudium (ca. 120 Credits).
2 Die Studienordnungen können eine an dere Gliederung vorsehen.
3 Das Hauptstudium kann erst be gonnen werden, wenn die Assess
- mentstufe bestanden ist.
4 Die Studienordnungen regeln, we lche Module im Bachelorstu
- dium zu absolvieren sind. Verleihung des Bachelortitels
§ 29.
Die ZHAW verleiht den Bach elortitel Studierenden, die a. mindestens 180 Credits erworben haben, b. mindestens 60 Credits an der ZHAW erworben haben, c. die Bachelorarbeit an der ZHAW abgelegt haben. C. Master Mastertitel
§ 30.
1 Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Mas
- terstudiengang den akademischen Gr ad eines Masters. Die Studienord
- nungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.
15
2 Die ZHAW kann mit Partnerins titutionen eine n gemeinsamen Masterstudiengang ve reinbaren und dafür ei nen gemeinsamen Mas
- tertitel verleihen. Zulassung
§ 31.
1 Die Zulassung zum Masterstudi um setzt den Erwerb eines Bachelorabschlusses ode r eines gleichwertigen Hochschulabschlusses voraus.
7 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
414.252.3
2 Die Studienordnungen regeln die Zulassung zu den Masterstu diengängen. Sie können besondere An forderungen festlegen und den Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, falls sie im Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Personen kann die Zulassung zum Studium verweigert werden, wenn sie im gleichen Fachbereich an einer andern Hoch schule endgültig abgewiesen wur den.
5
3 Im Einzelfall entschei det die Studienleitung.
4 Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig ab gewiesen wurden, werden nicht erne ut zum Studium im gleichen Stu diengang zugelassen.
12
Master
-
studiengänge
§ 32.
Die Studienordnungen regeln die im Masterstudium zu absolvierenden Module.
Verleihung des
Mastertitels
§ 33.
1 Die ZHAW verleiht den Mast ertitel den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs, welche a. die erforderlichen Credits im Masterstudiengang erworben haben, b. mindestens einen Drittel der Cred its an der ZHAW erworben haben, c. die Masterarbeit an der ZHAW abgelegt haben.
2 Ein Masterstudiengang umfasst 90 bis 120 Credits.
3. Abschnitt: Prüfungen und andere Leist ungsnachweise A. Allgemeine Bestimmungen
Leistungs
-
nachweise
§ 34.
1 Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppen arbeiten in Kursen und Modulen erbracht.
2 Leistungsnachweise sind insbesondere: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, c. Projektarbeiten, d. Referate, e. Absolvierung testatpflichtiger Kurse oder Module, f. Qualifikationen der Praxisausbildung, g. Standortgespräche, h. Bachelorarbeit, i. Masterarbeit.
8
414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
3 Leistungsnachweise können in elektronischer Form durchgeführt werden.
12
4 Die Studienordnungen regeln de n Einsatz von Expertinnen und Experten. Nachteils ausgleich
§ 34
a.
7
1 Die ZHAW gewährt Studieni nteressierten und Studie
- renden mit Behinderung im Aufnah meverfahren, für Studienleistun
- gen und Leistungsnachweise die Mögl ichkeit, einen Antrag auf Nach
- teilsausgleich zu stellen.
2 Den Studieninteressierten und St udierenden steht ein Beratungs
- angebot zur Verfügung.
3 Die ZHAW erlässt Bestimmungen über das Verfahren, die Zustän
- digkeiten und weitere Einzelheit en zum Nachteilsausgleich. Versäumte Leis tungsnachweise
§ 35.
1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
2 Ist der Leistungsnachweis zu be noten, wird die Note 1 erteilt.
3 Ist der Leistungsnachw eis nicht zu benoten, wird das Prädikat «nicht bestanden» erteilt. b. Begründet
§ 36.
1 Wer einen Leistungsnachwei s begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Begründung gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss unverzüglich nach Kenntnis der Studienleitung belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studien
- leitung.
3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach
- träglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welc he die Leistung beeinträchtigten, berufen.
4 Wird ein Leistungsnachwei s abgebrochen, gelten §
35 und §
36 Abs. 1–3 sinngemäss. Ersatz für begründet versäumte Leis tungsnachweise
§ 37.
1 Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leis
- tungsnachweise Ersatzleistungsnac hweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.
2 Werden keine Ersatzleistungsnac hweise durchgeführt, sind begrün
- det versäumte Leistungsnachweise am nächstmögliche n regulären Ter
- min nachzuholen. Erlaubte Hilfsmittel
§ 38.
Die Studienleitung gibt die für Leistungsnac hweise erlaub
- ten Hilfsmittel frühzeitig bekannt. a. Unbegründet
9 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
414.252.3
Unredlichkeit
§ 39.
1 Wer anlässlich der Erbringung eines Leist ungsnachweises Unredlichkeiten begeht, hat den Le istungsnachweis nicht bestanden. Ist der Leistungsnachweis zu be noten, wird die Note 1 erteilt.
2 Als Unredlichkeit gelten namentlich: a. das Mitnehmen oder Verwenden une rlaubter Hilfsmittel an Prü fungen, b. der unerlaubte Austausch von In formationen während einer Prü fung, c. die Zuwiderhandlung gegen We isungen der aufsichtsführenden Person, d. Plagiate und andere Missbräuche im Zusammenhang mit Quellen angaben.
3 Die Departementsleitung beantr agt bei der Rektorin oder beim Rektor die Einleitung ei nes Disziplinarverfahrens.
13
b. Nachträglich
entdeckte
Unredlichkeit
§ 40.
5 Wird unredliches Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann die ZHAW auf Antrag der Studienleitung einen bereits verliehenen Titel entziehen.
Bewertungs
-
system
§ 41.
1 Die Benotung de r Leistungen erfolgt auf einer Skala von
6 bis 1.
2 Die Noten haben folgende Bedeutung: a. 6 sehr gut, b. 5 gut, c. 4 genügend, d. 3 ungenügend, e. 2 schwach, f. 1 sehr schwach.
3 Ein zu benotender Leistungsnac hweis ist bestanden, wenn die Note 4 erreicht wird.
4 Anstelle einer Note kann das Pr ädikat «bestanden» beziehungs weise «nicht bestande n» vergeben werden.
b. Kursnoten
§ 42.
1 Kursnoten werden aus dem Durchschnitt der benoteten Leistungsnachweise eines Kurses gebildet. Viertelnoten sind die kleinste Einheit.
5
2 Die Kursbeschreibungen regeln die Gewichtung der einzelnen Leistungsnachweise i nnerhalb eines Kurses.
c. Modulnoten
§ 43.
1 Modulnoten werden aus dem Durchschnitt der Kursnoten eines Moduls und einer allfälligen Modulbewertung gebildet. Modul noten werden auf zwei Stelle n nach dem Komma gerundet.
a. Allgemeine
Folgen
a. Allgemein
10
414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
2 Die Modulbeschreibung en regeln die Gewichtung der Kursnoten innerhalb eines Moduls.
3 . . .
6 d. Modul gruppennoten
§ 44.
1 Der Durchschnitt der Modulnot en einer Modulgruppe bil
- det die Modulgruppennote. Die Modul gruppennote wird auf zwei Stel
- len nach dem Komma gerundet.
2 Die Studienordnungen regeln di e Gewichtung der Modulnoten innerhalb einer Modulgruppe.
3 Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle zur Modulgruppe gehörenden Module als bestanden.
4 Die Studienordnung regelt die Berücksichtigung überzähliger Wahlpflichtmodule.
13 Wiederholung von Leistungs nachweisen
§ 45.
1 Die Leistungsnachweise eine s bestandenen Moduls oder einer bestandenen Modulgruppe können nicht wiederholt werden.
2 Die Studienordnungen können fü r inhaltlich zusammenhängende Module Ausnahmen vorsehen.
4 b. Nichtbestan dene Module
§ 46.
1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leis tungsnachweise des Moduls nach Massgabe der St udienordnung wiederholen. §
47 bleibt vorbehalten.
2 Die neue Bewertung ersetzt zwingend die alte. Dies gilt auch im Falle von unbegründetem Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Le istungsnachweises.
3 Die Leistungsnachweise von ni cht bestandenen Modulen sind grundsätzlich am nächsten regulären Termin zu wiederholen. Nachprüfungen und Nachbesse rungen
§ 47.
1 Die Studienordnungen können fü r nicht bestandene Mo
- dule Nachprüfungen und Nachbesser ungen vorsehen. Die Studienlei
- tung entscheidet über Einzelheiten.
5
2 Eine Nachprüfung oder Nachbesserung gilt nicht als Wieder
- holung.
3 Im Übrigen gelten für Nachpr üfungen und Nachbesserungen die
- selben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise. Wiederholung von Modulen
§ 48.
10
1 Module können einmal wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Wahlpflich t- und Wahlmodule können wieder
- holt werden, sofern die betreffende n Module wieder durchgeführt wer
- den. a. Bestandene Module
11 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
414.252.3
3 Die Studienordnungen können bei einem Wahlpflichtmodul an stelle einer Wiederholung den Besu ch eines anderen Wahlpflichtmoduls ermöglichen. Der Besuch des neue n Wahlpflichtmoduls gilt diesfalls als zweiter Versuch des ersetzten Wahlpflichtmoduls. Abs. 4 ist anwend bar.
4 Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung erneut nicht be standen, kann es nicht durch ein anderes Modul au s derselben Gruppe substituiert werden, sondern gilt als endg ültig nicht bestanden.
5 Die Studienordnungen können für Praktika oder andere praxis bezogene Ausbildungseinheiten ei ne Wiederholungsmöglichkeit aus schliessen, wenn schwer wiegende Gründe, die in der Person des oder der Studierenden liegen, einer Wied erholung des Praktikums entgegen stehen.
Endgültige
Abweisung
§ 48
a.
9 Wer das Studium nicht mehr bestehen kann, wird endgül tig abgewiesen. B. Bachelorstufe
Assessment
-
stufe
§ 49.
1 Der Lernerfolg der Assessment stufe wird gesamthaft bewer tet. Die Studienordnungen regeln di e Voraussetzungen für ihr Beste hen.
2 Die Studienordnungen regeln die Form und die zeitliche Abfolge der Prüfungen in den Modulen.
3 Wer die Assessmentstufe nicht besteht, muss in nicht bestandenen Pflichtmodulen sämtliche Leist ungsnachweise wiederholen. §
44 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
4 . . .
11
Hauptstudium
§ 50.
Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das Bestehen des Hauptstudiums.
b. Bachelor
-
arbeit
§ 51.
1 Die Bachelorarbeit kann al s Einzel- oder Gruppenarbeit verfasst werden.
2 Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen fest, unter denen mit der Bachelorarbeit begonnen werden kann.
3 Die Studienleitung legt die An forderungen an eine Bachelor arbeit fest. Sie gibt diese den Stud ierenden frühzeitig bekannt. Die betreuende Lehrperson re gelt die Einzelheiten.
4 Wer die Bachelorarbeit nicht be steht, kann innerhalb eines Jah res eine neue Arbeit mit ei nem anderen Thema verfassen.
13
a. Bestehen
12
414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW C. Masterstufe Bestehen
§ 52.
Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das Bestehen der Masterstufe. Masterarbeit
§ 53.
1 Die Masterarbeit ist als Einzelarbeit zu verfassen. In begrün
- deten Fällen können auch Gruppe narbeiten verfasst werden.
2 Die Studienordnungen legen die Vora ussetzungen fest, unter denen mit der Masterarbeit begonnen werden kann.
3 Die Studienleitung legt die Anfo rderungen an eine Masterarbeit fest. Sie gibt diese de n Studierenden frühzeitig bekannt. Die betreuende Lehrperson regelt die Einzelheiten.
4 Wer die Masterarbeit nicht besteh t, kann innerhalb eines Jahres eine neue Arbeit mit eine m anderen Thema verfassen.
13 D. Ermittlung des Gesamtergebnisses Abschluss
§ 54.
1 Der Abschluss wird mit einer Note (Bachelor- oder Mas
- ternote) bewertet.
2 Die Abschlussnote wird aus den benoteten Modulen gebildet. Sie wird auf zwei Stellen na ch dem Komma gerundet.
3 Die Studienordnungen legen die Regeln zur Berechnung der Abschlussnote fest. Die Gewicht ungen innerhalb einer Modulgruppe werden für die Berechnung de r Abschlussnote übernommen.
5 Überzählige Module und Credits
§ 55.
Die Studienordnungen legen fest , welche Module bzw. Cre
- dits für die Ermittlung der Absc hlussnote berücksichtigt werden. Credits für gleiche oder ähnliche Mo dule
§ 56.
1 Für gleiche oder inhaltlich ähnliche Module werden nur einmal Credits angerechnet.
2 Im Zweifelsfall entschei det die Studienleitung. ECTS-Einstu fungstabelle
§ 57.
5
1 Die Häufigkeit der erte ilten Noten gemäss §
41 wird zur Vergleichbarkeit der Bewertungen für den Studiengang oder dessen Vertiefungen zusammenfa ssend dargestellt. Berück sichtigt werden die Modulnoten im Zeitraum v on höchstens drei Jahren.
2 Die ECTS-Einstufungstabelle wird jährlich erneuert.
13 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
414.252.3
Datenabschrift
§ 58.
Die Datenabschrift (Transcript of Records) umfasst alle an der ZHAW besuchten Module mit Modultitel, Bewe rtung und Semes ter sowie die erworbenen Credits.
4. Abschnitt: Diplome
Verleihung
§ 59.
1 Die ZHAW verleiht den Bachelor- bzw. Mastertitel auf Antrag der Studienleitung, wenn alle Bedingungen gemäss Rahmen prüfungsordnung und Studienordnung erfüllt sind.
2 Sie stellt dafür eine Diplomur kunde und ein Diplomzeugnis aus.
Diplomurkunde
§ 60.
1 Die Diplomurkunde en thält keine Noten.
2 Sie wird von der Re ktorin oder vom Rektor der ZHAW und einem weiteren Mitglied der Hochschulleitung unterzeichnet.
Diplomzeugnis
§ 61.
1 Das Diplomzeug nis enthält:
5 a. die im Studiengang besuchten pr omotionsrelevanten Module mit den erworbenen Credits, b. die im Studiengang angerechnete n, an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbrachten Studienleistungen mit den übernommenen Credits, c. die Modulbewertungen, d. die Abschlussnote.
2 Das Diplomzeugnis wird von der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter und der St udienleitung unterzeichnet.
Diplomzusatz
§ 62.
Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supple ment) ausgestellt, der Angaben in standardisierter Form über den Stu diengang enthält.
5. Abschnitt: Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen
Rechtsmitttel
§ 63.
13
1 Die Anfechtbarkeit von Anordnungen der ZHAW richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz
3 und dem Verwaltungsrechtspflege gesetz
2 .
2 Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Ver letzungen von Verfahrensvorschri ften überprüft. Die Rüge der Unan gemessenheit ist ausgeschlossen.
14
414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW Übergangs bestimmung
§ 64.
1 Diese Rahmenprüfungsordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
2 Sie gilt für die einzelnen Studie ngänge ab Inkrafttreten der Stu
- dienordnung.
3 Die Studienordnungen regeln die Übergangsbestimmungen.
1 OS 63, 50 .
2 LS 175.2 .
3 LS 414.10 .
4 Eingefügt durch B vom 8. November 2011 ( OS 67, 17 ; ABl 2011, 3408
). In Kraft seit 1. August 2012.
5 Fassung gemäss B vom 8. November 2011 ( OS 67, 17 ; ABl 2011, 3408
). In Kraft seit 1. August 2012.
6 Aufgehoben durch B vom 8. November 2011 ( OS 67, 17 ; ABl 2011, 3408
). In Kraft seit 1. August 2012.
7 Eingefügt durch B vom 9. Dezember 2014 ( OS 70, 55 ; ABl 2014-12-19
). In Kraft seit 1. April 2015.
8 Fassung gemäss B vom 9. Dezember 2014 ( OS 70, 55 ; ABl 2014-12-19
). In Kraft seit 1. April 2015.
9 Eingefügt durch B vom 12. Dezember 2017 ( OS 73, 79 ; ABl 2017-12-22
). In Kraft seit 1. März 2018.
10 Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2017 ( OS 73, 79 ; ABl 2017-12-22
). In Kraft seit 1. März 2018.
11 Aufgehoben durch B vom
12. Dezember 2017 ( OS 73, 79 ; ABl 2017-12-22
). In Kraft seit 1. März 2018.
12 Eingefügt durch B vom 13. November 2018 ( OS 74, 94 ; ABl 2018-12-07
). In Kraft seit 1. Juli 2019.
13 Fassung gemäss B vom 13. November 2018 ( OS 74, 94 ; ABl 2018-12-07
). In Kraft seit 1. Juli 2019.
14 Aufgehoben durch B vom 13. November 2018 ( OS 74, 94 ; ABl 2018-12-07
). In Kraft seit 1. Juli 2019.
15 Fassung gemäss B vom 12. Juli 2022 ( OS 77, 488 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
Feedback