Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance der Zürcher Hochschule der Künste
1 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance
414.263.135 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance der Zürcher Hochschule der Künste (vom 24. Januar 2018)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulas sung zum Studium und die Organisa tion des Studiengangs Master of Arts in Dance im Departement Dars tellende Künste und Film (DDK). Sie gilt für die Praxisfelder: a. Choreography, b. Teaching and Coaching Dance Professionals.
2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
3 Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums
§ 2.
1 Ausbildungsziel des Master of Arts in Dance ist die Ver mittlung von Kompetenzen im Be reich Choreographie oder die Be fähigung zur Trainings- und Prob eleitung in professionellen Tanz kompanien.
2 Die Studierenden werden dazu befähigt, ein eigenes künstle risches Profil in der Praxis umzuse tzen, künstlerische Ausdruckswei sen zu nutzen und sich in der Ta nzlandschaft zu positionieren. Sie erlernen kreative Prozesse in de r Planung und Umsetzung gezielt zu begleiten sowie zu steu ern, eigene Tätigkeits bereiche in Forschungs kontexten zu verorten, eigene Fo rschungsaktivitäten zu konzipieren und durchzuführen, aktuelle Disku rse mitzuprägen, die eigene Arbeit zu organisieren sowie zu vermarkten, Förderquellen zu erschliessen und sich finanziell stabile Lebensbedingungen zu schaffen.
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3 Im Praxisfeld Choreography erle rnen die Studierenden die Fähig
- keiten, choreographische Projekte mit hohem künstlerischem An
- spruch durchzuführen sowie einen ei genen, individuell en Stil und ent
- sprechende Arbeitsmethoden zu entw ickeln. Sie erwerben didaktische Kompetenzen und Coaching-Methoden, welche die choreographische Arbeit unterstützen.
4 Im Praxisfeld Teaching and Coac hing Dance Prof essionals erler
- nen die Studierenden, Trainings und Proben in entsprechenden Ar
- beitsbereichen zu leiten sowie ein eigenes Lehrprofil zu entwickeln, um professionelle Tänz erinnen und Tänzer zu tr ainieren sowie zu coa
- chen. Sie werden dazu befähigt didaktische Methode n zielgerichtet, begründet und individualisiert ei nzusetzen. Sie erwerben Kompeten
- zen in choreographische n Arbeitsweisen, die fü r ihr Arbeitsfeld not
- wendig sind.
5 Die Tanzausbildung an der ZHdK positioniert sich international und ist an der Praxis orientiert.
6 Eine Berufsbefähigung auf Masterebene bedeutet, komplexe künstlerische Prozesse entscheidend anstossen, organisieren, leiten und umsetzen zu können und dafür über eine entsprechende Praxis
- erfahrung und theoretisches Wissen zu verfügen. B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen
§ 3.
1 Zum Studium wird zugelassen, wer a. über einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hoch
- schulabschluss in Tanz verfügt, b. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulsp ezifischen Erlasse erfüllt, c. einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vor
- weist, d. einschlägige Berufs erfahrung nachweist, e. nachweist, dass sie oder er über genügend Deutsch- und Englisch
- kenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
2 Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.
3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
4 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Auf
- nahmeverfahrens aufgrund ei ner Bestenliste vergeben.
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5 Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird. C. Verfahren
Aufnahme
-
verfahren
§ 4.
Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a. der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b. dem Entscheid über die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklä rung, c. der fachlichen Eignungsabklärung, d. dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
Zulassung zur
fachlichen Eig
-
nungsabklärung
§ 5.
1 Zur fachlichen Eignungsabkl ärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter §
3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen er füllen und folgende Unte rlagen einger eicht haben: a. Bachelordiplom oder gleichwerti ger Hochschulabschluss in Tanz oder Dokumentation bisher iger künstlerischer Praxis für eine Auf nahme «sur dossier» für Kandidierende ohne Bachelordiplom, b. Anmeldeformular, c. Lebenslauf, d. Motivationsschreiben, e. Beschreibung des geplante n Master-Diplomprojekts, f. Empfehlungsschreib en und Referenzen, g. Kritiken oder Rezensionen (n ur Praxisfeld Choreography).
2 Zusätzliche Unterlagen und Ar beitsproben können eingefordert werden.
Fachliche
Eignungs
-
abklärung
§ 6.
1 Die fachliche Eignungsabkläru ng findet in einem zweitei ligen Verfahren statt.
2 Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraus setzung für die Einladung zum zwei ten Teil der Eignungsabklärung, der Aufnahmeprüfung.
3 Der zweite Teil der Eignungsabklärung enth ält einen ein- bis zweitägigen Workshop und ein Au fnahmegespräch oder ein Über trittsgespräch für den Fall des Ei ntritts in ein höheres Semester.
4 Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen sowie der Aufnahmeprüfung ist Vora ussetzung für die Zulassung zum Studium.
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5 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden. Beurteilungs kriterien
§ 7.
Für die fachliche Eignungsabkl ärung sind insbesondere fol
- gende Kriterien massgebend: a. tänzerisches und künstlerisches Handwerk und Potenzial, b. Motivation, Interessen, Ne ugier, Arbeitsverhalten, c. Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, d. Reflexionsfähigkeit, Selbst einschätzung, Selbstkompetenz, e. Team- und Kommunikationsfähi gkeit, soziale Kompetenz, f. Forschungsrelevanz der küns tlerischen Fr agestellungen. Zuständigkei ten und Termine
§ 8.
1 Für das Aufnahmeverfahren si nd die Praxisfeldverantwort
- lichen zuständig.
2 Die Studienleitung bestimmt eine Prüfungskommission, beste
- hend aus der oder dem Praxisfeld verantwortlichen des Praxisfelds Choreography und einer Repräsentantin oder einem Repräsentanten des Praxisfelds Teaching and Coac hing Dance Professionals, der Stu
- dienleitung sowie nach Möglichkeit einer Fachexpertin oder einem Fachexperten.
3 Über die definitive Zulassung en tscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
4 Die Zulassung gilt für das Studien jahr, für das die fachliche Eig
- nungsabklärung vorgesehen war.
5 Die Praxisfeldverantwortlichen bestimmen den Termin der Eig
- nungsabklärung. D. Struktur des Studiums Studiendauer und Studienumfang
§ 9.
1 Das Studium ist in mindestens vier und höchstens in sechs Semestern zu absolvieren.
2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von
120 ECTS-Punkten. Studienaufbau und Studienangebot
§ 10.
1 Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen.
2 Die Module sind in dr ei Modulgruppen Theori e, Praxis und Pro
- jektarbeit strukturiert.
3 Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept und besteht aus Pflicht-, Wahlpfli cht- sowie Wahlmodulen und sieht einen individuellen Studienverlauf vor.
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4 Das Modulangebot für das aktuelle Semester wird in der Aus schreibung publiziert.
5 Lehrveranstaltungen um fassen alle Unterrichtseinheiten im Rah men des Studiums.
6 Im Verlauf des Studiums muss ei n Praktikum oder eine Hospi tanz in institutionellen Tanzkompa nien oder freien Tanzkompanien/ Projekten oder in der professione llen Berufsausbildung absolviert werden. Das Verfahren richtet sich nach §
21.
Anmeldungen
§ 11.
1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung innerhalb der An meldefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich.
2 Studierende, die sich für Module anmelden, sind verpflichtet, diese zu besuchen. Abmeldungen können schriftlich bei den Praxisfeldver antwortlichen bis eine Woche vo r Beginn des entsprechenden Moduls beantragt werden, ansonsten gelten die Module als «nicht bestanden».
3 Die Praxisfeldverantwortlichen entscheiden über die Zulassung zum Modul nach Ablauf der Anmeldefrist.
Fachbereichs
-
übergreifendes
Angebot (Mas
-
tercluster DDK)
§ 12.
1 Die Masterstudiengänge Film , Tanz und Theater der ZHdK sind in der Studienstruktur des Mast erclusters des DD K eingebettet. Der Mastercluster DDK bietet ei nen gemeinsamen Rahmen und har monisierte Strukturen für Tanz, Theater und Film, um die Mobilität der Studierenden zwischen den einz elnen Masterstudiengängen zu er möglichen.
2 Die Module und Projekte des Masterclusters DDK sind inter- und transdisziplinär ausgerichtete Angebote. Folgende Formate ge währleisten das fachbere ichsübergreifende Studier en im Mastercluster DDK: a. einwöchiges Pflichtmodul zu Studienbeginn (Startup-Woche), b. fachbereichsübergreife nde Module (Wahlangebot), c. geöffnete Lehrveranstaltungen v on Masterstudiengängen des DDK (Wahlangebot), d. fachbereichsübergreifend e Projekte (Wahlangebot).
3 Auswahl und Belegungsrhythmus der Module werden von der oder dem Studierenden bestimmt, ge gebenenfalls in Abstimmung mit den Praxisfeldverantwortlichen.
4 Es können 30 ECTS-Punkte im fachbereichsübergreifenden An gebot absolviert werden.
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5 Die Studienleistungen in den ei nzelnen fachbereichsübergreifen
- den Modulen (Mastercluster) werden mit «bestanden» oder «nicht be
- standen» bewertet. Di e Module gelten als «bestanden», wenn 80% des Moduls besucht worden sind.
6 Geöffnete Lehrveranstaltungen we rden nach der jeweiligen BSO des anbietenden Studiengangs bewertet.
7 Die Bewertung der fach bereichsübergreifende n Projekte richtet sich nach der jeweiligen BSO des Studiengangs, in dem die oder der Studierende eing eschrieben ist. Semester struktur
§ 13.
1 Die Semesterstruktur richtet sich nach §
12 ASO. Ausnah
- men können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionszusam
- menhänge ergeben.
2 Entgegen der ASO können im Master of Arts in Dance in den Zwischensemestern und in den Ferien, insbesondere im Juli und August, folgende Studienleistungen eingeplant werden: a. Praktika, b. Hospitanzen, c. Studierendenprojekte.
3 Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Semester
- studienplan. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserford ernisse ergeben.
4 Bei Bedarf können am Wochenen de Lehrveranstaltungen (Work
- shops, Produktionen, auss erordentliche Verans taltungen usw.) durch
- geführt werden. Diese Veranstaltun gen sind von der Studienleitung zu genehmigen. Absage ange kündigter Lehr veranstaltungen
§ 14.
Bei ungenügender Te ilnehmerzahl infolge höherer Gewalt und bei längerem Ausfall einer ode r eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angek ündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. E. Studienleistungen und Bewertung Studien leistungen
§ 15.
1 Studienleistungen werden al s Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht.
2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: b. Projektarbeiten, Präs entationen und Aufführungen, c. Lehrproben für das Praxisfeld Te aching and Coaching Dance Pro
- fessionals,
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414.263.135 d. schriftliche Arbeiten und Essays, e. Referate, Lectur e Demonstration, f. Master-Thesis, Master-Diplomprojekt.
3 Die Bedingungen der Durchführ ung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnac hweise, werden in der Modulaus schreibung vor Semester beginn veröffentlicht.
Bewertungen
§ 16.
1 Die einzelnen Module werden mit der Bewertung «be standen» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A–F be wertet.
2 Die für den Masterabschluss ma ssgebenden Leistungen nach §
30 Abs. 1 werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
3 Folgende Kriterien sind bei de r Bewertung insbesondere mass gebend: a. Konzept und Zielsetzung, b. künstlerische Ei genständigkeit, c. künstlerische Umsetzung, d. handwerklich-technische Fähi gkeiten in Theorie und Praxis, e. Reflexionsfähigkeit, f. Vermittlungskompetenz.
4 Zuständig für Leistungsnachwei se sind die Modulverantwort lichen. In Zweifelsfällen entschei det die oder der en tsprechende Pra xisfeldverantwortliche in Abst immung mit der Studienleitung.
5 Im Falle von Team-Teaching werd en die Studienleistungen von den Dozierenden gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studienleitung nach Rück sprache mit den Dozierenden.
Erteilung von
ECTS-Punkten
§ 17.
1 Die Zahl der für die Modu le zu vergebenden ECTS- Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
2 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Stu dienangebotes besucht wurden und di e Leistung als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.
3 ECTS-Punkte zu einem Modul werd en entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
4 Bei Gruppenarbeiten wird das ge meinsam erziel te Arbeitspro dukt allen Gruppenmitgliedern glei chmässig zugerech net. Einzelleis tungen werden so weit al s möglich getrennt bewertet.
5 Wer ungenügende Leistu ngen erbringt, hat nicht bestanden. Das selbe gilt bei Fernbleiben oder A bbruch, falls keine Gründe gemäss
§ 19 Abs. 2 nachgewiesen werden.
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6 Wer eine Studienleistung erbracht bzw. nicht erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf beka nnte oder erkennbar e Probleme, wel
- che die Leistung beei nträchtigen, berufen. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
§ 18.
1 Studienleistungen an anderen Hochschulen können ange
- rechnet werden. Die Anzahl der an erkannten ECTS-Punkte wird auf
- grund des in Abs. 2 beschrie benen Verfahrens festgelegt.
2 An anderen Hochschulen erbr achte Studienleistungen können anstelle eines oder me hrerer Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule angerechnet werden, wenn sie in In halt und Lernzielen vergleichbar sind. Die Teilnahme und Anerkennung solcher Studienangebote be
- darf der Zustimmung der Studienleitung.
3 Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener, abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Te ilen der Ausbildung beantragt werden. Zustän
- dig für den Entscheid ist die Depa rtementsleitung auf Antrag der Stu
- dienleitung. Versäumte Leis tungsnachweise
§ 19.
1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden oder wird mit dem Buchstaben F bewertet.
2 Wer einen Leistungsnachweis be gründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insb esondere höhere Gewalt, Militär
- dienst, Krankheit, Unfall , Todesfall oder Betre uungsnotfall in der Fa
- milie. Der Hinderungsgrund muss dem Studiengangsekretariat unver
- züglich mitgeteilt und belegt werden.
3 Die Studienleitung kann für begr ündet versäumte Leistungsnach
- weise Ersatzleistungsnachweise fest legen. Sie entscheidet im Zweifels
- falle über Einzelheiten.
4 Werden keine Ersatzleistungsn achweise durchgeführt, sind be
- gründet versäumte Leis tungsnachweise zum nä chstmöglichen regulä
- ren Termin nachzuholen. Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung
§ 20.
1 Bestandene Leistungsnachwei se können nicht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Leistungsnac hweise können am nächstmög
- lichen regulären Termin einmal wiederholt werden.
3 Nicht bestandene Leistungsnac hweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, kön
- nen durch gleichwertige Module ode r gleichwertige Ersatzleistungen ersetzt werden. Über die Möglichkeit und Gleichwertigkeit des Ersat
- zes entscheiden die Prax isfeldverantwortlichen.
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4 Die Praxisfeldverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistung snachweise innerhalb einer fest gelegten Frist einm alig nachgebessert werden können. F. Organisation des Studiums
Praktikum,
Urlaub, Studien
-
unterbruch,
Projekt
-
teilnahme
§ 21.
1 Die Praxisfeldverantwortlichen genehmigen Art und Dauer des Praktikums, Urlaubs, St udienunterbruchs sowie der Pro jektteilnahme innerhal b der ZHdK oder an externen Institutionen.
2 Ein Unterbruch darf nicht länger als ein Jahr dauern, damit die Studienleistung bei Wiedereintritt voll angerechnet wird.
Wechsel der
Hochschule,
des Studien
gangs
§ 22.
1 Für Masterstudierende, die i nnerhalb der ZHdK den Stu diengang oder von einer anderen Ho chschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten §§
3–8 sinngemäss.
2 Voraussetzungen für die Zulass ung beim Wechse l von einem an deren Studiengang oder von ei ner anderen Hochschule sind: a. Nachweis der bisher absolviert en und mit den Studiengangsanfor derungen vergleichbaren Studien leistungen (quantitativ: ECTS- Punkte, qualitativ: küns tlerische, vermittler ische und theoretische Kompetenzen), b. Gespräch mit den Praxi sfeldverantwortlichen.
3 Die Einstufung in ein Studienseme ster erfolgt aufgrund der Eig nungsabklärung gemäss §
6 und unter der teilwe isen oder vollumfäng lichen Anrechnung von Studienleistungen und ECTS-Punkten.
4 Über Zulassung zum Studium, Semestereinstufung und Aner kennung der Studienleistungen entsch eidet die Studienleitung endgül tig.
Gast- und Aus
-
tauschsemester
§ 23.
1 Gast- und Austauschsemeste r können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden , wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
2 Die Praxisfeldverantwortlichen entscheiden vorgängig auf An trag der oder des Studierenden übe r die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Aner kennung von Studienangeboten.
3 Die Praxisfeldverantwortlichen beraten die Studierenden bei Gast- und Austauschsemestern.
4 Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
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414.263.135 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance Studien beratung
§ 24.
1 Die Studierenden haben nebe n der allgem einen Studien
- beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departe
- ment Darstellende Künste und Film.
2 Für diese sind die Praxisfeldve rantwortlichen zuständig. Kommunika tion und Infor mation
§ 25.
1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK- Adresse gesandte E-Mails zu konsul tieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als ver bindlich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
3 Die Studierenden sind verpflicht et, Änderungen ihrer persön
- lichen Daten umgehend im Intr anet der ZHdK zu erfassen. Infrastruktur
§ 26.
1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Mater
- ialien und Arbeitsinstrumente wie Trainingskleidung , physiotherapeu
- tische Hilfsmittel, IT selber auf.
2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk
- tur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Ballett- und Tanz säle, Theorieräume, Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume , hochschuleigene Aussenräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate , Computer einschliesslich erfor
- derlicher Prog ramme, Netzwerkintegr ation und Peripherie.
3 Verbrauchsmaterial und Produkti onsmittel werden in beschränk
- tem Mass zur Verf ügung gestellt. Studienort
§ 27.
Studienort ist grundsätzlich die ZHdK. Studienreisen/ Exkursionen
§ 28.
Studienreisen und Exkursione n innerhalb von Pflichtveran
- staltungen können von der ZHdK im Rahmen des Budgets finanziell mitgetragen werden. G. Diplom Diplom anforderung
§ 29.
Für einen Abschluss im Master of Arts in Dance sind min
- destens drei Semester an der ZHdK zu absolvieren. Ausnahmen sind in Absprache mit den Praxisfe ldverantwortlichen möglich.
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Diplom
-
abschluss
§ 30.
1 Folgende Leistungen sind fü r das Diplom massgebend: a. schriftliche Arbeit (Master-Thesis), b. Master-Diplomprojekt: Im Praxisfeld Choreography mu ss ein Choreographie-Projekt durchgeführt und der Öffentlic hkeit präsentiert werden. Im Praxisfeld Teachi ng and Coaching Danc e Professionals muss eine Lehrprobe nach selbsterwä hlter Methode und Tanztechnik durchgeführt werden.
2 Die Praxisfeldverantwortlichen bestimmen in Rücksprache mit der Studienleitung eine Prüfungskom mission, bestehend aus der Stu dienleitung, den Praxisfeldverant wortlichen und mindestens einer Ex pertin oder einem Experten, die od er der sich über besondere Kennt nisse im Prüfungsfach ausweist.
3 In Ausnahmefällen kann das Dipl omprojekt, sofern es im Aus land absolviert wird, mi t Genehmigung durch die Studienleitung von lediglich einem Mitglied der Prüf ungskommission bewertet werden.
4 Die Kriterien der Bewertun g richten sich nach §
16 Abs. 3.
5 Jeder einzelne Leistungsnachweis muss mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit das Masterdiplom vergeben werden kann.
Diplom
§ 31.
1 Das Masterdiplom wird verliehen, wenn 120 ECTS- Punkte erreicht sowie alle Leistungsnachweise bestanden wurden.
2 Zuständig für die Erteilung de s Diploms ist die Departements leitung auf Antrag der Studienleitung.
3 Zum Diplom werden der Diplom zusatz und ein Notenblatt mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.
4 Die Diplomurkunde wird am Ende des Abschlusssemesters er teilt.
5 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZHdK in Dance mit Praxisfeld in [gewäh ltes Praxisfeld]» abgeschlossen.
4 H. Produktion
Rechte
§ 32.
1 Produzentin und Rechteinhabe rin sämtlicher im Master studiengang Dance hergestell ten Werke ist die ZHdK.
2 Die Studienleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.
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3 Die Details betreffend Verantwo rtlichkeiten, Rechte und Pflich
- ten der Studierenden bei der Erarbeitung von Projekten sind im «Merkblatt für die Arbeit in Proj ektmodulen» für den Master of Arts in Dance geregelt.
1 OS 73, 241 ; Begründung siehe ABl 2018-05-18 . Vom Fachhochschulrat geneh
- migt am 17. April 2018.
2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
3 Obsolet.
4 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 576 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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