Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 11. Oktober 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. September 2018¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2019 (Stand am 1. Januar 2019) ¹ AS 2019 105
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Serbien,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
1. «Schweiz», die Schweizerische Eidgenossenschaft, «Serbien», die Republik Serbien;
2. «Rechtsvorschriften», die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Auführungsbestimmungen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit;
3. «Gebiet»: in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweiz,
in Bezug auf Serbien das Gebiet von Serbien;
4. «Staatsangehörige»: in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
in Bezug auf Serbien Personen mit der Staatsangehörigkeit von Serbien;
5. «Familienangehörige und Hinterlassene», Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
6. «Versicherungszeiten», die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
7. «Wohnsitz», grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
8. «wohnen» und «Wohnort», sich aufhalten beziehungsweise den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
9. «Aufenthaltsort», den Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
10. «zuständige Behörde»: in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
in Bezug auf Serbien das Ministerium, das für die Rechtsvorschriften Serbiens nach Artikel 2 Absatz 1 zuständig ist;
11. «Träger», die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
12. «zuständiger Träger», der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte;
13. «Flüchtlinge», Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951² und des Protokolls vom 31. Januar 1967³ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
14. «Staatenlose», staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954⁴ über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
15. «Leistungen», Geld- oder Sachleistungen.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.
² SR 0.142.30
³ SR 0.142.301
⁴ SR 0.142.40
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:
– in der Schweiz: 1. auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
2. auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung,
3. auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
4. bezüglich des Artikels 3 sowie des Titels III 1. Kapitel und der Titel IV und V auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung;
– in Serbien auf die Rechtsvorschriften über: 1. die Renten- und Invalidenversicherung,
2. die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
3. die Krankenversicherung, den Gesundheitsschutz.
(2) Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3) In Abweichung der Absätze 1 und 2 bezieht sich dieses Abkommen auf Rechtsvorschriften:
1. welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine entsprechende Mitteilung zukommen lässt;
2. die einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt:
1. für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
2. für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
3. in Bezug auf die Artikel 7 Absätze 1–4, 8 Absätze 3–4 und Absatz 5 zweiter Satz, 9, 10 Absatz 2, 11, 12, 17 Absatz 1, 18 sowie den Titel III 3. Kapitel für alle Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 4 Gleichbehandlung
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
1. die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
2. die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer Organisation nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁵ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung tätig sind;
3. die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten gemäss Artikel 1 a Absatz 4 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
⁵ SR 831.10
Art. 5 Auslandszahlung der Leistungen
(1) Die in Artikel 3 Ziffer 1 und 2 genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.
(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
(3) Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Mindestrente nach den Rechtsvorschriften von Serbien.
Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6 Allgemeiner Grundsatz
Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; die Artikel 7–9 bleiben vorbehalten.
Art. 7 Sonderregelung
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Strassen-, Bahn-, oder Lufttransportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.
(4) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften des Flaggenstaates unterstellt.
Art. 8 Angestellte von diplomatischen und konsularischen Vertretungen
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
(3) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
(4) Die Absätze 1–3 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
(5) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Dies gilt sinngemäss in Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die Ehegatten und die Kinder der betreffenden Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert sind.
Art. 9 Ausnahmen
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6, 7 und Artikel 8 Absatz 2 vereinbaren.
Art. 10 Familienangehörige
(1) Bleibt eine Person nach Artikel 7, 8 Absätze 1 und 2 oder Artikel 9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Titel III Besondere Bestimmungen
1. Kapitel: Krankheit und Mutterschaft
Art. 11 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten seitens der Schweiz
(1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Serbien in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Krankenversicherung von Serbien bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten Versicherung von Serbien zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
(2) Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
Art. 12 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten seitens von Serbien
(1) Ist eine Person, die ihren Wohnsitz von der Schweiz in das Gebiet von Serbien verlegt, in der dortigen Krankenversicherung versichert, so hat sie Anspruch auf Leistungen dieser Versicherung gemäss den Rechtsvorschriften von Serbien. Soweit notwendig, werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs die in der schweizerischen Krankenversicherung zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.
(2) Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente, die ihren Wohnsitz von der Schweiz in das Gebiet von Serbien verlegen, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, sofern sie die nach den Rechtsvorschriften von Serbien vorgesehenen Beiträge entrichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Familienangehörigen.
2. Kapitel: Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 13 Eingliederungsmassnahmen
(1) Staatsangehörige von Serbien, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.
(2) Nichterwerbstätige Staatsangehörige von Serbien, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Serbien, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
(4) Kinder, die in Serbien invalid geboren sind und deren Mutter sich während der Schwangerschaft insgesamt während höchstens zwei Monaten in Serbien aufgehalten hat, unter Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Serbien entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die dort entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.
Art. 14 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
(1) Erfüllt eine Person, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach serbischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden.
(2) Erfüllt eine in Artikel 3 Ziffer 1 genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksichtigt der schweizerische Träger auch die Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vorsieht.
(3) Erreichen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ein Jahr, so finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Für die Festlegung der Leistungen werden ausschliesslich die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Festlegung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 15 Einmalige Abfindung
(1) Staatsangehörige von Serbien und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–5 bleiben vorbehalten.
(2) Haben Staatsangehörige von Serbien oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen Staatsangehörige von Serbien oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
(3) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die Staatsangehörigen von Serbien oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
(4) Waren im Falle eines Ehepaares beide Ehegatten in der schweizerischen Versicherung versichert, so wird die Abfindung nur dann einem Ehegatten ausbezahlt, wenn der andere Ehegatte ebenfalls rentenberechtigt ist.
(5) Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.
(6) Die Absätze 2–5 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
Art. 16 Ausserordentliche Renten
(1) Staatsangehörige von Serbien haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Hinterlassenenrente, eine ausserordentliche Invalidenrente oder eine ausserordentliche Altersrente, welche eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablöst, wenn die betreffende Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf vollen Jahre in der Schweiz gewohnt hat.
(2) Die Wohndauer in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Dagegen werden Zeiten, während denen in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Serbien von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet.
(3) Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgt sind, sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 15 Absätze 2–6 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.
B. Anwendung der Rechtsvorschriften von Serbien
Art. 17 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
(1) Erfüllt eine Person die nach den Rechtsvorschriften von Serbien vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Renten- und Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den Rechtsvorschriften von Serbien zurückgelegten Versicherungszeiten, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit den Versicherungszeiten von Serbien zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
(2) Erfüllt eine in Artikel 3 Ziffer 1 oder 2 genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksichtigt der Träger von Serbien auch die Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem Serbien ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsieht.
Art. 18 Berechnung der Leistungen
Entsteht der Anspruch auf Leistungen nur bei Anwendung von Artikel 17, so werden die Leistungen vom zuständigen Träger auf folgende Weise festgestellt:
– zuerst berechnet er den theoretischen Betrag der Leistung, die der betreffenden Person zustünde, wenn alle Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären;
– dann stellt er den der betreffenden Person tatsächlich zustehenden Betrag aufgrund des theoretischen Betrags im Verhältnis fest, das zwischen den Versicherungszeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten besteht;
– übersteigt die Gesamtdauer der nach Artikel 17 zusammengerechneten Versicherungszeiten die nach den Rechtsvorschriften von Serbien für die Bemessung des Höchstbetrages festgelegte Höchstdauer, so berechnet der Träger von Serbien die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis, das zwischen der Dauer der nach den Rechtsvorschriften von Serbien zurückgelegten Versicherungszeiten und der erwähnten Höchstdauer der Versicherungszeiten besteht.
Art. 19 Anwendung der Artikel 17 und 18
Ungeachtet der Anwendung von Artikel 15 Absätze 2–6 werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom Träger von Serbien bei Anwendung der Artikel 17 und 18 berücksichtigt.
3. Kapitel: Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Art. 20 Sachleistungen
(1) Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.
(2) Haben Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Für die Verlegung des Aufenthaltsortes ist die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich; sie wird erteilt, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden. Der leistungspflichtige Träger informiert den Träger des Aufenthaltsstaats unmittelbar nach Erteilung der Zustimmung.
(3) Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gelten.
(4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers zu gewähren.
(5) Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach den Absätzen 1–4 erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren.
Art. 21 Frühere Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fielen, so, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären.
Art. 22 Nichtberufsunfälle
Die Artikel 20 und 21 gelten auch für Nichtberufsunfälle im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 23 Leistungen bei Berufskrankheiten
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
Art. 24 Verschlimmerung von Berufskrankheiten
Erheben Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten oder erhalten haben, bei Verschlimmerung dieser Berufskrankheit wegen einer Berufskrankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt Folgendes:
1. Hat die Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
2. Hat die Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine solche Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren. Der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dieser Person eine Zulage, deren Höhe sich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestimmt und dem Unterschied zwischen dem nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungsbetrag und dem Betrag entspricht, der geschuldet gewesen wäre, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.
Titel IV Durchführungsbestimmungen
Art. 25 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden:
1. vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;
2. bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten;
3. unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
4. unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, welche dieses Abkommen berühren.
Art. 26 Rechts- und Verwaltungshilfe
(1) Die Behörden, Verbindungsstellen und Träger der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
(2) Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen.
Ärztliche Berichte und Unterlagen, die sich im Besitz des Trägers des Vertragsstaates befinden, in dessen Gebiet sich die betreffende Person aufhält oder wohnt, werden dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos zur Verfügung gestellt.
Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlasst.
Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die in Durchführung der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnortes.
Art. 27 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug
(1) Mit dem Ziel, Missbrauch und Versicherungsbetrug beim Leistungsantrag und während des Leistungsbezugs in der Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Unfallversicherung zu verhindern, kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaates in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen der Vertragsstaaten zusätzliche Kontrollen vornehmen in Fällen, in denen ein begründeter Verdacht besteht, dass diese Personen unrechtmässig Leistungen beziehen respektive bezogen haben oder zu erhalten versuchen.
(2) In Fällen gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaates eine anerkannte Stelle im anderen Vertragsstaat beauftragen, auf seine Rechnung und in seinem Namen zusätzliche Kontrollen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates durchzuführen.
Art. 28 Befreiung von Gebühren und Beglaubigungen
(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Gebühren und Steuern für Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, gilt auch für entsprechende Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Die Behörden und Träger beider Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 29 Fristen
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innerhalb derselben Frist bei einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. Die betreffende Stelle des anderen Vertragsstaates vermerkt das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates weiter.
Art. 30 Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen
Hat ein Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zugunsten dieses Trägers einbehalten werden.
Art. 31 Schadenersatz
(1) Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Schadenersatz, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an.
(2) Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz 1 wegen Leistungen aufgrund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 32 Schutz von Personendaten
Soweit aufgrund dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, gelten für die Bearbeitung und Sicherung dieser Daten, unter Berücksichtigung des im Vertragsstaat national und international geltenden Datenschutzrechts, die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Die vom Träger des einen Vertragsstaates übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an zuständige Stellen des anderen Vertragsstaates übermittelt werden. Diese Stellen dürfen sie nur zu dem angegebenen Zweck bearbeiten und nutzen. Die Bearbeitung für andere Zwecke ist im Rahmen des Rechts des letztgenannten Vertragsstaates zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit einschliesslich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient.
2. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
3. Die übermittelten Personendaten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Die Daten dürften nicht gelöscht werden, falls eine Möglichkeit besteht, dass durch ihre Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen im Bereich der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden.
4. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, Personendaten, die übermittelt werden, wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Art. 33 Zahlungsmodalitäten
(1) Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
(2) Hat ein Träger des einen Vertragsstaates an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten.
(3) Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs, so treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Art. 34 Freiwillige Versicherung
Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei Invalidität, Alter und Tod gemäss den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates, insbesondere auch in Bezug auf die Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.
Art. 35 Verwendung der Amtssprachen
(1) Die Behörden und Träger des einen Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
(2) Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die Behörden und Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen.
Art. 36 Beilegung von Streitigkeiten
Alle Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens oder der Auslegung seiner Bestimmungen ergeben, werden durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.
Titel V Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
(2) Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen.
(3) Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neubeurteilung kann auch von Amtes wegen erfolgen.
(4) Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.
(5) Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind.
(6) Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
(7) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch einmalige Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Art. 38 Ausserkrafttreten bisheriger Abkommen
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 8. Juni 1962⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Serbien ausser Kraft.
⁶ [ AS 1964 161 , 1983 1606 , 1998 2157 Art. 40, 2237 Art. 39, 2002 3686 Art. 41, 2008 1751 , 2010 1203 ]
Art. 39 Dauer und Kündigung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.
(3) Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis zum Datum des Ausserkrafttretens erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
Art. 40 Inkrafttreten des Abkommens
(1) Dieses Abkommen muss ratifiziert werden.
(2) Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss der durch Verfassung und Gesetzgebung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen Verfahren; das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Belgrad, am 11. Oktober 2010, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in serbischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für den Erwin Hofer | Für die Rasim Ljajic |
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