Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht
Abgeschlossen in Den Haag am 15. Juni 1955 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. Juni 1972¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. August 1972 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Oktober 1972 (Stand am 28. Februar 2006) ¹ AS 1972 1881
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen über das auf Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht festzulegen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
Dieses Übereinkommen ist auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwenden.
Es ist nicht anwendbar auf Kaufverträge über Wertpapiere, über eingetragene See- und Binnenschiffe oder Luftfahrzeuge sowie auf gerichtliche Veräusserungen und die Zwangsverwertung infolge Pfändung. Auf Verkäufe durch Übergabe von Warenpapieren ist es dagegen anzuwenden.
Für seine Anwendung werden Verträge über Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher körperlicher Sachen den Kaufverträgen gleichgestellt, sofern die Partei, die sich zur Lieferung verpflichtet, die zur Herstellung oder Erzeugung erforderlichen Rohstoffe zu beschaffen hat.
Eine Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht oder über die Zuständigkeit eines Richters oder eines Schiedsrichters genügt allein nicht, um dem Kaufvertrag die Eigenschaft eines internationalen Vertrages im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels zu geben.
Art. 2
Der Kaufvertrag untersteht dem innerstaatlichen Recht des von den vertragsschliessenden Parteien bezeichneten Landes.
Diese Bezeichnung muss Gegenstand einer ausdrücklichen Abrede sein oder unzweifelhaft aus den Bestimmungen des Vertrages hervorgehen.
Die Voraussetzungen für eine übereinstimmende Willensäusserung der Parteien über das als anwendbar erklärte Recht richten sich nach diesem Recht.
Art. 3
Fehlt eine Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht, die den Erfordernissen des vorstehenden Artikels genügt, so untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Verkäufer zu dem Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfängt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird die Bestellung von einer Geschäftsniederlassung des Verkäufers entgegengenommen, so untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem sich diese Geschäftsniederlassung befindet.
Der Kaufvertrag untersteht jedoch dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die Geschäftsniederlassung besitzt, die die Bestellung aufgegeben hat, sofern die Bestellung in diesem Lande vom Verkäufer oder seinem Vertreter, Agenten oder Handelsreisenden entgegengenommen wurde.
Handelt es sich um ein Börsengeschäft oder um einen Verkauf durch Versteigerung, so untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem sich die Börse befindet oder in dem die Versteigerung stattfindet.
Art. 4
Mangels einer ausdrücklichen, anders lautenden Vereinbarung ist das innerstaatliche Recht des Landes, in dem die auf Grund des Kaufvertrages gelieferten beweglichen körperlichen Sachen zu prüfen sind, massgebend für die Form und die Fristen, in denen die Prüfung und die diesbezüglichen Mitteilungen zu erfolgen haben, sowie für die bei einer allfälligen Verweigerung der Annahme der Sachen zu treffenden Vorkehrungen.
Art. 5
Dieses Übereinkommen gilt nicht für
1. die Handlungsfähigkeit;
2. die Form des Vertrages;
3. den Eigentumsübergang; indessen richten sich die verschiedenen Verpflichtungen der Parteien, insbesondere jene über die Gefahrentragung, nach dem Rechte, das auf Grund dieses Übereinkommens auf den Kaufvertrag anzuwenden ist;
4. die Wirkungen des Kaufvertrages gegenüber allen anderen Personen als den Parteien.
Art. 6
In jedem der Vertragsstaaten kann die Anwendung des nach diesem Übereinkommen massgebenden Rechtes aus Gründen der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden.
Art. 7
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Bestimmungen der Artikel 1–6 dieses Übereinkommens in ihr innerstaatliches Recht einzuführen.
Art. 8
Dieses Übereinkommen steht den Staaten, die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, zur Unterzeichnung offen.
Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden, von dem jedem der Unterzeichnerstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist.
Art. 9
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 10
Dieses Übereinkommen wird ohne weiteres auf das Mutterland jedes Vertragsstaates angewandt.
Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in allen oder einzelnen anderen Gebieten, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, so hat er diese Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das Übereinkommen tritt für diese Gebiete am sechzigsten Tage nach Hinterlegung der oben erwähnten Urkunde in Kraft.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Notifikation erst wirksam sein kann, nachdem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 9 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Art. 11
Jeder Staat, der auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht nicht vertreten war, kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am sechzigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Hinterlegung von Beitrittsurkunden erst erfolgen kann, nachdem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 9 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Art. 12
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von dem in Artikel 9 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. Mit diesem Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten.
Ausser bei einer Kündigung gilt das Übereinkommen als jeweils um fünf Jahre stillschweigend erneuert.
Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren, das hiervon allen anderen Vertragsstaaten Kenntnis geben wird.
Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Gebiete beschränken, die in einer nach Artikel 10 Absatz 2 erfolgten Notifikation aufgeführt sind.
Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, durch ihre Regierungen hierzu gebührend ermächtigt, dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag, am 15. Juni 1955, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem an der Siebenten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 12. Januar 2006 ²
² Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
Dänemark | 3. Juli | 1964 | 1. September | 1964 |
Finnland | 3. Juli | 1964 | 1. September | 1964 |
Frankreich | 30. Juli | 1963 | 1. September | 1964 |
Italien | 17. März | 1958 | 1. September | 1964 |
Niger | 11. Oktober | 1971 B | 10. Dezember | 1971 |
Norwegen | 3. Juli | 1964 | 1. September | 1964 |
Schweden | 8. Juli | 1964 | 6. September | 1964 |
Schweiz | 29. August | 1972 | 27. Oktober | 1972 |
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