Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fa... (415.433.5)
CH - ZH

Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 RVO MeF
415.433.5 Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (RVO MeF) (vom 26. August 2019)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gegenstand und Geltungsbereich
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Rahmenverordnung regel t das Bachelor- und Master studium an der Medizinisc hen Fakultät (Fakultät) der Universität Zürich (UZH).
2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergrei fende Double- und Joint-Degree-St udiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studien ordnung nicht geregelt sind, entsch eidet die Dekanin oder der Dekan.
Ausführende
Bestimmungen

§ 2.

Einzelheiten werden in de r Studienordnung geregelt.
Module anderer
Fakultäten

§ 3.

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Moduls einer anderen Fakultät finde n die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das Mono-Studienprogramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei lige Modul anbietenden Fakultät.
Studienangebot

§ 4.

1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um fang von 180 ECTS Credits an: – Bachelor of Medicine, – Bachelor of Dental Medicine.
2 Die Fakultät bietet folgenden Ma sterstudiengang im Umfang von
120 ECTS Credits an: – Master of Dental Medicine.
2
415.433.5 RVO MeF
3 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von
180 ECTS Credits an: – Master of Medicine, – Master of Chiropr actic Medicine. Bezeichnung der Abschlüsse

§ 5.

1 Die Fakultät verleiht für eine n erfolgreich ab geschlossenen Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Bachelor of Medicine UZH, – Bachelor of Dental Medicine UZH.
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abge schlossenen Mas
- terstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Master of Medicine UZH, – Master of Dental Medicine UZH, – Master of Chiroprac tic Medicine UZH.
3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Bachelor of Medicine UZH B Med UZH, – Bachelor of Dental Medi cine UZH B Dent Med UZH, – Master of Medicine UZH M Med UZH, – Master of Dental Medici ne UZH M Dent Med UZH, – Master of Chiropractic Medi cine UZH M Chiro Med UZH. B. Allgemeines zum Studium Zusammen setzung eines Studiengangs

§ 6.

1 Ein Studiengang besteht aus einem Studienprogramm (Mono- Studienprogramm).
2 Ein Studienprogramm ist eine durc h die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstuf e sowie den Umfang in ECTS Cre
- dits definierte Untere inheit eines Studiengan gs, die zu einem Studien
- programmabschluss führt. Regelcurricula

§ 7.

1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Be
- stehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise publiziert.
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollz eitstudierende den Erwerb von in der Regel 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert. Zulassung

§ 8.

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. Au
- gust 2018 (VZS)
3 massgebend.
3 RVO MeF
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Studium und
Behinderung

§ 9.

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fa chstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Ak tivitäten auswirkt und schlägt dies falls nachteilsausgleichende Massnah men vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder eine n Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirek tor kann auf Antrag durch die ode r den Studierende n semesterweise nachteilsausglei chende Massnahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
Sprache

§ 10.

1 Die Sprache der Lehrveranstaltu ngen auf Bachelorstufe ist grundsätzlich Deutsch. Einzelne Le hrveranstaltungen können auf Eng lisch oder in einer anderen Sprache erfolgen.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätz lich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen kö nnen auf Englisch oder in einer anderen Sprache erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch geführt werden.
4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus gesetzt werden.
Urheberrecht
an studenti
-
schen Arbeiten

§ 11.

1 Die Urheberrechte an stud entischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden treten der UZ H mit Einreichung einer Arbeit das Urheberrecht ab, soweit es fü r Verwaltungshandlungen wie Plagiats erkennung oder Archivie rung notwendig ist.
3 Die Studierenden sind verpflichtet , vor der Veröffentlichung einer Arbeit das Studiendekanat zu informieren.
4 Das Studiendekanat kann die Verö ffentlichung mit Auflagen ver binden.
Plagiats
-
kontrolle

§ 12.

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprec hender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Di enstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.

§§

13 und 14.
4
Informations
-
pflicht

§ 15.

1 Alle studienrelevanten Inform ationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrele vante Belange, insbesondere über di e für sie geltenden Erlasse und Fris ten, selbstständig zu informieren.
4
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2. Abschnitt: Module und ECTS Credits Module

§ 16.

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer ode r mehreren Lehrveranstaltungen zu
- sammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän
- gig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden ei nes Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden. Modulangaben im Vorlesungs verzeichnis

§ 17.

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienre
- levanten Angaben werden ins Vo rlesungsverzeichni s aufgenommen. Modultypen

§ 18.

1 Es wird unterschieden zwis chen folgenden Modultypen: a. Pflichtmodule: Module, die für al le Studierenden eines Studienpro
- gramms gemäss Studie nordnung obligatorisch zu absolvieren sind; b. Wahlpflichtmodule: M odule, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfan g gemäss Studienordnung auszuwählen sind; c. Wahlmodule: Module, die gemä ss Studienordnung aus einem um
- schriebenen Bereich frei wählbar sind.
2 Module gemäss Abs. 1 lit. a werden in der Fakultät in der Regel dem sogenannten Kernstudium zugeordnet, Module gemäss Abs. 1 lit. b dem sogenannten Mantelstudium. Modulverant wortliche

§ 19.

Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogramm
- direktor bestimmt für sämtliche Mo dule Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation de r Module einschliesslich Leistungs
- nachweis verantwortlich sind. An- und Abmeldung von Modulen

§ 20.

1 Um ein Modul absolvieren zu kö nnen, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Diese umfasst auch die Buchung des Leistungs
- nachweises soweit kein gesondert es Prüfungsmodul ausgewiesen ist.
2 Für das Pflichtmodul Masterarbeit ist eine Anmeldung erforder
- lich.
3 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde
- frist möglich. ECTS Credits

§ 21.

1 Der Umfang der Studienleist ungen wird mit dem Europä
- ischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumula
- tion System, ECTS) bemessen. Ein EC TS Credit entspricht einem er
- warteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah
- len) zugewiesen, die dem für das er folgreiche Absolv ieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
5 RVO MeF
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3 Für die Vergabe von ECTS Credit s muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachwei s bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anza hl von ECTS Credits wird im mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistung snachweise, endg ültige Abweisung und Sperre A. Leistungsnachweise
Arten der Leis
-
tungsnachweise

§ 22.

1 Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche und/oder schriftliche und/oder praktische Prüfungen, – anwendungsorientierte Prüfungen, – schriftliche Arbeiten, – Referate, – Übungen, – dokumentierte aktive Teilnahm e an den Lehrveranstaltungen, – dokumentierte prak tische Arbeit, – Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen, – belegte tutorielle Tätigkeit, – Portfolio-Präsentationen, – Überprüfung klinischer Kompetenzen in klinischen Kursen (z.B. OSCE: Objective structured clinical examination), – Studienleistungen im Rahmen von E-Learning-Veranstaltungen, – arbeitsplatzbasiertes Assessment.
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Studienordnung legt fest , ob bei Teilleistungsn achweisen eine Kompen sationsmöglichkeit besteht.
Organisation
und Modalitä
-
ten der Leis
-
tungsnachweise

§ 23.

1 Die Modalitäten der Erbring ung eines bestimmten Leis tungsnachweises werden für alle Studi erenden einheitlich festgelegt. Die Studienordnung kann be sondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwe send, die oder der über einen Studien abschluss mindestens auf Masterstuf e verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.
6
415.433.5 RVO MeF Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

§ 24.

1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach
- weises ein zwingender, unvorhers ehbarer und unabwe ndbarer Verhin
- derungsgrund ein oder li egt ein bewilligtes Ur laubs- oder Sistierungs
- gesuch vor, so ist dies der Studie nprogrammdirektorin oder dem Stu- dienprogrammdirekt or mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
- rend der Durchführung eines Leistung snachweises ein, so ist dies der Prüfungsverantwortliche n oder dem Prüfungsverantwortlichen mitzu
- teilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unent schuldigtem Fernbleiben

§ 25.

1 In jedem Fall ist ein schr iftlich begründetes Abmeldungs
- gesuch spätestens zwei Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnach
- weises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arzt
- zeugnis) bei der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienpro- grammdirektor einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweise n, die sich über eine n längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fris tverlängerung gestellt werden.
3 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirek
- tor entscheidet über die Bewilligung de s Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsn achweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die St udienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauens
- arzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einem Leistungsnach
- weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnac hweis als nicht bestanden. Leistungs bewertung

§ 26.

1 Leistungsnachweise werden en tweder benotet oder mit «be
- standen» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachwei se erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grund
- sätzlich erfolgt die Benotung in Halb notenschritten, Viertelnoten sind zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Wiederholung von Modulen allgemein

§ 27.

1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur der Leistungsnachweis wied erholt werden. Die St udienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalit äten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wi ederholt werden muss.
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2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verb indliche Buchung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert we rden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung
von Pflicht
-
modulen

§ 28.

1 Ein nicht bestandenes Pflich tmodul des 1. und 2. Studien jahres des Bachelorstudi engangs kann einmal wi ederholt werden. Ein nicht bestandenes Pflichtmodul des 3. Studienjahres des Bachelorstudien gangs kann zweimal wiederholt werden . Eine Substitution ist nicht mög lich.
2 Ein nicht bestandenes Pflichtm odul im Masterstudiengang kann zweimal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
3 Wurden alle Wiederholungsmöglic hkeiten erfolglos ausgeschöpft, so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine end gültige Abweisung nach §
33 und Sperre nach §
34.
Wiederholung
von Wahlpflicht-
und Wahlmodu
-
len

§ 29.

1 Ein nicht bestandenes Wahlpf licht- oder Wahlmodul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen de s in der Studienordnung definier ten Bereichs möglich.
Unlauteres
Verhalten

§ 30.

1 Unlauteres Verhalten liegt be i der Vornahme von Betrugs handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerl aubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eine s Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, di e nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studien programmdirektorin oder der Studienprogramm direktor den Leistungs nachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Gr ade werden durch die Dekanin bzw. den Dekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Die Dekanin oder der Dekan beschliesst, ob ein Disziplinarverfah ren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Ve rhaltens kann die Studienpro grammdirektorin oder der Studienpr ogrammdirektor vorgängig geeig nete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht
in Prüfungs
-
unterlagen

§ 31.

Zur Sicherstellung der Gehe imhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe de r Prüfungsunterlagen ei ngeschränkt oder ver weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die
8
415.433.5 RVO MeF Leistungs ausweis

§ 32.

1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module sowie die Teilnahme an bestimmten Mo
- dulen in einem Leistung sausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht word en sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deut scher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. B. Endgültige Abweisung und Sperre Endgültige Abweisung

§ 33.

Ist ein Pflichtmodul nach §
28 definitiv nicht bestanden, ver
- fügt die Dekanin oder der Dekan ei ne endgültige Ab weisung von dem entsprechenden Studiengang. Sperre

§ 34.

Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach

§ 33 bewirkt eine Sperre auf allen

Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Stu
- dienprogramme an der UZH.
4. Abschnitt: Studiengänge A. Bachelorstudiengänge Studienziele

§ 35.

Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken. Strukturierung der Bachelor studiengänge

§ 36.

1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs Semestern.
2 Innerhalb der Bachelor studiengänge ist folgender Umfang möglich: – Mono-Studienprogramm im Um fang von 180 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot sowie mögliche Schwer
- punkte der Studienprogramme fest.
4 Die Bachelorstudienprogramme si nd nach Jahren aufgebaut. Um in das nächst höhere Studienjahr zu gelangen, müssen die vorgesehenen Leistungsnachweise des Vorjahres bestanden sein. Näheres regelt die Studienordnung.
9 RVO MeF
415.433.5 B. Masterstudiengänge
Studienziele

§ 37.

Die Masterstudiengänge vermi tteln den Studierenden ver tiefte fachliche Kenntnisse und di e Fähigkeiten und Fertigkeiten zum selbstständigen wissensc haftlichen und praktischen Arbeiten bzw. die Voraussetzungen zur fachär ztlichen Weiterbildung.
Konsekutive
und
spezialisierte
Masterstudien
-
programme

§ 38.

1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der VZS
3 .
2 Die Studienordnung regelt die sp ezifischen Zulassungsvorausset zungen der Masterstudienprogramme.
Strukturierung
der Master
-
studiengänge

§ 39.

1 Ein Masterstudiengang in Humanmedizin und in Chiroprak tik umfasst 180 ECTS Credits, derjenige in Zahnmedizin 120 ECTS Cre dits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studienzeit von sechs bzw. vier Semestern.
2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge mög lich: – Mono-Studienprogramm im Umfa ng von 120 ECTS Credits oder
180 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Ange bot sowie die möglichen Schwer punkte der Studienprogramme fest.
4 Die Masterstudienprogramme sind nach Jahren aufgebaut. Um in das nächst höhere Studienjahr zu gelangen, müssen die vorgesehenen Leistungsnachweise des Vorjahres bestanden sein. Näheres regelt die Studienordnung.
Masterarbeit

§ 40.

1 Während des Masterstudiengangs ist eine Masterarbeit im Umfang von 15 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu ver fassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenüge nden Masterarbeit richtet sich nach §
28 Abs. 2 und 3.
4 Die Studienordnung regelt die Ei nzelheiten, insbesondere die Aus arbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbei tungsmöglichkeiten der Masterarbeit.
10
415.433.5 RVO MeF C. Anerkennung und Anrechnung Anerkennung und Anrech nung allgemein

§ 41.

1 Die Anerkennung ist der Ausw eis erbrachter Studienleis
- tungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnun g anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studien programms zu er bringenden Studien
- leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien
- abschluss mit der Aufnahme in de n Academic Record (Abschlusszeug
- nis).
3 Es obliegt den Studierenden, di e für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen. Anerkennung von Studien leistungen

§ 42.

1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleis tungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleis
- tung erfolgt, wenn: a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist, b. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entschei det die Studienprogrammdirekto
- rin bzw. der Studie nprogrammdirektor. Anrechnung an den Studien abschluss

§ 43.

1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogra mm anrechenbar sind, b. sie äquivalent zu Studienle istungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleist ungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer St udienleistungen ist eine Anrech
- nungsvereinbarung abzuschliessen, so fern nicht Anrechnungsvereinba
- rungen mit anderen Ho chschulen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheide t die Studienprogrammdirekto
- rin oder der Studie nprogrammdirektor. Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Modulen

§ 44.

Gleiche oder inhaltlich ähnlic he Module bzw. Studienleistun
- gen können nicht mehrfach angerech net werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studie nprogrammdirektorin ode r der Studienprogramm
- direktor. Überzählige Module

§ 45.

1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
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415.433.5
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der Studienordnung für die Erreichung der für den Studien abschluss in dem jeweiligen Stu dienprogramm notwendigen ECTS Cr edits nicht erforderlich sind.
3 Für die Anrechnung werden die ab solvierten Modu le in chronolo gisch aufsteigender Reih enfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle M odule angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden be zeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet. D. Studienabschluss
Anmeldung
zum Studien
-
abschluss

§ 46.

1 Die Anmeldung zum Bachelor- bz w. Masterabschluss ist von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendeka nat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das jenige Semester vorge nommen werden, nach dess en Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun gen erfüllt sind.
Verleihung des
Bachelorgrades

§ 47.

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind . Davon muss mindestens die Hälfte der ECTS Credits der für das MonoStudienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfo lgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.
Verleihung des
Mastergrades

§ 48.

1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordn ung und der Studienordnung in Zahnmedizin 120 ECTS Credits bzw. in Humanmedizin und Chiroprak tik 180 ECTS Credits erworben wo rden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Mono-Studienprogramm erforderlichen Studien leistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grad es erfolgt durch di e Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.
12
415.433.5 RVO MeF Gewichtete Gesamtnote und Prädikat

§ 49.

1 Der Studienabschluss wird, mit Ausnahme des Masterstu
- dienprogramms Humanmedizin, mit einer gewichteten Gesamtnote be
- wertet. Die benoteten Module flie ssen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtno te ein. Die gewi chtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausg angswerten berechnet.
2 Die Berechnung der gewichteten Ge samtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Na chkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note
4 oder höher ist fü r einen erfolgrei
- chen Studienabschluss ausreichend.
4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Pr ädikate verliehen: a. ab 5,5: summa cum laude, b. ab 5,0: magna cum laude. E. Abschlussdokumente Abschluss dokumente

§ 50.

Die Absolventinnen und Absol venten erhalten folgende Ab
- schlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Diplomurkunde

§ 51.

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist gemäss §
49 die gewichtete Gesamtnote (mit Ausnahme des Masterstudienp rogramms Humanmedizin) und, so
- weit vorhanden, die Studienprogramm noten sowie das erzielte Prädikat aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deut scher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine en glische Übersetz ung abgegeben. Diploma Supplement

§ 52.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Academic Record

§ 53.

1 Im Academic Record (Abschlu sszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechnete n Studienleistungen mit der jewei
- ligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Studienle istungen, die nicht an der UZH er
- bracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
13 RVO MeF
415.433.5
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Rechtsschutz

§ 54.

1 Leistungsausweise gemäss §
32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester ne u ausgewiesenen Leistungen der Ein sprache an die Studienprogrammdi rektorin oder den Studienprogramm direktor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Ta gen nach Empfang des Leistungsaus weises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheen tscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unter liegen dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommissio n der Zürcher Hochschulen.
6. Abschnitt: Über gangsbestimmungen
Übergangs
-
bestimmungen

§ 55.

1 Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die das Studium im Herbstsemester 2020 oder später begonnen haben.
2 Für Studierende, die das Bacheloroder Masterstudium an der Me dizinischen Fakultät vor Inkrafttret en dieser Rahmenverordnung begon nen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze: a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2020 dieser Rahmen verordnung unterstellt und in Studie nprogramme gemäss dieser Rah menverordnung überführt. b. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden unter Vorbehalt von §
43 angerechnet. Die noch zu erbringenden Leistungen werden für die Studi erenden in allgemeiner Form be kannt gegeben oder in besondere n Fällen mit den Studierenden vereinbart. c. Module, die bis zum Inkrafttrete n dieser Rahmenverordnung end gültig nicht bestanden wurden, gelt en auch nach Inkrafttreten die ser Rahmenverordnung al s nicht bestanden.
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415.433.5 RVO MeF
3 Die Bestimmungen in §§
47 und 48 zu den mindestens an der Me
- dizinischen Fakultät der UZH zu erbringenden ECTS Credits gelten für Studierende, die das Bachelor- bzw. Masterstudium na ch Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung aufgenommen haben.
1 OS 74, 520 ; Begründung siehe ABl 2019-09-06 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2020.
3 LS 415.31 .
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 ( OS 77, 216 ; ABl 2022-03-18
). In Kraft seit 1. August 2022.
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