Zusatzvereinbarung zum Handelsabkommen vom 24. Juni 1927 zwischen der Schweiz und Finnland
Abgeschlossen am 14. November 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Juni 1959³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Januar 1960 In Kraft getreten am 1. Januar 1960 ¹ AS 1959 19 10 ; BBl 1959 I 625 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1959 1740
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Finnland haben im Bestreben, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zu fördern, vereinbart, das Handelsabkommen vom 24. Juni 1927⁴ wie folgt abzuändern und zu ergänzen:
⁴ SR 0.946.293.451
Art. 1
Ziffer 4 des Handelsabkommens vom 24. Juni 1927⁵ wird aufgehoben.
⁵ SR 0.946.293.451
Art. 2
Die in der beigefügten Liste A⁶ erwähnten Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs werden bei der Einfuhr in Finnland zu den in dieser Liste aufgeführten Zöllen zugelassen.
Die in der beigefügten Liste B⁷ erwähnten Erzeugnisse finnischen Ursprungs werden bei der Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet zu den in dieser Liste aufgeführten Zöllen zugelassen.
⁶ SR 0.632.293.451.1
⁷ SR 0.632.211.2
Art. 3
Solange die beiden Vertragsparteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)⁸ unterstehen, gelangen die in den beigefügten Listen A⁹ und B¹⁰ erwähnten Erzeugnisse in den Genuss der Zölle, welche von den Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen des genannten Allgemeinen Abkommens angewandt werden.
Wenn die beiden Vertragsparteien, oder eine derselben, sich vom Allgemeinen Abkommen zurückziehen, werden die in den beigefügten Listen A und B erwähnten Erzeugnisse bei der Einfuhr in Finnland und in das schweizerische Zollgebiet weiterhin zu den am Tage dieses Rückzuges im Allgemeinen Abkommen festgesetzten Zöllen zugelassen.
⁸ SR 0.632.21
⁹ SR 0.632.293.451.1
¹⁰ SR 0.632.211.2
Art. 4
Das Handelsabkommen vom 24. Juni 1927¹¹ und die vorliegende Zusatzvereinbarung gelten ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag¹² verbunden ist.
¹¹ SR 0.946.293.451
¹² SR 0.631.112.514
Art. 5
Die vorliegende Zusatzvereinbarung wird von dem Tage an angewandt, an welchem die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen (GATT)¹³ seine Wirkungen auf die Vertragsparteien dieser Vereinbarung entfalten wird.
Falls jedoch der neue schweizerische Zolltarif¹⁴ in Kraft treten sollte, bevor die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und Finnland Anwendung findet, werden die Listen A¹⁵ und B¹⁶ gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Tarifes anwendbar.
¹³ [ AS 1959 1741 ]. Diese Deklaration ist am 1. Jan. 1960 in Kraft getreten.
¹⁴ SR 632.10 Anhang. Dieser Tarif ist am 1. Jan. 1960 in Kraft getreten.
¹⁵ SR 0.632.293.451.1
¹⁶ SR 0.632.211.2
Art. 6
Die vorliegende Zusatzvereinbarung wird von den beiden Vertragsparteien entsprechend ihren konstitutionellen Vorschriften ratifiziert. Sie tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Die vorliegende Zusatzvereinbarung kann jederzeit gekündigt werden; sie bleibt jedoch noch während drei Monaten vom Tage der Kündigung an anwendbar.
Ausgefertigt in Genf, in zwei Exemplaren, am 14. November 1958.
Für die Schweiz: | Für Finnland: |
E. Stopper | Olavi Munkki |
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