Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Quantitative Finance» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Mathematik der ETH Zürich
1 RVO MSc QF UZH ETH Zürich
415.423.61 Rahmenverordnung über den Joint Degr ee Masterstudiengang «Quantitative Finance» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Mathematik der ETH Zürich (RVO MSc QF UZH ETH Zürich) (vom 8. November 2021)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Rahmenverordnung regelt den Joint-Degree-Master studiengang Quan titative Finance (im Folgenden: Joint QF-Master) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (WWF) der Universität Zü rich (UZH) und des Departements Mathematik der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (D-MATH ETH Zürich).
Anwendbares
Recht
§ 2.
1 Auf den Joint QF-Master finden diese Rahmenverordnung sowie die dazugehörige Studienordnung Anwendung.
2 Sofern diese Rahmenverordnung keine Bestimmungen enthält, gelten subsidiär die Rahmenverordnung über die Bachelor- und Master studiengänge an der Wirtschaftswi ssenschaftlichen Fakultät der Uni versität Zürich vom 6. September 2021 (RVO WWF)
4 und die entspre chende Studienordnung sowie die anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Erla ssen der UZH.
3 Für die Modalitäten, die im Zu sammenhang mit der Erbringung von Studienleistungen an der ETH Zürich stehen, gelten die Erlasse der ETH Zürich, insbesondere die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. Zudem gelten die anwendbaren Bestimmungen in den allge meinen Erlassen ETH Zürich.
4 Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt sind, werden durch den gemeinsame n Leitenden Ausschuss des Studien gangs entschieden und in geeign eter Form bekannt gegeben.
Trägerschaft
und Leading
House
§ 3.
1 Die WWF und das D-MATH bild en gemeinsam die Träger schaft des Joint QF-Masters.
2 Leading House ist die UZH. Das Leading House ist für die Zulas sung, Immatrikulation und Ad ministration zuständig.
2
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3 Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer Vereinbarung zwischen den beiden Trägerhochschulen geregelt. Akademischer Grad
§ 4.
Die WWF und die ETH Zürich verleihen gemeinsam den aka
- demischen Grad eines Masters. Der Grad lautet «Master of Science UZH ETH in Quantitative Finance», mit der Abkürzung «MSc UZH ETH».
2. Abschnitt: Allg emeines zum Studium Studienziele
§ 5.
Der Joint QF-Master vermittelt den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkei t zum selbstständigen wissenschaft
- lichen und praktischen Arbeiten. Zusammen setzung des Studiengangs
§ 6.
1 Der Joint QF-Master besteht aus einem Mono-Studienpro
- gramm im Umfang von 90 ECTS Cred its. Die beiden Trägerhochschulen erbringen je einen verg leichbaren Lehranteil.
2 Die Regelstudienzeit beträgt bei einem Vollzeitstudium drei Semes
- ter. Das Regelcurriculum sieht den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Die Studienordnung legt für den Joint QF-Master die Bestehens
- voraussetzungen fest. Ein Regelcurri culum wird in geeigneter Weise publiziert. Zulassung
§ 7.
1 Für die Zulassung zum Studien gang ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)
3 massge
- bend.
2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvorausset
- zungen. Studium und Behinderung
§ 8.
1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung der UZH, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifels
- fällen kann die Fachstelle eine Ärzt in oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die oder der Prüfungsd elegierte kann auf Antrag durch die Stu
- dentin oder den Studenten semesterweise nachteilsausgleichende Mass
- nahmen gewähren.
3 Handelt es sich um Lerneinheiten an der ETH Zürich, gelten für diese die Bestimmungen der ETH Zürich.
4 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
3 RVO MSc QF UZH ETH Zürich
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Sprache
§ 9.
1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen ist grundsätzlich Eng lisch. Einzelne Veranstaltungen kön nen auf Deutsch oder in einer an deren Landessprache erfolgen.
2 Die Leistungsnachweise werden gr undsätzlich in derjenigen Spra che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch geführt werden.
3 Für einzelne Module können best immte Sprachkenntnisse voraus gesetzt werden.
Urheberrecht
an studenti
-
schen Arbeiten
§ 10.
1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden räumen der UZ H mit Einreichung einer Arbeit die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein, soweit es für Verwaltungs handlungen wie Pl agiatserkennung oder Arch ivierung notwendig ist.
3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Arbeit das betreuende Fakul tätsmitglied zu informieren.
4 Das betreuende Fakultätsmitglied kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen.
Plagiats
-
kontrolle
§ 11.
Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Di enstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
§§
12 und 13.
5
Informations
-
pflicht
§ 14.
1 Alle studienrelevanten Inform ationen werden in geeigne ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien relevante Belange, insbesondere übe r die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.
3. Abschnitt: Module u nd Leistungsnachweise
Module
§ 15.
1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer od er mehreren Lehrveranstaltungen zu sammensetzt und sich über höchsten s zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls ka nn von Voraussetzungen abhän gig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden ei nes Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
4
415.423.61 RVO MSc QF UZH ETH Zürich Modulangaben im Vorlesungs verzeichnis
§ 16.
Die Module und alle damit zu sammenhängenden studienrele
- vanten Angaben werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen. Modultypen
§ 17.
Es wird unterschieden zwis chen folgenden Modultypen: a. Pflichtmodule: Module, die für al le Studierenden des Joint QF-Mas
- ters gemäss Studienor dnung obligatorisch zu absolvieren sind, b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind, c. Wahlmodule: Module, die ge mäss Studienordnung aus einem um
- schriebenen Bereich frei wählbar sind. Modul verantwortliche
§ 18.
Die Studienprogrammdirektori n oder der Studienprogramm
- direktor bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation de r Module einschliesslich Leistungs
- nachweis verantwortlich sind. An- und Abmeldung von Modulen
§ 19.
1 Um ein Modul absolvieren zu kö nnen, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist an der UZH gleich
- zeitig auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.
2 Die Abmeldung von einem Modul der UZH ist nur innerhalb der
3 Handelt es sich um Module und Le istungsnachweise an der ETH Zürich, gelten für die An- und Abme ldung die Bestimmungen der ETH Zürich. ECTS Credits
§ 20.
1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Euro
- päischen Kreditpunktesystem (Eur opean Credit Transfer and Accumu
- lation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentisc hen Arbeitsaufwa nd von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah
- len) zugewiesen, die dem für das er folgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anza hl von ECTS Credits wird im
- mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig. Arten der Leistungs nachweise
§ 21.
Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen, wobei die Leistungsnachweise auch in elektronischer Form durchgeführt wer
- den können,
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415.423.61 – schriftliche Arbeiten, – Referate, – dokumentierte aktive Teilnahm e an den Lehrveranstaltungen, – dokumentierte prak tische Arbeit, – belegte tutorielle Tätigkeit, – Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.
Masterarbeit
§ 22.
1 Während des Masterstudiengang s ist eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits im Bereich Finanzwissenschaften und Mathematik zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit kann entweder an der WWF UZH oder am D-MATH ETH Zürich erbracht werden.
3 Die Masterarbeit ist in deutsche r oder englischer Sprache zu ver fassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
4 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich nach §§
27 ff.
5 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus arbeitungsmodalitäten, Betreuung und Beguta chtung der Masterar beit.
6 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
Organisation
und Modalitä
-
ten der Leis
-
tungsnachweise
§ 23.
1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis tungsnachweises werden für alle St udierenden einheitli ch festgelegt. Die Studienordnung ka nn besondere Regelungen für bestimmte Kate gorien von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ei n Beisitzer anwesend, die bzw. der über einen Studienabschluss mindestens auf Maste rstufe verfügt. Es ist ein Proto koll zu führen.
3 Handelt es sich um Module bz w. Lehrveranstaltungen der ETH Zürich, gelten für die Form des Leistungsnachweises die Bestimmun gen der ETH Zürich.
Verhinderung,
Abbruch,
unentschuldigtes
Fernbleiben
§ 24.
1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin derungsgrund ein, oder liegt ein be willigtes Urlaubs- oder Sistierungs gesuch vor, ist dies der oder de m Prüfungsdelegiert en mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh rend der Durchführung eines Leistung snachweises ein, ist dies der Prü fungsaufsicht unverzüglich mitzuteile n, und anschliessend ist eine Ärz tin oder ein Arzt aufzusuchen.
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3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldig tem Fernbleiben
§ 25.
1 In jedem Fall ist ein schr iftlich begründetes Abmeldungs
- gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungs
- nachweises zusammen mit den ents prechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der oder dem Prüfungsdelegierten einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die si ch über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fris tverlängerung gestellt werden.
3 Die oder der Prüfungsdelegierte entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnach
- weis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Ver
- trauensärztin oder einen Ve rtrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt die oder der Studierend e einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden. Leistungs bewertung
§ 26.
1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «be
- standen» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachwei se erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die sc hlechteste Note bezeichnet. Grund
- sätzlich erfolgt die Benotung in Halb notenschritten, Viertelnoten sind zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Wiederholung von Modulen allgemein
§ 27.
1 Je nach Modul kann entwed er das ganze Modul oder nur der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung be
- stimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modu l wiederholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verb indliche Buchung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolv iert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
5 Handelt es sich um Module bzw. Lehrveranstaltungen der ETH Zürich, gelten für die Form des Leistungsnachweises die Bestimmun
- gen der ETH Zürich.
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Wiederholung
von Pflicht
-
modulen
§ 28.
1 Ein nicht bestandenes Pflichtm odul kann einmal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Wurden alle Wiederholungsmöglic hkeiten erfolglos ausgeschöpft, gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine end gültige Abweisung nach §
33 und Sperre nach §
34.
Wiederholung
von Modulen
im Wahlpflicht-
und Wahl
-
bereich
§ 29.
1 Nicht bestandene Wahlpflic ht- und Wahlmodule können im Rahmen der höchstens zulässigen Anzahl Fehlversuche einmal wie derholt oder substituiert werden. Ei ne Wiederholung ist nur möglich, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Die Anzahl der höchstens zulässigen Fehlversuche wird in der Stu dienordnung festgelegt.
3 Ist die Höchstzahl Fehlversuche überschritten, erfolgt eine end gültige Abweisung nach §
33 und Sperre nach §
34.
Unlauteres
Verhalten
§ 30.
1 Unlauteres Verhalten liegt be i der Vornahme von Betrugs handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung une rlaubter Hilfsmittel, die uner laubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbe it, die nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt der Fakul tätsausschuss der WWF den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch den Fakultätsausschuss aberkannt. Sämtliche Doku mente, die nach dem unlauteren Ve rhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Der Fakultätsausschuss beschliess t, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Ve rhaltens kann der Fakultätsaus schuss vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht
in Prüfungs
-
unterlagen
§ 31.
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungs unterlagen eingeschränkt oder ver weigert, die Herstellung von Kopi en oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsichtna hme beschränkt werden.
Leistungs
-
ausweis
§ 32.
1 Nach Abschluss eine s Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistung sausweis dokumen tiert. Studienleistungen, die nich t an der UZH oder ETH Zürich er bracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in de utscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
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4. Abschnitt: Endgülti ge Abweisung und Sperre Endgültige Abweisung
§ 33.
Ist ein Pflichtmodul nach §
28 definitiv nicht bestanden oder ist die höchstens zulässige Anzahl Fehlversuche nach §
29 überschrit
- ten, verfügt die oder der Prüfungs delegierte im Namen der Fakultät eine endgültige Abweisung aus dem Joint QF-Master. Sperre
§ 34.
Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach
§ 33 bewirkt eine Sperre für den be
treffenden Studiengang und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
5. Abschnitt: Anerkennung und Anrechnung Anerkennung und Anrech nung allgemein
§ 35.
1 Die Anerkennung ist der Ausw eis erbrachter Studienleis
- tungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien
- leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien
- abschluss mit der Aufnahme in de n Academic Record (Abschlusszeug
- nis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendi
- gen Unterlagen beizubringen. Anerkennung von Studien leistungen
§ 36.
1 Die Anerkennung von an der UZH und an der ETH Zürich erbrachten und in ECTS Credit s dokumentierten St udienleistungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH oder ETH Zürich er
- brachten Studienleistung erfolgt, wenn a. sie äquivalent zu der an der UZ H oder ETH Zürich zu erbringen
- den Studienleistung ist, b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist, c. es sich nicht um die Bachel or- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheide t die oder der Prüfungsdele
- gierte. Anrechnung an den Studien abschluss
§ 37.
1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn a. sie gemäss Studienordnung an den Joint QF-Master anrechenbar sind, b. sie äquivalent zu Studienle istungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleis tungen können anerkannt werden.
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3 Vor der Erbringung externer Stud ienleistungen ist eine Anrech nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinba rungen mit anderen Hochschulen od er allgemeine Anrechnungstabel len bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
Modulen
§ 38.
Gleiche oder inhaltlich ähnlic he Module bzw. Studienleistun gen können nicht mehrfach angerech net werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.
Überzählige
Module
§ 39.
1 Überzählige Module werden ni cht an den Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht ange rechnete Leistung en ausgewiesen.
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der Studienordnung für die Erreichung der für den Studi enabschluss im Joint QF-Master notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chrono logisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden be zeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.
6. Abschnitt: Studienabschluss
Anmeldung
zum Studien
-
abschluss
§ 40.
1 Die Anmeldung zum Masterabschluss ist von den Studie renden beim Dekanat einzureichen. Das Dekanat prüft, ob alle Voraus setzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das jenige Semester vorgenommen werd en, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun gen erfüllt sind.
Verleihung des
Mastergrades
§ 41.
1 Der Mastergrad wird verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studie nordnung 90 ECTS Credits erwor ben worden sind. Davon müssen mindestens 75 ECTS Credits der für den Joint QF-Master erforderlichen Studienleistungen an der WWF UZH oder am D-MATH ETH Zürich erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.
10
415.423.61 RVO MSc QF UZH ETH Zürich Validierung
§ 42.
Die WWF UZH validiert die Abschlüsse. Sie kann die Vali
- dierung an den Fakultät sausschuss delegieren. Gewichtete Gesamtnote und Prädikat
§ 43.
1 Der Studienabschluss wird mi t einer gewichteten Gesamt
- note bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Ge
- samtnote wird mit ungerundete n Ausgangswerten berechnet.
2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Na chkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bi s 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note
4 oder höher ist für einen erfolg
- reichen Studienabschluss ausreichend.
4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Pr ädikate verliehen: a. ab 5.5: summa cum laude, b. ab 5.0: magna cum laude.
7. Abschnitt: Abschlussdokumente Abschluss dokumente
§ 44.
Die Absolventinnen und Absolv enten erhalten folgende Ab
- schlussdokumente: die Diplomur kunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Diplomurkunde
§ 45.
1 Die Diplomurkunde enthält den verliehenen Grad. Sie wird mit dem Logo der UZH und der ETH Zürich sowie mit dem Siegel der UZH und der WWF versehen. Sie wi rd unterzeichnet vonseiten der a. UZH von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Dekanin oder dem Dekan der WWF UZH, b. ETH Zürich von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Departe
- mentsvorsteherin oder dem De partementsvorsteher des D-MATH ETH Zürich.
2 Die Diplomurkunde weist die gewi chtete Gesamtnote sowie das erzielte Prädikat aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deut scher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine en glische Übersetz ung abgegeben. Diploma Supplement
§ 46.
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute
- rung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Spra
- che ausgestellt.
11 RVO MSc QF UZH ETH Zürich
415.423.61
Academic
Record
§ 47.
1 Im Academic Record (Absch lusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten so wie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jewei ligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Studienleis tungen, die nicht an der UZH oder ETH Zürich erbracht worden sind , werden entsprechend gekennzeich net.
2 Der Academic Record wird in de utscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
8. Abschnitt: Rechtsschutz
Rechtsschutz
§ 48.
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfü genden Hochschule.
2 Der Rechtsschutz für Leistungsbewertungen ist wie folgt gere gelt: a. für die UZH: Leistungsausweise, die gemäss dieser Rahmenverord nung durch die UZH ausgestellt we rden, unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ein sprache an die Prüfungsdelegiert e oder den Prüfungsdelegierten. Die Einsprache ist innerhalb von
30 Tagen nach Empfang des Leis tungsausweises bzw. der Verfügung schri ftlich und begründet ein zureichen. Der Einspracheents cheid unterliegt dem Rekurs. b. für die ETH Zürich: Die Studier enden erhalten vom Studierenden sekretariat eine Information mitt els E-Mail, für welche Leistungs kontrollen die Noten und weiteren Leistungsbewertungen in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich neu eingesehen wer den können. Sie können innerhal b von 30 Tagen nach Empfang der E-Mail eine beschwerdefä hige Verfügung verlangen.
3 Die zuständigen Rekursinstanzen- bzw. Beschwerdeinstanzen sind a. gegen Verfügungen der UZH: di e Rekurskommissi on der Zürcher Hochschulen, b. gegen Verfügungen der ETH Zü rich: die ETH-Beschwerdekom mission.
9. Abschnitt: Über gangsbestimmungen
Übergangs
-
bestimmungen
§ 49.
1 Diese Rahmenverordnung gilt fü r alle Studierenden, die das Masterstudium im Herbstsemest er 2022 oder später beginnen.
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415.423.61 RVO MSc QF UZH ETH Zürich
2 Für Studierende, die das Masterstudi um im Joint QF-Master an der WWF vor Inkrafttreten dieser Rahm enverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewi esen wurden, gelten folgende Grundsätze: a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2022 dieser Rahmen
- verordnung unterstellt und in den Joint QF-Master gemäss dieser Rahmenverordnung übergeführt. b. Alle absolvierten und anrechenba ren Leistungen werden unter Vor
- behalt von §§
35 ff. angerechnet. Es gilt jeweils die Anrechenbarkeit, die im elektronischen Vorlesung sverzeichnis veröffentlicht ist. c. Alle bereits unternommenen Fehlversuche bleiben bestehen. Jedes Modul, in dem vor dem Herbstsemest er 2022 ein Fehl versuch erfolgt ist, kann noch einmal wiederhol t und/oder substituiert werden.
3 Die detaillierten Übergangsregel ungen, insbesondere zu den Substi
- tutionsmöglichkeiten von Modulen, werden für die Studierenden in allgemeiner Form bekannt gegeben.
1 OS 77, 152 ; Begründung siehe ABl 2021-11-19 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2022.
3 LS 415.31 .
4 LS 415.423.11 .
5 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 ( OS 77, 219 ; ABl 2022-03-18
). In Kraft seit 1. August 2022.
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