Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG 1)
(VPRG) ¹ vom 18. März 1988 (Stand am 30. Mai 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3632 ; BBl 2002 4001 4006 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 14 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988² (PRG),³
beschliesst:
² SR 171.21 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2005 713 ; BBl 2004 1485 1497 ).
Art. 1 und 2 ⁴
⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. D e z. 2002 ( AS 2002 3632 ; BBl 2002 4001 4006 ).
Art. 3 ⁵ Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung
¹ Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 115 Franken⁶ pro Tag, die Übernachtungsentschädigung 180 Franken⁷.
² Die Übernachtungsentschädigung wird ausgerichtet für die Übernachtung zwischen zwei aufeinander folgenden Sitzungstagen. Sie entfällt für Ratsmitglieder, die in einer Distanz von nicht mehr als 30 Minuten Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Umkreis von zehn Kilometern Luftdistanz vom Sitzungsort wohnen. Ratsmitglieder, welche kein Anrecht auf eine Übernachtungsentschädigung haben, erhalten diese auf Antrag ausnahmsweise für die im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit entstandenen Übernachtungskosten.⁸
²bis Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung (Verwaltungsdelegation) legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.⁹
³ Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung insgesamt 395 Franken¹⁰ pro Tag. Die Verwaltungsdelegation ¹¹ kann höhere Entschädigungen festsetzen:
a.
für einzelne Länder und Städte, wenn es die Verhältnisse erfordern;
b.
in begründeten Einzelfällen gegen Vorlage von Belegen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3632 ; BBl 2002 4001 4006 ).
⁶ Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. d der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 ( AS 2012 4573 ; BBl 2012 383 393 ).
⁷ Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. e der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 ( AS 2012 4573 ; BBl 2012 383 393 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2015 1135 ; BBl 2013 7979 7985 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 5005 ; BBl 2010 8759 8765 ).
¹⁰ Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. f der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 ( AS 2012 4573 ; BBl 2012 383 393 ).
¹¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 5005 ; BBl 2010 8759 8765 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 4 ¹² Reiseentschädigung
¹ Die Ratsmitglieder erhalten als Pauschalentschädigung für Reisen im Inland:
a. ein Generalabonnement 1. Klasse der schweizerischen Transportunternehmen; oder
b. einen Betrag in Höhe der dem Bund entstehenden Kosten eines solchen Abonnements.
² Ratsmitgliedern, die ihr Motorfahrzeug benützen, werden die Parkgebühren zurückerstattet. Schäden, die bei diesen Fahrten am Motorfahrzeug entstehen, deckt der Bund.
³ Für Reisen zu offiziellen parlamentarischen Anlässen im Ausland organisiert der Bund die notwendigen Billette.
⁴ Flugreisen werden organisiert, wenn die Reisezeit mit dem Flugzeug kürzer ist als mit dem Zug und:
a. die Reisezeit mit dem Zug mindestens sechs Stunden beträgt; oder
b. die Reisezeit mit dem Zug weniger als sechs Stunden beträgt, mit einer Zugreise jedoch eine oder mehrere zusätzliche Übernachtungen notwendig werden.
⁵ Für die Berechnung der Flugreisezeit ist die Reisezeit vom nächstgelegenen inländischen internationalen Abflughafen vom Wohnort des Ratsmitglieds bis zum Ankunftsflughafen massgebend. Für die Berechnung der Zugreisezeit ist die Reisezeit vom nächst gelegenen Hauptbahnhof des möglichen Abflugorts bis zum Reiseziel massgebend.
⁶ Organisiert das Ratsmitglied seine Reise gemäss Absatz 3 ausnahmsweise selbst, so werden ihm folgende Kosten erstattet:
a. für Flugreisen gemäss Absatz 4, die mit Linienflügen ausgeführt werden können, die Hälfte der dem Bund entstehenden Flugkosten;
b. für übrige Reisen, die Kosten für eine Zugreise in der 1. Klasse ab der Schweizergrenze.
⁷ Die Verwaltungsdelegation kann in begründeten Fällen eine Flugreise anstelle einer Zugreise bewilligen. Sie kann den Entscheid an ein Mitglied der Verwaltungsdelegation delegieren. Die Einzelheiten regelt sie in einer Weisung.
⁸ Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 30. Mai 2022 ( AS 2022 141 ; BBl 2021 2074 ).
Art. 5 ¹³ Gemeinsame Bestimmungen für das Taggeld, die Mahlzeiten‑, Übernachtungs‑, Reise- und Distanzentschädigung
¹ Ratsmitglieder, die ohne Auftrag des Büros oder einer Kommission auf Einladung einer Bundesbehörde an einer von ihr durchgeführten Tagung oder Veranstaltung teil nehmen, haben Anspruch auf die Mahlzeiten ‑ , Übernachtungs ‑ , Reise- und Dis tanzentschädigung, jedoch nicht auf ein Taggeld.
² Mahlzeiten ‑, Übernachtungs- und Reiseentschädigung entfallen, soweit der Bund Verkehrsmittel, Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung stellt. Vereinzelte vom Bund angebotene Mahlzeiten werden jedoch nicht angerechnet.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3632 ; BBl 2002 4001 4006 ).
Art. 6 ¹⁴ Distanzentschädigung
¹ Die Distanzentschädigung besteht aus zwei Dritteln Spesenersatz und einem Drittel Entschädigung für Einkommensausfall. Sie wird in Form einer Pauschale pro Reise festgelegt.
² Sie wird auf Grund der Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel einmal pro Legislaturperiode berechnet.
³ Sie beträgt 22.50 Franken¹⁵ für jede Viertelstunde, die eine Reisezeit von 1¹/ 2 Stunden vom Wohnort nach Bern übersteigt.
³bis Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.¹⁶
⁴ Die Verwaltungsdelegation genehmigt die von den Parla mentsdiensten berechneten Distanzentschädigungen und entscheidet in Sonderfällen.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3632 ; BBl 2002 4001 4006 ).
¹⁵ Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. g der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 ( AS 2012 4573 ; BBl 2012 383 393 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 5005 ; BBl 2010 8759 8765 ).
Art. 7 ¹⁷ Vorsorgeentschädigung
¹ Die Vorsorgeentschädigung beträgt pro Jahr 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982¹⁸ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG). Das Ratsmitglied trägt einen Viertel der Vorsorgeentschädigung aus eigenen Mitteln bei.
² Die Vorsorgeleistung aus dem Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3 PRG wird wie folgt ausgerichtet:
a. Scheidet ein Ratsmitglied vor Vollendung seines 60. Altersjahres aus dem Rat aus, so wird das Guthaben auf eine vom Ratsmitglied bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung überwiesen.
b. Scheidet ein Ratsmitglied zwischen dem vollendeten 60. und dem vollendeten 65. Altersjahr aus dem Rat aus, so wird das Guthaben fällig und als Alterskapital ausbezahlt. Sofern das Ratsmitglied weiterhin erwerbstätig ist, kann das Guthaben als Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, bei welcher es versichert ist.
c. Nach Vollendung des 65. Altersjahres wird das Guthaben dem Ratsmitglied als Alterskapital ausbezahlt.
d. Im Todesfall wird das Guthaben als Todesfallkapital an die Begünstigten gemäss Artikel 7 b Absatz 4 dieser Verordnung ausbezahlt.
³ Die Beiträge der Ratsmitglieder für das Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3 PRG sind bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abziehbar. Die Leistungen aus dem Vorsorgewerk stellen steuerbare Einkünfte aus Vorsorge dar.
⁴ Mit dieser Vorsorgeentschädigung sind für das mit dem Parlamentsmandat verbundene Einkommen sowohl die Beitragspflicht des Bundes als auch diejenige des Ratsmitgliedes an die berufliche Vorsorge erfüllt.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2005 713 ; BBl 2004 1485 1497 ).
¹⁸ SR 831.40
Art. 7 a ¹⁹ Vorsorge für den Invaliditätsfall
¹ Die Ratsmitglieder erhalten im Invaliditätsfall eine Rente.
² Für die Bestimmung des Grades der Invalidität und den Beginn des Anspruches auf Invalidenrente sind die Artikel 28 und 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959²⁰ über die Invalidenversicherung sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen massgebend.
³ Die volle Invalidenrente beträgt jährlich 250 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946²¹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Allfällige Invaliditätsleistungen von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Falle von Selbstständigerwerbenden werden angerechnet.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 3665 ; BBl 2002 7082 7102 ).
²⁰ SR 831.20
²¹ SR 831.10
Art. 7 b ²² Vorsorge für den Todesfall
¹ Im Todesfall erhalten die vom Ratsmitglied bezeichneten Personen eine Kapitalleistung.
² Das Todesfallkapital entspricht dem Höchstbetrag der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG²³ multipliziert mit der Anzahl Jahre, die sich aus der Differenz zwischen dem 65. Altersjahr und dem Alter am Todestag ergibt. Das Alter am Todestag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
³ Für Selbstständigerwerbende werden Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) angerechnet. Rentenleistungen werden zum kapitalisierten Wert berücksichtigt.
⁴ Die Rangfolge der begünstigten Personen richtet sich nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994²⁴.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 3665 ; BBl 2002 7082 7102 ).
²³ SR 831.10
²⁴ SR 831.425
Art. 8 ²⁵ Krankheit und Unfall im Ausland
¹ Der Bund schliesst eine Versicherung ab, die bei Krankheit oder Unfall eines Ratsmitgliedes im Ausland anlässlich einer parlamentarischen Tätigkeit die folgenden Mindestleistungen erbringt:
a. mindestens 30 000 Franken für die Kosten der Rückführung in die Schweiz;
b. mindestens 100 000 Franken an die Kosten bei Arztbehandlung und Spitalaufenthalt;
c. mindestens 30 000 Franken Kostenvorschuss an die Kosten eines Spitalaufenthalts.
² Die Leistungen der Versicherung nach Absatz 1 vermindern sich im Umfang der Leistungen der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes.
³ Der Leistungsanspruch des Ratsmitgliedes besteht direkt gegenüber der Versicherung.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2005 713 ; BBl 2004 1485 1497 ).
Art. 8 a ²⁶ Taggeldersatz
¹ Der Anspruch auf Ersatz für das entgangene Taggeld besteht ab Eintritt der Krankheit oder ab dem Unfallereignis während maximal 730 Kalendertagen. Er endet mit dem Beginn eines Anspruchs auf Invalidenrente.
² Während den ersten 30 Kalendertagen hat das Ratsmitglied Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes. Ab dem 31. Kalendertag beträgt der Anspruch 80 Prozent.
³ Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Parlamentarierin Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes.
⁴ Wird ein Anspruch auf mehr als fünf Taggeldersatzzahlungen geltend gemacht, so ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 3665 ; BBl 2002 7082 7102 ).
Art. 8 b ²⁷ Überbrückungshilfe
¹ Die Überbrückungshilfe beträgt höchstens 100 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG²⁸.
² Das Einkommen eines Ratsmitgliedes gemäss Artikel 8 a Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 bemisst sich nach dem Jahreseinkommen und der durchschnittlichen Summe der während des letzten Kalenderjahres an die Ratsmitglieder entrichteten Taggelder.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 3665 ; BBl 2002 7082 7102 ).
²⁸ SR 831.10
Art. 9 Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten
¹ Die Zulage beträgt für die Ratspräsidenten 44 000 Franken²⁹, für die Vizepräsidenten 11 000 Franken³⁰.
² Sie ist Ersatz für die Auslagen und Spesen, die ihnen aus dem Amt erwachsen. Für die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland sowie für die Begleitung von ausländischen Parlamentsdelegationen in der Schweiz werden sie jedoch gesondert entschädigt.
²⁹ Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. h der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 ( AS 2012 4573 ; BBl 2012 383 393 ).
³⁰ Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. i der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 ( AS 2012 4573 ; BBl 2012 383 393 ).
Art. 10 ³¹ Fraktionsbeiträge
¹ Der Grundbeitrag beträgt 144 500 Franken, der Beitrag pro Mitglied 26 800 Franken.
² Die Fraktionen berichten jeweils bis Ende März der Verwaltungsdelegation über die Verwendung der Beiträge im vergangenen Rechnungsjahr.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6571 ; BBl 2009 6197 6205 ).
Art. 11 Repräsentationsauslagen und Experten
¹ Die Ratspräsidenten verwalten den Kredit für die Repräsentationsauslagen.
² Die von den Kommissionen und Delegationen beigezogenen Experten und Auskunftspersonen erhalten in der Regel die gleiche Entschädigung wie die Ratsmitglieder, sofern sie nicht im eigenen Interesse Auskunft erteilen.³² Für Gutachten und ständige Expertenbegleitung wird in einem schriftlichen Vertrag eine Entschädigung festgelegt, die dem Arbeitsaufwand, der Schwierigkeit und der Bedeutung des Auftrages Rechnung trägt. Es werden die vergleichbaren Tarife der Berufsorganisationen berücksichtigt. Die Verwaltungsdelegation kann abweichende Entschädigungen festlegen, insbesondere bei ausländischen Experten und in Sonderfällen.³³
³² Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 1219 ; BBl 2008 149 161 ).
³³ Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 1219 ; BBl 2008 149 161 ).
Art. 12 ³⁴ Einschränkungen
¹ Die Einkommen, Entschädigungen und Beiträge nach den Artikeln 2 und 3 a des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 und nach den Artikeln 7, 9 und 10 dieser Verordnung werden bei Ein- und Rücktritten im Laufe eines Amtsjahres entsprechend angepasst.
² Die Jahreseinkommen und -entschädigungen werden angemessen gekürzt, wenn ein Ratsmitglied während eines Quartals oder länger aus andern als aus Krankheits- oder Unfallgründen nicht an den Arbeiten seines Rates und der Kommissionen teilnimmt.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3632 ; BBl 2002 4001 4006 ).
Art. 13 ³⁵ Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich ³⁶ ; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 1988 ³⁷ nicht dem Referendum.
² Er tritt zusammen mit dem Entschädigungsgesetz vom 18. März 1988 ³⁸ in Kraft.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3632 ; BBl 2002 4001 4006 ).
³⁶ Heute: Verordnung der BVers (Art. 163 Abs. 1 der BV – SR 101 ).
³⁷ Heute: Parlamentsressourcengesetz.
³⁸ Dieses BG ist am 1. Juli 1988 in Kraft getreten.
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