Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkenn... (439.182.1)
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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

20. November 1997 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK [Gemäss Beschluss der Plenarversammlung vom 4. Dezember 2003 heisst die SDK seit dem 1. Januar 2004 neu „Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren“ (Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK)] ) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (Anerkennungsverordnung Ausland, AVO Ausland) Fassung gemäss Beschluss der SDK vom 21. Juni 2001 mit Nachtrag vom 2. Mai 2002 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 5 Absatz 3, 6 und 10 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung [BSG 439.18] ), beschliesst:
1. Gegenstand

Art. 1

1 Ausbildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.
2
2. Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
1 Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.
2 anerkannten Stelle ausgestellt sein.
3 Landessprache vorhanden sein.

Art. 2a

Antragsberechtigung für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA Angehörige der Mitgliedstaaten [Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen CH–EG: «3. Der Begriff ‹Mitgliedstaat( en)› in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.»] Europäischen Gemeinschaft und der EFTA [Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation] sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen in Artikel 2 Absätze 1 und 3 nicht erfüllen.

Art. 3

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungsbestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheitsberufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf: a theoretische Kenntnisse, b praktische Fähigkeiten, c Dauer der Ausbildung,

Art. 3a

Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
1 Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, kann nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang absolviert werden.
2 Jahr kürzer ist als die schweizerische. In diesem Fall kann der Nachweis einer Berufserfahrung von längstens vier Jahren oder höchstens das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit verlangt werden.

Art. 4

Eignungsprüfung
1 berufliche Qualifikation verfügt, und erstreckt sich auf die Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen.
2 wiederholt werden.
3

Art. 4a

Anpassungslehrgang Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist eine Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Berufsangehöriger. Er kann mit einer Zusatzausbildung kombiniert werden. In jedem Fall findet eine Bewertung statt.

Art. 4b

Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
1 Ausbildungsniveau abgeschlossen wird, ist nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang zu absolvieren.
2 Ausbildungsnachweis auf sekundärem Niveau verfügt, in der Schweiz hingegen für die Berufsausübung ein wenigstens dreijähriges Hochschulstudium verlangt wird.
3. Vollzugsbestimmungen

Art. 5

Anerkennungsbehörde
1
2
3 Anhang I aufgezählten Berufe dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).
4 Ausbildungsabschlüsse
4. Verfahren

Art. 6

Anerkennungsgesuch
1 dem Antrag einzureichenden schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen
2 Dokumente sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen.

Art. 7

Anerkennungsentscheid Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Art. 8

Anerkennungswirkung Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Berufsausweis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise entsprechen.

Art. 9

Widerruf
1 jeweils die Anerkennung aussprechenden Stelle bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
2

Art. 10

Verfahrensgebühren Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren.
5. Rechtspflege

Art. 11

[In Kraft seit dem 1. 1. 2008] Rechtsmittel
1 bei der Rekurskommission der EDK [Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und - direktoren] und GDK erhoben werden. Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG [SR 173.32] Anwendung.
2
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110] der Beschwerde angefochten werden.
6. Schlussbestimmungen

Art. 12

Übergangsbestimmungen
1 ausländische Ausweise gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar
1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
2 mehr anwendbar.
3
2001 und vom 2. Mai 2002 erfolgten Änderung dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 13

Inkrafttreten
1
2 Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [BBl 1999 7027] in Kraft. Für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA tritt die Änderung mit dem Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des EFTA- Übereinkommens [BBl 2001 5011] in Kraft. [1. 6. 2002] ,
Anhang I Vom SRK im Auftrag der SDK geregelte und überwachte Ausbildungsgänge: Diplome und Berufsausweise: Pflegefachfrau und Pflegefachmann Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege Technische Operationsfachfrauen und -männer Hebammen Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter Medizinische Laborantinnen und Laboranten Fachangestellte Gesundheit und Fachangestellter Gesundheit Medizinische Masseurinnen und Masseure Fachleute für medizinisch-technische Radiologie Orthoptistinnen und Orthoptisten Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten Anhang II Von der SDK reglementierte und überwachte Ausbildungsgänge: Diplom: Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Osteopathinnen und Osteopathen Anhang III
22.11.2007 V BAG 08–89, in Kraft am 1. 1. 2008
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