Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen (0.747.201)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen

Abgeschlossen in Genf am 25. Januar 1965 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 1971² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Januar 1976 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Juni 1982 (Stand am 20. Februar 2007) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der ent­sprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Ziff. 1 des BB vom 24. Juni 1971 ( AS 1972 881 )
Art. 1
1.  Für die Anwendung dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck «Registerbehörde» jede Behörde, die ein Register nach Artikel 2 führt;
b) stehen den Binnenschiffen gleich: Gleitboote, Fähren sowie schwimmende Bagger, Krane, Elevatoren und alle anderen schwimmenden Anlagen und Geräte ähnlicher Art.
2.  Es besteht Einverständnis darüber, dass der in diesem Übereinkommen ver­wendete Ausdruck «Eigentümer» eines Binnenschiffs im Sinne der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei zu verstehen ist, in deren Register das Schiff eingetragen ist.
Art. 2
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, Register für die Eintragung von Binnen­schiffen zu führen. Diese gemäss der innerstaatlichen Rechtsordnung angelegten Register müssen den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
2.  Jede Vertragspartei bestimmt die Voraussetzungen und die Verpflichtung zur Eintragung in ihre Register insoweit, als die Voraussetzungen und die Verpflichtung nicht in diesem Übereinkommen festgelegt sind.
3.  Jeder, der es verlangt, hat das Recht, sich gegen Zahlung der Kosten beglaubigte Auszüge aus den Registereintragungen sowie aus den bei der Registerbehörde hinterlegten Urkunden ausstellen zu lassen, soweit die Eintragungen zu ihrer Ergänzung auf diese Urkunden verweisen.
Art. 3
1.  Eine Vertragspartei darf die Eintragung eines Binnenschiffs in ihre Register nur zulassen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) dass sich der Ort, von dem aus das Schiff gewöhnlich betrieben wird, im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet;
b) dass der Eigentümer des Schiffs, wenn er eine natürliche Person ist, Staats­angehöriger dieser Vertragspartei ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat;
c) dass der Eigentümer des Schiffs, wenn er eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, seinen Sitz oder die Hauptleitung seiner Geschäfte im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat;
die unter b) und c) genannten Voraussetzungen werden bei einem im Mit­eigentum stehenden Binnenschiff nur dann als gegeben angesehen, wenn Personen, denen das Schiff mindestens zur Hälfte gehört, diese Vorausset­zungen erfüllen.
2.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich vorzuschreiben, dass – vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 – jedes Binnenschiff in ihre Register eingetragen wird, wenn es die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, die entsprechend Absatz 1 in ihrer Rechtsordnung vorgesehen sind. Diese Verpflichtung der Vertragsparteien besteht jedoch weder für Binnenschiffe, die für die Beförderung von Gütern verwendet werden und eine Tragfähigkeit von weniger als 20 metrischen Tonnen haben, noch für andere Binnenschiffe mit einer Wasserverdrängung von weniger als 10 Kubikmetern.
3.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit ein Binnenschiff nicht gleichzeitig in mehr als einem ihrer Register eingetragen sein kann. Diese Bestimmung steht jedoch der Einrichtung von Zentralregistern nicht entgegen, in denen die in den örtlichen Registern enthaltenen Eintragungen wiedergegeben sind.
Art. 4
1.  Erfüllt ein Binnenschiff die Voraussetzungen, unter denen es nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in die Register mehrerer Vertragsparteien eingetragen werden könnte oder eingetragen werden müsste, so darf es nur in ein Register einer einzigen dieser Vertragsparteien eingetragen werden; der Eigentümer hat die Wahl, in welchem Staat das Schiff eingetragen werden soll.
2.  Keine Vertragspartei kann die Eintragung eines Binnenschiffs, das die von ihrer Rechtsordnung für die Eintragung bestimmten Voraussetzungen erfüllt, in ihre Regis­ter verlangen, wenn das Schiff in einem Staat eingetragen ist, der nicht Vertrags­partei ist, und wenn es in diesem Staat eine der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
3.  Jede Vertragspartei kann jedoch verlangen, dass natürliche Personen, die ihre Staatsangehörigen sind, und juristische Personen oder Handelsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, die Binnenschiffe, die ihnen zu mehr als der Hälfte gehören, in ein Register dieser Vertragspartei eintragen lassen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder – bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften – die Hauptleitung ihrer Geschäfte im Hoheitsgebiet dieser Vertrags­partei haben.
Art. 5
1.  Jede Vertragspartei kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein in ihrem Hoheitsgebiet im Bau befindliches Binnenschiff in ihre Register eingetragen werden kann oder eingetragen werden muss. Artikel 8 ist auf diese Eintragungen nicht anzuwenden.
2.  Ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Bau befindliches Binnenschiff kann nur in die Register dieser Vertragspartei eingetragen werden.
Art. 6
1.  Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für Binnenschiffe, die während des Baues nicht gemäss Artikel 5 eingetragen worden sind und die sich nach ihrer Fertigstellung in den Staat begeben, in dem sie eingetragen werden sollen.
2.  Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung gilt auch nicht für Binnenschiffe, die aus einem Staat kommen, der nicht Vertragspartei ist, und die sich in den Staat begeben, in dem sie eingetragen werden sollen.
Art. 7
1.  Alle Eintragungen, die dasselbe Binnenschiff betreffen, müssen in demselben Register enthalten sein.
2.  Jede Registereintragung ist mit dem Datum zu versehen; das gleiche gilt für eine Eintragung, durch die eine frühere Eintragung geändert oder gelöscht wird.
Art. 8
1.  Das Binnenschiff wird auf Antrag des Eigentümers eingetragen; dieser hat die erforderlichen Belege vorzulegen. Der Antrag muss die Angabe enthalten, dass das Binnenschiff nicht anderswo eingetragen ist, oder, falls es schon eingetragen ist, die Registerbehörde bezeichnen, bei der es eingetragen ist; er muss ausserdem jede Registerbehörde bezeichnen, bei der das Schiff gegebenenfalls früher eingetragen war.
2.  Die Registerbehörde muss im Register jedes Binnenschiff unter einer eigenen Nummer so eintragen, dass diese Nummern eine fortlaufende Reihe bilden.
3.  Die Registereintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) den Namen oder die sonstige Bezeichnung des Binnenschiffs;
b) die Gattung des Binnenschiffs, die Baustoffe des Schiffskörpers, das Baujahr und den Bauort; bei Binnenschiffen mit – wenn auch nur hilfsweise – maschi­nellem Antrieb die Art und die Leistung der Maschine;
c) die Tragfähigkeit in metrischen Tonnen oder die Wasserverdrängung in Kubikmetern laut Eichschein oder, falls ein Eichschein nicht erforderlich ist, nach den gemachten Angaben und der Berechnungsweise der Eichung, die auf Grund dieser Angaben in dem Staat angewendet wird, in dem die Eintragung beantragt wird;
d) den Namen und die Anschrift oder den Wohnsitz des Eigentümers und bei Miteigentum den Anteil jedes Miteigentümers.
Art. 9
1.  Ändern sich die Tatsachen, die gemäss Artikel 8 im Register eingetragen sind, so hat der Eigentümer die Änderung der Eintragung bei der Registerbehörde zu beantragen und die erforderlichen Belege sowie den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbrief und gegebenenfalls ein davon ausgestelltes Doppel vorzulegen.
2.  Jedoch kann jede Vertragspartei in ihrer Rechtsordnung vorsehen, dass bei der Übertragung des Eigentums an einem Binnenschiff die Änderung der Eintragung von demjenigen beantragt werden kann oder beantragt werden muss, der das Schiff erwirbt.
3.  Wenn das Binnenschiff untergeht, zerstört oder endgültig zur Schifffahrt untauglich wird, ist der Eigentümer verpflichtet, bei der Registerbehörde die Eintragung dieser Tatsache in das Register zu beantragen; er muss seinen Antrag begründen sowie den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbrief und gegebenenfalls ein davon ausgestelltes Doppel vorlegen.
Art. 10
1.  Jede Vertragspartei legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Löschung der Eintragung eines in ihren Registern eingetragenen Binnenschiffs vorgenommen werden kann oder vorgenommen werden muss.
2.  Ist jedoch das Binnenschiff Gegenstand von Eintragungen zugunsten Dritter, so darf die Löschung nur vorgenommen werden, wenn keiner der aus diesen Eintragungen Begünstigten sich der Löschung widersetzt.
Art. 11
1.  Ein in einem Register einer Vertragspartei eingetragenes Binnenschiff kann in ein Register einer anderen Vertragspartei nur nach folgendem Übertragungsverfahren eingetragen werden:
a) Die Registerbehörde, bei welcher der Eigentümer die Neueintragung des Binnenschiffs beantragt, nimmt die beantragten Eintragungen einschliesslich derjenigen zugunsten Dritter vor, vermerkt jedoch im Register, dass die Wirkung dieser Eintragungen vom Eintritt der Bedingung abhängt, dass die bisherige Eintragung des Schiffs gelöscht wird;
b) die Registerbehörde, in deren Register das Binnenschiff bisher eingetragen war, löscht die Eintragung gegen Vorlegung des Auszugs aus dem Register der neuen Eintragung und stellt eine Löschungsbescheinigung aus, die den Zeitpunkt der Löschung angibt. Ausser in dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Fall und dem Fall, in dem die Übertragung der Eintragung mit den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit unvereinbar wäre, kann die Registerbehörde die Löschung nur verweigern, wenn das Binnenschiff gemäss Artikel 4 Absatz 3 in ihrem Register oder in einem anderen Register ihres Staates eingetragen sein muss;
c) gegen Vorlegung der Löschungsbescheinigung löscht die Registerbehörde, welche die Neueintragung vorgenommen hat, in ihrem Register den gemäss Buchstabe a) angebrachten Vermerk, trägt den Zeitpunkt der Löschung der bisherigen Eintragung ein und stellt den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbrief aus.
2.  Für die Anwendung dieses Artikels sind die Registerbehörden der Vertrags­parteien ermächtigt, unmittelbar miteinander zu verkehren. Die Schriftstücke können in der Sprache der Behörde verfasst werden, die sie absendet.
Art. 12
1.  Für jedes eingetragene Binnenschiff stellt die Registerbehörde einen Schiffsbrief aus, der die auf Grund von Artikel 8 Absätze 2 und 3 vorgenommenen Registereintragungen wiedergibt. Der Schiffsbrief enthält die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und der Vertragspartei, der sie zugehört.
2.  Werden im Schiffsbrief wiedergegebene Eintragungen gemäss Artikel 9 im Regis­­­ter geändert, so wird auch der Schiffsbrief geändert.
3.  Der Schiffsbrief muss auf Verlangen der zuständigen Behörden jederzeit vorgelegt werden können.
4.  Hat die Registerbehörde ein Doppel des Schiffsbriefs ausgestellt, so kann es an dessen Stelle verwendet werden. Das Doppel muss als solches bezeichnet und seine Ausstellung auf dem Schiffsbrief vermerkt werden.
Art. 13
Dieses Übereinkommen ist auf Binnenschiffe, die ausschliesslich der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, nicht anzuwenden.
Art. 14
1.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, damit bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahre nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt,
a) die vorher vorgenommenen Registereintragungen und die von ihren Regis­ter­behörden vorher ausgestellten Schiffsbriefe mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Einklang gebracht werden;
b) die nach Artikel 3 erforderlichen Neueintragungen und Löschungen durchgeführt sind.
2.  Schiffsbriefe, die eine Vertragspartei vor Ablauf der nach Absatz 1 für sie geltenden Frist für ein in ihren Registern eingetragenes Binnenschiff ausgestellt hat, gelten vorübergehend bis zum Ablauf dieser Frist als gleichwertig mit den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbriefen.
Art. 15
1.  Jeder Staat kann zu dem Zeitpunkt, an dem er dieses Übereinkommen unterzeichnet oder seine Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er das beigefügte Protokoll Nr. 1 über die ding­lichen Rechte an Binnenschiffen annimmt; er kann bei Abgabe dieser Erklärung oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er auch das beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe annimmt.
2.  Das Protokoll Nr. 1 wird im Verhältnis zwischen denjenigen Vertragsparteien als Bestandteil des Übereinkommens angesehen, die auf Grund von Absatz 1 eine Erklärung hinsichtlich dieses Protokolls abgegeben haben; das gleiche gilt für das Protokoll Nr. 2 im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, die auch eine Erklärung hinsichtlich dieses Protokolls abgegeben haben. Wird jedoch die Erklärung eines Staates abgegeben, nachdem dieser Staat Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist, so wird das Protokoll, für das diese Erklärung gilt, im Verhältnis zwi­schen dieser Vertragspartei und den anderen Vertragsparteien, welche die gleiche Erklärung abgegeben haben, erst nach Ablauf des neunzigsten Tages nach der Notifikation der Erklärung an den Generalsekretär als Bestandteil des Übereinkommens angesehen.
3.  Jede Vertragspartei, die auf Grund von Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen; die Rücknahme der Erklärung hinsichtlich des Protokolls Nr. 1 gilt auch als Rücknahme einer hinsichtlich des Protokolls Nr. 2 abgegebenen Erklärung. Protokolle, für die eine Vertragspartei die Rücknahme der Erklärung notifiziert, treten hinsichtlich dieser Vertragspartei zwölf Monate nach dem Tag der Notifikation aus­ser Kraft.
Art. 16
1.  Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrags in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
2.  Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrags berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
3.  Dieses Übereinkommen liegt bis einschliesslich 31. Dezember 1965 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
4.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.
5.  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Ver­einten Nationen hinterlegt.
Art. 17
1.  Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft.
2.  Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der nach Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzigs­ten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 18
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Gene­ralsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2.  Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 19
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als zwei sinkt.
Art. 20
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens, die von den Parteien durch Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Art. 21
1.  Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinter­legung seiner Ratifikations- ­oder Beitrittsurkunde erklären,
a) dass er sich durch Artikel 20 hinsichtlich der Anrufung des Internationalen Gerichtshofes wegen der Meinungsverschiedenheiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 20 nicht gebunden;
b) dass seine Registerbehörden Auszüge aus dem Register gemäss Artikel 2 Absatz 3 nur Antragstellern erteilen, die ein Interesse glaubhaft machen, einen solchen Auszug zu erhalten;
c) dass er dieses Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe anwendet, die auf den Seen oder den anschliessenden Abschnitten von Wasserläufen verkehren und den nationalen Eisenbahnverwaltungen gehören oder ihren Dienst auf Grund einer Konzession versehen;
d) dass er dieses Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe anwendet, die im Dienste eines Staates nur zu anderen als Handelszwecken verwendet werden.
2.  Jeder Staat, der gemäss Artikel 15 die Annahme des beigefügten Protokolls Nr. 1 erklärt, kann gleichzeitig zu diesem Protokoll den dort zugelassenen Vorbehalt machen.
3.  Mit Ausnahme der in Absatz 1 bezeichneten Vorbehalte ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen zulässig. Die Staaten, die eine Erklärung gemäss Artikel 15 abgeben, können zu den diesem Übereinkommen beigefügten Protokollen, deren Annahme sie erklären, keine Vorbehalte ausser dem in Absatz 2 bezeichneten Vorbehalt machen.
4.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den General­­­sekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Art. 22
1.  Sobald dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft ist, kann jede Vertrags­partei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Ein­be­rufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens verlangen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien das ihm übermittelte Verlangen und ersucht sie gleichzeitig, ihm binnen einer Frist von vier Monaten mitzuteilen, ob sie mit der verlangten Einberufung einverstanden oder nicht einverstanden sind; er beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn die Zahl der Vertragsparteien, die diese Einberufung verlangt oder ihre Zustimmung zu dieser Einberufung in der Frist von vier Monaten mitgeteilt haben, mindestens ein Viertel aller Vertragsparteien erreicht.
2.  Wird jedoch unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Einberufung einer Konferenz nur zur Revision der diesem Übereinkommen beigefügten Prot­o­­kolle oder eines derselben verlangt, so wird diese Konferenz einberufen,
– wenn die Zahl der Vertragsparteien, welche die Einberufung der Konferenz verlangt oder ihre Zustimmung zu dieser Einberufung in der Frist von vier Monaten mitgeteilt haben, mindestens die Hälfte sämtlicher Vertragsparteien erreicht, oder
– wenn von den durch das betreffende Protokoll gebundenen Vertragsparteien die Zahl jener, welche die Einberufung der Konferenz verlangt oder ihre Zustimmung zu dieser Einberufung in der Frist von vier Monaten mitgeteilt haben, mindestens zwei und mindestens ein Viertel aller durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien beträgt.
3.  Damit ein Änderungsvorschlag zu einem der beigefügten Protokolle als angenommen angesehen wird, genügt es, dass er von allen durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien angenommen wird.
Art. 23
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) den Eingang der Erklärungen oder Notifikationen nach Artikel 15 Absätze 1 und 3;
b) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 16;
c) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in Kraft tritt;
d) die Kündigungen nach Artikel 18;
e) das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 21 Absätze 1, 2 und 4.
Art. 24
1.  Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in französischer und russischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.
2.  Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen die Übersetzung des Textes des Überein­kommens in eine andere als die französische oder die russische Sprache hinter­legen oder erklären, dass er eine bereits hinterlegte Übersetzung annimmt. Diese Hinterlegung oder Erklärung bedeutet, dass für die Staaten, die den betreffenden Text hinterlegt oder dessen Annahme erklärt haben, dieser Text den Wert einer amtlichen Übersetzung hat, dass aber bei Nichtübereinstimmung dieses Textes mit dem französischen und dem russischen Text die beiden letztgenannten Texte allein massgebend sind. Der Generalsekretär notifiziert allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, die hinterlegten Texte und die Staaten, die sie hinterlegt oder ihre Annahme erklärt haben.
Art. 25
Nach dem 31. Dezember 1965 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 16 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 25. Januar 1965.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Übereinkommens am 28. November 2006 ³

³ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Belarus*

30. August

2006 B

28. November

2006

Frankreich*

13. Juni

1972

24. Juni

1982

Kroatien*

31. Juli

2002 N

  8. Oktober

1991

Luxemburg*

26. März

1982

24. Juni

1982

Montenegro*

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande*

14. November

1974

24. Juni

1982

Österreich*

26. August

1977

24. Juni

1982

Schweiz*

14. Januar

1976

24. Juni

1982

Serbien*

12. März

2001 N

27. April

1992

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die Originaltexte können unter: www.untreaty.un.org/
eingesehen oder bei der DV/EDA, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Die Schweiz bringt nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und d des Über­einkommens die folgenden Vorbehalte an:
ad b ):  Ihre Registerbehörden werden die in Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens umschriebenen Auszüge nur Antragstellern erteilen, die ein Interesse glaubhaft machen, einen solchen Auszug zu erhalten;
ad c):   Sie wird das Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe anwenden, die auf den Seen oder den anschliessenden Abschnitten von Wasserläufen verkehren und den nationalen Eisenbahnverwaltungen gehören oder ihren Dienst auf Grund einer Konzession versehen;
ad d):   Sie wird das Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe anwenden, die im Dienst des Staates nur zu andern als Handelszwecken verwendet werden.
Die Schweiz erklärt, dass sie das Protokoll Nr. 1 über die dinglichen Rechte an Binnenschiffen anerkennt und dass sie gemäss Artikel 19 des Protokolls und Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens im Falle einer Zwangsvollstreckung in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b des Proto­kolls nicht anwendet.

Protokoll Nr. 1 über die dinglichen Rechte an Binnenschiffen

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Ausdruck «Vertragsparteien» die durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen.
Art. 2
Dieses Protokoll ist auf die dinglichen Rechte an jedem Binnenschiff, auch an einem im Bau befindlichen, gestrandeten oder gesunkenen Schiff, anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei eingetragen ist.
Art. 3
Die einzigen dinglichen Rechte, die an einem Binnenschiff bestehen können, sind das Eigentum, der Niessbrauch, die Hypothek und das Privileg; es steht jedoch den Vertragsparteien frei, der Sicherungsbeschlagnahme dingliche Wirkung beizulegen.

Kapitel II Eigentum, Niessbrauch und Hypotheken

Art. 4
1.  Die Vertragsparteien gewährleisten die Eintragung des Eigentums, des Niess­brauchs und der Hypotheken an einem Binnenschiff in das Register, in dem das Schiff eingetragen ist.
2.  Als Teil des Eintragungsregisters werden Register betrachtet, die getrennt für die Eintragung dinglicher Rechte an den in diesem Register eingetragenen Binnen­schiffen geführt werden, vorausgesetzt, dass zwischen diesen Registern und dem Eintragungsregister auf die das einzelne Schiff betreffenden Eintragungen verwiesen wird.
Art. 5
Das Eigentum, der Niessbrauch und die Hypothek, die in einem Register einer Vertragspartei eingetragen sind, werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags­parteien unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt.
Art. 6
Für die Frage des Vorrangs zwischen den in diesem Kapitel behandelten dinglichen Rechten ist die Reihenfolge der Eintragungen entscheidend, die sich aus dem Regi­s­ter ergibt.
Art. 7
Die Eintragung der Hypothek muss mindestens enthalten:
a) den Betrag der Hypothek und, wenn die Zinsen zu diesem Betrag hinzu­kommen, den Zinsfuss;
b) den Namen und die Anschrift oder den Wohnsitz des Gläubigers;
c) die Fälligkeitsbedingungen oder eine Verweisung auf die bei der Register­behörde hinterlegte Urkunde, in der diese Bedingungen festgesetzt sind.
Art. 8
Ist nach der Rechtsordnung der Vertragspartei, in deren Register eine Hypothek eingetragen ist, der Gläubiger auf Grund einer aus dem Register ersichtlichen Klausel der die Hypothek begründenden Urkunde in den Besitz des Binnenschiffs eingewiesen, so werden die Rechte, die er durch die Besitzeinweisung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei erlangt, im Hoheitsgebiet aller anderen Vertrags­parteien als eine Wirkung der Hypothek anerkannt, sofern die Besitzeinweisung im Register eingetragen ist.
Art. 9
1.  Die Hypothek erstreckt sich auf Sachen, die ihrer Zweckbestimmung nach dauernd auf dem Binnenschiff verbleiben sollen und dem Eigentümer des Schiffs gehören; die Rechtsordnung des Eintragungsstaates kann jedoch abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien zulassen.
2.  Erstreckt sich die Hypothek nach der Rechtsordnung des Eintragungsstaates des Binnenschiffs auf die Frachtforderungen oder auf Entschädigungen, die auf einem Vertrag über die Versicherung des Schiffs gegen die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung beruhen, so wird sie im Sinne von Artikel 5 als auf diese Fracht­forderungen oder Entschädigungen erstreckt anerkannt.
3.  Die Anerkennung der Hypothek im Sinne von Artikel 5 erstreckt sich ausser auf das Binnenschiff auf keine anderen Gegenstände als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten.
Art. 10
Für die in diesem Kapitel behandelten dinglichen Rechte gilt die Rechtsordnung des Eintragungsstaates, soweit nicht dieses Protokoll eigene Bestimmungen enthält und soweit es sich nicht um den Übergang des Eigentums oder das Erlöschen anderer dinglicher Rechte auf Grund einer Zwangsvollstreckung handelt.

Kapitel III Privilegien

Art. 11
Die folgenden Forderungen geniessen an dem Binnenschiff ein Privileg, das den Hypotheken im Range vorgeht:
a) im Falle der Beschlagnahme die Kosten der Instandhaltung seit der Beschlag­nahme einschliesslich der für die Instandhaltung des Schiffs unerlässlichen Ausbesserungskosten;
b) die Forderungen aus Dienstverträgen des Kapitäns und der übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung, wobei die Forderungen auf Gehälter, Löhne oder Ver­gü­tungen nur bis zur Höhe des Betrags privilegiert sind, der einem Zeitraum von sechs Monaten entspricht;
c) die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung sowie die Beiträge des Schiffs zur Grossen Havarie.
Art. 12
1.  Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, dass im Falle der Zwangs­versteigerung eines Binnenschiffs die Gerichtskosten, die durch das Zwangs­versteigerungsverfahren entstanden sind, dem Versteigerungserlös vor dessen Ver­teilung an die Gläubiger, auch wenn diese privilegiert oder Hypothekengläubiger sind, entnommen werden; sie kann in diese Gerichtskosten die Verwahrungskosten und die Kosten der Verteilung des Versteigerungserlöses, aber nicht die Kosten des Verfahrens zur Erlangung des vollstreckbaren Titels einbeziehen.
2.  Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, dass im Falle des Ver­kaufs eines gestrandeten, manövrierunfähigen oder gesunkenen Binnenschiffs, das die Behörden im öffentlichen Interesse haben wegschaffen lassen, die Kosten der Wegschaffung im Range vor den Rechten der Gläubiger, auch wenn diese privi­legiert oder Hypothekengläubiger sind, dem Verkaufserlös entnommen werden.
Art. 13
Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, dass andere als die in Artikel 11 aufgezählten Forderungen an den Binnenschiffen ein Privileg geniessen, das den Hypotheken im Range vorgeht, jedoch
a) geniessen an einem Schiff, das in einem ihrer Register eingetragen ist, diese Forderungen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nur dann ein Privileg, das den Hypotheken im Range vorgeht, wenn sie ein solches Privileg auch nach der Rechtsordnung dieser anderen Vertragspartei geniessen;
b) geniessen an einem Schiff, das in einem Register einer anderen Vertragspartei eingetragen ist, diese Forderungen in ihrem Hoheitsgebiet nur dann ein Privi­leg, das den Hypotheken im Range vorgeht, wenn sie ein solches Privileg auch nach der Rechtsordnung dieser anderen Vertragspartei geniessen.
Art. 14
1.  Geniesst nach Artikel 11 eine Forderung ein Privileg, so geniessen die Zinsen dieser Forderung und die Kosten des Verfahrens zur Erlangung eines vollstreck­baren Titels dasselbe Privileg.
2.  Die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien erstrecken sich
a) auf alle Sachen, die ihrer Zweckbestimmung nach dauernd auf dem Binnenschiff verbleiben sollen und dem Eigentümer des Schiffs gehören;
b) auf die Ersatzansprüche für den Verlust des Binnenschiffs oder für die dem Schiff zugefügten, noch nicht behobenen Sachschäden einschliesslich des einem solchen Schaden entsprechenden Teils der Ansprüche aus Hilfeleistung, Bergung oder Hebung des Schiffs sowie der Vergütungs­ansprüche aus Grosser Havarie; dies gilt auch nach Übertragung oder Verpfändung der bezeichneten Ansprüche, zu diesen Ansprüchen gehören jedoch nicht Entschädigungsansprüche, die auf einem Vertrag über die Ver­sicherung des Schiffs gegen die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung beruhen.
3.  Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, dass bei einer in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Zwangsversteigerung die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien sich auf die Frachtforderungen erstrecken.
Art. 15
1.  Die in Artikel 11 aufgezählten privilegierten Forderungen gehen den in Artikel 13 genannten Forderungen im Range vor.
2.  Der Rang zwischen den in Artikel 11 aufgezählten privilegierten Forderungen bestimmt sich nach der Reihenfolge der Aufzählung; zwischen den in Artikel 11 Buchstabe c) angeführten Forderungen bestimmt er sich jedoch nach der umge­kehrten Reihenfolge der Zeitpunkte, zu denen sie entstanden sind; reicht der zu verteilende Erlös nicht aus, so wird er unter die gleichrangigen Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen aufgeteilt.
Art. 16
Die in Artikel 11 aufgezählten Forderungen sind auch dann privilegiert, wenn sie entstanden sind, während das Binnenschiff durch eine andere Person als den Eigen­tümer betrieben worden ist; dies gilt nicht, wenn das Binnenschiff dem Eigentümer durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden und ausserdem der Gläubiger nicht in gutem Glauben gewesen ist.
Art. 17
1.  Die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien erlöschen mit Ablauf eines Jahres, wenn der privilegierte Gläubiger sein Privileg nicht gerichtlich geltendgemacht hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Forderung fällig wird. Für die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung beginnt sie jedoch mit dem Tag, an dem diese Massnahmen abgeschlossen sind.
2.  Das Privileg erlischt mit der Forderung.
Art. 18
Nach der Rechtsordnung des Eintragungsstaates werden beurteilt
a) die Voraussetzungen sowie die Art und Weise des etwaigen Erlöschens der in Artikel 11 aufgezählten Privilegien im Falle eines freiwilligen Verkaufs des Binnen­­schiffs;
b) die Frage, auf welche Gegenstände sich die in Artikel 13 bezeichneten Privilegien erstrecken, sowie der Rang und das Erlöschen dieser Privilegien;
c) alle anderen nicht durch das Protokoll geregelten Fragen, welche die in Artikel 11 oder in Artikel 13 bezeichneten Privilegien betreffen.

Kapitel IV Vorbehalte

Art. 19
Jeder Staat kann auf Grund von Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklären, dass er bei einer in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Zwangsvollstreckung Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls nicht anwenden wird.
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