Verordnung des Obergerichtes betreffend die Kontrolle der Amtsstatthalterämter durch die Staatsanwaltschaft
SRL-Nummer
306 Titel Verordnung des Obergerichtes betreffend die Kontrolle der Amtsstatthalterämter Verordnung des Obergerichtes betreffend die Kontrolle der Amtsstatthalterämter durch die Staatsanwaltschaft durch die Staatsanwaltschaft Abkürzung Datum
14. Juli 1958 Inkrafttreten
15. Juli 1958 Fundstelle Diese Verordnung wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert Änderungen Rechtstext HTML PDF
SRL Nr. 306 Verordnung des Obergerichtes betreffend die Kontrolle der Amtsstatthalterämter durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 1958* Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 154 und 322 StPO
1 , beschliesst:
§ 1
Die Amtsstatthalter melden der Staatsanwaltschaft jeweilen am 1. März, 1. Juli und
1. November alle Untersuchungen, in denen die Anzeige oder Klage mehr als vier Mo- nate vor dem genannten Termin eingegangen ist.
§ 2
1 Über jede Untersuchung, auf die sich die Berichterstattung erstreckt, sind auf dem doppelt auszufertigenden, von der Staatsanwaltschaft geschaffenen Formular (Karte) folgende Angaben zu machen: – Nummer der Anzeigenkontrolle und Eingangsdatum der Anzeige, – Namen der Angeschuldigten, – Delikte, – Haft, – Art und Datum der letzten Untersuchungshandlung, – letzte Vorladung oder letztes Verhör mit dem Angeschuldigten, – Gründe, welche dem Abschluss noch entgegenstehen, und mutmasslicher Zeitpunkt der Erledigung. * Diese Verordnung wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert.
1 SRL Nr. 305
2 Nr. 306
2 Unter der Rubrik «Delikte» sind alle Verbrechens-, Vergehens- und Übertretungstatbe- stände anzuführen, welche auf die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Hand- lungen möglicherweise Anwendung finden können.
3 Eine Vorladung ist nur zu erwähnen, wenn sie dem Angeschuldigten zugekommen ist.
§ 3
Die Staatsanwaltschaft prüft die Pendenzen und verfügt auf beiden Kartendoppeln, was zu geschehen hat. Das eine Exemplar wird dem Amtsstatthalter zugestellt, das andere zur Kontrolle zurückbehalten.
§ 4
Mindestens einmal im Jahr hat die Staatsanwaltschaft auf jedem Amtsstatthalteramt die Geschäftsführung zu prüfen.
§ 5
Die Staatsanwaltschaft hat der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichtes jährlich mindestens einmal, in der Regel auf Jahresende, über das Ergebnis der Kontrol- len Bericht zu erstatten.
§ 6
Die Aufsichtstätigkeit der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichtes gemäss
§ 322 Abs. 2 StPO
2
§ 7
1 Arbeitszeit, Ferienordnung und Urlaubswesen auf den Amtsstatthalterämtern richten sich nach den für die Beamten und Angestellten geltenden Bestimmungen.
2 Die Amtsstatthalter teilen Antritt und Dauer ihrer Ferien oder ihres Urlaubes der Staatsanwaltschaft mit und stellen der Kriminal- und Anklagekommission ein Doppel dieser Mitteilung zu.
§ 8
1 Diese Verordnung tritt mit ihrem Erlass in Kraft.
2 SRL Nr. 305
Nr. 306
3
2 Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung des Obergerichtes betreffend die Aus- übung der Kontrolle über die Statthalterämter durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Mai
1943
3 aufgehoben. Luzern, 14. Juli 1958 Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Zgraggen Der Gerichtsschreiber: Gentinetta
3 Diese Verordnung wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert.
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