Fünftes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunit... (0.192.110.35)
CH - Schweizer Bundesrecht

Fünftes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Abgeschlossen in Strassburg am 18. Juni 1990 Von der Schweiz unterzeichnet am 15. Dezember 1993¹ In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1994 (Stand am 10. September 2001) ¹ Ohne Ratifikationsvorbehalt.
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll unterzeichnen –
in der Erwägung, dass nach Artikel 59 der am 4. November 1950² in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als «Konvention» bezeichnet) die Mitglieder der Europäischen Kom­mis­sion für Menschenrechte (im folgenden als «Kommission» bezeichnet) und des Euro­­päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im folgenden als «Gerichtshof» bezeichnet) bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten genies­sen, die in Artikel 40 der Satzung des Europarates³ und in den aufgrund dieses Artikels geschlossenen Abkommen vorgesehen sind,
eingedenk dessen, dass diese Vorrechte und Immunitäten im Zweiten und Vierten, am 15. Dezember 1956⁴ beziehungsweise 16. Dezember 1961⁵ in Paris unterzeich­neten Zusatzprotokoll zu dem am 2. September 1949⁶ in Paris unterzeichneten All­gemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates bestimmt und präzisiert worden sind,
in der Erwägung, dass es angesichts der Änderungen, die in der Arbeitsweise der Kontrolleinrichtungen der Konvention eingetreten sind, erforderlich ist, das Allge­meine Abkommen durch ein weiteres Protokoll zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.101 ³ SR 0.192.030 ⁴ SR 0.192.110.32 ⁵ SR 0.192.110.34 ⁶ SR 0.192.110.3
Art. 1
(1)  Die Mitglieder der Kommission und die Mitglieder des Gerichtshofs sind von allen Steuern auf die Gehälter, Dienstbezüge und Zulagen, die ihnen vom Europarat gezahlt werden, befreit.
(2)  Der Ausdruck «Mitglieder der Kommission und Mitglieder des Gerichtshofs» umfasst auch die Mitglieder, die nach Ablösung durch ihren Nachfolger in Rechts­sachen tätig bleiben, mit denen sie bereits befasst waren, sowie alle nach der Kon­vention bestellten Ad‑hoc‑Richter.
Art. 2
(1)  Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeich­nung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2)  Ein Mitgliedstaat des Europarates kann dieses Protokoll nur dann ohne Vor­behalt der Ratifikation unterzeichnen, ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er das Allgemeine Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Euro­pa­rates⁷ bereits ratifiziert hat oder gleichzeitig ratifiziert.
(3)  Die Ratifikations, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Gene­ralsekretär des Europarates hinterlegt.
⁷ SR 0.192.110.3
Art. 3
(1)  Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeit­abschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates ihre Zustimmung gemäss Artikel 2 ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
(2)  Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 4
Die Unterzeichner kommen überein, dieses Protokoll vom Tag der Unterzeichnung an bis zu seinem Inkrafttreten nach Massgabe des Artikels 3 Absätze 1 und 2 vor­läufig anzuwenden, soweit dies mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vor­schriften vereinbar ist.
Art. 5
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations, Annahme‑ oder Genehmigungs­urkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 3;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto­koll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 18. Juni 1990 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls am 10. September 2001

Vertragsstaaten

Ratifikation

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inlrafttreten

Albanien

  4. Juni

1998 U

1. Oktober

1998

Dänemark

18. Juni

1990 U

1. November

1991

Deutschland

14. September

1994

1. Januar

1995

Finnland

23. November

1990

1. November

1991

Griechenland

15. Juni

1993

1. Oktober

1993

Irland

22. März

1993

1. Juli

1993

Island

29. Juni

1995

1. Oktober

1995

Italien

27. Januar

1995

1. Mai

1995

Kroatien

11. Oktober

1997

1. Februar

1998

Lettland

15. Januar

1998 U

1. Mai

1998

Luxemburg

16. Juni

1994

1. Oktober

1994

Österreich

26. März

1992 U

1. Juli

1992

Polen

22. April

1993

1. August

1993

Portugal

12. Februar

1996 U

1. Juni

1996

Rumänien

  4. Oktober

1994 U

1. Februar

1995

Russland

28. Februar

1996 U

1. Juni

1996

Schweiz

15. Dezember

1993 U

1. April

1994

Slowakei

15. Juli

1997

1. November

1997

Slowenien

  8. November

1994

1. März

1995

Tschechische Republik

30. Mai

1995

1. September

1995

Türkei

  1. Juni

1994

1. Oktober

1994

Ungarn

12. Januar

1996

1. Mai

1996

Vereinigtes Königreich

19. Juli

1991

1. November

1991

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