Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Verhältnis zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Art. 3 Internationales Recht
Art. 4 Zuständige Behörden
Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen
Art. 6 Änderungen des RID
Art. 7 Auskunftspflicht
Art. 8 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter
Art. 9 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter
Art. 10 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter
Art. 11 Vollzug
Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 13 Inkrafttreten
Anhang 1 ⁸
Gültige Fassung des RID
Anhang 2 .1 ¹⁰
Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr
Nummern der RID‑Vorschriften | Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr |
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1.1.4.4 | Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Strassenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen zusätzlich den Anforderungen des Anhangs 3 der Verordnung vom 29. November 2002¹¹ über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) entsprechen. |
2.2.1.2 | Sprengmittel, die für den Einsatz in Lawinenhängen vorgesehen sind und fertig konfektioniert befördert werden müssen, unterliegen den RID-Vorschriften nicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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4.1.4.1 P200 (9) | Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungscode 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. |
5.3.1.2 5.3.6 | An Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen nur Versandstücke befördert werden, dürfen anstelle der Grosszettel und des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe orangefarbene Tafeln verwendet werden. Die orangefarbenen Tafeln sind an den beiden Längsseiten des Wechselbehälters anzubringen und müssen die Anforderungen nach RID 5.3.2.1.8, 5.3.2.2.1, 5.3.2.2.4 und 5.3.2.2.5 erfüllen. Eine alternative Kennzeichnung wie Selbstklebefolie, Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ist nicht zulässig. An Wechselbehältern, in denen:
befördert werden, sind an den beiden Längsseiten des Wechselbehälters und an jedem Ende die entsprechenden Grosszettel anzubringen. Wenn orangefarbene Tafeln anstelle der Grosszettel nach Muster 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 angebracht werden, gilt der Schutzabstand nach RID 7.5.3 weiterhin. |
5.3.1.3 | Wenn an Wechselbehältern orangefarbene Tafeln anstelle der Grosszettel und des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe angebracht werden und diese ausserhalb des Tragwagens nicht sichtbar sind, müssen orangefarbene Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Wagens angebracht werden. Eine alternative Kennzeichnung wie Selbstklebefolie, Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ist nicht zulässig. |
5.3.1.5 5.3.6 | An Wagen, in denen nur Versandstücke befördert werden, dürfen anstelle der Grosszettel und des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe orangefarbene Tafeln verwendet werden. Die orangefarbenen Tafeln sind an den beiden Längsseiten der Wagen anzubringen und müssen die Anforderungen nach RID 5.3.2.1.8, 5.3.2.2.1, 5.3.2.2.4 und 5.3.2.2.5 erfüllen. Eine alternative Kennzeichnung wie Selbstklebefolie, Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ist nicht zulässig. An Wagen, in denen:
befördert werden, sind an den beiden Längsseiten des Wagens die entsprechenden Grosszettel anzubringen. Wenn orangefarbene Tafeln anstelle der Grosszettel nach Muster 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 angebracht werden, gilt der Schutzabstand nach RID 7.5.3 weiterhin. |
5.4.1.1.1 | Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier darf auch wie folgt vorgegangen werden: Mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Klasse 7 darf eine entsprechende Sammelbezeichnung verwendet werden, sofern dem Beförderungspapier eine Liste (z. B. Lieferschein oder Beförderungspapier für Strassentransport) beigeheftet ist, welche die in RID 5.4.1.1.1 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Sammelbezeichnung ist mit der Abkürzung «RSD» und dem Hinweis «siehe beil. Liste» zu ergänzen (z. B. «Chemikalien RSD, siehe beil. Liste»). Das Anbringen eines Kreuzes im Beförderungspapier entfällt. |
6 | Kubische Tankcontainer KTC (früher als Tankcontainer bezeichnet), die nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X RSD für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden, sofern sie den folgenden Vorschriften des RID entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4, 6.5.4.5 und 6.5.5.1 mit Ausnahme von 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6. Baustellentanks: Baustellentanks sind für die Beförderung von Dieselkraftstoff (UN 1202) zugelassen, sofern sie den Vorschriften der Kapitel 1.6, 4.8 und 6.14 des Anhangs 1 SDR über Bau, Verwendung und Prüfung entsprechen. Abschnitt 7.5.7 RID ist sinngemäss anzuwenden. |
Anhang 2.2 ¹³
Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr
Nummern der RID‑Vorschriften | Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr |
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1.10.3 | Die Vorschriften betreffend den Sicherungsplan sind nicht anwendbar. |
3.3 | Die Sondervorschrift 640 ist für die Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202), nicht anwendbar. |
3.4.13 a) | Die Vorschriften sind nicht anwendbar. |
5.2.1.8 | Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar. |
5.3.1.3 5.3.1.4 5.3.1.5 5.3.1.6 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.3.5 | Kabinen und Sessel von Seilbahnen unterliegen nicht den Vorschriften zur Kennzeichnung. Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Containern, Grosscontainern, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar. |
5.4 | Die Vorschriften sind nicht anwendbar. |
6.5.4.4.1 b) | Die Vorschriften betreffend die Inspektion sind nicht anwendbar für IBC sowie KTC nach Anhang 2.1 dieser Verordnung zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202). |
6.5.4.4.2 b) | IBC sowie KTC nach Anhang 2.1 dieser Verordnung zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202), müssen in Abständen von höchstens fünf Jahren einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. |
6.8.2 | Tanks müssen entweder den Vorschriften des RID oder den Vorschriften des Übereinkommens vom 30. September 1957¹⁴ über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen. |
6.8.2.4.3 | Die Vorschriften des RID und des ADR betreffend die Zwischenprüfungen sind nicht anwendbar für Tanks zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202). |
7.5.3 | Die Vorschriften sind nicht anwendbar. |