Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkenn... (439.182.3)
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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz

20. Mai 1999 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK [Gemäss Beschluss der Plenarversammlung vom 4. Dezember 2003 heisst die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) seit dem 1. Januar 2004 neu «Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (Gesundheitsdirektorenkonferenz, GDK)»] ) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland) [Titel Fassung vom 22.11.2007] Gestützt auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (KK 93) beschliesst die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz: I. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Ausbildungsabschlüsse in Berufen des Gesundheitswesens, die in den Anhängen genannt sind.
2

Art. 2

Ziel Die Verordnung fördert den freien Zugang zur Berufsausübung und die Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen in der gesamten Schweiz. II. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

Art. 3

Anerkennungsbehörde Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.

Art. 4

Aufgaben
1 genannten Berufen.
2
93) für die Berufe nach Anhang II.

Art. 5

Delegation des Vollzuges an Dritte
1 4 Absatz 1 genannten Aufgaben für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Inhalt und Umfang der dem SRK zu erteilenden Aufträge, insbesondere zur Reglementierungsbefugnis, werden vertraglich (Leistungsvertrag) festgelegt.
2

Art. 6

Reglemente der SDK Folgende Reglemente sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung als Vollzugsregelungen der SDK zu Artikel
4 Absatz 2 unverändert anzuwenden:
a Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren in der Schweiz vom 19. September 1974 mit Änderung vom 14. Mai 1992 b Reglement des Vorstandes der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz über die interkantonale Chiropraktorenprüfung vom März 1980 einschliesslich des Stoffplanes des Vorstandes der SDK für die Interkantonale Chiropraktorenprüfung vom Mai 1984.

Art. 7

Reglemente des SRK oder anderer Dritter
1 Reglemente für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als von der SDK erlassen. Das SRK wendet diese Reglemente weiterhin an. Änderungen dieser Reglemente sind von der SDK zu genehmigen (Artikel 6 Absatz 3 KK 93).
2 künftige SRK-Reglemente oder die Reglemente anderer Dritter folgende Ausbildungsanforderungen enthalten: a die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation b das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation c Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung d Dauer der Ausbildung e Qualifikation der Lehrkräfte f Ziele der Ausbildung (theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten).
3 der SDK. III. Abschnitt: Anerkennung

Art. 8

SRK-Abschlüsse
1 gelten als von der SDK anerkannt.
2
3 gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.

Art. 9

Andere Abschlüsse
1 der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden, gelten als SDK-anerkannt, wenn das SRK sie in Bezug auf a theoretische Kenntnisse b praktische Fähigkeiten c Dauer der Ausbildung als den SRK-Abschlüssen gleichwertig anerkennt.
2 Verfahren ist vorzusehen, dass bei nicht unerheblichen Abweichungen in den Ausbildungsanforderungen die Gleichwertigkeit der Abschlüsse durch geeignete Auflagen wie Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder Ablegen einer theoretischen und praktischen Berufsprüfung sichergestellt wird.
Die Verfahrensgebühren sind von den Gesuchstellerinnen/Gesuchstellern zu tragen.
3 entsprechend anzuwenden.

Art. 10

Abschluss, Titel
1 anerkannt». Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 erhalten einen solchen Vermerk, bzw. eine entsprechende Bestätigung, wenn sie ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen.
2 den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen. Die Berufstitel sind im Anhang III aufgeführt. IV. Abschnitt: Rechtspflege

Art. 11

[In Kraft seit dem 1. 1. 2008] Rechtsmittel [Fassung vom 22. 11. 2007]
1 bei der Rekurskommission der EDK [Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und - direktoren] und GDK erhoben werden. Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG [SR 173.32] Anwendung.
2
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110] der Beschwerde angefochten werden. V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12

Übergangsbestimmungen
1 Kantonsvereinbarung 1976 nicht mehr anwendbar.
2
1976 bis zum Inkrafttreten des gemäss Artikel 5 Absatz 1 abzuschliessenden Leistungsvertrages befugt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000.

Art. 13

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. , Genehmigt gemäss Artikel 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. Mai 1999. Anhang I [Fassung vom 22. 11. 2007] Vom SRK im Auftrag der SDK gemäss Artikel 5 geregelte und überwachte Ausbildungsgänge: Diplome und Berufsausweise: Pflegefachfrau und Pflegefachmann Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
Hebammen Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter Technische Operationsassistentinnen und -assistenten Medizinische Laborantinnen und Laboranten Fachleute für medizinisch-technische Radiologie Orthoptistinnen und Orthoptisten Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker Gesundheitsschwestern und -pfleger Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK Fachangestellte Gesundheit und Fachangestellter Gesundheit Medizinische Masseurinnen und Masseure Pflegeassistentinnen und -assistenten Anhang II [Fassung vom 22. 11. 2007] Von der SDK reglementierte und überwachte Ausbildungsgänge: Diplom: Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Osteopathinnen und Osteopathen Anhang III [Fassung vom 22. 11. 2007] Berufstitel gemäss Artikel 10 Absatz 2: diplomierte/r Chiropraktorin und Chiropraktor Osteopathin/Osteopath diplomierte/r Pflegefachfrau und -fachmann Pflegefachfrau und -fachmann DN I diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger Niveau I diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger Niveau II diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Gemeindekrankenpflege (Sarnen) diplomierte Hebamme diplomierte/r Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter diplomierte/r Technische/r Operationsfachfrau/-mann diplomierte/r Medizinische/r Laborantin und Laborant diplomierte/r Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie diplomierte/r Orthoptistin und Orthoptist diplomierte/r Ernährungsberaterin und Ernährungsberater diplomierte/r Ergotherapeutin und Ergotherapeut
diplomierte/r Physiotherapeutin und Physiotherapeut diplomierte/r Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker diplomierte/r Gesundheitsschwester und -pfleger Krankenpflegerin und -pfleger FA SRK gelernte/r Fachangestellte Gesundheit und Fachangestellter Gesundheit Medizinische/r Masseurin und Masseur mit Fähigkeitsausweis Pflegeassistentin und -assistent mit Ausweis Anhang IV
20.5.1999 V BAG 00–45, in Kraft am 1. 7. 1999 Änderungen
22.11.2007 V BAG 08–90, in Kraft am 1. 1. 2008
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