Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1 Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO PhF) (vom 27. August 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Mas terstudium  an  der  Philo sophischen  Fakultät der  Universität  Zürich (UZH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fakultätsübergreifende Studie ngänge sowie hochschulübergrei fende Double- und Joint-Degree-St udiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Stu dienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten werden in de r Studienordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minor-Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 In  Bezug  auf  die  Möglichkeit  der  Wahl  und  Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-St udienprogramms ei ner anderen Fa kultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakul tät Anwendung, an der das Major-Studienprog ramm absolviert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei lige  Modul  oder  das  jeweilige  Mi nor-Studienprogra mm  anbietenden Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um fang von 180 ECTS Credits an: – Bachelor of Arts, – Bachelor of Arts in Sozialwissenschaften, – Bachelor of Science in Psychologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fakultät  bietet  auf  Bachelorstufe  Liberal  Arts  Options  im Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fakultät  bietet  folgende  Ma sterstudiengänge  im  Umfang  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 ECTS Credits an: – Master of Arts, – Master of Arts in Sozialwissenschaften, – Master of Science in Psychologie. Bezeichnung und Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Fakultät  verleiht  für  ei nen  erfolgreich  abgeschlosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Bachelor of Arts UZH, – Bachelor of Arts UZH in Sozialwissenschaften, – Bachelor of Science UZH in Psychologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abge schlossenen Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Master of Arts UZH, – Master of Arts UZH in Sozialwissenschaften, – Master of Science UZH in Psychologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Bachelor of Arts UZH BA UZH – Bachelor of Arts UZH in Sozialwissenschaften BA UZH – Bachelor of Science UZ H in Psychologie BSc UZH – Master of Arts UZH MA UZH – Master of Arts UZH in Sozialwissenschaften MA UZH – Master of Science UZH in Psychologie MSc UZH B. Allgemeines zum Studium Zusammen setzung eines Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Ein Studiengang besteht aus ei nem Studienprogramm (Mono- Studienprogramm) oder aus zwei St udienprogrammen (Major-/Minor- Studienprogramm).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Studienprogramm ist eine durc h die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstuf e sowie den Umfang in ECTS Cre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dits definierte Untere inheit eines Studiengan gs, die zu einem Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programmabschluss führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die nicht zu einem Studien programmabschluss führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mustercurricula
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Studienordnung  legt  für  jedes  Studienprogramm  die Bestehensvoraussetzungen  fest.  Ein  Mustercurriculum  wird  in  geeig neter Weise publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Mustercurriculum sieht für Vollzeitstudiere nde den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. August 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studium mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Bei  Vorliegen  einer  ärztlich bescheinigten  Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behin derung,  ob  sich  diese  auf  studienre levante  Aktivitäten  auswirkt,  und schlägt diesfalls nachte ilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifels fällen kann die Fachstelle eine Ärzt in oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Mass nahmen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Sprache  der  Lehrveransta ltungen  auf  Bachelorstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Engl isch. Einzelne Lehrveranstaltun gen können in anderen Sprachen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sprache der Lehrveranstalt ungen auf Masterstufe ist grund sätzlich Deutsch oder Englisch. Einz elne Lehrveranstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Lehrveranstaltungen in de n philologischen Studienprogram men können in der entspreche nden Sprache stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Leistungsnachweise werden gr undsätzlich in denjenigen Spra chen durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urheberrecht an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studentischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Urheberrechte  an  stud entischen  Arbeiten  gehören grundsätzlich den Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden treten der UZ H mit Einreichung einer Arbeit das  Urheberrecht  ab,  soweit  es für  Verwaltungsha ndlungen  wie  Pla giatserkennung oder Arch ivierung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studierenden sind verpflichtet , vor der Veröffentlichung einer Arbeit die Programmdirektorin ode r den Programmdirektor zu infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Programmdirektor in  oder  der  Programm direktor  kann  die Veröffentlichung mit Auflagen versehen. Plagiats kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entspreche nder Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können ge eignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            13 und 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Informations pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Alle studienrelevanten Inform ationen werden in geeigne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden sind verpflicht et, sich über sämtliche studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - relevante Belange, insb esondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbststä ndig zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Module und ECTS Credits Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Ein  Modul  ist  eine  inhaltlich und  zeitlich  abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer ode r mehreren Lehrveranstaltungen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der Teilnehmenden ei nes Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden. Modulangaben im Vorlesungs verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Module  und  alle  damit zusammenhängenden  studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - relevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeic hnis aufgenommen. Modultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Es wird unterschieden zwis chen folgenden Modultypen: a.   Pflichtmodule: Module, die für al le Studierenden eines Studienpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramms gemäss Studie nordnung obligatorisch zu absolvieren sind, b.   Wahlpflichtmodule: M odule, die aus einem vorgegebenen Bereich im  vorgegebenen  Umfang  gemäss  Studienordnung  auszuwählen sind, c.   Wahlmodule: Module, die ge mäss Studienordnung aus einem um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriebenen Bereich frei wählbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verantwortliche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  Programmdirektorin  oder der  Programmdirektor  be stimmt für sämtliche Module Modulve rantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis ver antwortlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Um ein Modul absolvieren zu k önnen, ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung erforder lich. Die Buchung bzw. Anmeldung des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung bzw. Anmeldung des Leis tungsnachweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde frist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der  Umfang  der  Studienleist ungen  wird  mit  dem  Euro päischen Kreditpunktesystem (Europ ean Credit Transfer and Accumu lation  System,  ECTS)  bemessen.  Ei n  ECTS  Credit  entspricht  einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedem  Modul  wird  eine  Anzahl von  ECTS  Credits  (in  ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreic he Absolvieren des Mo duls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Vergabe von ECTS Credit s muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachwei s bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die dem Modul zugewiesene Anza hl von ECTS Credits wird im mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Leistung snachweise, endg ültige Abweisung und Sperre A. Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten der Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche, schriftliche und/ oder praktische Prüfungen, – schriftliche Arbeiten, – Referate, – dokumentierte prak tische Arbeit, – Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen, – Portfolio, – Nachweis von im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung erbrach ten Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät Organisation und Modalitä ten der Leis tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Modalitäten der Erbring ung eines bestimmten Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweises werden für alle Studierenden einheit lich festgelegt. Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gorien von Studierenden vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Leistungsnachweisen  in  Form einer  mündlichen  Prüfung  ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Mast erstufe verfügt. Es ist ein Proto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - koll zu führen. Verhinderung, Abbruch, unent schuldigtes Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Tritt vor Beginn der Durchfüh rung eines Leistungsnachwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses ein zwingender, unvorherse hbarer und unabwendbarer Verhinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsgrund  ein  oder  liegt  ein  bewill igtes  Urlaubs-  oder  Sistierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesuch vor, so ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend der Durchführung eines Leistung snachweises ein, so ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die nachträgliche Geltendmac hung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unent schuldigtem Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 In jedem Fall ist ein schr iftlich begründetes Abmeldungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesuch  spätestens  fünf  Arbeitsta ge  nach  dem  Termin  des  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweises  zusammen  mit  den  en tsprechenden  Bestätigungen  (z. B. Arztzeugnis) bei der oder dem M odulverantwortliche n einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Leistungsnachweisen, die si ch über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftlic he Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fris tverlängerung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die oder der Modulverantwortlich e entscheidet über die Bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gi lt der Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweis als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In  Zweifelsfällen  kann  die  Studiendekanin  oder  der  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dekan eine Vertrauensär ztin oder einen Vertra uensarzt einbeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einem Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnac hweis als nicht bestanden. Leistungs bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Leistungsnachweise werden en tweder benotet oder mit «be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standen» / «nicht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Benotung der Leistungsnachwei se erfolgt auf einer Skala von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis  6,  wobei  6  die  beste  und  1  di e  schlechteste  Note  bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Leistungsnachweis  gilt  als bestanden,  wenn  mindestens  die Note 4 erreicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Je nach Modul kann entwed er das ganze Modul oder nur der  Leistungsnachweis  wiederholt werden.  Die  Studienordnung  be stimmt  die  Wiederholungsmodalitäte n  und  legt  insbesondere  fest,  in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Teilnahme  an  einer  Wi ederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises  ist  eine  verb indliche  Buchung  bzw.  Anmeldung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  bestandenes  oder definitiv  nicht  bestandenes  Modul  kann nicht wiederholt oder erneut absolvie rt werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Ein  nicht  bestandenes  Pflich tmodul  kann  einmal  wieder holt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurden alle Wiederholungsmöglic hkeiten erfolglos ausgeschöpft, so  gilt  das  Pflichtmodul  als  defini tiv  nicht  bestanden.  Es  erfolgt  eine endgültige Abwe isung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 und Sperre nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Wahlpflicht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Ein nicht bestandenes Wahlpf licht- oder Wahlmodul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung defi nierten Bereichs möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unlauteres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Unlauteres Verhalten liegt be i der Vornahme von Betrugs handlungen oder Unredlichkeiten vo r. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen  oder  die  Verwendung  une rlaubter  Hilfsmittel,  die  uner laubte Kommunikation mit Dritten, da s Einreichen eine s Plagiats oder einer schriftlichen Prüf ung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studien dekanin  oder  der  Studiendekan  den Leistungsnachweis  für  nicht  be standen und einen ausgeste llten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch di e Studiendekanin oder den Studien dekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Ver halten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan beschliesst, ob ein Dis ziplinarverfahren beantragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zur  Verhinderung  unlauteren Verhaltens  kann  die  Programm direktorin oder der Programmdirektor vorgängig geeignete Massnah men treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät Akteneinsicht in Prüfungs unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Zur Sicherstellung der Gehe imhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe de r Prüfungsunterlagen ei ngeschränkt oder ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weigert,  die  Herstell ung  von  Kopien  oder  Ab schriften  untersagt  und die Dauer der Einsichtna hme beschränkt werden. Leistungs ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Nach Abschluss eine s Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistung sausweis dokumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiert. Studienleistungen , die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Leistungsausweis  wird  in  deutscher  Sprache  ausgestellt.  Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. B. Endgültige Abweisung und Sperre Endgültige Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Ist ein Pflichtmodul nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 definitiv nicht bestanden, ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügt  die  Studiendekanin  oder  der Studiendekan  eine  endgültige  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisung vom entspreche nden Studienprogramm. Sperre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Eine endgültige Abweisung vo m Studienprogramm nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 bewirkt eine Sperre auf allen Studien stufen für das betreffende Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programm und alle nach Massgabe der Fakultä t ähnlichen Studienpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramme an der UZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Studiengänge A. Bachelorstudiengänge Studienziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die  Bachelorstudiengänge  vermitteln  den  Studierenden Grundlagenwissen  und  die  Fähigkei t  zu  methodisch-wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichem Denken. Strukturierung der Bachelor studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Ein  Bachelorstudiengang  umfa sst  180  ECTS  Credits.  Bei einem Vollzeitstudium entspricht di es einer Regelstudi enzeit von sechs Semestern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Innerhalb der Bachel orstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Major-Studienprogramm  im  Umfang  von  120  ECTS  Credits  in Kombination mit einem Minor-St udienprogramm im Umfang von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studienordnung  legt  das  Angebot  und  die  Kombinations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - möglichkeiten der Studienprogramme fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelorarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Während des Bachelorstudien gangs ist im Major-Studien programm  eine  Bachelor arbeit  im  Umfang  von  15  ECTS  Credits  zu verfassen. Die Bachelorar beit gilt als Pflich tmodul und wird benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bachelorarbeit  ist  in  deut scher  oder  englischer  Sprache  zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Wiederholung  einer  ungenügenden  Bachelorarbeit  richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studienordnung regelt die Einz elheiten, insbesondere die Aus arbeitungsmodalitäten, Betreuung und die Begutachtung der Bachelor arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorziehen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mastermodulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Bachelorstudierende,  die  mindestens  120  ECTS  Credits erworben  haben,  können  Masterm odule  im  Umfang  von  insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Master studiengang begonnen werden. B. Masterstudiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die Masterstudiengänge vermi tteln  den  Studierenden  ver tiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wis senschaftlichen und pr aktischen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsekutive
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und speziali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sierte Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon sekutiv  oder  spezialisier t.  Es  gelten  die  entsprechenden  Bestimmun gen der VZS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienordnung regelt die sp ezifischen Zulassungsvorausset zungen der spezialisierte n Masterstudienprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strukturierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Ein  Masterstudiengang  umfasst  120  ECTS  Credits.  Bei einem Vollzeitstudium entspricht di es einer Regelstudienzeit von vier Semestern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Innerhalb  der  Masterstudiengä nge  sind  folgende  Umfänge  und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Um fang von 120 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm  im  Umfang  von  90  ECTS  Credits  in Kombination mit einem Minor-St udienprogramm im Umfang von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög lichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der St udienprogramme fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Während  des  Masterstudieng angs  ist  im  Major-Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programm  eine  Master arbeit  im  Umfang  von  30  ECTS  Credits  zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wiederholung einer ungenüge nden Masterarbeit richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studienordnung regelt die Einz elheiten, insbesondere die Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitungsmodalitäten, Betreuung u nd Begutachtung der Masterarbeit. C. Anerkennung und Anrechnung Anerkennung und Anrech nung allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die Anerkennung ist der Ausw eis erbrachter Studienleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen im Leistungsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anrechnung ist die Zuordnun g anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studien programms zu er bringenden Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss mit der Aufnahme in de n Academic Record (Abschlusszeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Unterlagen beizubringen. Anerkennung von Studien leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Die  Anerkennung  von  an  der  UZH  erbrachten  und  in ECTS Credits dokumentierten Studien leistungen erfolgt automatisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anerkennung  einer  nicht  an der  UZH  erbrachten  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistung erfolgt, wenn a.   sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist, b.   sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist, c.   es sich nicht um die Bachel or- bzw. Masterarbeit handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Anerkennung entscheide t die Studiendeka nin oder der Studiendekan. Anrechnung an den Studien abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn a.   sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogra mm anrechenbar sind, b.   sie äquivalent zu Studienle istungen gemäss lit. a sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht anrechenbare Studienleist ungen können anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vor der Erbringung externer St udienleistungen ist eine Anrech nungsvereinbarung  abzu schliessen,  sofern  ni cht  Anrechnungsverein barungen  mit  anderen  Hochschul en  oder  allgemei ne  Anrechnungs tabellen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über  die  Anrechnung  entscheide t  die  Studiendekanin  oder  der Studiendekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von gleichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder ähnlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun gen können nicht mehrfach angerec hnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studiendeka nin oder der Studiendekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überzählige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Überzählige Module we rden nicht an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Stu dienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss im jewei ligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chrono logisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden kön nen, werden bei Modulen, die im gl eichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichnete n Module an den Studienabschluss angerechnet. D. Studienabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 Die Anmeldung zum Bachelor- bz w. Masterabschluss ist von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendeka nat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anmeldung  zum  Studienabschl uss  kann  frühestens  für  das jenige Semester vorge nommen werden, nach dess en Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun gen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verleihung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelorgrades
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenveror dnung und der Studienordnung 180 ECTS  Credits  erworben  worden  si nd.  Davon  muss  mindestens  die Hälfte der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleis tungen (in ECTS Credits) an der Philosophischen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verleihung des Grad es erfolgt durch di e Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät Verleihung des Mastergrades
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Der  Mastergrad  wird  durch die  Fakultät  verliehen,  wenn nach Massgabe der Rahmenverordnu ng und der Studienordnung 120 ECTS  Credits  erworben  worden  si nd.  Davon  muss  mindestens  die Hälfte der für das Major-Studi enprogramm / Mono-Studienprogramm erforderlichen Studienleis tungen (in ECTS Credits) an der Philosophi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Fakultät der UZH er bracht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verleihung des Grad es erfolgt durch di e Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Gewichtete Gesamtnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Der Studienabschluss wird mi t einer gewich teten Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - note bewertet. Die benoteten Modul e fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in das jeweilige St udienprogramm ein, die Studienpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grammnoten mit dem Ge wicht der fixen Stud ienprogrammgrössen in die  gewichtete  Gesamtnote.  Sowohl die  Studienprogrammnoten  als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berechnung allfälliger Stud ienprogrammnoten und die der gewichteten  Gesamtnote  erfolgt  exa kt,  das  Ergebnis  wird  auf  eine Nachkommastelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Notenskala  reicht  von  1  bi s  6,  wobei  6  die  beste  und  1  die schlechteste Note bezeichnet. No te 4 oder höher ist für einen erfolg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen Studienabschluss ausreichend. E. Abschlussdokumente Abschluss dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Die  Absolventinnen  und  Abso lventen  erhalten  folgende Abschlussdokumente: die Dipl omurkunde, das Di ploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Die  Diplomurkunde  trägt  das Siegel  der  Universität  und der Fakultät, die Unters chrift der Rektorin ode r des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomurkunde weist die gewi chtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Diplomurkunde wird in deut scher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine en glische Übersetz ung abgegeben. Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            Das  Diploma  Supplement  ist  ei ne  standardisierte  Erläute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung des Studienabschlusses. Es wi rd in deutscher und englischer Spra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Academic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Record
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Im  Academic  Record  (Abschlusszeugnis)  werden  alle  an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechne ten Studienleistungen mit der jewei ligen  Bewertung  ausgewie sen;  ferner  werden  die  Note  und  der  Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekenn zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Leistungsauswe ise  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  unterliegen  bezüg lich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die St udiendekanin oder den St udiendekan. Alle ande ren Verfügungen unterliegen ebenfa lls der Einsprache an die Studien dekanin oder den Studiendekan. Di e Einsprache ist dem Studiendeka nat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einsprache entscheid unterliegt dem Rekurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommissio n der Zürcher Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Über gangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Für Studierende, die das Studi um an der Philosophischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gilt: a.   Die Studierenden werden per Herbstsemester 2019 dieser Rahmen verordnung  unterstellt  und  in Studienprogramm e  gemäss  dieser Rahmenverordnung überführt. b.   Die Studierenden müssen mindestens 60 ECTS Credits an der UZH erbringen. c.   Es  besteht  kein  Anspruch  auf Module,  die  mit  den  Modulen  des alten Curriculums identisch sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Einzelfällen kann die Fakultät zugunsten der Studierenden auf die  Überführung  in  Studienprogra mme  nach  dieser  RVO  verzichten und den weiteren Verlauf des Studium s sowie die Modalitäten in allge meiner  Form  festlegen  oder  in individuellen  Stud ienvereinbarungen mit den Studierenden festhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät Überführung in Studienpro gramme nach dieser RVO
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Jede Überführung aus ausl aufenden Studi enprogrammen erfolgt in vergleichbare oder ähnliche Studienpr ogramme, die sich in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltlich und umfang mässig eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Überführung  aus  einzelne n  auslaufenden  Studienprogram
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men in eines oder zwei Studienpr ogramme sowie die Zusammenfas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung oder Aufteilung mehrerer ausl aufender Studienprogramme in ein oder zwei Studienprog ramme gemäss dieser RVO sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Verbleib  in  auslaufenden Studienprogrammen  ist  nur  dann zulässig, wenn eine Über führung als nicht vertre tbar erscheint. Über die Vertretbarkeit entscheidet die Fakultät. Anrechnung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Studienleistungen, die vor dem Herbstsemester 2019 erwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben wurden, werden soweit möglich vollständig an den Abschluss an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerechnet.  Voraussetzung  für  die  An rechnung  ist,  dass  diese  mit  der jeweils geltende n Studienordnung vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierenden,  die  vor  dem  Herbst semester  2019  ein  Modul  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal erfolglos absolviert haben (Fehlversuch), wird dieser Fehlversuch erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Definitiv nicht bestandene Module, definitive Abweisungen sowie Sperren bleiben bestehen. Schliessung der auslaufenden Studien programme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Auslaufende Bachelorstudienprogramme werden per Ende Frühlingssemester  2023  und  auslau fende  Masterstudi enprogramme  per Ende Frühlings semester 2022 geschlossen. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Abschluss dieser Prog ramme nicht mehr möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Beurlaubung  oder  Sistierung der  Immatrikul ation  hat  kei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Einfluss auf den Zeitpunkt für den letztmöglichen Abschluss aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laufender Studienprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 503 ; Begründung siehe ABl 2018-09-14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 ( OS 77, 217 ; ABl 2022-03-18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2022.