Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
415.455.1 Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO PhF) (vom 27. August 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gegenstand und Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Mas terstudium an der Philo sophischen Fakultät der Universität Zürich (UZH).
2 Fakultätsübergreifende Studie ngänge sowie hochschulübergrei fende Double- und Joint-Degree-St udiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Stu dienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Ausführende
Bestimmungen
§ 2.
Einzelheiten werden in de r Studienordnung geregelt.
Module und
Minor-Studien
-
programme
anderer
Fakultäten
§ 3.
1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-St udienprogramms ei ner anderen Fa kultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakul tät Anwendung, an der das Major-Studienprog ramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei lige Modul oder das jeweilige Mi nor-Studienprogra mm anbietenden Fakultät.
Studienangebot
§ 4.
1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um fang von 180 ECTS Credits an: – Bachelor of Arts, – Bachelor of Arts in Sozialwissenschaften, – Bachelor of Science in Psychologie.
2
415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Liberal Arts Options im Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.
3 Die Fakultät bietet folgende Ma sterstudiengänge im Umfang von
120 ECTS Credits an: – Master of Arts, – Master of Arts in Sozialwissenschaften, – Master of Science in Psychologie. Bezeichnung und Abschlüsse
§ 5.
1 Die Fakultät verleiht für ei nen erfolgreich abgeschlosse
- nen Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Bachelor of Arts UZH, – Bachelor of Arts UZH in Sozialwissenschaften, – Bachelor of Science UZH in Psychologie.
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abge schlossenen Mas
- terstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Master of Arts UZH, – Master of Arts UZH in Sozialwissenschaften, – Master of Science UZH in Psychologie.
3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Bachelor of Arts UZH BA UZH – Bachelor of Arts UZH in Sozialwissenschaften BA UZH – Bachelor of Science UZ H in Psychologie BSc UZH – Master of Arts UZH MA UZH – Master of Arts UZH in Sozialwissenschaften MA UZH – Master of Science UZH in Psychologie MSc UZH B. Allgemeines zum Studium Zusammen setzung eines Studiengangs
§ 6.
1 Ein Studiengang besteht aus ei nem Studienprogramm (Mono- Studienprogramm) oder aus zwei St udienprogrammen (Major-/Minor- Studienprogramm).
2 Ein Studienprogramm ist eine durc h die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstuf e sowie den Umfang in ECTS Cre
- dits definierte Untere inheit eines Studiengan gs, die zu einem Studien
- programmabschluss führt.
3 Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die nicht zu einem Studien programmabschluss führt.
3 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
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Mustercurricula
§ 7.
1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Mustercurriculum wird in geeig neter Weise publiziert.
2 Das Mustercurriculum sieht für Vollzeitstudiere nde den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.
Zulassung
§ 8.
Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom
27. August 2018
3 massgebend.
Studium mit
Behinderung
§ 9.
1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behin derung, ob sich diese auf studienre levante Aktivitäten auswirkt, und schlägt diesfalls nachte ilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifels fällen kann die Fachstelle eine Ärzt in oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Mass nahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
Sprache
§ 10.
1 Die Sprache der Lehrveransta ltungen auf Bachelorstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Engl isch. Einzelne Lehrveranstaltun gen können in anderen Sprachen erfolgen.
2 Die Sprache der Lehrveranstalt ungen auf Masterstufe ist grund sätzlich Deutsch oder Englisch. Einz elne Lehrveranstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.
3 Die Lehrveranstaltungen in de n philologischen Studienprogram men können in der entspreche nden Sprache stattfinden.
4 Die Leistungsnachweise werden gr undsätzlich in denjenigen Spra chen durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch geführt werden.
5 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus gesetzt werden.
Urheberrecht an
studentischen
Arbeiten
§ 11.
1 Die Urheberrechte an stud entischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden treten der UZ H mit Einreichung einer Arbeit das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungsha ndlungen wie Pla giatserkennung oder Arch ivierung notwendig ist.
4
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3 Die Studierenden sind verpflichtet , vor der Veröffentlichung einer Arbeit die Programmdirektorin ode r den Programmdirektor zu infor
- mieren.
4 Die Programmdirektor in oder der Programm direktor kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen. Plagiats kontrolle
§ 12.
Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entspreche nder Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können ge eignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
§§
13 und 14.
4 Informations pflicht
§ 15.
1 Alle studienrelevanten Inform ationen werden in geeigne
- ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflicht et, sich über sämtliche studien
- relevante Belange, insb esondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbststä ndig zu informieren.
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits Module
§ 16.
1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer ode r mehreren Lehrveranstaltungen zu
- sammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän
- gig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden ei nes Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden. Modulangaben im Vorlesungs verzeichnis
§ 17.
Die Module und alle damit zusammenhängenden studien
- relevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeic hnis aufgenommen. Modultypen
§ 18.
Es wird unterschieden zwis chen folgenden Modultypen: a. Pflichtmodule: Module, die für al le Studierenden eines Studienpro
- gramms gemäss Studie nordnung obligatorisch zu absolvieren sind, b. Wahlpflichtmodule: M odule, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind, c. Wahlmodule: Module, die ge mäss Studienordnung aus einem um
- schriebenen Bereich frei wählbar sind.
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Modul
-
verantwortliche
§ 19.
Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor be stimmt für sämtliche Module Modulve rantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis ver antwortlich sind.
An- und
Abmeldung
von Modulen
§ 20.
1 Um ein Modul absolvieren zu k önnen, ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung erforder lich. Die Buchung bzw. Anmeldung des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung bzw. Anmeldung des Leis tungsnachweises.
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde frist möglich.
ECTS Credits
§ 21.
1 Der Umfang der Studienleist ungen wird mit dem Euro päischen Kreditpunktesystem (Europ ean Credit Transfer and Accumu lation System, ECTS) bemessen. Ei n ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreic he Absolvieren des Mo duls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credit s muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachwei s bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anza hl von ECTS Credits wird im mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistung snachweise, endg ültige Abweisung und Sperre A. Leistungsnachweise
Arten der Leis
-
tungsnachweise
§ 22.
Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche, schriftliche und/ oder praktische Prüfungen, – schriftliche Arbeiten, – Referate, – dokumentierte prak tische Arbeit, – Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen, – Portfolio, – Nachweis von im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung erbrach ten Studienleistungen.
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415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät Organisation und Modalitä ten der Leis tungsnachweise
§ 23.
1 Die Modalitäten der Erbring ung eines bestimmten Leis
- tungsnachweises werden für alle Studierenden einheit lich festgelegt. Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kate
- gorien von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Mast erstufe verfügt. Es ist ein Proto
- koll zu führen. Verhinderung, Abbruch, unent schuldigtes Fernbleiben
§ 24.
1 Tritt vor Beginn der Durchfüh rung eines Leistungsnachwei
- ses ein zwingender, unvorherse hbarer und unabwendbarer Verhinde
- rungsgrund ein oder liegt ein bewill igtes Urlaubs- oder Sistierungs
- gesuch vor, so ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
- rend der Durchführung eines Leistung snachweises ein, so ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmac hung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unent schuldigtem Fernbleiben
§ 25.
1 In jedem Fall ist ein schr iftlich begründetes Abmeldungs
- gesuch spätestens fünf Arbeitsta ge nach dem Termin des Leistungs
- nachweises zusammen mit den en tsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) bei der oder dem M odulverantwortliche n einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die si ch über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftlic he Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fris tverlängerung gestellt werden.
3 Die oder der Modulverantwortlich e entscheidet über die Bewil
- ligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gi lt der Leistungs
- nachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studien
- dekan eine Vertrauensär ztin oder einen Vertra uensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einem Leistungsnach
- weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnac hweis als nicht bestanden. Leistungs bewertung
§ 26.
1 Leistungsnachweise werden en tweder benotet oder mit «be
- standen» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachwei se erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 di e schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.
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3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
Wiederholung
von Modulen
allgemein
§ 27.
1 Je nach Modul kann entwed er das ganze Modul oder nur der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung be stimmt die Wiederholungsmodalitäte n und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wi ederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verb indliche Buchung bzw. Anmeldung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolvie rt werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung
von Pflicht
-
modulen
§ 28.
1 Ein nicht bestandenes Pflich tmodul kann einmal wieder holt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Wurden alle Wiederholungsmöglic hkeiten erfolglos ausgeschöpft, so gilt das Pflichtmodul als defini tiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abwe isung nach §
33 und Sperre nach §
34.
Wiederholung
von Modulen
im Wahlpflicht-
und Wahl
-
bereich
§ 29.
1 Ein nicht bestandenes Wahlpf licht- oder Wahlmodul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung defi nierten Bereichs möglich.
Unlauteres
Verhalten
§ 30.
1 Unlauteres Verhalten liegt be i der Vornahme von Betrugs handlungen oder Unredlichkeiten vo r. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung une rlaubter Hilfsmittel, die uner laubte Kommunikation mit Dritten, da s Einreichen eine s Plagiats oder einer schriftlichen Prüf ung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studien dekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht be standen und einen ausgeste llten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch di e Studiendekanin oder den Studien dekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Ver halten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan beschliesst, ob ein Dis ziplinarverfahren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Programm direktorin oder der Programmdirektor vorgängig geeignete Massnah men treffen.
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415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät Akteneinsicht in Prüfungs unterlagen
§ 31.
Zur Sicherstellung der Gehe imhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe de r Prüfungsunterlagen ei ngeschränkt oder ver
- weigert, die Herstell ung von Kopien oder Ab schriften untersagt und die Dauer der Einsichtna hme beschränkt werden. Leistungs ausweis
§ 32.
1 Nach Abschluss eine s Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistung sausweis dokumen
- tiert. Studienleistungen , die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. B. Endgültige Abweisung und Sperre Endgültige Abweisung
§ 33.
Ist ein Pflichtmodul nach §
28 definitiv nicht bestanden, ver
- fügt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine endgültige Ab
- weisung vom entspreche nden Studienprogramm. Sperre
§ 34.
Eine endgültige Abweisung vo m Studienprogramm nach §
33 bewirkt eine Sperre auf allen Studien stufen für das betreffende Studien
- programm und alle nach Massgabe der Fakultä t ähnlichen Studienpro
- gramme an der UZH.
4. Abschnitt: Studiengänge A. Bachelorstudiengänge Studienziele
§ 35.
Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkei t zu methodisch-wissenschaft
- lichem Denken. Strukturierung der Bachelor studiengänge
§ 36.
1 Ein Bachelorstudiengang umfa sst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht di es einer Regelstudi enzeit von sechs Semestern.
2 Innerhalb der Bachel orstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-St udienprogramm im Umfang von
60 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinations
- möglichkeiten der Studienprogramme fest.
9 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
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Bachelorarbeit
§ 37.
1 Während des Bachelorstudien gangs ist im Major-Studien programm eine Bachelor arbeit im Umfang von 15 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelorar beit gilt als Pflich tmodul und wird benotet.
2 Die Bachelorarbeit ist in deut scher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet sich nach §
27 ff.
4 Die Studienordnung regelt die Einz elheiten, insbesondere die Aus arbeitungsmodalitäten, Betreuung und die Begutachtung der Bachelor arbeit.
5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
Vorziehen von
Mastermodulen
§ 38.
Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits erworben haben, können Masterm odule im Umfang von insgesamt
30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Master studiengang begonnen werden. B. Masterstudiengänge
Studienziele
§ 39.
Die Masterstudiengänge vermi tteln den Studierenden ver tiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wis senschaftlichen und pr aktischen Arbeiten.
Konsekutive
und speziali
-
sierte Master
-
programme
§ 40.
1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon sekutiv oder spezialisier t. Es gelten die entsprechenden Bestimmun gen der VZS
3 .
2 Die Studienordnung regelt die sp ezifischen Zulassungsvorausset zungen der spezialisierte n Masterstudienprogramme.
Strukturierung
der Master
-
studiengänge
§ 41.
1 Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht di es einer Regelstudienzeit von vier Semestern.
2 Innerhalb der Masterstudiengä nge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Um fang von 120 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-St udienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög lichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der St udienprogramme fest.
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415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät Masterarbeit
§ 42.
1 Während des Masterstudieng angs ist im Major-Studien
- programm eine Master arbeit im Umfang von 30 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu ver
- fassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenüge nden Masterarbeit richtet sich nach §
27 ff.
4 Die Studienordnung regelt die Einz elheiten, insbesondere die Aus
- arbeitungsmodalitäten, Betreuung u nd Begutachtung der Masterarbeit. C. Anerkennung und Anrechnung Anerkennung und Anrech nung allgemein
§ 43.
1 Die Anerkennung ist der Ausw eis erbrachter Studienleis
- tungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnun g anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studien programms zu er bringenden Studien
- leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien
- abschluss mit der Aufnahme in de n Academic Record (Abschlusszeug
- nis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendi
- gen Unterlagen beizubringen. Anerkennung von Studien leistungen
§ 44.
1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studien leistungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studien
- leistung erfolgt, wenn a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist, b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist, c. es sich nicht um die Bachel or- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheide t die Studiendeka nin oder der Studiendekan. Anrechnung an den Studien abschluss
§ 45.
1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogra mm anrechenbar sind, b. sie äquivalent zu Studienle istungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleist ungen können anerkannt werden.
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3 Vor der Erbringung externer St udienleistungen ist eine Anrech nungsvereinbarung abzu schliessen, sofern ni cht Anrechnungsverein barungen mit anderen Hochschul en oder allgemei ne Anrechnungs tabellen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheide t die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
Modulen
§ 46.
Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun gen können nicht mehrfach angerec hnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studiendeka nin oder der Studiendekan.
Überzählige
Module
§ 47.
1 Überzählige Module we rden nicht an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Stu dienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss im jewei ligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chrono logisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden kön nen, werden bei Modulen, die im gl eichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichnete n Module an den Studienabschluss angerechnet. D. Studienabschluss
Anmeldung
zum Abschluss
§ 48.
1 Die Anmeldung zum Bachelor- bz w. Masterabschluss ist von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendeka nat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschl uss kann frühestens für das jenige Semester vorge nommen werden, nach dess en Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun gen erfüllt sind.
Verleihung des
Bachelorgrades
§ 49.
1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenveror dnung und der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden si nd. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleis tungen (in ECTS Credits) an der Philosophischen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grad es erfolgt durch di e Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.
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415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät Verleihung des Mastergrades
§ 50.
1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnu ng und der Studienordnung 120 ECTS Credits erworben worden si nd. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studi enprogramm / Mono-Studienprogramm erforderlichen Studienleis tungen (in ECTS Credits) an der Philosophi
- schen Fakultät der UZH er bracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grad es erfolgt durch di e Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Gewichtete Gesamtnote
§ 51.
1 Der Studienabschluss wird mi t einer gewich teten Gesamt
- note bewertet. Die benoteten Modul e fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in das jeweilige St udienprogramm ein, die Studienpro
- grammnoten mit dem Ge wicht der fixen Stud ienprogrammgrössen in die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangs
- werten berechnet.
2 Die Berechnung allfälliger Stud ienprogrammnoten und die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exa kt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bi s 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. No te 4 oder höher ist für einen erfolg
- reichen Studienabschluss ausreichend. E. Abschlussdokumente Abschluss dokumente
§ 52.
Die Absolventinnen und Abso lventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Dipl omurkunde, das Di ploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Diplomurkunde
§ 53.
1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät, die Unters chrift der Rektorin ode r des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewi chtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deut scher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine en glische Übersetz ung abgegeben. Diploma Supplement
§ 54.
Das Diploma Supplement ist ei ne standardisierte Erläute
- rung des Studienabschlusses. Es wi rd in deutscher und englischer Spra
- che ausgestellt.
13 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
415.455.1
Academic
Record
§ 55.
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechne ten Studienleistungen mit der jewei ligen Bewertung ausgewie sen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekenn zeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Rechtsschutz
§ 56.
1 Leistungsauswe ise gemäss §
32 Abs.
1 unterliegen bezüg lich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die St udiendekanin oder den St udiendekan. Alle ande ren Verfügungen unterliegen ebenfa lls der Einsprache an die Studien dekanin oder den Studiendekan. Di e Einsprache ist dem Studiendeka nat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einsprache entscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommissio n der Zürcher Hochschulen.
6. Abschnitt: Über gangsbestimmungen
Übergangs
-
bestimmungen
§ 57.
1 Für Studierende, die das Studi um an der Philosophischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gilt: a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2019 dieser Rahmen verordnung unterstellt und in Studienprogramm e gemäss dieser Rahmenverordnung überführt. b. Die Studierenden müssen mindestens 60 ECTS Credits an der UZH erbringen. c. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind.
2 In Einzelfällen kann die Fakultät zugunsten der Studierenden auf die Überführung in Studienprogra mme nach dieser RVO verzichten und den weiteren Verlauf des Studium s sowie die Modalitäten in allge meiner Form festlegen oder in individuellen Stud ienvereinbarungen mit den Studierenden festhalten.
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415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät Überführung in Studienpro gramme nach dieser RVO
§ 58.
1 Jede Überführung aus ausl aufenden Studi enprogrammen erfolgt in vergleichbare oder ähnliche Studienpr ogramme, die sich in
- haltlich und umfang mässig eignen.
2 Die Überführung aus einzelne n auslaufenden Studienprogram
- men in eines oder zwei Studienpr ogramme sowie die Zusammenfas
- sung oder Aufteilung mehrerer ausl aufender Studienprogramme in ein oder zwei Studienprog ramme gemäss dieser RVO sind zulässig.
3 Der Verbleib in auslaufenden Studienprogrammen ist nur dann zulässig, wenn eine Über führung als nicht vertre tbar erscheint. Über die Vertretbarkeit entscheidet die Fakultät. Anrechnung von Leistungen
§ 59.
1 Studienleistungen, die vor dem Herbstsemester 2019 erwor
- ben wurden, werden soweit möglich vollständig an den Abschluss an
- gerechnet. Voraussetzung für die An rechnung ist, dass diese mit der jeweils geltende n Studienordnung vereinbar ist.
2 Studierenden, die vor dem Herbst semester 2019 ein Modul ein
- mal erfolglos absolviert haben (Fehlversuch), wird dieser Fehlversuch erlassen.
3 Definitiv nicht bestandene Module, definitive Abweisungen sowie Sperren bleiben bestehen. Schliessung der auslaufenden Studien programme
§ 60.
1 Auslaufende Bachelorstudienprogramme werden per Ende Frühlingssemester 2023 und auslau fende Masterstudi enprogramme per Ende Frühlings semester 2022 geschlossen. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Abschluss dieser Prog ramme nicht mehr möglich.
2 Eine Beurlaubung oder Sistierung der Immatrikul ation hat kei
- nen Einfluss auf den Zeitpunkt für den letztmöglichen Abschluss aus
- laufender Studienprogramme.
1 OS 73, 503 ; Begründung siehe ABl 2018-09-14 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
3 LS 415.31 .
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 ( OS 77, 217 ; ABl 2022-03-18
). In Kraft seit 1. August 2022.
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