Verordnung über die Koordination und Kooperation bei raumrelevanten Bundesaufgaben (709.17)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Koordination und Kooperation bei raumrelevanten Bundesaufgaben (KoVo)

(KoVo) vom 7. September 2016 (Stand am 1. November 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 55 und 57 c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
verordnet:
¹ SR 172.010
Art. 1 Koordinations- und Kooperationspflicht
¹ Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie die anderen mit raumrelevanten Bundesaufgaben betrauten Verwaltungseinheiten informieren sich gegenseitig über solche Aufgaben und stimmen sie zeitlich, inhaltlich und räumlich aufeinander ab. Sie verfolgen damit eine kohärente Raumentwicklung.
² Sie treffen in gegenseitigem Einvernehmen die Massnahmen, die erforderlich sind, um die Aufgaben zu erfüllen und Zielkonflikte frühzeitig zu erkennen, zu analysieren und die Interessen gegeneinander abzuwägen. Sie nutzen dabei Synergien.
³ Für die Beurteilung konkreter Vorhaben nutzen sie bestehende Entscheidverfahren.
⁴ Themenübergreifende Massnahmen, Programme und Initiativen werden von den Geschäftsleitungen der mit den raumrelevanten Aufgaben betrauten Verwaltungseinheiten gemeinsam festgelegt.
Art. 2 Rat für Raumordnung: Organisation
¹ Der Rat für Raumordnung (ROR) ist eine ständige ausserparlamentarische Kommission.
² Seine Mitglieder werden vom Bundesrat ernannt.
³ Die Geschäftsleitungen des ARE und des SECO sind in der Kommission mit beratender Stimme vertreten. Bei Bedarf können Geschäftsleitungen anderer mit raumrelevanten Aufgaben betrauter Verwaltungseinheiten ebenfalls mit beratender Stimme vertreten sein.
⁴ ARE und SECO führen die Geschäftsstelle des ROR.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Einsetzungsverfügung.
Art. 3 Rat für Raumordnung: Aufgaben
¹ Der ROR berät den Bundesrat und die Bundesverwaltung in raumrelevanten Grundsatzfragen und wirkt auf eine kohärente Raumentwicklung hin.
² Er befasst sich mit der Früherkennung räumlicher Herausforderungen und gibt dem Bundesrat und den Verwaltungseinheiten Anregungen, wie die raumrelevanten Politiken kohärent weiterentwickelt werden könnten.
³ Er kann den mit raumrelevanten Aufgaben betrauten Verwaltungseinheiten und den zuständigen Departementen Anträge unterbreiten.
⁴ Er unterbreitet dem Bundesrat in jeder Legislatur einen Bericht zu den Herausforderungen der Raumentwicklung in der Schweiz.
⁵ Er fördert den Wissensaustausch zwischen Verwaltung und Wissenschaft.
Art. 4 Raumordnungskonferenz: Funktion und Organisation
¹ Die Raumordnungskonferenz des Bundes (ROK) ist die Plattform zur Koordina­tion und Kooperation bei raumrelevanten Bundesaufgaben.
² In der ROK sind sämtliche Verwaltungseinheiten vertreten, die mit raumrelevanten Aufgaben betraut sind.
³ Diese Verwaltungseinheiten ernennen ihre Vertreterinnen und Vertreter selbst.
⁴ ARE und SECO leiten die ROK gemeinsam und führen die Geschäftsstelle.
⁵ Für spezifische Fragen kann die ROK Ausschüsse einsetzen.
⁶ Die ROK sowie die Ausschüsse regeln die Einzelheiten zu Organisation, Zielen und Aufgaben in Geschäftsreglementen.
Art. 5 Raumordnungskonferenz: Aufgaben
Die ROK hat folgende Aufgaben:
a. Sie stellt die Koordination und die Kooperation bei raumrelevanten Aufgaben sowie die Diskussion raumrelevanter Grundsatzfragen sicher.
b. Sie stellt sicher, dass die Informationen über raumrelevante Aufgaben allen davon betroffenen Verwaltungseinheiten frühzeitig zufliesst.
c. Sie unterstützt die zuständigen Verwaltungseinheiten bei der Koordination und Kooperation betreffend raumrelevanter Aufgaben.
Art. 6 Evaluation und Berichterstattung
¹ ARE und SECO überprüfen in Zusammenarbeit mit der ROK die Massnahmen und Bestrebungen im Bereich der Koordination und Kooperation bei raumrelevanten Aufgaben.
² Sie erstatten in Zusammenarbeit mit der ROK dem Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte periodisch Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 22. Oktober 1997² über die raumordnungspolitische Koordination der Bundesaufgaben wird aufgehoben.
² [ AS 1997 2395 , 1999 704 Ziff. II 3, 2000 2624 ]
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
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