Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
1 PromVO Dr. sc. med.
415.433.3 Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO Dr. sc. med.) (vom 6. September 2021)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Promotionsvero rdnung regelt die strukturierten Dok toratsprogramme in Medizinische n Wissenschaften an der Medizini schen Fakultät der Un iversität Zürich.
Struktur und
Doktoratsziele
§ 2.
1 Das Doktorat besteht aus de r Anfertigung einer Disserta tion sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm genannt), die dem Erwe rb von Kompetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebi et der Dissertation dienen. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben in der Gesellschaft qualifizieren.
2 Der Abschluss erfolgt in einem der in den Doktoratsordnungen geregelten Doktoratsprogramme.
Grad
§ 3.
Die Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Dok tors der Medizinischen Wissenschafte n (Dr. sc. med.; Englisch: PhD).
Doktorats
-
ordnungen
§ 4.
Die Fakultät erlässt Doktoratsordnungen, in denen insbeson dere die Anforderungen für den Abschluss in den einzelnen Dokto ratsprogrammen, die Modalitäten de r Prüfungen und der Dissertation sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt werden.
Doktorats
-
vereinbarung
§ 5.
1 Zwischen den Doktorierenden und der Promotionskommis sion wird innerhalb von sechs Mona ten nach Beginn des Doktorats eine Vereinbarung über den Ablauf, di e Ziele und die Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen.
2 Die Doktoratsvereinbarung enthält Hinweise zu den geltenden Ethikrichtlinien sowie zur Ve rwendung und Her kunft von Daten.
3 Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände ange passt werden. Sie ist ein Hilfs- und Orientierungsinstr ument zur optima len Ausgestaltung de r Doktoratsstufe.
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4 Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorliegen wichtiger Gründe einseitig aufgelöst werden. Als wich tige Gründe gelten insbesondere: a. Abbruch des Doktorats, b. unlauteres Verhalten, c. unlösbare persönl iche Differenzen, d. Verletzung oder Nichteinhalt ung der Doktorat svereinbarung.
5 Die Auflösung der Doktoratsverei nbarung führt zur Exmatrikula
- tion. Vereinbarkeit von Anstellung und Doktorat
§ 6.
Bei einer zusätzlichen Anstellung von Doktorierenden von mehr als 10% in Ergänzung zur Anst ellung in der Ri chtposition Dokto
- rierende der Univer sität Zürich handelt es sich um ein teilzeitliches Ab
- solvieren der Doktoratsstufe mit ei ner entsprechenden Verlängerung der Dissertationsdauer gemäss §
14. Es ist darauf zu achten, dass die Dissertation in der vereinbarten Zeit abgeschlossen werden kann. Urheberrecht
§ 7.
1 Das Urheberrecht richtet sich nach den Vorschriften des Bun
- desgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
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.
2 Die Doktorierenden räumen der Universität Zürich mit Einrei
- chung der Dissertation das urheberrechtliche Nutzungsrecht ein, soweit es für Verwaltungshandlungen wie insbesondere für die Plagiatserken
- nung und Archivierung notwendig ist.
3 Das Dekanat sowie die Leiterin oder der Leiter können die Ver
- öffentlichung der Dissertati on mit Auflagen verbinden. II. Organisation Doktorats programm kommission
§ 8.
1 Die Medizinische Fakultät bestimmt für das jeweilige Dok
- toratsprogramm eine Dokt oratsprogrammkommission.
2 Die Doktoratsprogrammkommission setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, wobei die Le itung durch ein Fakultätsmitglied erfolgt.
3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Festlegung des Umfangs und G egenstands der zu absolvierenden Module in der zugehörigen Dokt oratsordnung, die durch die Fakul
- tätsversammlung erlassen wird, b. Festlegung weiterer Auflagen zu r Zusammensetzung der jeweiligen Promotionskommission od er deren Bestätigung innert sechs Mona
- ten nach Beginn der Dissertation, c. Entscheid über die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm,
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415.433.3 d. Entscheid über Anerkennung und Anrechnung nicht an der Uni versität Zürich erworbener ECTS Credits.
4 Die Doktoratsprogrammkommission ist für alle Belange zustän dig, soweit diese nicht in die Zu ständigkeit eines anderen Organs fal len.
5 Bei gemeinsam angebotenen überfakultären Doktoratsprogram men kann ein gemeinsa mes Leitungsgremium eingesetzt werden.
Promotions
-
kommission
§ 9.
1 Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation bestimmt inner halb von sechs Monaten nach Beginn des Doktorats eine Promotions kommission. Sie bzw. er hält dazu Rücksprache mit der oder dem Dokto rierenden.
2 Die Promotionskommission besteht aus mindestens drei Mitglie dern. Dies sind die Leiterin oder de r Leiter der Dissertation, ein Mit glied mit Promotionsrech t sowie ein weiteres Mitglied, das mindestens promoviert sein muss und vorzugswei se nicht an der Universität Zürich oder ETH Zürich angestellt ist. De n Vorsitz führt ein Mitglied der Medi zinischen Fakultät.
3 Bei Dissertationen, di e sich über mehrere Wi ssensgebiete bzw. fachliche Disziplinen erstrecken, nehmen externe Mitglieder aus ande ren Fakultäten bzw. Universitäten in der Promotionskommission Ein sitz. Die Mehrheit der Mitglieder gehört jedoch der Medizinischen Fakul- tät der Universität Zürich an.
4 Die Promotionskommission hat insb esondere folgende Aufgaben: a. Erstellung der Doktoratsvereinbarung gemäss §
5 sowie deren mög liche Änderung, Ergä nzung und Auflösung, b. Begleitung der oder des Doktorierenden während des Doktorats programms (mindestens ein Treffen pro Jahr), c. Entscheid über den Abschluss de r Dissertation und Antrag auf Ge nehmigung der Dissertation zuha nden der Fakultätsversammlung, d. Durchführung der Promotionsprüfung, e. Entscheid über die Verlänge rung der Dauer des Doktorats.
Leiterin oder
Leiter der
Dissertation
§ 10.
1 Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation hat selbst min destens promoviert und verfügt üb er selbstständige Forschungserfah rung.
2 Die Leiterin oder der Leiter de r Dissertation betreut die Dokto rierende oder de n Doktorierenden.
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3 Ihre bzw. seine Aufgaben sind insbesondere: a. regelmässige Rückmeldung zu Qu alität und Fortschritt der Disser
- tation, b. Durchführung der Treffen von Promotionskommission und der oder dem Doktorierenden mindesten s einmal jährlich sowie c. Erstellung eine s Fachgutachtens. Promotions recht
§ 11.
1 Das Promotionsrecht Dr. sc. med. haben a. die Fakultätsmitglieder und b. die Inhaberinnen und Inhaber ei ner Titularprofessur der Medizini
- schen Fakultät, sofern die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind.
2 Titularprofessorinnen bzw. Titularprofessoren der Medizinischen Lehrspitälern oder als im Vorlesungsverzeichnis der Universität Zürich genannte Lehrbeauftragte der Medizinischen Fakultät tätig sind, kön
- nen das Promotionsrecht erhalten. Sie müssen di es bei der Dekanin bzw. dem Dekan beantragen. Sobald die Zustimmung des zuständigen Fach
- bereiches und nachfolgend der Fakultät vorliegen, sind sie berechtigt, die Dissertationsleitung allein verantwortlich zu übernehmen. III. Zulassung Zulassung
§ 12.
1 Die Zulassung zu den Doktor atsprogrammen setzt einen universitären Master abschluss voraus.
2 Zusätzlich können folgende Abschl üsse die Zulassung zu einem Doktoratsprogram m ermöglichen: a. Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Päda
- gogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. Sep
- tember 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordi
- nation im schweizerischen Hochschulbereich
7 , b. Masterdiplom einer ausländi schen Fachhochsc hule oder Pädago
- gischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates ver
- fügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerken
- nung von Qualifikationen im Hoch schulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention)
5 ratifiziert hat.
3 Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist der Aufnahmeent
- scheid in das jeweilige Doktoratsprogramm sowie die von der Leiterin
- recht gemäss §
11 unterzeichnete Be treuungsbestätigung.
5 PromVO Dr. sc. med.
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4 Die Doktoratsprogrammkommission entscheidet über die Auf nahme in ein D oktoratsprogramm.
5 Die Zulassung kann mit Beding ungen und Auflagen erfolgen.
6 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. IV. Struktur und Dauer des Doktorats
Inhalt und
Umfang
§ 13.
1 Die Doktoratsprogramme umfassen: a. das Verfassen eine r Dissertation sowie b. das Absolvieren der Module des Doktoratsprogramms im Umfang von mindestens 12 ECTS Cred its gemäss Doktoratsordnung.
2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module sind in der jeweiligen Doktor atsordnung festgelegt.
Dauer des
Doktorats
§ 14.
1 Das Doktorat dauert in der Re gel drei Jahre (Vollzeit). Bei Absolvierung in Teilzeit verlängert sich die Dauer entsprechend. Die Höchstdauer beträgt sechs Jahre.
2 Die Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet am Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.
3 Über Fristverlängerungen in begr ündeten Fällen entscheidet die Promotionskommission. V. Module und Erbring ung von Studienleistungen
Module
§ 15.
1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer od er mehreren Lehrveranstaltungen zu sammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls ka nn von Voraussetzungen abhän gig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eine s Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
ECTS Credits
§ 16.
1 Der Umfang der Studienleist ungen wird mit dem Europä ischen Kreditpunktesystem (Europ ean Credit Transfer and Accumula tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwar teten mittleren Arbeit saufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah len) zugewiesen, die dem für das er folgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
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3 Für die Vergabe von ECTS Cred its muss die oder der Doktorie
- rende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig. Leistungs nachweise
§ 17.
1 Leistungsnachweise werden en tweder benotet oder mit «be
- standen» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachwei se erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die sc hlechteste Note bezeichnet. Grund
- sätzlich erfolgt die Benotung in Ha lbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Modulangaben
§ 18.
Die Module und alle damit zusammenhängenden studien
- relevanten Angaben werden in ge eigneter Form bekannt gegeben. An- und Abmeldung von Modulen
§ 19.
1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Di ese umfasst auch die Buchung des Leistungs
- nachweises, soweit kein gesondert es Prüfungsmodul ausgewiesen ist.
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde
- frist möglich. Wiederholung von Modulen
§ 20.
1 Ein nicht bestandenes Modul kann einmal wiederholt wer
- den, sofern das Modul erneut angeboten wird. Andernfalls kann das Modul einmal substituiert werden.
2 Bei ungenügenden schriftlichen Arbeiten kann die Doktoratsord
- nung die einmalige Üb erarbeitung vorsehen.
3 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
4 Ein bestandenes oder definitiv nicht besta ndenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden. Prüfungs verhinderung und Prüfungs abbruch
§ 21.
1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach
- weises ein zwingender, unvorhe rsehbarer und unabwendbarer Verhin
- derungsgrund ein oder liegt ein bewill igtes Urlaubsgesuc h vor, ist dies der oder dem Modulverantw ortlichen mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
- rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der oder dem Prüfungsverantwor tlichen mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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Verfahren bei
Verhinderung,
Abbruch, unent
-
schuldigtem
Fernbleiben
§ 22.
1 In jedem Fall ist ein schri ftlich begründetes Abmeldungs gesuch spätestens zwei Arbeitstage nach dem Termin des Leistungs nachweises zusammen mit den en tsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der oder dem Modu lverantwortliche n einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die si ch über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fris tverlängerung gestellt werden.
3 Die oder der Modulverantwortliche entscheidet über die Bewilli gung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungs nachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die oder der Modulverantwortliche eine Ver trauensärztin oder einen Ve rtrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt die oder der Doktoriere nde einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern, oder reicht sie bzw. er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Leistungs
-
ausweis
§ 23.
1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen tiert. Studienleistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in de utscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Anerkennung
und Anrech
-
nung von
Studien
-
leistungen
§ 24.
1 Auf Antrag der oder des Doktorierenden kann die Dokto ratsprogrammkommission gleichwertige Studienleistungen, die ausser halb des gewählten Doktoratsprogramms erbracht worden sind, aner kennen und an den Studienabschlus s anrechnen. Der Umfang in ECTS Credits darf dabei höchstens eine n Drittel der Mindestpunktzahl für Mo dule des Doktoratsprogramms betra gen. Sonderregelungen für die Aner kennung und Anrechnung von Studien leistungen im Rahmen von Ko operationsabkommen mit anderen uni versitären Hochschulen bleiben vorbehalten.
2 Bei der Anerkennung und Anrec hnung prüft die Doktoratspro grammkommission, ob di e zur Anrechnung vorgesehenen Studienleis tungen gleichwertig sind und den Bestimmungen dieser Promotions verordnung sowie der zugehörigen Doktoratsordnung entsprechen.
3 Es obliegt den Doktorierenden, die notwendigen Unterlagen bei zubringen.
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415.433.3 PromVO Dr. sc. med. VI. Dissertation Form und Inhalt
§ 25.
1 Die Dissertation kann aus einer Monografie oder aus einer Sammlung veröffentlichter, zur Verö ffentlichung akzeptierter oder ein
- gereichter Publikationen bestehen . Eine Dissertation aus einer Samm
- lung von Publikationen enthält eine allgemeine Einleitung sowie eine abschliessende Diskussion.
2 Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis
- sertation eingereicht werden. Sprache
§ 26.
Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Promotionskommission kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen. Gutachten
§ 27.
1 Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission ver
- fasst ein Fachgutachten über die Di ssertation. Sofern es sich bei der oder dem Vorsitzenden der Promot ionskommission und der Leiterin oder dem Leiter der Di ssertation um verschie dene Personen handelt, ist das Gutachten gemei nsam zu verfassen.
2 Die oder der Vorsitzende der Promotionskommiss ion veranlasst in jedem Fall die Einholung eines zusätzlichen externen Fachgutach
- tens: a. Die Verfasserin oder der Verfasser des externen Fachgutachtens muss eine Expertin oder ein Experte des Fachgebiets sein, b. sie bzw. er darf Mitglied der Promotionskommissi on, jedoch nicht an der Universität Zürich oder der ETH Zürich angestellt sein, c. sie bzw. er darf nicht an dem Fo rschungsprojekt beteiligt sein oder in der Dissertation als Koautorin oder Koautor auftreten.
3 Die Gutachten müssen bis zur Promotionsprüf ung vorliegen. VII. Doktoratsabschluss Beurteilung
§ 28.
Über die Annahme der Dissertation entscheidet die Promo
- tionskommission. Die Annahme der Di ssertation ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Pr omotion gemäss §
30 Abs. 1. Unlauteres Verhalten
§ 29.
1 Unlauteres Verhalten liegt be i der Vornahme von Betrugs
- handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere a. die Einreichung einer Dissertati on, die nicht selbstständig verfasst wurde, b. die Fälschung von Daten oder Resultaten,
9 PromVO Dr. sc. med.
415.433.3 c. die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quelle nangabe (Plagiat) sowie d. das Erwirken der Zulassung gest ützt auf unrichtige oder unvoll ständige Angaben.
2 Liegt unlauteres Verhalten vor, erklärt die Fakultätsversammlung die Dissertation als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Do kumente werden eingezogen, ein bereits verliehener Doktorgrad wird aberkannt.
3 Die Einleitung weiterer Verfahre n, insbesondere nach der Ver ordnung über den Umgang mit wissen schaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 2020
3 und der Disziplinarordnung der Universität Zürich vom 17. Februar 1976
4 , bleibt vorbehalten.
Anmeldung
§ 30.
1 Die Anmeldung zur Promotion (Promotionsprüfung) erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommis sion und ist an das Dekanat zu richten.
2 Die Promotionskommission setzt den Termin zur Promotionsprü fung mit den Doktorierenden fest.
Promotions
-
prüfung
§ 31.
1 Während der Promotionsprüfung muss die Promotionskom mission anwesend sein. Es soll mi ndestens ein weiteres Fakultätsmit glied teilnehmen.
2 Die Promotionsprüfung besteht aus a. der Präsentation der Dissertation durch die oder den Doktorieren den und b. der Befragung durch di e Promotions kommission.
3 Die Präsentation der Dissertation umfasst di e öffentliche Präsen tation der Dissertationsergebnisse durch die Doktorierende oder den Doktorierenden einschliesslich einer Diskussion. Die Präsentation dauert höchstens eine Stunde.
4 Es erfolgt zusätzlich eine nich t öffentliche Befragung durch die Promotionskommission, die das Fachgebiet umfasst, in dem promoviert werden soll. Die Befragung da uert höchstens eine Stunde.
5 Die Bewertung der Promotionsprüf ung erfolgt gesamthaft mit «be standen» oder «nicht bestanden».
6 Im Anschluss an die Promotionsprüfung beschliesst die Promo tionskommission über den Antrag zur Genehmigung der Dissertation zuhanden der Fakultätsversammlung.
7 Wird die Promotionsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal voll ständig wiederholt werden.
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415.433.3 PromVO Dr. sc. med. Ernennung
§ 32.
1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Medi
- zinischen Wissenschaften (Dr. sc. med. ; Englisch PhD) erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Doktoratsurkunde.
2 Der Titel «Dr. sc. med.» bzw. «PhD» darf ab dem Ausstellungs
- datum der Promotionsur kunde geführt werden. Pflicht exemplare und nach trägliche Änderungen
§ 33.
1 Die Doktorierenden sind verpf lichtet, die Dissertation zu publizieren.
2 Für die Publikation sind zwei gedruckte Pflichtexemplare sowie eine elektronische Version der Disse rtation der Zentralbibliothek zu
- zustellen.
3 Die Doktoratsordnungen regeln die Einzelheiten.
4 Für nachträgliche Ä nderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation vor der Abgabe der Pflichtexemplare ist die Zustimmung der oder de s Vorsitzenden der Promotionskom
- mission und der zuständigen Vizede kanin oder des zuständigen Vize
- dekans einzuholen. VIII. Abschlussdokumente Abschluss dokumente
§ 34.
Die Absolventinnen und Absolv enten erhalten folgende Ab
- schlussdokumente: die Promotionsurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Promotions urkunde
§ 35.
1 Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität Zürich und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Dekanin ode r des Dekans der Fakultät.
2 Die Promotionsurkunde enthält de n Titel der Diss ertation und das Datum der Promotionsprüfung.
3 Sie wird in deutscher Sprache aus gefertigt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma Supplement
§ 36.
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute
- rung des Doktorats. Es wird in deutscher und englischer Sprache aus
- gestellt. Academic Record
§ 37.
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Doktoratsabschluss angerechne ten sowie die anerkannten, aber nicht angerechneten Studienleistung en mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Studi enleistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
11 PromVO Dr. sc. med.
415.433.3
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. IX. Rechtsschutz
Rechtsschutz
§ 38.
1 Alle im Leistungsausweis je weils neu ausgewiesenen Stu dienleistungen sowie alle Verfüg ungen, die gestützt auf diese Verord nung ergehen, unterliegen der Einspr ache an die zuständige Vizedeka nin oder den zuständigen Vizedekan.
2 Die Einsprache ist dem Dekana t innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Verfügung schriftlic h und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
1 OS 77, 41 ; Begründung siehe ABl 2021-10-01 .
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2022.
3 LS 415.27 .
4 LS 415.33 .
5 SR 0.414.8 .
6 SR 231.1 .
7 SR 414.20 .
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