Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (416.1)
CH - ZH

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge

1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) (vom 17. Juni 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
16–19 b und 27 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG)
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zuständigkeit

§ 1.

Das Amt für Jugend und Berufs beratung (Amt) vollzieht

§§

16–19 b und 27 BiG und diese Veror dnung, soweit nicht Dritte zu ständig sind.
2. Abschnitt: Beitragsbe rechtigende Ausbildungen
Mindestdauer

§ 2.

Beiträge werden ausgerichtet , wenn die Ausbildung wenigs tens drei M onate dauert.
Ausland
-
semester

§ 3.

Für Auslandsemester im Rahmen einer beitragsberechtigen den Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe werden Bei träge ausgerichtet, wenn die im Ausl and absolvierten Semester für die Ausbildung in der Schweiz angerechnet werden.
Ausbildungen
im Ausland

§ 4.

1 Für Erstausbildungen im Auslan d, die zu einem staatlich anerkannten Abschluss auf Sekundarstu fe II oder auf Tertiärstufe füh ren, werden Beiträge ausgerichtet , wenn die auszubildende Person die Aufnahmebedingungen für eine gl eichwertige beitragsberechtigende Ausbildung in der Schweiz erfüllen würde.
2 Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich anerkann ten Abschluss auf Tertiärstufe führ en, werden zudem Beiträge ausge a. in der Schweiz keine entspreche nde Ausbildung angeboten wird und b. die auszubildende Person über eine schweizerische Maturität oder eine gleichwertige ausländi sche Vorbildung verfügt.
2
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
3 Personen, die gestützt auf §
17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit §
17 a Abs. 3 lit. a BiG beitragsberechti gt sind, werden nur für Ausbildungen in der Schweiz Beiträge ausgeric htet. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
3. Abschnitt: Beitragsdauer

§ 5.

1 Wird eine Ausbildung im Teilzeitpensum absolviert, ist eine Verlängerung der Beit ragsdauer gemäss §
17 e Abs. 1 BiG nur aus be
- sonderen Gründen möglich.
2 Als besondere Gründe gelten name ntlich soziale, familiäre und ge
- sundheitliche Gründe.
4. Abschnitt: Bemessung der Ausbildungsbeiträge A. Allgemeine Bestimmungen Beginn des Ausbildungs jahres

§ 6.

Als Beginn des Ausbildungsjahres gilt der erste Tag des Mo
- nats, in dem die Ausbildung beginnt. Beitragsperiode

§ 7.

1 Ausbildungsbeiträge werden jeweils für eine Beitragsperiode ausgerichtet.
2 In der Regel beginnt die Beitragsperiode mi t dem Beginn des Aus
- bildungsjahres und endet mit dem letz ten Tag des Monats, der dem fol
- genden Ausbildungsjahr vorangeht.
3 Bei unterjährigen Ausbildungen un d im letzten Ausbildungsjahr endet die Beitragsperiode am Ende des Monats, in dem der letzte Schul
- tag stattfindet.
4 Fällt eine Anspruchsvoraussetzung weg, endet die Beitragsperiode am Ende des entsprechenden Monats. Massgebende Verhältnisse

§ 8.

1 Für die Bemessung von Ausb ildungsbeiträgen sind grund
- sätzlich die persönlichen und finanzie llen Verhältnisse zu Beginn des Ausbildungsjahres massgebend.
2 Verweist diese Verordnung auf die Steuerveranlagung, sind die Zahlen der letzten rechtskräfti gen Steuerveranl agung massgebend.
3 Fehlt eine rechtskräftige Steuerver anlagung oder endete die veran
- lagte Steuerperiode mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjah
- res, werden die entsprechenden Be träge nach steuerrechtlichen Grund
- sätzen anhand anderer Belege festgelegt. a. Grundsatz
3 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
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b. veränderte
Verhältnisse

§ 9.

1 Haben sich die finanziellen Ve rhältnisse gegenüber den ge mäss §
8 Abs. 2 und 3 massgebenden Verh ältnissen erheblich verschlech tert, wird auf Gesuch hin auf die Verhältnisse während des Kalender jahres, in dem das Ausbildungsjahr beginnt, abgestellt. Die veränderten Verhältnisse sind von der gesuch stellenden Person nachzuweisen.
2 Eine Verschlechterung ist erheblich, wenn sich daraus ein um min destens Fr. 2400 höherer Ausbildungsbeitrag ergibt.
Sonderfälle

§ 10.

1 Von der Bemessung der Ausb ildungsbeiträge gemäss §§
8,
9 und 11–26 kann ausnahmsweise ab gewichen werden, insbesondere wenn a. die Anrechnung einer fi nanziellen Beteiligung der Eltern aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, di e nicht von der auszubildenden Person zu verantworten sind, unzumutbar ist, b. ausserordentlich hohe Ausbildungskosten aufgrund besonderer per sönlicher Verhältnisse der au szubildenden Person anfallen, c. krankheits-, behinderungs- oder unfallbedingte Kosten den Höchst betrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.1 wesentlich übersteigen, d. ein ausserordentlich grosser Vermögensver zehr eingetreten ist.
2 Abweichungen zugunsten der au szubildenden Person werden nur auf Gesuch hin geprüft. B. Familienbudget
Allgemeine
Bestimmungen

§ 11.

1 Im Familienbudget werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern der auszubildenden Person und ihrer im gleichen Haushalt leben den, wirtschaftlich nicht se lbstständigen Kinder erfasst.
2 Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, wird für jeden Eltern teil ein separates Fami lienbudget erstellt. Dabei werden zusätzlich die finanziellen Verhältnisse folgender Personen erfasst, sofern sie mit dem Elternteil im gleichen Haushalt leben: a. Ehepartnerin oder Ehepartner des Elternteils, b. eingetragene Partnerin oder eing etragener Partner des Elternteils, c. wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder einer Person gemäss lit. a oder b.
3 Als wirtschaftlich nicht selb stständig gelten Kinder, die a. unterhaltsberechtigt sind oder b. in einer beitragsbe rechtigenden Ausbildung stehen und das 35. Al tersjahr noch nicht vollendet haben.
a. massgebende
Personen
4
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) b. Verzicht auf Familienbudget

§ 12.

1 Schuldet ein Elternteil der auszubildenden Person behörd
- lich genehmigte oder gerichtlich fest gelegte Unterhaltsbeiträge, wird für diesen Elternteil kein Familienbudget erstellt.
2 Für auszubildende Personen, die das 35. Altersjahr vollendet haben, werden die Ausbildungsbeiträge unabhä ngig von den fi nanziellen Ver
- hältnissen der Eltern ermittelt. Anrechenbare Einnahmen

§ 13.

1 Als anrechenbare Einnahmen gelten: a. 60% der steuerbaren Einkünfte gemäss Veranlagung nach dem Bun
- desgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
7
mit folgenden Einschränkungen:
1. Abzug von 80% des Werts der Eigennutzung einer Liegenschaft,
2. keine Berücksichtigung eines negativen Nettoertrags aus Liegen
- schaften,
3. keine Berücksichtigung der Verluste aus selbstständiger Erwerbs
- tätigkeit, b. während der Beitragsperiode bezogene Zusatzleistungen gemäss Zu
- satzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971
5 , soweit es sich nicht um Ver
- gütungen von Krankheits- un d Behinderungsk osten handelt, c. 10% des Reinvermögens gemäss Veranlagung nach dem Steuergesetz vom 8. Juni 1997
4 , das den Freibetrag gemä ss Anhang Ziff. 1.1 über
- steigt.
2 Nicht angerechnet werden Einna hmen, die von folgenden Perso
- nen erzielt werden oder für diese bestimmt sind: a. die auszubildende Person, b. Geschwister der auszubildenden Person, die in einer beitragsberech
- tigenden Ausbildung stehen, c. Kinder einer Person gemäss §
11 Abs. 2 lit. a oder b, die in einer beitragsberechtigende n Ausbildung stehen. Anerkannte Kosten

§ 14.

Für die materielle Grundsicherung werden folgende Kosten anerkannt: a. Grundbedarf gemäss Anhang Ziff. 2.1, b. Wohnkosten nach Anzahl de r massgebenden Personen gemäss An
- hang Ziff. 2.2, c. Kosten für die medizinische Grundversorgung gemäss Anhang Ziff. 2.3. a. materielle Grundsicherung
5 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
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b. weitere
Kosten

§ 15.

Folgende Abzüge gemäss Veranlagung nach dem Bundes gesetz über die direkte Bundessteuer werden als Kosten anerkannt: a. Unterhaltsbeiträge, b. krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten, c. Kosten für die Drittbetreuung von Kindern.
Ergebnis

§ 16.

1 Ein im Familienbudget errec hneter Einnahmenüberschuss wird durch die Anzahl der in ei ner beitragsberechtigenden Ausbildung stehenden Kinder, die das 35. Alte rsjahr noch nicht vollendet haben, geteilt.
2 Das Ergebnis wird als finanzielle Beteiligung der Eltern im persön lichen Budget angerechnet.
b. Fehlbetrag

§ 17.

1 Bei auszubildenden Personen, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, wird ein im entspreche nden Familienbudget errechneter Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget erfass ten Personen geteilt.
2 Das Ergebnis wird als Kosten fü r die materielle Grundsicherung im persönlichen Budget angerechnet. C. Persönliches Budget
Massgebende
Personen

§ 18.

1 Im persönlichen Budget werden die finanziellen Verhält nisse der auszubildenden Person erfasst.
2 Im persönlichen Budget werden zu sätzlich die finanziellen Verhält nisse folgender Personen erfasst, sofern sie mit der auszubildenden Per son im gleichen Haushalt leben: a. Ehepartnerin oder Ehepartner der auszubildenden Person, b. eingetragene Partnerin oder ein getragener Partner der auszubilden den Person, c. mit der auszubildenden Person in einer faktischen Lebensgemein schaft lebende Person, wenn mi ndestens ein gemeinsames Kind im gleichen Haushalt lebt, d. wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder gemäss §
11 Abs. 3 der aus zubildenden Person oder eine r Person gemäss lit. a–c.
Anrechenbare
Einnahmen

§ 19.

1 Als anrechenbare Einnahmen gelten a. die finanzielle Beteiligung der Eltern der auszubildenden Person gemäss §
16 Abs. 2, b. behördlich genehmigte oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbei träge, c. die Eigenleistung der auszubildende n Person gemäss Anhang Ziff. 3.1,
a. Einnahmen-
überschuss
6
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) d. 66% des während der Beitragsperiode erzi elten Erwerbs- und Er
- werbsersatzeinkommens der auszubi ldenden Person, das die anzu
- rechnende Eigenlei stung übersteigt, e. 66% des während der Beitragspe riode erzielten Erwerbs- und Er
- werbsersatzeinkommens der übrigen erfassten Personen, f. alle weiteren während der Be itragsperiode er zielten Einkünfte, g. 10% des den Freibetrag gemäss Anhang Ziff. 3.2 übersteigenden Reinvermögens gemäss Steuergesetz vom 8. Juni 1997.
2 Nicht angerechnet werden a. Ausbildungsbeiträge, die ergänzend zu den kantonalen Ausbildungs
- beiträgen ausgerichtet werden, in sbesondere von Gemeinden, Stif
- tungen und Hochschulen, b. Einnahmen, die von Kindern der auszubildenden Person oder einer Person gemäss §
18 Abs. 2 lit. a–c, die in einer beitragsberechtigen
- den Ausbildung stehen, erzielt werd en oder für diese bestimmt sind. Anerkannte Kosten

§ 20.

1 Lebt die auszubildende Person im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, wird der Betrag gemäss §
17 Abs. 2 als Kosten für die materielle Grundsiche rung angerechnet.
2 Lebt die auszubildende Person in einem eigenen Haushalt, werden für die materielle Grundsicherung folgende Kosten anerkannt: a. Grundbedarf gemäss Anhang Ziff. 4.1, b. Wohnkosten nach Anzahl de r massgebenden Personen gemäss An
- hang Ziff. 4.2, c. Kosten für die medizinische Grundversorgung gemäss Anhang Ziff. 4.3. b. Ausbildungs kosten

§ 21.

Folgende Ausbildungskosten de r auszubildenden Person wer
- den anerkannt: a. Auslagen für Lehrmittel gemäss Anhang Ziff. 4.4.1, b. Schul- und Studiengebühren ge mäss Anhang Ziff. 4.4.2, c. während der Beitragsperiode anfallende Kosten für die Fahrten zwi
- schen Wohn- und Ausbildungsort mi t der preisgünstigsten Variante des öffentlichen Verkehrs, d. Verpflegungskosten gemä ss Anhang Ziff. 4.4.3. c. weitere Kosten

§ 22.

Lebt die auszubildende Person in einem eigenen Haushalt, werden zudem folgende während de r Beitragsperiode anfallende Kos
- ten anerkannt: a. behördlich genehmigte oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsbei
- träge, sofern sie bezahlt werden, a. materielle Grundsicherung
7 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
416.1 b. krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten bis zum Höchstbetrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.1, c. Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis zum Höchstbetrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.2.
d. eigener
Haushalt

§ 23.

1 Ein eigener Haushalt wird be rücksichtigt, wenn die auszu bildende Person das 25. Altersjahr vollendet hat oder aus zwingenden Gründen in einem eige nen Haushalt lebt.
2 Als zwingende Gründe gelten insbesondere: a. Platzmangel im el terlichen Haushalt, b. unzumutbarer Weg zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Aus bildungsort, c. Führen eines Haushalts mit eige nen Kindern, mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, d. schwerwiegende fa miliäre Konflikte.
e. obligatorische
Schulzeit

§ 24.

Während der obligatorischen Schulzeit der auszubildenden Person werden nur die Au sbildungskosten anerkannt.
Anspruch

§ 25.

Übersteigen im persönlichen Bu dget die anrechenbaren Ein nahmen die anerkannten Kosten, besteht kein Anspruch auf Ausbil dungsbeiträge.
b. Fehlbetrag

§ 26.

1 Übersteigen im persönlichen Budget die anerkannten Kos ten die anrechenbaren Einnahmen, wird dieser Fehlbetrag durch die An zahl der im persönl ichen Budget erfass ten Personen geteilt.
2 Das Ergebnis entspricht dem Ansp ruch auf Ausbildungsbeiträge.
5. Abschnitt: Abtretung

§ 27.

Der Anspruch auf Ausbildungs beiträge kann an ein Gemein wesen abgetreten werden.
6. Abschnitt: Verfahren
Gesuch

§ 28.

1 Wer Ausbildungsbeiträge beansp ruchen will, reicht dem Amt für jedes Ausbildungsjahr schri ftlich mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über ei n Webportal ein Gesuch ein.
2 Das Amt stellt die Webapplikation zur Verfügung.
a. Einnahmen-
überschuss
8
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) Eingabefrist

§ 29.

1 Das Gesuch muss spätestens am letzten Tag des sechsten Monats nach Beginn des Ausbil dungsjahres eingereicht werden.
2 Für die Wahrung der Eingabefrist ist bei der elektronischen Ein
- reichung der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Bestäti
- gung des Webportals ausgestellt wird.
3 Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten.
4 Die versäumte Frist kann wieder hergestellt werden, wenn der ge
- suchstellenden Person keine grobe Na chlässigkeit zur Last fällt und sie das Gesuch innert 30 Tagen seit We gfall des Grundes, der die rechtzei
- tige Einreichung des Gesuchs verhindert hat, nachreicht. Vollständigkeit

§ 30.

1 Das Gesuch ist vollständig gemäss §
18 Abs. 2 BiG, sobald dem Amt die erforderlichen Anga ben und Beilagen vorliegen.
2 Das Gesuch gilt ebenfalls als vollständig gemäss §
18 Abs. 2 BiG, wenn die gesuchstellende Person hinreichende Gründe für das Fehlen von Angaben und Beila gen glaubhaft macht. Verfügung und Rechtsmittel

§ 31.

1 Das Amt entscheidet insbesondere über a. die Ausrichtung von Ausbildungsbe iträgen gestützt auf das vollstän
- dige Gesuch, b. die Anpassung des Entscheids gemäss lit. a aufgrund der tatsäch
- lichen Verhältnisse, c. die Rückforderung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge, d. die Höhe und Fälligkeit der Rate n für die Rückzahlung von Darle
- hen, e. die Gewährung von Zahlungse rleichterungen und Erlass.
2 Gegen Entscheide kann innert 30 Tagen beim Amt schriftlich be
- gründet Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kos
- tenlos. Auszahlung

§ 32.

1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel in zwei Teilbeträ
- gen ausbezahlt.
2 Die Auszahlung erfolgt nach Ei ngang einer Bestätigung über die Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung. Das Amt kann die Aus
- zahlung an weitere Auflagen knüpfen.
3 Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehen ist zudem eine schriftliche An nahmeerklärung.
4 Der Anspruch verfällt, wenn di e Voraussetzungen für die Auszah
- lung gemäss Abs. 2 und 3 innert de r vom Amt im Entscheid angesetz
- ten Frist nicht erfüllt werden.
9 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
416.1
Elektronische
Aktenführung

§ 33.

1 Das Amt führt die Akten im Anwendungsbereich dieser Verordnung in der Regel elektronisch.
2 Bei einer elektronischen Aktenf ührung werden die physischen Dokumente eingescannt und nach re chtskräftigem Abschluss des Ver fahrens vernichtet. Die schriftlichen Annahmeerklärungen gemäss §
32 Abs. 3 werden erst nach vollstän diger Rückzahlung der Darlehen oder einem Erlass vernichtet.
3 Nicht vernichtet werden Dokumente, die a. aufgrund von gesetzlichen Vorg aben physisch aufbewahrt werden müssen, b. nach Abschluss des Verfahrens der auszubildenden Person zurück gegeben werden.
7. Abschnitt: Rückerstattung und Rückzahlung
Rückerstattung
unrechtmässig
bezogener
Ausbildungs
-
beiträge

§ 34.

1 Schuldnerin oder Schuldner der Rückforderung unrecht mässig bezogener Au sbildungsbeiträge sind a. die auszubildende Person, sofern sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der Ausb ildungsbeiträge volljährig war, b. die Eltern, Elternteile oder Drittp ersonen, denen in Vertretung der auszubildenden Person die Ausbildun gsbeiträge ausbezahlt wurden, sofern die auszubildende Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs minderjährig war.
2 Hat die auszubildende Person se it Einreichung des Gesuchs um Erteilung der Ausbildungsbeiträge die Volljährigkeit erreicht, haftet sie mit den Personen gemäss Abs.
1 lit. b solidarisch.
3 Wurden die Ausbildungsbeiträge aufgrund einer gültigen Abtre tungserklärung an ein Gemeinwesen ausbezahlt, werden unrechtmässig bezogene Ausbildungsbeiträge von diesem zurückgefordert.
b. Verrechnung

§ 35.

Hat die auszubildende Person in einer späteren Beitrags periode Anspruch auf Ausbildungs beiträge, kann die Rückforderung einschliesslich allfälliger Zinsen und Gebühren mit dem neuen Anspruch verrechnet werden.
c. Verjährungs
-
frist für die
Festsetzung

§ 36.

1 Das Recht, unrechtmässig bezogene Ausbildungsbeiträge zurückzufordern, verjährt fünf Jahre nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung.
a. Schuldnerin
oder Schuldner
10
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
2 Die Frist beginnt nicht zu laufen oder steht still, solange die Schuld
- nerin oder der Schuldner im Ausland wohnt.
3 Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135–138 OR
6 sinngemäss. d. Voll streckungs verjährung

§ 37.

Rückforderungen unrechtmässi g bezogener Ausbildungsbei
- träge verjähren 20 Jahre nach Eint ritt der Rechtskraft der Rückforde
- rungsverfügung. Rückzahlung von Darlehen

§ 38.

Nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss oder Abbruch der Ausbildung ist auf Darlehen ei n Zins von 1,5% geschuldet. b. Fälligkeit

§ 39.

1 Die erste Jahresrate wird am 31. Dezember des Jahres fällig, das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt.
2 Gerät die Schuldnerin oder der Sc huldner mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamt e Schuld zur Rückzahlung fällig. c. Verjährung

§ 40.

1 Forderungen aus Darlehen verjähren a. zehn Jahre nach Fälligkeit und b. längstens 20 Jahre nach Fälligkeit bei Stillstand der Verjährungsfrist oder Unterbrechung der Verjährung.
2 Die Frist gemäss Abs. 1 lit. a beginn t nicht zu laufen oder steht still, solange die Schuldnerin oder de r Schuldner im Ausland wohnt.
3 Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135–138 OR sinngemäss. Zahlungs erleichterungen und Erlass

§ 41.

1 Die Mindesthöhe einer Ratenzahlung gemäss §
19
b BiG beträgt Fr. 300.
2 Gerät die Schuldnerin oder der Sc huldner mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamt e Schuld zur Rückzahlung fällig. b. Erlass

§ 42.

Die Rückerstattung unrechtm ässig bezogener Ausbildungs
- beiträge und die Rückzahlung von Da rlehen kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn a. die Leistungsfähigkeit der Sc huldnerin oder des Schuldners durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastung durch die Familie, andauernde Arbeitslosigkeit, Kra nkheit oder Unglücksfall beeinträchtigt ist und die Schul dnerin oder der Schuldner dadurch in eine Notlage geraten ist und a. Verzinsung a. Ratenzahlung
11 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
416.1 b. davon auszugehen ist, dass auch längerfristig keine Rückerstattung oder Rückzahlung möglich und zumutbar sein wird.
1 OS 75, 426 ; Begründung siehe ABl 2020-07-03 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 410.1 .
4 LS 631.1 .
5 LS 831.3 .
6 SR 220 .
7 SR 642.11 .
12
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) Anhang: Pauschalen und Höchstbeträge Fr./Jahr
1 Familienbudget: Anrechenbare Einnahmen
1.1 Freibetrag Vermögen
1.1.1 Alleinstehende
37
500
1.1.2 Alleinstehende mit selb stbewohnter Liegenschaft
150
000
1.1.3 Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner
60 000 gemäss §
11 Abs. 2 lit. a oder b)
1.1.4 Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner
172 500 gemäss §
11 Abs. 2 lit. a oder b) mit selbst- bewohnter Liegenschaft
2 Familienbudget: Anerkannte Kosten
2.1 Grundbedarf
2.1.1 Alleinstehende
18
500
2.1.2 Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner
27
800 gemäss §
11 Abs. 2 lit. a oder b)
2.1.3 pro Kind für die ersten beiden Kinder
9
700
2.1.4 pro Kind für zwei weitere Kinder
6
500
2.1.5 pro Kind für die übrigen Kinder
3
300
2.2 Wohnkosten
2.2.1 Einpersonenhaushalt
15
200
2.2.2 Zweipersonenhaushalt
18
000
2.2.3 Dreipersonenhaushalt
19
700
2.2.4 Vier- und Mehr personenhaushalt
21
400
2.3 Kosten für die medi zinische Grundversorgung
2.3.1 pro erwachsene Person (ab 26. Altersjahr)
4
400
2.3.2 pro junge erwachsene Person (19. bis und mit
2
600
25. Altersjahr)
2.3.3 pro Kind (bis und mit 18. Altersjahr)
600
3 Persönliches Budget: Anrechenbare Einnahmen
3.1 Eigenleistung
3.1.1 Vollzeitstudierende (ab 19. Altersjahr)
3
000
3.1.2 Vollzeitstudierende mit Berücksichtigung
20
000 einer erhöhten Ei genleistung (§
17 i BiG)
13 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
416.1 Fr./Jahr
3.1.3 Teilzeitstudierende 36
000 (nach zumutbarem Erwerbspensum, Basis: 100%) mindestens Fr.
3
000
3.1.4 Teilzeitstudierende mit Berücksichtigung
36 000 einer erhöhten Ei genleistung (§
17 i BiG; nach zumutbarem Erwerbspensum, Basis: 100%) mindestens Fr.
20
000
3.2 Freibetrag Vermögen
3.2.1 Alleinstehende
20
000
3.2.2 Paare (auszubildende Person mit Partnerin
40
000 oder Partner gemäss §
18 Abs. 2 lit. a–c)
3.2.3 pro unterhaltsberechtigtes Kind
10
000
4 Persönliches Budget: Anerkannte Kosten
4.1 Grundbedarf
4.1.1 Einpersonenhaushalt
12
000
4.1.2 Zweipersonenhaushalt
18
300
4.1.3 Dreipersonenhaushalt
22
200
4.1.4 Vierpersonenhaushalt
25
600
4.1.5 Fünfpersonenhaushalt
29
000
4.1.6 pro jede weitere Person
2
400
4.2 Wohnkosten
4.2.1 Einpersonenhaushalt
9
600
4.2.2 Zweipersonenhaushalt
18
000
4.2.3 Dreipersonenhaushalt
19
800
4.2.4 Vierpersonenhaushalt
21
600
4.2.5 Fünf- und Mehrpersonenhaushalt
24
000
4.3 Kosten für die medi zinische Grundversorgung
4.3.1 pro erwachsene Person (ab 26. Altersjahr)
4
400
4.3.2 pro junge erwa chsene Person (19. bis und mit
2 600
25. Altersjahr)
4.3.3 pro Kind (bis und mit 18. Altersjahr)
600
14
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) Fr./Jahr
4.4 Ausbildungskosten
4.4.1 Auslagen für Lehrmittel – Sekundarstufe II
600 – Tertiärstufe
1
200 – Sekundarstufe I für Erwachsene
600
4.4.2 Schul- und Studiengebühren – Tertiärstufe
1
500 – Sekundarstufe I für Erwachsene
600
4.4.3 Verpflegungskosten (Basis: 5 Tage/Woche)
1
600
4.5 Weitere Kosten
4.5.1 Krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten:
4
000 Höchstbetrag
4.5.2 Kosten für die Drittb etreuung von Kindern:
10
100 Höchstbetrag
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