Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich
                            1 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.212 Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (vom 10. April 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2 und 29 Abs. 5 Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Unive rsitätsgesetzes vom 15. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Persönlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses  Reglement  gilt  für  die  klinisch  tätigen  Oberärztin nen  und  Oberärzte  sowie  die  Assistenzärztinnen  und  Assistenzärzte einschliesslich  der  In terns,  Residents  und  der  Fachtierärztinnen  und Fachtierärzte  FVH  in  Weiterbildun g  an  der  Vetsuisse-Fakultät  der Universität Zürich gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses Reglement gilt nicht für das übrige Universitätspersonal, unabhängig von einer kl inischen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und rechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Dieses Reglement setzt die üb ergeordneten Vorschriften zur Arbeitszeit  um  und  bestimmt  die  Lo hnzuschläge.  Es  beruht  auf  dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sowie insbesondere der Verord nung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und Art. 21 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (ArGV 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserhalb der bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheits schutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die Oberärztinnen und Oberärzte sowie die Assistenzärzti nnen und Assistenzärzte im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 dieses Reglements den Bestimmungen der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abweichungen von den anwendba ren bundesrechtlichen Vorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit zugunsten der klinisch tätigen Ob erärztinnen und Oberärzte sowie der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind zulässig. Organisation des Dienst betriebes an der Vetsuisse- Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die zuständigen Stellen der Ve tsuisse-Fakultät setzen die Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelung  der  Arbeitszeiten  und  die Vergütungen  nach  diesem  Regle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment um und überwachen den Vollzug. Begrifflich keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind: a.   Interns: Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, welche nach dem Staatsexamen oder der Dissertation in verschiedenen Kliniken und Abteilungen arbeiten und eine klinische Weit erbildung absolvieren. Bei einem Internship kann es sich um ein ro tierendes Internship handeln (In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nere  Medizin,  Chirurgie,  Intens ivmedizin,  Radiol ogie  usw.)  oder um ein spezialisiertes Internship, in dem die Interns schwergewich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tig in einer Einheit tätig sind. Das Internship dauert in der Regel 1 bis 1 ½ Jahre. Es bildet die Grundvor aussetzung für die Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung als Resident. b.   Residents: Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, welche nach Abschluss des In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ternships  eine  Fachweiterbildung absolvieren.  Die  Weiterbildung dauert in der Regel 3 bis 4 Jahr e und hängt von der Spezialisierung ab. Die Weiterbildungen erfolgen im Rahmen der Colleges (Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pean  oder  American),  welche  im European  Board  of  Veterinary Spezialisation (EBVS) bzw. in de r American Veterinary Medical Association (AVMA) zusammengefasst sind. c.   Fachtierärztinnen und Fachtier ärzten FVH in Weiterbildung: Assistenzärztinnen/Assistenzärzte ,  welche  nach  dem  Staatsexamen oder der Dissertation eine mehrjä hrige Weiterbildung im Rahmen einer nationalen Fachspezialisier ung absolvieren, wobei in der Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gel mindestens 1 bis 2 Jahre an einer Universität absolviert werden müssen. d.   Assistenzärztinnen/Assistenzärzte: Arbeiten nach dem Staatsexamen oder der Dissertation selbststän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dig im Klinikbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Oberärztinnen und Oberärzte sind: Ausgebildete Spezialistinnen und Spezialisten im Klinikbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Begriffe «Arbeitnehmerin» und «Arbeitnehmer» in diesem Reglement bezeichnen die Berufs gruppen gemäss Abs. 1 und 2. B. Arbeits- und Ruhezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Angestell ten  zur  Verfügung  der  UZH  als  Arbe itgeberin  zu  halten  haben;  der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleibt Art. 60 ArGV 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wöchentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sollarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Höchst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die wöchentliche Sollarbeitszeit von Montag bis Sonntag beträgt 48 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Forschungstätigkeit und eigene är ztliche Weiter- und Fortbildung werden  insgesamt  mit  höchstens  25%  des  jeweiligen  Beschäftigungs grads an die Sollarbeitszeit von Oberärztinnen und Oberärzten ange rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Forschungstätigkeit und eigene är ztliche Weiter- und Fortbildung werden  insgesamt  mit  höchstens  15%  des  jeweiligen  Beschäftigungs grads an die Sollarbeitszeit von Assistenzärztinnen und Assistenzärz ten angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vorbehalten für Abs. 3 und 4 blei ben Abweichungen gemäss Stel lenbeschrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tägliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höchst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die tägliche Höchstarbeitszei t (im Rahmen der Tages- und Abendarbeit)  einschliesslich  Pausen und  Überzeit  darf  14  Stunden nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tag, Abend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nacht, Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Arbeit  von  6  Uhr  bis  20  Uhr  gilt  als  Tagesarbeit,  die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Arbeitswoche beginnt mit de m Montag bzw. mit dem Beginn der  Schicht,  die  bis  in  den  Montag führt.  Sie  dauert  bis  zur  selben Stunde eine Woche später. Bei Nachtschichten gilt: a.   für  die  Berechnung  der  Wochenarbeitszeit  werden  die  Stunden der ganzen Schicht der Arbeitsw oche des Montags angerechnet, b.   für die Berechnung der Arbeitst age gilt der Sonntag als Arbeitstag und wird der Woche des Sonntags angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die einzelne Arbeitnehmerin oder den einzelnen Arbeitneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mer darf die Arbeitswoche höchste ns fünfeinhalb Arbeitstage umfas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen.  Sie  kann  auf  sechs  Arbeitstage ausgedehnt  werden,  sofern  die wöchentlichen freien Halbtage im Einverständnis mit der Arbeitneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - merin oder dem Arbeitnehmer für längstens vier Wochen zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt werden. Pausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a.   eine  Viertelstunde  bei  einer  täglichen  Arbeitszeit  von  mehr  als fünfeinhalb Stunden, b.   eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitsz eit von mehr als sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben Stunden, c.   eine Stunde bei einer täglichen Ar beitszeit von mehr als neun Stun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Pausen gelten als Arbeitsz eit, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ih ren Arbeitsplatz ni cht verlassen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mittagspause gilt grundsätz lich nicht als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmerinnen oder Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmer  oder  Gruppen  v on  Arbeitnehmerinne n  und  Arbeitnehmern und gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Pausen  sind  um  die  Mitte  de r  Arbeitszeit  anzusetzen.  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als fünf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einhalb Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Pausen von mehr als einer halb en Stunde dürfen aufgeteilt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Tägliche Ruhezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Den Oberärztinnen und Oberärzten sowie den Assistenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ärztinnen und Assistenzärzten ist ei ne tägliche Ruhezeit von mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens elf aufeinander folge nden Stunden zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ruhezeit kann einmal in der Woche bis auf acht Stunden herab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt werden, sofern die Dauer vo n elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  die  tägliche  Ruhezeit  du rch  Piketteinsätze  unterbrochen, muss die restliche Ruhezeit im An schluss an den letzten Einsatz nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewährt werden. Nachtarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Jede  Arbeit  zwischen  23  Uhr  und  6  Uhr  gilt  als  Nacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten;  sie  muss,  mit  Einsch luss  der  Pausen,  innerhalb  eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird in höchstens drei von sieb en aufeinanderfolgenden Nächten Nachtarbeit geleistet, darf die Ar beitszeit zehn Stunden im Zeitraum von zwölf Stunden dauern, wenn a.   der  Arbeitseinsatz  so  organisier t  ist,  dass  die  Leistungsfähigkeit der oder des betroffenen Angestel lten erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensitu ationen vermieden werden kann, b.   die effektiv zu leistende Arbe itszeit innert 24 Stunden zehn Stun den nicht überschreitet und c.   die oder der Angestellte einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn- und Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuschlag für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachtarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Nachtschicht)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Assistenzärztinnen  und  Assist enzärzte  haben  bei  Nacht arbeit bis zu 25 Nächten Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25% (125% Gesamtlohn pro Stunde zwischen 23 Uhr und 6 Uhr).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leisten  sie  Nachtarbeit  ab  25 Nächten  pro  Kale nderjahr,  haben sie zusätzlich zum Lohnzuschlag nach Abs. 1 Anspruch auf eine Kom pensation von 10% der Zeit, währe nd der sie tatsächlich Nachtarbeit geleistet haben. Der Zeitzuschlag is t innert eines Jahres zu kompensie ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird im Einzelfall wider Erwart en im Verlaufe eines Kalender jahres  Nachtarbeit  in  mehr  als  25  Nächten  geleistet,  ist  der  Lohn zuschlag für die ersten 25 Nächte nicht in den Zeitzuschlag umzuwan deln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Arbeitnehmerinnen bzw. Ar beitnehmer, die höchstens wäh rend  einer  Randstunde  abends  oder morgens  in  der  Nachtzeit  arbei ten, kann entweder ein Lohn- oder ein Zeitzuschlag gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Ausgleichsruhezeit nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ist nicht zu gewähren, wenn a.   die durchschnittliche be triebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet oder b.   die Person, die Nachta rbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Lohnzuschlag  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–4  wird  nur  gewährt,  wenn  er höher ist als die Vergütung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 dieses Reglements. In diesem Fall entfällt die Vergütung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Abs. 1 und 2 der Vollzugs
                            verordnung  zum Personalgesetz (VVO) vom 19. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät Schichtarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Schichtarbeit liegt vor, we nn zwei oder me hrere Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern nach einem bestimmten Zeitplan  gestaffelt  und wechselweise  am  gleichen  Arbeitsplatz  zum Einsatz gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die gleiche Schicht ist in der Regel nicht länger als sechs aufeinan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derfolgende Wochen zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nachtarbeit von mehr als sechs Wochen bis höchstens zwölf Wo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen ohne Wechsel mi t Tages-/Abendarbeit ist zulässig, sofern a.   sie aus betrieblichen Gründen une ntbehrlich ist oder die Mehrheit der betroffenen Angestellten schri ftlich um einen Verzicht auf den Wechsel  zwischen  Tages-/Abend- und  Nachtarbeit  ersucht,  weil ihnen der Wechsel insbesondere aus persönlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, b.   die oder der Angestellt e schriftlich ihr bzw. sein Einverständnis er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klärt hat und c.   innert  24  Wochen  die  Tages-/Abendarbeits-Perioden  insgesamt mindestens gleich lang sind wie die Nachtarbeits-Perioden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In  der  regulären  Spätschicht  wi rd  die  Abendarbeit  von  Montag bis Freitag zwischen 20 Uhr und 23 Uhr mit Fr. 5.75 pro Stunde abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - golten. Weitere Vergütungen für Tages- und Abendarbeit an Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - enden und Feiertagen rich ten sich nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 und 26 dieses Regle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Abs. 1 und 2 VVO
                            3 sind nicht anwendbar. Schichten von Teilzeit angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Bei  Teilzeitangestellten  betr ägt  die  wöchentliche  Soll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitszeit einen Bruchteil der 50-Stunden-Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Regel  wird  die  Teilzeita rbeit  in  ganzen  Tagesschichten geleistet. Nur dann, wenn es betrie blich möglich oder erforderlich ist, können Teilschichten geplant werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilzeitangestellte sind nach Möglichkeit anteilmässig entsprechend ihres Arbeitspensums in die Tag-, Abend- und Nachtschichten sowie die Samstags- und Sonntagsarbeit ode r die Pikettdienste einzuplanen. Planungs vorgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die in den Kliniken der Fakul tät verantwortlichen Stellen erarbeiten  Planungsvorgaben  zur  Sc hicht-  und  Nachtarbeit.  Pikett
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienst gilt nicht als Schichtarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Planungsvorgaben werden  von  den  zuständigen  Stellen  der Vetsuisse-Fakultät genehm igt. Sie sind jährlich im Hinblick auf einen weiteren Regelungsbedarf zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonntage und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wöchentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ruhetage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der  wöchentliche  Ruhetag  is t  in  der  Regel  ein  Sonntag und dauert grundsätzlich von Sa mstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zusätzlichen  ganzen  Ruheta ge  sind  den  Sonntagen  gleich gestellt und richten sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 Abs. 3 VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Frei zeit auszugleichen. Dauert sie läng er als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfo lgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Den Arbeitnehmerinnen und Arbe itnehmern sind im Kalender jahr wenigstens 61 wöchentliche Ruhetage zu gewähren, die zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindes tens 35 aufeinanderfolgende Stun den umfassen. Davon müssen minde stens 26 Ruhetage auf einen Sonn tag fallen und mindestens die Ze it von 6 bis 16 Uhr umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kann  der  wöchentliche  Ruhetag aus  betriebliche n  oder  organi satorischen Gründen nicht in jeder Woche gewährt oder nicht vollstän dig gewährt werden, ist dieser spätes tens in der dritten Folgewoche zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wöchentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freier Halbtag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt,  so  ist  jede  Woche  ein  freier  Halbtag  zu  gewähren,  mit  Aus nahme der Wochen, in die ein arbeit sfreier Tag fällt. Der wöchentliche freie Halbtag gilt als bezogen, wenn er auf einen Feiertag fällt (Bun desfeiertag oder kantonaler Feie rtag ausserhalb des Sonntags).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Arbeitgeberin  darf  im  Einverständnis  mit  der  Arbeitneh merin bzw. dem Arbeitnehmer die wö chentlichen freien Halbtage für höchstens  vier  Wochen  zusamme nhängend  gewähren;  die  wöchent liche Höchstarbeitszeit ist im Durchschnitt einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Sonderfällen, wie bei unauf schiebbaren notwendigen betrieb lichen  Verrichtungen  oder  in  ande ren  Notfällen  in  Bezug  auf  Leben und Gesundheit von Mensch und Ti er, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an ihrem freien Halbtag zur Arbeitsleistung heran gezogen  werden.  In  diesen  Fällen  ist  der  wöchentliche  freie  Halbtag innert vier Wochen nachzugewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der wöchentliche frei e Halbtag umfasst acht Stunden, die unmit telbar  vor  oder  nach  der  täglic hen  Ruhezeit  an  einem  Werktag  zu gewähren sind. Er gilt als gewährt, wenn a.   der ganze Vormittag von 6 bi s 14 Uhr arbeitsfrei bleibt, b.   der ganze Nachmittag von 12 bi s 20 Uhr arbeitsfrei bleibt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät c.   der Schichtwechsel zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Uhr und 14 Uhr erfolgt oder d.   bei Nachtarbeit die alternierende Fünf-Tage-Woche oder im Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raum von vier Wochen zwei Kompensationstage eingeräumt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. C. Überzeit Begriff der Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Überzeit ist die Arbeitszeit, die – ausnahmsweise – über die gesetzlich erlaubte wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überzeit muss durch die vorges etzte Stelle angeordnet oder nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träglich genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  einer  Sollarbeitszeit  von  50 Stunden  pro  Woche  gibt  es  nur Überzeit und keine Mehrstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Keine  Überzeit  ist  ein  Arbeitseinsatz  an  einem  freien  Halbtag, der nach vier Wochen zusammenhä ngend kompensiert wird, wobei die Höchstarbeitszeit während dieser vi er Wochen durchschnittlich einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zeitzuschläge sind nie Überzeit. Zulässigkeit der Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Leistung bzw. Anordnung von Überzeit ist nur gestat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet zur Erledigung notwendiger drin glicher Arbeiten, die keinen Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schub dulden, sowie für die Bearbeitung eines ausserordentlichen und vorübergehenden Arbeitsv olumens in Notfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überzeit darf auch in der Nacht und an Sonntagen und anderen gesetzlichen Ruhe- und Feiertagen sowie in Überschr eitung der zuläs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sigen täglichen Höchstarbe itszeit geleistet werden – zur notwendigen Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen oder – wenn  es  sich  um  vorübergehende Arbeiten  in  Notfällen  handelt, die  unabhängig  vom  Wi llen  der  Betroffene n  eintreten  und  deren Folgen nicht auf andere zumutbar e Weise beseitigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausser in Notfällen oder an ar beitsfreien Tagen dürfen pro Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitnehmerin und Arbeitnehmer nich t mehr als zwei Stunden Überzeit am Tag geleistet werden. Im Kale nderjahr dürfen 140 Stunden Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit pro Arbeitnehmerin oder Arbe itnehmer nicht überschritten wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehm er mit Familienpflichten dür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kompensation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Überzeitarbeit ist im Einverst ändnis mit der Arbeitnehmerin oder  dem  Arbeitnehmer  durch  Frei zeit  von  gleicher  Dauer  zu  kom pensieren: a.   während  der  am  Ersatzruhetag  ge leisteten  Überzeit  innert  einer Woche, b.   am wöchentlichen freien Halbtag geleistete Arbeitszeit innert vier Wochen, c.   über  die  zulässige  tägliche  Höchstarbeitszeit  geleistete  Überzeit innerhalb von sechs Wochen, d.   in  den  übrigen  Fällen,  namentli ch  bei  Piketteinsätzen  ausserhalb der Höchstarbeitszeit, nach Vere inbarung mit de r Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer innert 16 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnzuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Wurde die Überzeit nach zwöl f Monaten seit ihrer Leistung im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 nicht ausgeglichen, hat die Arbeitgeberin der Arbeit nehmerin bzw. dem Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag für die Über zeitarbeit von 25% auszurichten. D. Pikettdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Beim Pikettdienst hält sich die Assistenzärztin und der As sistenzarzt sowie die Oberärztin und der Oberarzt neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behebung von Stö rungen, die Hilfeleistung in Notsit uationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  der  Pikettdienst  als  Präsenzdienst  im  Tierspital  geleistet, stellt die gesamte, zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird der Pikettdienst als Bereitsc haftsdienst ausserhalb des Tier spitals geleistet, so ist die zur Ve rfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit  anzurechnen,  als  es  ta tsächlich  zu  einem  Arbeitseinsatz kommt, zuzüglich die gesamte Wegzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Piketteinsätze an Sonn- und Feiertagen gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 3 dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pikettdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die  einzelne  Arbeitnehmerin oder  der  einzelne  Arbeit auf Pikett sein oder Piketteinsätze le isten. Nach Been digung des letz ten  Pikettdienstes  darf  die  Arbe itnehmerin  oder der  Arbeitnehmer während  der  zwei  darauf  folgende n  Wochen  nicht  mehr  zum  Pikett dienst aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmsweise kann eine Arbeit nehmerin oder ein Arbeitneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mer im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, sofern a.   aufgrund der betrieblichen Grö sse und Struktur keine genügenden Personalressour cen für einen Pikettdienst nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 zur Verfü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung stehen und b.   die Anzahl der tatsächlichen Pi ketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht me hr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kurzfristige  Änderungen  in  der  Pikettplanung  und  -einteilung und  sich  daraus  ergebende  Einsät ze  dürfen  für  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Fa milienpflichten nur mi t deren Einverständnis vorgenommen werden und soweit eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist. Planung von Pikett und Ruhezeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Durch Pikettdienst darf die tägliche Ruhezeit (elf Stunden) unterbrochen werden. Sie muss je doch im Anschluss an den Pikettein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - satz im restlichen Umfang nachgewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann durch die Pikettein sätze eine Ruhezeit von mindestens vier aufeinanderfolgenden St unden nicht erreicht werden, so muss im An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss  an  den  letzten  Einsatz  die tägliche  Ruhezeit  von  elf  Stunden nachgewährt werden; der Arbeitsbeg inn ist dadurch zu verschieben. E. Vergütungen für Pikett-, Pr äsenz-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste der Assisten z- und Oberärztinnen und -ärzte (Inkonvenienzen tschädigungen) Vergütungen für Assistenz ärztinnen und Assistenzärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Vergütung pro Dienst Stufe Dienstart (Pauschale) Stufe 1: Pikett mit weni ger als fünf Stunden Arbeitseinsatz Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Stufe 2: – Präsenzdienst (Tag und Nacht) oder – Pikett mit mehr als fünf Stunden Arbeits- einsatz (Tag und Nacht) oder – Tages- und Abendarbeit an Wochenenden (Samstag und Sonntag) und – Feiertagen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 Abs. 3 VVO Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Stufe 3: Nachtarbeit (regulär, gemäss Dienstplan) Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, kantonale Zeit gutschriften usw. für die entsprec henden Dienste abgegolten. Vorbe halten  bleibt  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  dieses  Reglements.  Bei  der  Vergütung  für Nachtarbeit ist §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 6 zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergütungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberärztinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Oberärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Grundvergütung pro Pikett dienst beträgt Fr. 30 brutto. Sie  wird  auch  für  Präsenzdienst  oder  Bereitschaftsdienst  ausserhalb ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Pikettdienstvergütung für ei nen effektiv ge leisteten Pikett einsatz setzt sich aus der Grundver gütung und gegebenenfalls zusätz lich aus der Einsatzvergütung gemäss der Anzahl der für effektive Ein sätze aufgewendete n Stunden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Pikettdienstvergütung wird für die Zeit ab 18 Uhr bis 6 Uhr ausgerichtet sowie zu jeder Zeit an den Wochenenden und Feiertagen. Die  Höhe  der  Einsatzvergütung  pr o  Stunde  brutto  richtet  sich  nach der individuell geltenden Lohnklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Lohnklasse Einsat zvergütung pro Stunde brutto (einschliesslich 13 . Monatslohnanteil sowie Ferien- und Feiertagsentschädigung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fr. 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fr. 68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fr. 78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fr. 88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fr. 88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, kantonale Zeit gutschriften usw. für die ents prechenden Dienste abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besonderheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beim Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Wird  Pikettdienst  innerhalb der  Höchstarbeitszeit  geleis tet, gilt dieser nicht als Überzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei regelmässiger Sc hicht-, Nacht-, Sams tags- und Sonntagsarbeit werden die Vergütungen während Fe rien und Mutterschaftsurlaub, bei Krankheit,  Unfall  sowie  bei  ande ren  unverschuldeten  und  unfreiwil ligen Arbeitsverhinderungen zusa mmen mit dem Lohn weiter ausge richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät F. Dokumentation Arbeitszeit erfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die Assistenzärztinnen und A ssistenzärzte sowie die Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ärztinnen und Oberärzte sind verpflicht et, ihre Arbeitszeit anhand eines standardisierten Systems zur Arbeitszeiterfassung zu dokumentieren. Insbesondere zu erfassen sind a.   Arbeitsbeginn und Arbeitsende, b.   Dauer der Pausen von ei ner halben Stunde und mehr, c.   Ruhezeit, d.   Pikettdienst, Piketteinsätz e einschliesslich Wegzeiten, e.   Überzeiten, f.    Forschungszeit (Pauschale in Prozenten), g.   eigene Weiter- und Fortbildung (Pauschale in Prozenten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Arbeitszeiterfassung ist monatlich durch die/den direkte/n Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzte/n  oder  eine  von  dieser/d iesem  beauftragten Person  zu  kont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rollieren und zu visieren. Die Arbe itszeiterfassungen  sind  fünf  Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abteilung Persona l nimmt selbstständig und/oder im Auftrag der  Universitätsleitung  Kontrollen über  die  Einhaltung  der  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitvorschriften vor. Sie informiert vorgängig die zuständigen Stellen der Vetsuisse-Fakultät. G. Schlussbestimmungen Anstellungen im Stundenlohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Befristete Anstellungen im St undenlohn von klinisch tätigen Assistenzärztinnen und Assistenzä rzten, von Oberärztinnen und Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ärzten sowie von Leitenden Ärzt innen und Ärzten für die Vergütung von Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wo chenenddiensten werden ab In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - krafttreten dieses Regl ements nicht mehr ver längert und unter Einhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der Kündigungsfrist spätestens auf den 31. Juli 2018 aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herabsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Sollarbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Der Universitätsrat kann die Sollarbeitszeit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1 auf 48 Stunden herabsetzen, soweit dies betrieblich erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 72, 623 ; Begründung siehe ABl 2017-04-28 . Vom Regierungsrat genehmigt am 1. November 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 415.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 822.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 822.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 822.112 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss URB vom 29. Januar 2018 ( OS 73, 138 ; ABl 2018-02-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss URB vom 21. September 2020 ( OS 75, 481 ; ABl 2020-10-02 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.