Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Organizational Health Development sowie CAS, DAS und MAS in Work + Health an der Medizinischen Fakultä t der Universität Zürich und der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne
1 Organizational Health Development, Work + Health – V
415.644 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Organizational Health Development sowie CAS, DAS und MAS in Work + Health an der Medizinischen Fakultä t der Universität Zürich und der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne (vom 8. Dezember 2014)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildung sstudiengänge CAS in Organizational Health Development sowie CAS, DAS und MAS in Work + Health an der Medizinischen Fakultät der Universi tät Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
§ 2.
Die Trägerschaft obliegt der Me dizinischen Fakultät der Uni versität Zürich und der Faculté de bi ologie et de médecine der Univer sität Lausanne. Die Federführung obl iegt der Medizi nischen Fakultät der Universität Zürich.
Verliehene Titel
und Abschlüsse
§ 3.
1 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht gemeinsam mit der Faculté de biologie et de mé decine der Universität Lausanne folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Organizational Health Development (CAS UZH UNIL), b. Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (CAS UZH UNIL), c. Diploma of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (DAS UZH UNIL), d. Master of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (MAS UZH UNIL).
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2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Ti tel, welche auf den
- selben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Be im Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausges tellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige be reits ausgestellte Ab schlussdokumente werden eingezogen. Zielsetzung
§ 4.
1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende universitäre Wei
- terbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kennt
- nisse und Fähigkeiten in verschiede nen Bereichen der Arbeitshygiene, der Arbeitsmedizin und im betrie blichen Gesundheitsmanagement zu vermitteln.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeit ig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien gängen
§ 5.
1 Die Studierenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahr ung. In Ausnahmefällen können Per
- sonen mit einem Hochsc hulbachelor sowie spezifischer Berufserfah
- rung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit ents cheidet die Studiengangkommission «sur dossier» und abschliessend. Die Studiengangkommission kann die Zulassung von einem erfolgreic hen Aufnahmegespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können weiteren Fachperso
- nen zugänglich gemacht werden. De r Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
3 Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt maximal
30 Weiterbildungsstudieren de zugelassen. Diese werden an der Medi
- zinischen Fakultät der Universität Zü rich immatrikulie rt bzw. regist
- riert.
4 Die Studierenden legen sich zu Be ginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studienga ng ist auf Antrag an die Studiengangkommission möglich, wenn die für den angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungs kriterien erfüllt sind. Die Studien
- gangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
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415.644 II. Organisation
Medizinische
Fakultäten
§ 6.
1 Die Medizinische Fakultät de r Universität Zürich und die Faculté de biologie et de médeci ne der Universität Lausanne üben gemeinsam die Aufsicht über die St udiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforder ungen der beiden Universitäten.
2 Die Medizinische Fakultät der Un iversität Zürich wählt diejeni gen Mitglieder des Leitenden Auss chusses, die der UZH angehören.
3 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht gemein sam mit der Faculté de biologie et de médecine de r Universität Lau sanne die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies in Organi zational Health Developm ent», «Certificate of Advanced Studies in Work + Health» und «Diploma of Adva nced Studies in Work + Health» sowie den Titel «Master of Advanc ed Studies in Work + Health».
Leitender
Ausschuss
§ 7.
1 Der Leitende Ausschuss besteh t aus fünf bis acht Mitglie dern sowie zusätzlich einer Präsid entin oder einem Präsidenten, die oder der einer der Trägeruniversit äten angehört. Die Studienganglei terin oder der Studiengangleiter ni mmt an den Sitzungen mit beraten der Stimme teil.
2 Mindestens ein Drittel der Mitgli eder ist forschungshalber an der Universität Zürich tätig, davon mi ndestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren an der Medizi nischen Fakultät. Ein weiteres Dri ttel der Mitglieder ist forschungs halber an der Universität Lausanne tätig, davon mind estens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren an der Faculté de biologie et de médecine. Die Übrigen sind Fachleute aus dem Bereich Arbeit und Gesundhe it. Sie werden von denjenigen Mitgliedern gewählt, die einer de r beiden Universitäten angehören.
3 Die Präsidentin oder der Präsid ent wird vom Leitenden Aus schuss gewählt und hat be i Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Stu diengangkommission ein, leitet di ese und vertritt die Studiengänge nach aussen.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs sig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Cre dits, c. Entscheid über die wissenschaftl iche Kooperation mit anderen Ins titutionen,
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415.644 Organizational Health Development, Work + Health – V d. Wahl der Mitglieder der Studi engangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, e. Ernennung der Studiengangleiter in oder des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidenti n bzw. des Präsidenten, f. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Best immung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise, g. Genehmigung des Budgets, de r Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowi e Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, h. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor
- behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , i. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti
- tutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit
- linien der Stipendiengeber, j. Genehmigung des Re chenschaftsberichts, k. Antrag an die Trägerfakultäten auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies in Organizational Health Deve
- lopment», «Certificate of Advanced Studies in Work + Health» und «Diploma of Advanced Studies in Work + Health» sowie den Titel «Master of Advanced Studies in Work + Health», l. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für al le Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur i nhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit wählen. Beirat
§ 8.
1 Der Beirat besteht aus minde stens drei Expertinnen und Experten aus dem Bere ich Arbeit und Gesundheit. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funk tion und unterstützt den Leiten
- den Ausschuss sowie di e Studiengangkommission. Studiengang kommission
§ 9.
1 Die Studiengangkommission best eht aus zwei bis vier Mit
- gliedern sowie zusätzlich der Pr äsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses. Diese oder di eser hat auch das Präsidium inne und hat bei Stimmengleichhe it den Stichentscheid.
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2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich je ein Mitglied der beiden Träger fakultäten, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere Fachleute aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit.
3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Studiengangkommission hat in sbesondere folgende Aufgaben: a. Erstellung des Lehrplans zuha nden des Leitenden Ausschusses, b. Entscheid über die Zulassung v on Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, d. Entscheid über die Anrechnung v on ECTS Credits aus äquivalen ten Programmen von in- oder ausländischen Hochschulen, e. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach weisen, f. Wahl der Modulverantwortlich en und Genehmigung der durch diese festgelegten Dozierenden sowie Erteilung der erforderlichen Aufträge.
Studiengang
-
leiterin oder
Studiengang
-
leiter
§ 10.
1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungss tudiengänge verantwort lich. Zusammen mit der Präsidenti n oder dem Präsidenten des Leiten den Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson dere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung der Studiengänge, b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu diengänge und die damit verb undenen Studienleistungen, c. Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Teil nehmerinnen und Teilnehmer, d. Abwicklung der Studi erendenadministration, e. Marktforschung und Ausarbeitu ng von Vorschlägen für Lehrkon zepte, Studienprogramme, Studienge lder und zur Qualitätssicherung, f. Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer Systems (ECTS), g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie renden, h. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge, i. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien gang sowie des Rechenschaftsberichtes,
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415.644 Organizational Health Development, Work + Health – V j. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, k. Vorbereitung der Sitzungen de s Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission, l. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden. Lehrkörper
§ 11.
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden de r Universitä
- ten Zürich und Lausanne sowie au s beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen u nd weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universitä ten Zürich und Lausanne übernom
- men. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Ver
- bindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil
- dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits European Credit Transfer System
§ 12.
1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre
- dit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module, die in der Regel in Englisch angebo ten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in de r Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teil e der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.
3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange
- nommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun
- den.
5 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 3 ECTS Cr edits an den DAS bzw. maximal
10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen Hochschule. Eine über die pro Studiengang maxi
- mal vorgesehene Anzahl anrechenba rer ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.
6 Angerechnet werden nur die ECTS Credits, jedoch keine Noten.
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Leistungs
-
nachweise
§ 13.
1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis kann insbesonde re bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Stu diengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätz lich in elektronischer Form ein zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachw eis kann einmal am nächstmög lichen Termin, spätestens nach dr ei Monaten ab Kenntnis des Nicht bestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht be standen.
Abmeldung
§ 14.
1 Tritt vor Beginn eines Leist ungsnachweises ein zwingen der, unvorhersehbarer und unabwe ndbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzügl ich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Best ätigung (insbes ondere einem ärzt lichen Zeugnis) versehenes Ab meldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh rend eines Leistungsnachw eises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mi tteilung ist innerhalb v on zwei Arbeitstagen zu sammen mit den entspr echenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse) der Studiengangleitung einzureichen . Im Zweifelsfall kann eine ver trauensärztliche Abklärung verlangt werden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus geschlossen.
4 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheide t die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan den.
5 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
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415.644 Organizational Health Development, Work + Health – V Benotung
§ 15.
Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Betrugs handlungen
§ 16.
1 Bei Betrugshandlung en (insbesondere wenn jemand uner
- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch
- führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält), bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zu
- lassung erklärt die Studiengangkomm ission den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachw eises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss
§ 3 verliehen, so wird dieser aufg
rund eines Fakultä tsbeschlusses ab
- erkannt; allfällig bereits ausgeste llte Urkunden werden eingezogen.
4 Die Studiengangkommission besch liesst, ob ein Disziplinarverfah
- ren beantragt werden soll. IV. Studienabschlüsse Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Organizational Health Deve lopment (CAS UZH UNIL)
§ 17.
1 Der CAS-Studiengang umfasst
20 bis 30 Präsenztage und dauert mindestens 1 Semester.
2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS Credits erworben sind sowie die St udiengebühren vollumfänglich geleis
- tet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (CAS UZH UNIL)
§ 18.
1 Der CAS-Studiengang umfasst
20 bis 30 Präsenztage und dauert mindestens 1 Semester.
2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS Credits erworben worden sind so wie die Studiengebühren vollumfäng
- lich geleistet wurden.
3 einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
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Diploma of
Advanced
Studies UZH
UNIL in
Work + Health
(DAS UZH
UNIL)
§ 19.
1 Der DAS-Studiengang umfasst
40 bis 50 Präsenztage und dauert mindestens 3 Semester. Es sind drei Schwerpunktsrichtungen möglich:
1. Occupational Hygiene,
2. Occupational Medicine,
3. Organizational Health Development.
2 Der DAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 30 ECTS Credits erworben worden sind, die Projektarbeit mit Erfolg bestanden ist sowie die Studiengebühren voll umfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nich t verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leis tungen.
Projektarbeit
§ 20.
1 Die Projektarbeit besteht in der Regel aus einem interdis ziplinären Thema aus der Praxis und ergibt 5 ECTS Credits. Sie wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.
2 Die Projektarbeit wird in Gruppe n verfasst. Die einzelnen Mit glieder der Gruppe erhalten die gleiche Bewertung.
3 Die Projektarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie unge nügend ist, zur einmaligen Verbesse rung innerhalb vo n maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wieder um als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Master of
Advanced
Studies UZH
UNIL in
Work + Health
(MAS UZH
UNIL)
§ 21.
1 Der MAS-Studiengang baut auf dem DAS-Studiengang auf und umfasst zusätzlich 20 bis
25 Präsenztage. Der MAS-Studien gang dauert zusätzlich zum DAS-St udiengang 1 bis 2 Semester, also insgesamt mindestens 5 Semester. Er wird in der gleichen Schwer punktrichtung absolviert wie der DAS:
1. Occupational Hygiene,
2. Occupational Medicine,
3. Organizational Health Development.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn insgesamt mindestens
60 ECTS Credits erworben worden sind, die MAS-Abschlussarbeit und das Abschlusskolloquium mit Er folg bestanden sowie die Studien gebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nich t verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Stu diengang erbracht en Leistungen.
MAS-
Abschlussarbeit
§ 22.
1 Die MAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer berufstypischen Projekta rbeit, welche die im MAS erworbenen Fähig keiten reflektiert. Sie ergibt zu sammen mit dem Abschlusskolloquium
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415.644 Organizational Health Development, Work + Health – V
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mi t entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Die angenommene MAS-Abschlussarb eit wird in einem Abschluss
- kolloquium von mindesten s 30 Minuten Dauer vo rgestellt. Bei Nicht
- bestehen kann das Abschlusskolloqui um einmal innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden.
5 Die MAS-Abschlussarbeit und das Abschlusskolloquium werden von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet. Diploma Supplement
§ 23.
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Dip
- lomzusatz) in deutscher und en glischer Sprache ausgestellt. Rechtsmittel
§ 24.
Die Studierenden erhalten na ch jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der ne u darin aufgeführ ten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom
- mission gemacht werden. Gegen de n Entscheid der Studiengangkom
- mission ist ein Rekurs an die Re kurskommission der Zürcher Hoch
- schulen innert 30 Tagen möglich. V. F i n a n z e n Studien gebühren
§ 25.
1 Die Studiengänge sind kostend eckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini
- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
- den einzelner Module od er Teilen davon sowie von allfälligen Spon
- soren getragen.
3 Die Studiengebühren für den gesa mten CAS-Studiengang betra
- gen zwischen Fr. 8000 und Fr. 12 000.
4 Die Studiengebühren für den ge samten DAS-Studiengang betra
- gen zwischen Fr. 15 000 und Fr. 25 000.
5 Die Studiengebühren für den gesa mten MAS-Studiengang betra
- gen zwischen Fr. 25 000 und Fr. 35 000.
6 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer
- den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
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7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil dungsstudiengang zulässig ist.
8 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus schuss ganz oder teilweis e erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen ten in- oder ausländischen Ausbildung en oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen durch den Studiengang.
9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel sämtliche Gebühren einge schlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet si ch nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 .
Rücktritt
§ 26.
1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studi engang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studien gebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheide t der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
1 OS 70, 43 ; Begründung siehe ABl 2014-12-19 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2015.
3 LS 415.112 .
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