Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Neural Systems and Computation» an der Mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Informationstechnologie und Elektrotechnik der ETH Zürich
                            1 Neural Systems and Computation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51 Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Neural Systems and Computation» an der Mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Informations technologie und Elektrotechnik der ETH Zürich (vom 3. März 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint De gree  Masterstudiengang  Neural Systems  and  Computation  (Studien gang) an der Mathematisch-naturwi ssenschaftlichen Fakultät der Uni versität Zürich (MNF) und am Depa rtement Informationstechnologie und Elektrotechnik der ETH Zürich (D-ITET).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die MNF und das D-ITET sind gemeinsam Träger des Stu diengangs, wobei der Studiengang ad ministrativ der Universität Zürich (UZH) angegliedert ist. Leading House ist die UZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Details zu Trägerschaft und Grem ien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausrichtung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der  Studiengang  vermittelt  den  Studierenden  eine  fortge schrittene  wissenschaftl iche  Bildung  und  die  Fähi gkeit,  selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  MNF  und  die  ETH  Zürich verleihen  für  einen  erfolg reich  absolvierten  Studiengang  ge meinsam  den  akademischen  Titel: «Master of Science UZH ETH in Ne ural Systems and Computation».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verleihung  des  Titels  erfo lgt  durch  die  Aushändigung  der unterzeichneten Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Titel wird mit «MSc UZH ETH» abgekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51 Neural Systems and Computation Studienord nung (Studien reglement)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die MNF und die ETH Zürich er lassen je eine Studienord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung (an der ETH: Studienreglement) für den Studiengang und stellen sicher, dass diese mi teinander im Einklang stehen und widerspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - frei sind. In der Studienordnung we rden insbesondere die Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedingungen,  das  Zulassungsverfah ren,  die  Anforderungen  für  den Masterabschluss,  die  Modalitäte n  der  Prüfungen  und  weitere  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweise sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt. II. Organisation Programm direktorin oder Programm direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Leitungsausschuss bestimmt in Absprache mit der MNF und  dem  D-ITET  eine  Programmd irektorin  oder  einen  Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktor  aus  dem  Kreis  der  der  MN F  zugehörigen  ordentlichen  und ausserordentlichen Profes sorinnen und Professoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Programmdirektor in oder der Programmdirektor ist verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortlich  für  die  ordnungsgemässe Umsetzung  der  studienbezogenen Ordnungen bzw. Reglemente sowie für die operatione lle Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Programmdirektor in  oder  der  Programmdirektor  ist  insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere verantwortlich für: a.   Behandlung von Gesuchen im Zu sammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen, b.   Vorschlag  an  den  Leitungsaussc huss  über  die  Zulassung  der  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dierenden, c.   Stellungnahmen zu Rekursen und Einsprachen zuhanden der Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dekanin oder des Prodekans Lehre der MNF. Programm koordinatorin oder Programm koordinator
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der  Leitungsausschuss  wählt  au s  seinem  Kreis  eine  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grammkoordinatorin oder eine n Programmkoordinator.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Programmkoordinatorin oder der Programmkoordinator ist Ansprechperson  für  Studierende  de s  Studiengangs.  Sie  oder  er  kann bei  Bedarf  die  Progra mmdirektorin  oder  den Programmdirektor  im Leitungsausschuss vertreten. Mentorinnen und Mentoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Mentorinnen und Mentoren sind ausgewählte Professorinnen und  Professoren  des  Studiengangs sowie  eine  Auswahl  ihrer  Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - assistierenden und Wissenschaftliche n Mitarbeitenden, welche sich in der Lehre in besonder em Masse beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Neural Systems and Computation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der MNF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und im D-ITET
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Anliegen des Studiengangs werden vertreten a.   in der MNF: von einer von der MNF ernannten verantwortlichen Person, die ein stimmberechtigtes Mitglied der MNF ist; diese Auf gabe kann die Programmdirektorin oder der Programmdirektor in Personalunion ausüben, b.   im  D-ITET:  von  einer  vom  D-IT ET  ernannten  verantwortlichen Person, die ein stimmberechtigte s Mitglied des D-ITET ist. Diese Personen sind Mitglied er des Leitungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der  Leitungsausschuss  besteh t  aus  mindestens  vier  Mit gliedern und setzt sich zusammen aus den Mentorinnen und Mentoren des Studiengangs sowie der jeweili gen Programmdirektorin oder dem Programmdirektor der MNF und ei ner seitens des D-ITET bestimm ten Person gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Amtszeit der Mitglieder des Leitungsausschusse s beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Leitungsausschuss konstituiert sich selbst (Wahl der/des Vor sitzenden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Entscheide werden mit einfache m Mehr der anwesenden Mitglie der gefällt. Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die  Hälfte  seiner  Mitglieder  anwe send  ist.  Die  oder  der  Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Leitungsausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Or gane fallen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a.   strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs, b.   Antrag an die Prodekanin oder den Prodekan Lehr e auf Zulassung der Studierenden zum Studiengang, c.   Vorschläge über Kooperationen zuhanden der Trägerschaft, d.   Marketing für den Studiengang, e.   Ausarbeitung eine s Jahresberichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der Leitungsausschuss kann Aufgab en delegieren, insbesondere im Zusammenhang mit der Vergabe von privaten Institutionen gestif teter Stipendien und der Ei nwerbung von Drittmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51 Neural Systems and Computation III. Module und ECTS Credits European Credit Transfer System
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Alle Studienleistungen werden nach dem Prinzip des Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pean Credit Transfer and Accumula tion Systems (ECTS) bewertet. Im Rahmen  eines  Vollzeitstudiums  sind  pro  Semester  durchschnittlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 ECTS Credits zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  ECTS  Credit  entspricht  eine r  studentischen  Arbeitsleistung von 30 Stunden. Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Lerninhalte  werden  in inhaltlich  und  zeitlich  kohä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rente  Einheiten,  die  sogenannte n  Module  (ETH  Zürich:  Lerneinhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten),  gegliedert.  Die  Mo dule  erstrecken  sich  in  der  Regel  über  ein Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in  ganzen  Zahlen)  vergeben,  die dem  für  das  Bestehen  des  Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  das  Bestehen  eines  Moduls  mu ss  ein  expliziter  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweis  erbracht  werden.  Die  Vergabe  von  ECTS  Credits  auf  der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Vorbedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen abhängig gemacht werden. Modultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Es wird unters chieden zwischen a.   Pflichtmodulen, die für alle Studi erenden obligatorisch sind (ETH Zürich: obligatoris che Kernfächer), b.   Wahlpflichtmodulen, die in eine r vorgegebenen Anzahl aus einer vorgegebenen  Liste  auszuwählen  sind  (ETH  Zürich:  wählbare Kernfächer), und c.   Wahlmodulen  (ETH  Zürich:  Wahl fächer),  die  aus  dem  Angebot des Studiengangs fr ei wählbar sind. Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermitte lt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welche Leistungen für da s Bestehen erforderlich sind. An- und Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Für  das  Absolvieren  jedes  Moduls  ist  eine  Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung zum M odul enthält auch die Anmeldung zum Leistungsnachweis. Die Modalitäten werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden können sich nur dann für ein Modul anmelden, wenn sie die Voraussetzungen erfüll en, die für das betreffende Modul aufgeführt  sind.  In  begründeten  Einzelfällen  kann  die  Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktorin oder der Programmdirektor Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Neural Systems and Computation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nicht fristgerechte An- und Abme ldungen werden nicht entgegen genommen.  In  diesen  Fällen  ka nn  eine  Abmeldung  nur  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Handelt es sich um Leistungsnac hweise an der ETH Zürich oder an  anderen  universitären  Hochschulen,  so  gelten  für  die  An-  und Abmeldung die Bestimmungen der betreffenden Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für gleiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder ähnliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Wurde ein Modul erfolgreich ab solviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnlic hes Modul keine weiteren ECTS Cre dits angerechnet werden. In Zweife lsfällen entschei det die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre übe r die Ähnlichkeit von Modulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fremde Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Für  fakultätsfremde  Module und  Nebenfächer  erfolgt  die Vergabe von ECTS Credits nach de n Bestimmungen der betreffenden Fakultäten bzw. der betreffenden universitären Hochschule. Die Ein zelheiten werden in der jewe iligen Studienordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienresultate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Nach  Abschluss  jedes  Semest ers  erhalten  die  Studieren den einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Studienleistungen.  Dieser  enthält  eine  Aufstellung  über  alle  bisher absolvierten  Module  mit  den  dafür  vergebenen  ECTS  Credits  und Leistungsbewertungen. Er weist sowo hl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an das Studiendekanat. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen nach Empfang des Leis tungsausweises sc hriftlich mitzuteilen. Über die Einsprache entschei det die Prodekanin oder der Prodeka n Lehre. Dieser Entscheid unter liegt dem Rekurs an die Rekurskom mission der Zürcher Hochschulen. IV. Anrechnung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Studienleistungen, die währe nd des Masterstudiums an an deren universitären Hochschulen als der UZH oder der ETH Zürich direktor  nach  Rücksprache  mit  de r  Prodekanin  oder  dem  Prodekan Lehre  auf  Gesuch  hin  an  den  Master abschluss  anrechnen,  sofern  es sich um gleichwertig e Leistungen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51 Neural Systems and Computation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es können nur ECTS Credits ange rechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als acht Jahre zurückliegt. Stichtag ist der Tag der Anmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung zum Masterabschluss einerseits und anderseits der letzte Tag des Semesters, in dem diese ECTS Credits erworben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  begründeten  Fällen  kann  di e  Prodekanin  oder der  Prodekan Lehre die Frist der Anre chnungsdauer verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studierenden habe n die dafür notwendigen Unterlagen bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Weitere Einzelheiten sind in der Studienordnung geregelt. Anrechnung vorgängig erbrachter Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Über die vollständige oder teilweise Anrechnung früher erworbener  ECTS  Credits  bei  einem Universitäts-, einem  Fakultäts- oder  einem  Fachwechsel  entscheidet  die  Prodekanin  oder  der  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dekan Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sämtliche  Studierende  sind  verpfl ichtet,  alle  bisher  erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung zum Studiengang zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach der Deklaration entschei den die Studierenden, ob vorgän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gig  erbrachte  Leistungen  unter  Be rücksichtigung  der  Fehlversuche entweder gemäss Abs. 1 angerechnet werden oder ob auf eine Anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung vollständig verzichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  den  jeweiligen  Ma sterabschluss  können  nur  ECTS  Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als acht Jahre zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegt. Stichtag ist der Tag der An meldung zum Masterabschluss einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seits und anderseits der letzte Tag des Semesters, in dem diese ECTS Credits erworben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In  begründeten  Fällen  kann  di e  Prodekanin  oder der  Prodekan Lehre die Frist der Anre chnungsdauer verlängern. Anrechnung von Modulen an den Studien abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 In jedem Studienprogramm kön nen Studienleistungen im Umfang von maximal ze hn ECTS Credits über di e von der jeweiligen Studienordnung geforderten Studienleis tungen hinaus an den Abschluss angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Anrechnung  zusätzlicher Leistungen  werden  die  absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vierten Module grundsätzlich in ch ronologisch aufsteigender Reihen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folge berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn nicht alle absolvierten M odule berücksichtigt werden kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, werden bei Modulen , die im selben Semest er absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichne ten Module an den Abschluss ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Module, die nicht an einen Abschluss angerechnet werden können, werden im Academic Record als «n icht angerechnete Leistungen» aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Neural Systems and Computation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mindest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der UZH und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ETH Zürich bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Wenn Studienleistungen, die an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang er bracht worden sind, für den Mas terabschluss angerechnet werden, so gelten zusätzlich zu den allgemei nen Bestimmungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 und 20 die folgenden Bedingungen: a.   Mindestens 45 ECTS Credits mü ssen im Rahmen dieses Studien gangs an der MNF oder an der ETH Zürich erworben werden. b.   Die Masterarbeit muss gemäss den Bestimmungen dieser Rahmen verordnung  sowie  der  Studienor dnung  angefertigt  werden.  Die ECTS  Credits  für  die  Masterarbeit  können  nicht  an  die  gemäss lit. a erforderlichen ECTS Credits angerechnet werden V. Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit einer genüge nden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. ECTS Credits zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungsnachweise bestehen insb esondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, schriftlichen Arbeiten, Vorträgen und Projekt resultaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Form  des  Leistungsnachweise s  wird  von  derjenigen  univer sitären Hochschule festgelegt, die das betreffende Modul anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Leistungsnachweise werden be notet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet wer den, regelt die Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 ver geben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten si nd zulässig, Halb notenschritte werden bevorzugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Vier telnoten  anzugeben.  Bei  der  Verr echnung  von  Teilnoten  sind  Halb- bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unvorher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sehbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhinderung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbruch und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unentschuldig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tes Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Im  Zusammenhang  mit  Leistungsnachweisen  gelten  für Fernbleiben,  Unterbruch,  Abbruch  sowie  verspätete  oder  Nicht abgabe für Leistungsnachweise, di e die UZH anbietet, die folgenden Bestimmungen: a.   Tritt vor Beginn eines Leistung snachweises ein zwingender, unvor hersehbarer  und  unabwendbarer  Verh inderungsgrund  ein,  ist  der Prodekanin oder dem Prodekan Lehr e unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsg esuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51 Neural Systems and Computation b.   Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prog rammdirektorin oder  dem  Programmdirektor  oder der  Prüfungsaufsicht  mitzutei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len und ein Abmeldungsge such nachzureichen. c.   Das Abmeldungsgesuch ist spätes tens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsn achweises zusammen mit den entsprechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  Bestätigungen  (z. B.  Arztze ugnis)  der  Prode kanin  oder  dem Prodekan Lehre einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Prodeka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nin  oder  der  Prodekan Lehre  eine  Ärztin  od er  einen  Arzt  ihres bzw. seines Vertrauens beiziehen. d.   Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leis tungsnachweis beziehen, ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen. e.   Über die Genehmigung eines Ab meldungsgesuchs entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehr e. Wird das Gesuch um Abmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung  nicht  bewilligt, gilt  der  Leistungsnac hweis  als  nicht  bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. f. Bleibt  eine  Kandida tin  oder  ein  Kandidat  einem  Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis unabgemeldet fe rn, gilt dieser als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Leistungsnachweise an der ETH Zürich oder an anderen uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitären  Hochschulen  gelten  di e  Bestimmungen  der  betreffenden Hochschule. Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Unterrichtssprache des St udiengangs ist Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leistungsnachweise sind in der Regel in der Sprache zu erbrin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, in der das betreffend e Modul durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausnahmen bedürfen der Zustimm ung der Programmdirektorin oder des Programmdirektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorbehalten bleiben davon abwe ichende Bestimmungen für Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dule, die von anderen universitären Hochschulen angeboten werden. Unredliches Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Unredlich  sind  insbesondere  da s  Mitbringen  unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unz ulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsnac hweises, Einrei chung eines Pla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbe it oder das Erwirken der  Zulassung  zu  einem  Modul  od er  zum  Studiengang  aufgrund  un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtiger oder unvol lständiger Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  aufgrund  unredlichen  Verh altens  erwirkte  Zulassung  zu einem Modul wird durch die Prodek anin oder den Prodekan Lehre in Absprache mit dem Leitungsausschuss widerrufen. In diesem Fall gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten die erworbenen ECTS Cr edits als nicht erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Neural Systems and Computation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  aufgrund  unredlichen  Verhal tens  erwirkte  Zulassung  zum Studiengang wird durch die Akad emischen Dienste und die Prodeka nin  oder  den  Prodekan  Lehre  in Absprache  mit  dem  Leitungsaus schuss widerrufen. In diesem Fall gelten die erworbenen ECTS Credits als nicht erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  unredlichem  Verhalten  währ end  des  Studiums  erklärt  die Prodekanin oder der Prodekan Lehr e der MNF den betroffenen Leis tungsnachweis oder die Masterarbeit als ungültig. Damit gilt der ent sprechende Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestan den. Gleichzeitig entscheidet di e Prodekanin oder der Prodekan Lehre aufgrund  der  Angaben  des  Leitungs ausschusses  über  die  Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses richtet sich nach den entsprechen den Bestimmungen der UZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wurde  ein  Mastertitel  aufgrund  un redlichen  Verhaltens  bereits erteilt,  stellt  die  Prodekanin  Le hre  oder  der  Prodekan  Lehre  in  Ab sprache mit dem Leitungsausschuss ei nen Antrag an die Fakultätsver sammlung auf Aberkennung des Titels . Bereits ausgestellte Abschluss dokumente werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die  Bestimmungen  zur  Wiederholung  von  Modulen  und Leistungsnachsweisen  richten  sich  nach  den  einschlägigen  Bestim mungen derjenigen Hochschule, di e die jeweiligen Module anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Nicht bestandene Module könne n einmal wiederholt wer den. Wird das Modul wiederholt, kann der Leistungsnachweis nur noch einmal abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist ein Pflichtmodul endgültig nich t bestanden, kann das Studium in  jenen  Fächern  nicht  fortgesetzt bzw.  aufgenommen  werden,  bei denen dieses Modul ei n Pflichtmodul ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist  ein  Wahlpflichtmodul  nach  de r  zulässigen  Repetition  nicht bestanden,  kann  es  einmal  durch ein  anderes  Modul  aus  derselben Gruppe substituiert werden, wieder um mit der Möglichkeit einer ein maligen Repetition.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wahlmodule  können  im  Rahmen  de s  jeweiligen  Lehrangebots unbeschränkt substituiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweisen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modulprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Wer  eine  Modulprüfung  nicht bestanden  hat,  erhält  mit dem Bescheid die Einladung zur Repetition verbunden mit dem Wahl recht, entweder den Leistungsnachw eis einmal zu repetieren oder das gesamte Modul einmal zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51 Neural Systems and Computation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Teilnahme an der Wieder holung des Leis tungsnachweises ist eine Anmeldung erforderlich, fü r welche das Studiendekanat eine Frist festlegt. Die Anmeldung ist verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  die  Wiederholung  des  Le istungsnachweises  nicht  bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den,  so  gilt  das  Modul als  endgültig  nicht  best anden.  In  diesem  Fall kann das Modul nicht me hr wiederholt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  die  Wiederholung  des  Leis tungsnachweises  nicht  gewählt oder  kann  sie  begründet  nicht  ab gelegt  werden,  so  ist  das  Modul gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 zu wiederholen. VI. Zulassung Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die  Zulassung  zum  Masterst udium  setzt  das  Bachelor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diplom  einer  universitären  Hochsc hule  oder  einen  gleichwertigen Abschluss  in  der  entsprechenden  Studienrichtung  gemäss  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Zulassung von Bachelorab solventinnen und -absolventen einer  schweizerischen  Fachhochschul e  gelten  die  Bestimmungen  der Vereinbarung  der  Hochschulrektorenkonferenzen  über  die  Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lässigkeit  zwischen  den  Hochschult ypen sowie der zugehörigen Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kordanzliste. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  fachwissenschaftliche  Zulass ung  erfolgt  auf  Bewerbung  bei der MNF. Die formale Zulassung er folgt auf Bewerbung bei den Aka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - demischen Diensten der UZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Alle  geeigneten  Bewerberinne n  und  Bewerber  mü ssen  ein  per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sönliches Interview absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Zulassung  wird  vom  Nachweis  ausreichender  Sprachkennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse abhängig gemacht. Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Abhängig von der Qualifikat ion und den Vorkenntnissen der  Bewerberin  oder des  Bewerbers  kann  die  Zulassung  vom  Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, die vor Eintritt in den Studien gang nachgewiesen werden müssen (Zulassung  mit  Bedingun gen)  oder  die  währe nd  des  Masterstudiums erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  die  Bedingungen  nicht  inne rhalb  der  bestimmten  Fristen erfüllt, wird zum Studiengang nich t zugelassen oder vom Studiengang ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Neural Systems and Computation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Studierende, welche an de r UZH oder an anderen Hoch schulen  definitiv  von  de r  Fortsetzung  ihres  Studiums  ausgeschlossen worden sind, können an der UZH ni cht in Studiengänge der gleichen Studienrichtung eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Studium kann nur in Studie nprogrammen aufgenommen wer den, die nicht bereits in einem vo rangehenden univer sitären Studium absolviert  wurden  und  zu  einem  fa chwissenschaftlich  äquivalenten Abschluss  auf  gleicher  Studienstu fe  geführt  haben.  Ausgenommen hiervon ist ein vorgängig abgesc hlossenes Nebenf achprogramm. Die ses kann im Zweitstudium als Ha uptfachprogramm studiert werden. VII. Studienstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Der Studiengang vermittelt St udierenden eine vertiefte wis senschaftliche Ausbildung und bereitet sie auf eine Forschungstätigkeit in Gebieten der Neuroinformatik und der systemorientierten Neuro wissenschaften vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mentoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            system und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            individueller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Jede Ausbildung im Rahmen des Studiengangs steht unter der inhaltlichen Beratung und Koordi nation einer Mentorin oder eines Mentors gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studierenden  müssen  bei der  Bewerbung um  fachwissen schaftliche Zulassung zum Studiengan g eine nach Priorität geordnete Auswahl von zwei Mentorinnen und Me ntoren einreichen. Nach erfolg ter Zulassung wird ihnen je eine Me ntorin oder ein Mentor zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mentorin  oder  der  Mentor  le gt  zu  Beginn  des  Masterstu diums gemeinsam mit der Studentin oder dem Studenten einen indivi duellen Studienplan fest unter Berücksichtigung der von allen Studie renden  obligatorisch  zu  belegende n  Pflichtmodule.  Zudem  begleiten die Mentorinnen und Mentorinnen di e Studierenden wä hrend des gan zen  Masterstudiums,  beobachten  ihre Fortschritte  und  stehen,  falls erforderlich, für Beratungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wollen Studierende die Mentorin oder den Mentor wechseln, so reichen sie der Programmdirektorin oder dem Programmdirektor einen begründeten Antrag ein. Die Programmdirektorin oder der Programm direktor  kann  einen  Antrag  ablehne n,  sofern  dafür  triftige  Gründe vorliegen. Für einen Wechsel der Me ntorin oder des Mentors gilt über dies: a.   Er ist nur auf Beginn eines Semesters möglich. b.   Er berechtigt nicht zu einer Ve rlängerung der maximal zulässigen Studiendauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51 Neural Systems and Computation c.   Bei Uneinigkeit zwischen der Programmdirektor in oder dem Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grammdirektor und der Studentin oder dem Studenten entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre der MNF. Umfang des Masterstudiums, Höchststudien zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Für den Masterabschluss müssen insgesamt 90 ECTS Cre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dits erworben werden. Bei einem Voll zeitstudium entspricht dies einer Richtstudienzeit von 1½ Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die maximal zulässige Studiendauer beträgt drei Jahre. Wer inner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halb dieser Frist die Bedingungen für den Erwerb des Masterabschlus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses nicht erfüllt hat, kann an der MNF und am D-ITET im betreffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Studiengang keinen Abschluss mehr erwerben und wird endgültig vom  Studiengang  abgewiesen.  Bei  Vo rliegen  wichtige r  Gründe  kann die Prodekanin oder der Prodekan Le hre der MNF auf Gesuch hin die Studiendauer verlängern. Masterarbeit mit Master prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Als Bestandteil des Studiengangs ist eine Masterarbeit zu verfassen,  mit  der  die  Studierenden ihre  Fähigkeit  zu  selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit unter Beweis stellen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Masterarbeit  kann  als  wissen schaftliche  Arbeit  im  Umfang von 45 ECTS Credits oder als verkürzte Masterarbeit (29 ECTS Cre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dits) mit zusätzlichen Semesterarbeiten im Umfang von 16 ECTS Cre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dits verfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Masterprüfung  besteht  aus einer  mündlichen  Präsentation der Masterarbeit. Durchführung, Benotung, Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Die  Masterarbeit  und  die  Ma sterprüfung  werden  inner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halb eines Moduls absolviert. und mit einer Gesamtnote bewertet. Das Modul ist bestanden, we nn die Gesamtnote aus Masterarbeit und Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terprüfung mindestens 4 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Masterarbeit ungenügend, so kann diese höchstens einmal wiederholt werden. Im Falle der Wied erholung ist eine neue Arbeit zu einem  neuen  Thema  zu  verfassen. Wenn  auch  die  Wiederholung  der Masterarbeit ungenügend ist, kann die Kandidatin od er der Kandidat den Mastergrad nicht mehr erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Voraussetzung zur Zula ssung zur Masterprüfung ist eine mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens  genügende  Masterar beit.  Ist  die  Masterprüfung  ungenügend,  so kann sie höchstens einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Neural Systems and Computation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51 VIII. Studienabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrag zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterabschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Der  Antrag  für  die  Erteilung  eines  Diploms  (Mastergrad) ist  im  Studiendekanat  einzureich en.  Die  Prodekani n  oder  der  Pro dekan Lehre prüft in Rücksprache mit der Programm direktorin oder dem  Programmdirektor  und  dem  Le itungsausschuss,  ob  alle  Bedin gungen erfüllt sind, und stellt ei nen Antrag an di e Fakultätsversamm lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Das Masterstudium ist erfolgre ich abgeschlossen, wenn all fällige  Auflagen  fristgerecht  erfü llt  sind  und  unter  Einhaltung  der  in der  Studienordnung  genannten  Bedi ngungen  insges amt  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 ECTS Credits erworben worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewichtete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Der Abschluss wird mit eine r gewichteten Gesamtnote be wertet. Die benoteten Module flie ssen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnot e ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausg angswerten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berechnung allfälliger Fachnot en als auch die der gewichte ten  Gesamtnote  erfolgt  exakt,  da s  Ergebnis  wird  auf  eine  Nachkom mastelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. No te 4 oder höher ist genügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Endgültige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Wer  die  Wiederholung  eines  Le istungsnachweises  für  ein Pflichtmodul nicht besteht oder die maximale Studienzeit überschrit ten hat, wird endgültig vo m Studiengang abgewiesen. IX. Abschlussdokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Die  Absolventinnen  und  Abso lventen  erhalten  folgende Abschlussdokumente: die Diplom urkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Die  Diplomurkunde  trägt  das Siegel  der  Universität  und der Fakultät und die Unterschriften de r Rektorin oder des Rektors der UZH  und  der  ETH  Zürich  sowie  de r  Dekanin  oder  des  Dekans  der Fakultät  und  der  Vorsteherin  oder  de s  Vorstehers  des  D-ITET.  Sie weist den Abschluss als Joint Degree der UZH und ETH aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomurkunde weist die gew ichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Fachnoten sowie das erzielte Prädikat aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie wird in deutscher Sprache au sgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.51 Neural Systems and Computation Academic Record
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Im  Academic  Record  (Abschlusszeugnis)  werden  alle  an den  Abschluss  angerechneten  sowie die  anerkannten,  aber  nicht  an den  Abschluss  angerechneten  Leist ungen  mit  der  jeweiligen  Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung  ausgewiesen;  ferner  werden die  Note  und  der  Titel  der  Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit aufgeführt. Anerkannte Studi enleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschlus s angerechnete Leistungen» ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an we lcher Universität die Leistungsüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Das  Diploma  Supplement  ist  ei ne  standardisierte  Erläute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung des Studienabschlusses. Es wi rd in deutscher und englischer Spra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che ausgestellt. X. Schlussbestimmungen Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            Studierende, die ab dem Herb stsemester 2011 zum Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang zugelassen worden sind, we rden dieser Rahmenverordnung un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 230 ; Begründung siehe ABl 2014-03-21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Juni 2014.