Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Grundlagen der Forensischen Wi... (415.637)
CH - ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Grundlagen der Forensischen Wissenschaften sowie DAS und MAS in Forensischen Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
415.637 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Grundlagen der Forensischen Wissenschaften sowie DAS und MAS in Forensischen Wissenschaften an der Medizinischen Fakul tät der Universität Zürich (vom 8. Dezember 2014)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudiengän ge CAS in Grundlagen der Foren sischen Wissenschaften sowie DAS und MAS in Forensischen Wissen schaften an der Medizinischen Fakul tät der Universi tät Zürich. Die Studiengangkommission erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

1 Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.
2 Die Durchführung der Studiengänge obliegt dem Institut für Opferschutz und Täte rbehandlung (IOT).
Verliehene Titel
und Abschlüsse

§ 3.

1 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlos sene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studi es UZH in Grundlagen der Foren sischen Wissenschaften (CAS UZH), b. Diploma of Advanced Studies UZ H in Forensischen Wissenschaf ten (DAS UZH), c. Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften (MAS UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausges tellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausges tellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
2
415.637 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V Zielsetzung

§ 4.

1 Die Weiterbildungsstudiengänge vermitteln Kenntnisse der forensischen Wissenschaften, der damit verbundenen deliktorientier
- ten, therapeutischen, gutachterlichen, prognostischen und vollzugs
- spezifischen Aufgabenfelder sowie der zugrunde liegenden Konzepte und praktischen Handlungsfelder de r verschiedenen tangierten Fach
- bereiche. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse befähigen zur trans
- disziplinären Zusammenarbeit im Bereich der Prävention und Inter
- vention bei Gewalt- und Sexualdelinquenz.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeit ig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien gängen

§ 5.

1 Die Teilnehmenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Medizin, Psychol ogie, Recht, Sozialpädagogik oder Sozialarbeit sowie Berufserfahr ung. In Ausnahmefällen können Per
- sonen mit einem Hochschulbachelor in Medizin, Psychologie, Recht, Sozialpädagogik oder Sozialarbeit so wie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet di e Studiengangkommission «sur dos
- sier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bewer
- ber, welche ausnahmswe ise aufgrund verg leichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zula ssung von einem erfolgreichen Auf
- nahmegespräch a bhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können einem weiteren Per
- sonenkreis der univ ersitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
3 Zu einem CAS werden maximal 80 Studierende zugelassen. Zu einem Schwerpunkt im DAS bzw. MAS werden jeweils maximal 20 Stu
- dierende zugelassen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
4 Die Studierenden legen sich zu Be ginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studienga ng ist auf Antrag an die Studiengangkommission möglich, wenn die für den angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungs kriterien erfüllt sind. Die Studien
- gangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
3 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
415.637 II. Organisation
Medizinische
Fakultät

§ 6.

1 Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Studien gänge aus. Die Studiengänge unterl iegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt die Präsiden tin oder den Präsidenten der Stu diengangkommission aus ihren Reihen sowie die weiteren Mitglieder der Studiengangkommission, welche ordentliche oder ausserordent liche Professorinnen ode r Professoren der Univ ersität Zürich sind.
3 Die Medizinische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies in Grundlagen de r Forensischen Wissenschaften» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissen schaften» sowie den Tite l «Master of Advanced Studies UZH in Foren sischen Wissenschaften».
Studiengang
-
kommission

§ 7.

1 Die Studiengangkommission be steht aus mindestens zwei Mitgliedern, wovon eine s das Präsidium inneha t. Die Studienganglei terin oder der Studiengangleiter ni mmt an den Sitzungen mit beraten der Stimme teil.
2 Die Studiengangkommission setzt si ch aus gleich vielen ordent lichen oder ausserordentlichen Pr ofessorinnen oder Professoren der Universität Zürich wie Vertreterinnen oder Vertretern des IOT zusam men. Diejenigen Mitglieder, welche die Universität Zürich vertreten, werden von der Medizini schen Fakultät gewählt, di ejenigen, welche das IOT vertreten, vom IOT-Vorstand.
3 Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Medizinischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen der Studiengang kommission ein und leitet diese.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs sig.
5 Die Studiengangkommission hat in sbesondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms unter Genehmigungsvorbeha lt des IOT-Vorstands, b. Erstellung des Lehrplans eins chliesslich Zuordnung von ECTS Cre dits, c. Entscheid über die wissenschaftl iche Kooperation mit anderen Ins titutionen, d. Wahl der Dozierenden sowie der weiteren Beteiligten auf Antrag des Ausschusses und Erteilung der erforderlichen Aufträge, e. Bezeichnung der für die Studien gänge zugelassen en Supervisorin nen und Supervisoren,
4
415.637 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V f. Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidenti n bzw. des Präsidenten, g. Regelung der Qualitätssicherung , insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Be stimmung der Evaluationskrite
- rien, h. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, i. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, j. Entscheid über die Anrechnung v on ECTS Credits aus äquivalen
- ten Programmen von in- oder ausländische n universitären Hoch
- schulen, k. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen, l. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowi e Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des B udgets unter Genehmigungsvorbe
- halt des IOT-Vorstands, m. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor
- behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , n. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti
- tutionen gestifteter Stipendien un ter Berücksichtig ung der Leitlinien der Stipendiengeber, o. Genehmigung des Rechenschafts berichts unter Genehmigungs
- vorbehalt des IOT-Vorstands, p. Antrag an die Medizinische Fa kultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Grundlagen der Foren
- sischen Wissenschaften», «Diploma of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften» sowi e des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften», q. Nomination des Beirats.
6 Die Studiengangkommission ist für a lle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
7 Die Studiengangkommission kann zu r inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der forensischen Forschung und Praxis wählen. Beirat

§ 8.

1 Der Beirat besteht aus minde stens drei Expertinnen und Experten aus der forensischen Fors chung und Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt die Studien
- kommission sowie die Studiengangleitung.
5 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
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Studiengang
-
leiterin oder
Studiengang
-
leiter

§ 9.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterb ildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studien gangkommission vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson dere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung der Studiengänge, b. Beratung der Studie renden in Bezug auf di e Weiterbildungsstudien gänge und den damit ver bundenen Studienleistungen, c. Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Stu dierenden, d. Abwicklung der Studi erendenadministration, e. Abwicklung sämtlicher Ausbil dungsverträge mit den Studierenden sowie der Lehr- und Supervisionsaufträge, f. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studien gelder und zur Qualitätssicherung, g. Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer Systems (ECTS), h. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie renden, i. Evaluation der einzelnen Mo dule sowie der gesamten Studien gänge zusammen mit dem Aussc huss zuhanden der Studiengang kommission und des IOT-Vorstands, j. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien gang sowie des Rechenschaftsberi chtes zuhanden der Studiengang kommission und des IOT-Vorstands, k. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, l. Vorbereitung der Sitzungen der Studiengangkommission, m. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
3 Für die Erfüllung dieser Aufgaben steht der Studiengangleiterin oder dem Studiengangle iter das Sekretariat des IOT zur Verfügung.
4 Die Studiengangleiterin oder der St udiengangleiter kann einzelne Aufgaben an Mitglieder des Ausschusses delegieren.
Ausschuss

§ 10.

1 Der Ausschuss setzt sich zusammen aus der Studiengang leiterin bzw. dem Studiengangleiter sowie den für die Schwerpunkt ausbildungen verantwortlichen Fachpersonen. Er kann nach Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.
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2 Die Studiengangkommission bezeichnet die für die Schwer
- punktausbildung verantwortlichen Fa chpersonen sowie weitere Perso
- nen, die im Ausschuss Einsitz nehmen.
3 Der Ausschuss wird von der Studiengangleiterin oder dem Studien
- gangleiter präsidiert, welche oder welcher die Sitzun g leitet. Die Mit
- glieder der Studiengangkommission und der IOT-Vorstand erhalten das Protokoll zur Information.
4 Der Ausschuss hat operative Aufg aben. Insbesondere stehen ihm Antragsrechte zuhanden der St udiengangkommiss ion und des IOT- Vorstandes zu, namentlich: a. Ausarbeitung von Vorschlä gen für Studienprogramme, b. Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten. Lehrkörper

§ 11.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersone n aus der forensischen Psychia
- trie, der Justiz und Opferberatung und dem Bewährungs- und Voll
- zugswesen. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übe rnommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewähr
- leistet die inhaltliche Verbindung mi t der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil
- dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits European Credit Transfer System

§ 12.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre
- dit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhaltli ch und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Die Studien gangkommission kann Teile der Wei
- terbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitäten durch
- führen.
3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange
- nommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspricht eine r Arbeitsleistung von rund 30 Stun
- den.
7 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
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5 Auf Antrag entscheidet die St udiengangkommission über die An rechnung von maximal 10 ECTS Cr edits an den MAS aus einem äqui valenten Programm einer in- oder ausländischen un iversitären Hoch schule.
6 Angerechnet werden nur die ECTS Credits, jedoch keine Noten.
Leistungs
-
nachweise

§ 13.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis kann insbesonde re bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Präsentationen von Untersuchu ngsergebnissen der Forensik, e. Gutachten aus Fallbearbeitungen.
2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Stu diengangleitung mit dem verantwortlichen Ausschussmitglied und in Absprache mit den zuständige n Dozierenden festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätz lich in elektronischer Form ein zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie renden, welche die ents prechende Veranstaltun g durchgeführt haben, oder durch ein Mitglied des Ausschusses.
5 Ein ungenügender Leistungsnachw eis kann einmal am nächstmög lichen Termin, am Ende des laufe nden Weiterbildungsstudiengangs, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
Abmeldung

§ 14.

1 Tritt vor Beginn eines Leist ungsnachweises ein zwingen der, unvorhersehbarer und unabwe ndbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzügl ich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Best ätigung (insbes ondere einem ärzt lichen Zeugnis) versehenes Ab meldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh rend eines Leistungsnachw eises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mi tteilung ist innerhalb v on zwei Arbeitstagen zu sammen mit den entspr echenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse) der Studiengangleitung einzureichen . Im Zweifelsfall kann eine ver trauensärztliche Abklärung verlangt werden.
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415.637 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
- geschlossen.
4 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan
- den.
5 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
- tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden. Benotung

§ 15.

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Betrugs handlungen

§ 16.

1 Bei Betrugshandlung en (insbesondere wenn jemand uner
- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch
- führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält), bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zu
- lassung erklärt die Studiengangkomm ission den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachwei ses ein Abschluss nicht mehr mög
- lich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss

§ 3 verliehen, so wird dieser aufg

rund eines Fakultä tsbeschlusses ab
- erkannt; allfällig bereits ausgeste llte Urkunden werden eingezogen.
4 Die Studiengangkommission besch liesst, ob ein Disziplinarverfah
- ren beantragt werden soll. Rechtsmittel

§ 17.

Die Studierenden erhalten na ch jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der ne u darin aufgeführ ten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom
- mission gemacht werden. Gegen de n Entscheid der Studiengangkom
- mission ist ein Rekurs an die Re kurskommission der Zürcher Hoch
- schulen innert 30 Tagen möglich.
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415.637 IV. Studienabschlüsse
Certificate of
Advanced
Studies UZH
in Grundlagen
der Forensischen
Wissenschaften
(CAS UZH)

§ 18.

1 Der CAS-Studiengang umfasst
15 bis 20 Präsenztage und dauert maximal 4 Semester.
2 Der CAS-Abschluss wird verlieh en, wenn mindestens 15 ECTS Credits erworben worden sind und die Studienge bühren vollumfäng lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Diploma of
Advanced
Studies UZH
in Forensischen
Wissenschaften
(DAS UZH)

§ 19.

1 Der DAS-Studiengang baut auf dem CAS-Studiengang auf, umfasst zusätzlich 15 bi s 30 Präsenztage und je nach Schwerpunkt Gut achten- und Falldokumentationen aus der Praxis. Er dauert nach Ab schluss des CAS maximal 6 Semester, also insgesamt maximal 10 Semes ter. Es sind 5 Schwerpunktrichtungen möglich:
1. Forensische Prognostik,
2. Forensische Begutachtung,
3. Forensische Therapie,
4. Forensische Vollzugsspezialisierung,
5. Forensische Milieutherapie.
2 Der DAS-Abschluss wird verliehe n, wenn neben den 15 ECTS Cre dits aus dem CAS zusätzlich minde stens 20 ECTS Credits erworben worden sind, die DAS-Ab schlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde, die Gutachten- oder Falldokumentationen sowie die Berichte der Super vision, die Bestätigung über die im Einz elfall zu erbringenden Super visionsstunden, die notwendige Anzahl Intervisionsprotokolle und die erforderlichen Fallbesprechungen vorliegen sowie die Studiengebüh ren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nich t verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leis tungen.
DAS -
Abschlussarbeit

§ 20.

1 Die DAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer fallbezogenen Dokumentation bzw. einem Gutachten, welche oder welches einen Aspekt wi ssenschaftlich bearbeitet . Sie ergibt 2 ECTS Credits.
2 Die DAS-Abschlussarbeit wird en tweder angenomme n oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi mal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
3 Die DAS-Abschlussarbeit ist zusätz lich in elektronischer Form ein zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred liche Handlungen überprüft werden.
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415.637 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
4 Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten oder einer ausgewiesenen Fachperson betreut und bewertet. Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften (MAS UZH)

§ 21.

1 Der MAS-Studiengang besteh t grundsätzlich aus einem DAS-Studiengang, einer zweiten Schwerpunktrichtung sowie einer MAS-Abschlussarbeit.
2 Folgende Kombinationen von Schwerpunktrichtungen können zu einem MAS-Titel führen:
1. Forensische Begutach tung und Therapie,
2. Forensische Begutachtung und Vollzugsspezialisierung,
3. Forensische Prognostik und Therapie,
4. Forensische Prognostik und Milieutherapie,
5. Forensische Prognostik und Vollzugsspezialisierung,
6. Forensische Therapie und Vollzugsspezialisierung,
7. Forensische Milieutherapie und Vollzugsspezialisierung.
3 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn neben den 35 ECTS Credits aus dem DAS-Studiengang zusätzlich mindestens 25 ECTS Credits er
- worben worden sind, die MAS-Absc hlussarbeit mit Er folg bestanden wurde, die Gutachten- oder Falld okumentationen sowie die Berichte der Supervision, die Best ätigung über die im Einz elfall zu erbringen
- den Supervisionsstunden, die notw endige Anzahl Intervisionsproto
- kolle und die erforderli chen Fallbesprechungen vorliegen sowie die Studiengebühren vollumfäng lich geleistet wurden.
4 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten ein Dip
- lom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über di e im MAS-Studien
- gang erbrachten Leistungen. MAS- Abschlussarbeit

§ 22.

1 Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer fallbezogenen Dokumentation bzw. einem Gutachten, welche oder welches einen Aspekt wi ssenschaftlich bearbeitet. Sie ergibt 5 ECTS Credits.
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
- mal zwei Monaten zurü ckgegeben. Eine wied erum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Dozenten oder einer ausgewiesenen Fachperson betreut und bewertet.
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Gutachten- und
Falldokumenta
-
tionen während
der DAS- und
MAS-Studien
-
gänge

§ 23.

1 In jedem Schwerpunkt müssen 3 bis 5 Gutachten- oder Fall dokumentationen verfasst werden. Die Studiengangkommission setzt die genaue Anzahl für jeden Schwerpunkt fest.
2 Die Gutachten- oder Falldokument ationen werden entweder ange nommen oder, falls sie ungenügend si nd, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Mona ten zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qualifizierte Gutach ten- oder Falldokumentationen wer den definitiv abgelehnt. Eine Gu tachten- oder Falldokumentation kann substituiert werden.
3 Die Gutachten- oder Falldokumentati onen sind zusätzlich in elekt ronischer Form einzureichen. Si e können mit entsprechender Soft ware auf unredliche Handlungen überprüft werden.
4 Die Gutachten- oder Falldokumentationen werden von einer Supervisorin bzw. einem Supervis or oder einer für die Schwerpunkt ausbildung verantwortlichen Fachperson bewertet.
Supervision und
Intervision wäh
-
rend der DAS-
und MAS-
Studiengänge

§ 24.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter setzt die Anzahl der zu ab solvierenden Intervisio ns- und Supervisionsstun den gestützt auf das Curriculum und allfällige Empfehlungen der verant wortlichen Supervisorin oder des verantwortlichen Supervisors gestützt auf deren oder dessen Bericht im Einz elfall fest. Sie oder er ist befugt, auch die Gruppenzusammensetzung fe stzulegen, namentlich für die Intervision.
2 Die Studiengangkommission bestim mt die zur Supervision zuge lassenen Personen. Die Supervision wird in der Regel als Gruppen supervision durchgeführt und ist separat zu entschädigen. Sie ist im Studiengeld nicht inbegriffen.
3 Im Rahmen der Supervision müss en Fallbesprechungen erarbeitet werden. Diese werden von einer Su pervisorin oder einem Supervisor betreut und bewertet. Die Studieng angkommission setzt die Anzahl der erforderlichen Fallbesprechungen fest.
4 Die Studiengangkommission setzt Richtlinien für die Supervision und Intervision sowie für die Fallbesprechungen fest.
Diploma
Supplement

§ 25.

Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. V. F i n a n z e n
Studien
-
gebühren

§ 26.

1 Die Studiengänge sind kostende ckend durchzuführen. Die Studiengangkommission setzt zur Er reichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
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415.637 Forensische Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät – V
2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
- den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso
- ren getragen. Verantwortlich fü r die Finanzierung ist das IOT.
3 Die Studiengebühren für den CA S-Studiengang betragen zwi
- schen Fr. 6000 und Fr. 12 000.
4 Die Studiengebühren für den ge samten DAS-Studiengang betra
- gen zwischen Fr. 22 000 und Fr. 27 000.
5 Die Studiengebühren für den gesa mten MAS-Studiengang betra
- gen zwischen Fr. 32 000 und Fr. 40 000.
6 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer
- den von der Studiengangkommission und dem IOT-Vorstand fest
- gelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten Stud iengang festgelegten Studiengebüh
- ren massgebend, wobei ein Wechse l nur zu einem umfangreicheren Weiterbildungsstudien gang zulässig ist.
8 Die Studiengebühren können auf Antrag an die Studiengangkom
- mission ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen
- sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen
- ten in- oder ausländischen Ausbildung en oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des St udenten auf Leistungen durch den Studiengang.
9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel und der zu Studienzwecken notwendigen EDV-Lizenzen sowie der Kosten für die Supervision sämtliche Gebühren eingeschlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet si ch nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 . Rücktritt

§ 27.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von
10 Tagen unter Vorbehalt von Abs.
2 ohne Kostenfolge vom Studien
- gang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studien
- gebühren als geschuldet. In Härtefällen ents cheidet die Studiengang
- kommission.
2 In jedem Fall werden Fr. 500 als Beitrag für die Kosten des Zulas
- sungsverfahrens belastet, es sei de nn, der Studiengang oder die Schwer
- punktrichtung kann mang els genügender Anzahl Anmeldungen nicht durchgeführt werden.
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415.637
3 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bis zur Ausstellung der Aufnahmebestätigung zurück erstattet. Bei Abmeldung nach dies em Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangs
-
bestimmungen

§ 28.

1 Diese Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Stu diengang ab 2015 aufnehmen.
2 Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS Grund lagen der Forensischen Psychiatri e und Vollzugsspezialisierung sowie DAS und MAS in Forensischen Wiss enschaften an de r Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 16. Mai 2011 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor 2015 aufgenommen haben.
1 OS 70, 30 ; Begründung siehe ABl 2014-12-19 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2015.
3 LS 415.112 .
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