Beschluss über die Gebühren für die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Nr. 426 Beschluss über die Gebühren für die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom 4. September 2018 (Stand 1. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
1 sowie auf
§ 48 Absätze 5 und 6 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom
12. September 2005
2 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
§ 1
Grundsätze
1 Erwachsene ab vollendetem 25. Altersjahr haben für Beratungsgespräche der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Gebühren zu entrichten. Die Beratungsgespräche wer
- den in Einheiten zu einer Viertelstunde abgerechnet. Gespräche von weniger als einer Viertelstunde Dauer sind unentgeltlich.
2 Für Kinder und Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte, für Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe sowie in wei
- teren begründeten Fällen sind die Beratungsgespräche kostenlos.
§ 2
Höhe der Gebühren
1 Die Gebühren für ein Beratungsgespräch betragen pro Stunde (inkl. MwSt.): a. für Erwachsene ab vollendetem 25. Altersjahr mit Wohnsitz im Kanton Luzern
120 Franken, b. für Erwachsene ab vollendetem 25. Altersjahr mit ausserkantonalem Wohnsitz
180 Franken.
1 SRL Nr.
680
2 SRL Nr.
430 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-053
2 Nr. 426
§ 3
Ausfall eines Beratungsgespräches
1 Wer einem Beratungsgespräch unentschuldigt fernbleibt oder sich verspätet davon ab
- meldet, hat die Gebühr für eine Beratungsstunde zu entrichten.
2 Eine Abmeldung gilt als verspätet, wenn sie nicht spätestens 24 Stunden vor dem ver
- einbarten Termin erfolgt.
Nr. 426
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
04.09.2018
01.10.2018 Erstfassung G 2018-053
4 Nr. 426 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.09.2018
01.10.2018 Erlass Erstfassung G 2018-053
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