Promotionsverordnung über das Doktorat in Neuroökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.33 Promotionsverordnung über das Doktorat in Neuroökonomie an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 4. Oktober 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Promotionsverordnung r ökonomie an der Wirtsc haftswissenschaftliche n Fakultät der Universi tät Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Wirtschaftswissenschaftlichen Fa kultäten (Joint Degrees) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das  Doktorat  besteht  aus  de r  Anfertigung  einer  Disserta tion  sowie  curricularen  Anteilen (im  Folgenden  Lehrveranstaltungs programm genannt), die dem Erwe rb von Kompetenzen für die Aus übung  einer  wissenschaft lichen  Tätigkeit  im  Gebi et  der  Dissertation dienen.  Es  soll  für  eine  weitere wissenschaftliche  Karriere  oder  die Übernahme von anspruchsvollen Au fgaben in Gesellschaft und Wirt schaft qualifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Abschluss erfolgt nach de m in der Doktoratsordnung gere gelten Doktoratsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Fakultät verleiht den akadem ischen Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Neuroökonomie. Der Titel lautet «Dr. sc.». Sie kann  den  Titel  mit  zusätzlichen  Angaben  zum  Doktoratsprogramm versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Fakultät erlässt eine Dokt oratsordnung, welche die aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung II. Organisation Doktorats ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Fakultät bestimmt für das Doktorat in Neuroökonomie einen Doktoratsausschuss, welcher aus zwei Professorinnen oder Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessoren und einer oder einem Vorsitzenden be steht. Der Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausschuss hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a.   Zulassungsentscheide gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6–9, b.   Entscheide im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dissertation gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28–31, c.   Festsetzung des Termins zu r Verteidigung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34, d.   Nachträgliche Änderungen bei de r genehmigten Dissertation gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38,
                            e.   Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Doktoratsausschuss  wird von  der  oder  dem  Vorsitzenden geleitet,  die  oder  der  von  der  Fa kultät  bestimmt  wird.  Bei  Stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichheit obliegt ihr oder ihm der Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fakultät überträgt dem Dokt oratsausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse. III. Zulassung Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Zulassung zur Doktoratsstu fe setzt grundsätzlich einen Masterabschluss einer universitäre n Hochschule oder einen gleichwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen  universitären  Abschluss  mit  dem  Prädikat  summa  cum  laude oder  magna  cum  laude  voraus.  In Ausnahmefällen  entscheidet  der Doktoratsauschuss über die Zulass ung, wenn Kandidatinnen und Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didaten  ein  gleichwertiges  Prädikat oder  eine  Rangie rung  unter  den besten 15% der Jahrgangskohorte der Absolventinnen und Absolven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weiterbildungsabschlüsse der Stuf e Master of Advanced Studies berechtigen  nicht  zur  Zulassung  zur Doktoratsstufe  nach  dieser  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - motionsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Zulassung  erfolgt  auf  Bewerbung.  Es  besteht  kein  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anspruch auf Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  Durchführung  des  Zulassung sverfahrens  wird  eine  nach Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Neben den formalen und inhalt lichen Kriterien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 muss folgende Zulassungsvorauss etzung erfüllt sein: Eine Pro fessorin  oder  ein  Professor  des  Lehr bereichs  erklärt  sich  bereit,  die Dissertation der Bewerberin oder de s Bewerbers als Referentin oder Referent zu betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zuteilung einer Referentin ode r eines Referenten erfolgt bei der Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zulassung kann vom Nachwe is ausreichender Sprachkennt nisse abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Abhängig  von  der  Qualifikat ion  und  den  Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerber s kann der Doktoratsausschuss die Zulassung an Bedingungen und/od er Auflagen knüpfen. Auflagen kön nen während der Doktoratsstufe, Be dingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe erfüllt werden . Wer die Auflagen oder die Bedin gungen  nicht  innerhalb  der  in der  Doktoratsordnung  genannten  Be stimmungen erfüllt, wird zum Dokt oratsprogramm an der Universität Zürich nicht zugelassen oder vom Doktoratsprogramm ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Wer  an  der  Wirtschaftswissensc haftlichen  Fakultät  oder  in einem gleichen oder gleichartigen Doktoratsprogramm an einer an deren  Hochschule  wegen  Nichtbestehens  von  Prüfungen  oder  der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens v on Reglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen. IV. Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreuung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Mit der Aufnahme in das D oktorat wird durch den Dok toratsausschuss eine Professorin ode r ein Professor de s Lehrbereichs bestimmt, die oder der stimmberecht igtes Mitglied der Fakultät ist und welche oder welcher die Dissertati on der oder des D oktorierenden als Referentin oder Re ferent betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es wird gewährleistet, dass di e oder der Doktorierende vom ver antwortlichen  Fakultätsmitglied  ei ne  regelmässige  Rückmeldung  zu Qualität und Fortschritt ihrer oder seiner Forschung sarbeit erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zwischen der oder dem Doktorie renden und der Referentin oder dem Referenten wird zu Beginn der Doktoratsstufe eine Vereinbarung über  Ablauf,  Ziele  und Rahmenbedingungen  de r  Doktoratsstufe  ge schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um stände angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung Korreferentin oder Korreferent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Nach  Einreichen  der  Dissertation  wird  die  Korreferentin oder der Korreferent durch den Doktoratsausschuss bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Referentin oder der Referent schlägt dem Doktoratsausschuss in  Absprache  mit  der  oder  dem  Do ktorierenden  eine  oder  mehrere geeignete Personen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Korreferentin  oder  der  Korreferent  muss  mindestens  selbst promoviert  haben  und  in  mindesten s  einem  Fachbere ich  der  Neuro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ökonomie wissenscha ftlich tätig sein. V. Inhalt und Struktur des Doktorats Struktur und Inhalt der Doktoratsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Das Doktorat umfasst: a.   das Verfassen einer Di ssertation, aus der die Befähigung zu selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständiger wissenschaftliche r Forschung hervorgeht, b.   das erfolgreiche Absolvieren der Module des Le hrveranstaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programms im Umfang von mi ndestens 18 ETCS Credits, c.   die Verteidigung, d.   die Publikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inhalte  und  Umfang  des  Lehrveran staltungsprogramms  werden in der Doktoratsordnung festgelegt. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Doktorat dauert maximal sechs Jahre. Es beginnt mit den Lehrveranstaltungen des ersten Semeste rs und endet mit dem Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  einem  Überschrei ten  der  maximalen  St udiendauer  gilt  das Doktorat als nicht best anden und hat den Ausschluss vom Doktorat in Neuroökonomie bzw. der Wirtschaft swissenschaften zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  oder  der  Vorsitzende  des  D oktoratsausschusses  entscheidet auf schriftlichen Antrag in begründe ten Fällen über ei ne Verlängerung der maximalen Studiendauer. VI. Module und ECTS Credits Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das Lehrveranstaltung sprogramm gliedert sich in Module und ist unterteilt in Pflicht- und Wahlpflichtmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Doktoratsordnung kann eine Fr ist festlegen, in der die Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - module  erfolgreich  abgeschlossen  se in  müssen.  Wird  die  Frist  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schritten,  gilt  die  Leistung  als  ni cht  erbracht  und  hat  den  Ausschluss vom  Doktorat in Neuroökonomie bz w. der Wirtschaftswissenschaften zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            4 Für jedes Modul wird in geeign eter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermitte lt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die beim Absolvieren eines Moduls zu erbringenden Leis tungen werden bewertet. Es wi rd zwischen benoteten und unbenote ten Modulen unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für benotete Module werden Note n von 6 bis 1 vergeben, wobei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 die beste und 1 die geringste Leistu ng bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  benotetes  Modul  gilt  als  be standen,  wenn  im zugehörigen Leistungsnachweis eine Note von 4 oder besser erzielt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei unbenoteten Modulen wird beim Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht be standen» unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  Leistungen  werden  gemäss  dem  European  Credit Transfer System (ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittle ren Aufwand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  das  Bestehen  eines  Moduls muss  ein  expliziter  Leistungs nachweis  erbracht  werden.  Die  Vergabe  von  ECTS  Credits  auf  der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  ECTS  Credits  für  ein  Modul werden  entweder  vollständig oder gar nicht vergeben. VII. Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weise über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungsnachweise bestehen insb esondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, sc hriftlichen Übungen oder schrift lichen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Für  das  Absolvieren  jedes  Moduls  ist  eine  Anmeldung erforderlich. Modalitäten bezüglic h An- und Abmeldungen werden in der Doktoratsordnung geregelt und in geeigneter Form bekannt gege ben. Nicht fristgerechte An- und Abmeldungen werden nicht berück sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung Verhinderung, Abbruch und unentschuldig tes Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Tritt  vor  Beginn  eines  Leist ungsnachweises  ein  zwingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der,  unvorhersehbarer  und  unabwend barer  Verhinderungsgrund  ein, ist  dem  Dekanat  unverzü glich  ein  schriftlich  begründetes  Abmelde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend eines Leistungsnachw eises ein, so ist dies der Prüferin oder dem Prüfer schriftlich mitzuteilen. Da s Abmeldungsgesuch bzw. die schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Mitteilung  ist  inne rhalb  von  zwei  Arbeitstagen  zusammen  mit den entsprechenden Best ätigungen (z. B. Arztzeugnisse) dem Dekanat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden medizinische Gründe gelt end gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In Zweifelsfäll en kann die oder der Vorsitzende des  Doktoratsausschusses  eine  Ärztin  oder  einen  Arzt  seines  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trauens beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  verspätete  Geltendmachung von  Abmeldungsgründen,  die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Über  die  Genehmigung  einer  Ab meldung  oder  eines  Abbruchs des  Leistungsnachweises  entscheidet  die  oder  der  Vorsitzende  des Doktoratsausschusses.  Wird  das  Abme ldegesuch  nicht  bewilligt,  gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einem Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Fehlversuche und Wieder holung von Leistungsnach weisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Ein bestandenes Modul kann ni cht wiederholt werden. In Zweifelsfällen entschei det der Doktoratsausschu ss über die Ähnlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit oder Gleichwertigkeit eines Moduls, insbesondere im Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hang mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pflichtmodule der Doktoratsstufe können einmal wiederholt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.  Es  besteht  kein  Anspruch  au f  eine  unmittelbare  Wiederholung. Wer  ein  Pflichtmodul  auch  bei  der Wiederholung  nicht  besteht,  wird endgültig vom Doktoratsp rogramm ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wahlpflichtmodule der Doktorat sstufe können entweder wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holt oder substituiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es  besteht  kein  Anspruch  auf  die  Wiederholung  eines  nicht bestandenen Wahlpflichtmodules. Anerkennung oder Anrech nung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Es wird zwischen Anerkennung und Anrechnung von Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen unterschieden. Anerkannte Le istungen sind nicht Bestandteil des  Abschlusses,  werden  aber  im Leistungsausweis  aufgeführt.  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechenbare Leistungen sind Bestandteil des Abschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Antrag kann der Doktoratsau sschuss gleichwertige Leistungen, die ausserhalb des gewählten Lehr veranstaltungsprogramms erbracht worden  sind,  bis  maximal  die  Hälfte  der  in  der  Doktoratsordnung geforderten ECTS Credits anerkennen oder anrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leistungen, die vor Aufnahme de s Doktoratsprogramms erbracht wurden,  kann  der  Doktoratsaussc huss  für  den  Doktoratsabschluss anrechnen,  wenn  es  si ch  um  Leistungen  auf dem  Niveau  des  Dokto ratsprogramms handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für einen bereits erworbenen Masterabschluss angerechnete ECTS Credits können nicht nochmals für das Doktoratsprogramm angerech net werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            of Records
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Nach Abschluss jedes Semester s erhalten die Doktorieren den einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Leistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvier ten  Module  mit  den  dafür  vergeben en  ECTS  Credits  und  Noten.  Er weist sowohl die besta aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leis tungen sind dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen schriftlich zur Prü fung anzuzeigen. Der Entscheid de s Dekanats unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Sicherstellung der Ge heimhaltung von Prüfungsfra gen können die Herausgabe der Pr üfungsunterlagen und die Herstel lung von Kopien oder Abschriften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtna hme beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Bei Betrugshandlungen oder Un redlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hi lfsmittel verwendet, während der Durch führung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kom muniziert, ein Plagiat ei nreicht, oder die Zulassung gestützt auf unrich tige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Fakultät den Leistungsnachweis als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Fakultätsausschuss  beschliess t,  ob  ein  Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises ein Titel  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 verliehen, so wird dies er durch Beschluss des Fakul tätsausschusses für ungültig erklärt. Allfällig bereits ausgestellte Urkun den werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die  Prüfungsleistungen  sind  gr undsätzlich  in  derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung  von  Deutsch,  Englisch, Französisch  oder  Italienisch  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle  der  vorgesehenen  Sprache  ist  mit  Zustimmung  der  Dozentin oder des Dozenten des be treffenden Moduls erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Doktoratsordnung kann für da s Programm die Sprache expli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zit festlegen. VIII. Dissertation Form und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Dissertation  kann  aus  ei ner  Monografie  oder  einer Sammlung  von  bereits  publizierten oder  zur  Publikation  geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dissertation muss ein Them a aus dem Bereich der Neuroöko
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nomie behandeln. Sie so ll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, der  Beherrschung  wissenschaftlich er  Arbeitsweise  und  eines  selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigen Urteils der Kandidatin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenstä ndigen wissenscha ftlichen Beitrag leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Dissertation  ist  in  druckrei fer  Form  vorzulegen.  Die  oder der Vorsitzende des Doktoratsaussc husses kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertati on annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eine  Arbeit,  die  bereits  an  eine r  Hochschule  für  die  Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sertation eingereicht werden. Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die  Dissertation  ist  in  deutscher  oder  englischer  Sprache abzufassen. Der Doktoratsausschuss kann die Abfassung in einer ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Sprache bewilligen. Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die Dissertation erhält von der Referentin oder dem Refe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renten und der Korreferentin oder dem Korreferenten je ein Fachgut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achten. Beide Gutachten enthalten je eine Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es werden Noten von 6 bis 1 verg eben, wobei 6 die beste und 1 die geringste  Leistung  beze ichnet.  Die  Diss ertation  ist  bestanden,  wenn beide  Noten  mindestens  die  Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  erreichen  und  keine  Einwände gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gutachten müssen spätestens drei Monate nach der Anmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung zum Doktoratsa bschluss vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fl a ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Einwände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Nach  der  Begutachtung  wird die  Dissertation  mit  allen Gutachten  für  die  Professorinnen  und Professoren  des  Lehrbereichs während zehn Arbeitstagen zur Einsic ht aufgelegt. Dies wird den Pro fessorinnen und Professoren in ge eigneter Weise bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder Professorin und jedem Profe ssor des Lehrbereichs steht die Möglichkeit offen, bis spätestens fü nf Arbeitstage nach Ablauf der Auf lagefrist gegen die Annahme der Di ssertation schriftliche und begrün dete Einwände an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Dokto ratsausschusses einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Eine ungenügende Diss ertation muss innerhalb eines Jahres überarbeitet  und  erneut eingereicht  werden.  Wird  diese  nicht  mehr oder  zu  spät  eingereicht  oder  is t  diese  wiederum  ungenügend,  so erfolgt eine endgülti ge Abweisung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neubeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Wird  eine  Dissertation  erne ut  eingereicht  oder  werden gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 erhoben,  so  wird  die  überarbeitet e  Dissertation  er neut  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn bei der erneuten Beurteil ung ein Gutachten die Disserta tion nicht zur Annahme empfiehlt, bestimmt der Doktoratsausschuss eine einschlägig qualifizierte Pers on, die nicht dem Lehrbereich ange hört, und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Gutachten muss innerhalb von drei Monaten vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wenn zwei oder mehr Gutachten (ein schliesslich eines allfälligen Gutachtens nach Abs. 2) die Di ssertation nicht zur Annahme empfeh len  und  die  Dissertation bereits zum zweiten Mal eingereicht wurde, entscheidet der Fakultätsausschu ss endgültig über Annahme oder Ab lehnung. Wird die Dissertation abgele hnt, so wird die oder der Dokto rierende gemäss § 36 vom Doktorat ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Bei Betrugshandlungen oder Un redlichkeiten, insbesondere wenn jemand die Dissertati on nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige od er unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Fakultät die Di ssertation als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Fakultätsausschuss  beschliess t,  ob  ein  Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde  aufgrund  der  ungültig  er klärten  Dissertation  ein  Titel gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultätsaus schusses für ungültig erkl ärt. Allfällig bereit s ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung IX. Studienabschluss Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die  Anmeldung  zum  Doktoratsabschluss  hat  durch  die Kandidatin  oder  den  Kandidaten  pe rsönlich  und  schriftlich  auf  dem Dekanat zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Doktoratsordnung  bestimmt die  bei  der  Anmeldung  einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichenden Unterlagen. Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die Verteidigung besteht aus: a.   einem Vortrag zum Thema der Dissertation und b.   einer Diskussion zum Thema der Dissertation und zum Stoffgebiet eines Doktorandenseminars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beide Teile dauern in der Regel je rund 30 Minuten, bei der die Öffentlichkeit als Hörer zugelassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Doktoratsausschuss setzt den Termin fest, sobald die Gutach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  vorliegen.  Die  Verteidigung  muss  innerhalb  zweier Monate nach Vorliegen der Gutachten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Verteidigung wird von der Re ferentin oder dem Referenten geleitet.  Die  Korreferentin  oder  der  Korreferent  nimmt  ebenfalls  an der Verteidigung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Verteidigung gilt als besta nden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eine ungenügende Verteidigung mu ss innerhalb eines halben Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - res wiederholt werden. Ist die Prüfung sleistung auch nach der einmali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Wiederholung ungenügend, so er folgt eine endgül tige Abweisung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36. Benotung und Prädikate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Für  die  Bewertung  wird  die Gesamtnote  aus  der  Note  der Verteidigung  und  dem  Durchschnitt der  Gutachten  zur  Dissertation im  Verhältnis  1 : 3  gewichtet.  Für  die  Gesamtnote  wird  ein  Prädikat verliehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5 bis 6: summa cum laude (mit Auszeichnung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bis unter 5,5: magna cum laude (sehr gut),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 bis unter 5: cum laude (gut),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 bis unter 4,5: rite (genügend). Endgültige Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § Verteidigung auch im Wiederholung sfall als ungenügend beurteilt, so hat die betreffende D oktorandin oder der betr effende Doktorand die geforderten Leistungen des Doktor atsprogramms endgültig nicht er
                            - bracht  und  wird  vom  Doktorat  in  Neuroökonomie  bzw.  der  Wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftswissenschaften ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            exemplare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Nach  Vorliegen  der  Ge samtbewertung  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  hat  die oder der Doktorie rende die Disserta tion zu veröffentlichen. Die oder der Doktorierende muss der Zentra lbibliothek Pflich texemplare ein reichen.  Die  erforderliche  Anzahl Exemplare  wird  von  der  Zentral bibliothek festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Veröffentlichung  muss  innerh alb  von  zwei  Jahren  nach  der Verteidigung  erfolgen.  Andernfalls  unterbleibt  die  Ernennung  zur Doktorin oder zum Doktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Korrektur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auflagen, nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trägliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Die oder der Vorsit zende des Doktorat sausschusses kann für  die  Publikation  der  Dissertati on  Korrekturauflagen  formulieren, wenn die Dissertation ei ne Monografie ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nachträgliche Änderungen, Ergänzun gen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation sowie die Erfüllung von Korrekturauflagen sind  vor  Abgabe  der  Pflichtexempl are  von  der  Refe rentin  oder  dem Referenten und der Korreferenti n oder dem Korref erenten genehmi gen zu lassen, wenn die Dissertation aus einer Monografie besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nachträgliche  Änderungen  der Personalien,  des  Titels  oder  Er weiterungen  durch  ein  Vor-  oder Nachwort  sind  dem  Doktoratsaus schuss vor der Drucklegung zu r Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Publikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            form
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die Veröffentlichung muss in einer der von der Doktorats ordnung festgelegten Formen erfolgen. X. Abschlussdokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhal ten  drei  Dokumente:  das  Zeugnis (Academic  Record),  die  Urkunde und den Diplomzusatz (Diploma Supplement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Academic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Record
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Zeugnis)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Nach der Promotionssitzung de s Fakultätsausschusses wird der Kandidatin oder dem Kandidate n ein Zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebni sse sämtlicher für den Doktorats abschluss anerkannter oder angerec hneter Module des Doktorats aus. Ferner  werden  mit  entsprechend en  Kennzeichnungen  alle  während des Doktorats an der Universität Zü rich bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Doktorats ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Neuro ökonomie mit dem Titel «D r. sc.» erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde durch die Abteilung Studierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese trägt das Siegel der Univer sität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rekt orin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Urkunde wird eine durch di e Universität autorisierte eng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lische  Übersetzung  der  Urkunde  durch  die  Abteilung  Studierende abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Führung des Titels «Dr. sc.» vor Aushändigung der Urkunde ist untersagt. Die Verwendung von «Dr. des.» ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Diploma Supplement (Diplomzusatz)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Der  Diplomzusatz  («Diploma Supplement»)  ist  eine  stan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dardisierte Erläuterung des Doktorat sabschlusses. Er wird zusammen mit der Urkunde in deutscher und en glischer Sprache durch die Abtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung Studierende abgegeben. XI. Schlussbestimmung Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Fälle, die von dieser Promoti onsverordnung nicht oder nicht ausreichend erfasst sind, werden du rch Beschluss des Fakultätsausschus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 719 ; Begründung siehe ABl 2010, 2243 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch URB vom 23. Januar 2012 ( OS 67, 132 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012, 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung  gemäss  URB  vom  23.  Januar  2012  ( OS  67,  132 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012,  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben durch URB vom 23. Januar 2012 ( OS 67, 132 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012, 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Mai 2012.