Reglement über die Diplomierung an der Höheren Fachschule im Sozialbereich Zentralschweiz (455)
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Reglement über die Diplomierung an der Höheren Fachschule im Sozialbereich Zentralschweiz

Reglement Reglement über die Diplomierung an der Höheren Fachschule im Sozialbereich Zentralschweiz über die Diplomierung an der Höheren Fachschule im Sozialbereich Zentralschweiz vom 8. April
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998 Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 40 und 126 Absatz 1 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 195
3 , beschliesst: I. Ausbildungen I. Ausbildungen

§ 1

§ 1

Diplomausbildung An der Höheren Fachschule im Sozialbereich Zentralschweiz (HFS Zentralschweiz) werden in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitenden Diplomstudiengängen Studierende in Sozialarbeit und soziokultureller Animation ausgebildet.

§ 2

§ 2

Nachdiplomstudium Das Nachdiplomstudium «Ergänzungsausbildung in Sozialarbeit» an der Höheren Fachschule im Sozialbereich Zentralschweiz (NDS ESA/HFS Zentralschweiz) ermöglicht Fachleuten der Sozialpädagogik und der soziokulturellen Animation, die in das Berufsfeld der ambulanten Sozialarbeit wechseln wollen, den Erwerb der dafür nötigen Fachkompetenzen und -kenntnisse. Diplom als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter HFS. Das Diplom gilt für alle Bereiche der ambulanten Sozialarbeit.

§ 3

§ 3

Qualitätssicherung Die Ausbildungen richten sich nach den Vorschriften über Minimalanforderungen für die Ausbildung an Höheren Fachschulen im Sozialbereich beziehungsweise nach den Mindestanforderungen für Ergänzungsausbildungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Höheren Fachschulen für Soziale Arbeit. obliegen der HFS Zentralschweiz. II. Diplomkommission II. Diplomkommission

§ 4

§ 4

Der Erziehungsrat wählt zur Leitung und Beaufsichtigung der Diplomprüfungen eine Diplomkommission *
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von sechzehn Mitgliedern und bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Die HFS Zentralschweiz hat das Recht auf drei Vertretungen in der Diplomkommission. Studienrichtung soziokulturelle Animation. a. entscheidet über die Zulassung zu den Diplomprüfungen, b. genehmigt die Prüfungskonzepte, c. wählt aus ihrer Mitte Expertinnen und Experten. Diplomierung von Absolventinnen und Absolventen der entsprechenden Studienrichtung. III. Diplomprüfungen III. Diplomprüfungen

§ 5

§ 5

Zulassung Zu den Diplomprüfungen wird zugelassen, wer a. die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und b. alle in der Ausbildung erforderlichen Qualifikationselemente erfüllt hat sowie c. – beim Nachdiplomstudium – fristgerecht eine schriftliche Arbeit eingereicht hat, die als Grundlage für die mündlichen Diplomprüfungen dient.

§ 6

§ 6

Diplomprüfung Diplomausbildung Die Diplomprüfung besteht in der Bearbeitung einer komplexen Situation aus dem Berufsalltag und umfasst mündliche, schriftliche und berufspraktische Elemente. Die Studierenden weisen sich dabei über ihre Kenntnisse in den verschiedenen Disziplinen sowie über ihre beruflichen Fertigkeiten und Kompetenzen aus.

§ 7

§ 7

Diplomprüfung Nachdiplomstudium Die Absolventinnen und Absolventen werden von den prüfenden Dozentinnen und Dozenten sowie den Expertinnen und Experten auf der Grundlage einer von ihnen eingereichten schriftlichen Arbeit geprüft. Der Schwerpunkt liegt bei der sozialarbeitsspezifischen Fach- und Methodenkompetenz. Kandidatinnen und Kandidaten haben sich damit über ihre Fähigkeit auszuweisen, selbständig eine eingegrenzte Fragestellung aus dem Berufsfeld der Sozialarbeit zu bearbeiten.

§ 8

§ 8

Leistungsbeurteilung Die Leistungen der Diplomprüfung werden mit den Qualifikationen «gut bestanden», «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
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Expertinnen und Experten. Bei Uneinigkeit entscheiden die Expertinnen und Experten. Diplomkommission kann in die schriftlichen Arbeiten Einsicht nehmen.

§ 9

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Wiederholung Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Wird im Nachdiplomstudium die schriftliche Arbeit als nicht bestanden beurteilt, kann sie innert einer von der Ausbildungsleitung festgesetzten Frist überarbeitet oder neu verfasst werden. Eine weitere Überarbeitung oder Neufassung ist ausgeschlossen. IV. Diplomierung IV. Diplomierung

§ 10

§ 10

Voraussetzungen Diplomiert wird, wer die Diplomprüfung mindestens mit der Beurteilung «bestanden» abgeschlossen hat.

§ 11

§ 11

Diplomurkunde Das Diplom wird vom Erziehungsrat ausgestellt und von der HFS Zentralschweiz mitunterzeichnet. beziehungsweise «Diplom in Sozialer Arbeit HFS, Studienrichtung Soziokulturelle Animation» und Angaben über die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsdauer, die praktische Ausbildung sowie das Thema der schriftlichen Arbeit. V. Schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen

§ 12

§ 12

Entschädigungen Der Staat entschädigt die Mitglieder der Diplomkommission.

§ 13

§ 13

Rechtsmittel Gegen Entscheide der Diplomkommission kann nach den Vorschriften des Erziehungsgesetze
s und begründet Beschwerde geführt werden.
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§ 14

§ 14

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Reglement über die Diplomierung an der Schule für Sozialarbeit Luzern vom 17. Dezember 198
7 , b. Reglement über die Diplomierung an der ASL, Höhere Fachschule für Sozialarbeit Luzern vom 9. Juli 199
2 , c. Reglement über das Nachdiplomstudium «Ergänzungsausbildung in Sozialarbeit» an der Höheren Fachschule im Sozialbereich Zentralschweiz vom 18. September 199
7 , d. Reglement über die Diplomierung an der Höheren Fachschule für soziokulturelle Animation Luzern (HFA) vom 9. Juli 199
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§ 15

§ 15

Übergangsbestimmungen Studierende des Diplomkurses 1994/98 an der ASL beenden ihre Ausbildung gestützt auf das Reglement über die Diplomierung an der ASL, Höhere Fachschule für Sozialarbeit Luzern, vom 9. Juli 199
2 .

§ 16

§ 16

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 15. April 1998 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 8. April 1998 Im Namen des Erziehungsrates Die Präsidentin: Brigitte Mürner Der Sekretär: Hans Ambühl
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SRL Nr. 400 Fassung gemäss Änderung vom 16. Mai 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2000 (G 2000 203). Fassung gemäss Änderung vom 16. Mai 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2000 (G 2000 203). SRL Nr. 400 G 1988 5 (SRL Nr. 455) G 1992 226 (SRL Nr. 456) G 1997 328 (SRL Nr. 456a) G 1992 238 (SRL Nr. 468) SRL Nr. 456 *
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Tabelle der Änderungen des Reglements über die Diplomierung an der Höheren Fachschule im Sozialbereich Zentralschweiz vom 8. April 1998 (G 1998 117) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzessammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
16. 5. 00 — G 2000 203

§§ 8, 9

geändert
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