Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
1 CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration
415.621 Verordnung über die Weiterbildungsst udiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophisch en und der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 2. Oktober 2017)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Du rchführung und die Organisa tion der Weiterbildungsstudiengän ge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät der Univ ersität Zürich. Der Leitende Aus schuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
§ 2.
Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen und der Wirt schaftswissenschaftliche n Fakultät der Universität Zürich, wobei die Philosophische Fakultät di e Federführung übernimmt.
Verliehene
Abschlüsse
und Titel
§ 3.
1 Die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verleihen gemeinsam folgende Ab schlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Stu diengänge: a. Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration (CAS UZH), b. Diploma of Advanced Studies UZ H in Arts Administration (DAS UZH), c. Executive Master UZH in Arts Administration (EMAA UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf densel ben ECTS Credits beruhen, ist nich t möglich. Beim Erwerb eines DAS oder EMAA wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ersetzt. Allfällige bereits ausgestellte Abschl ussdokumente werd en eingezogen.
Zielsetzung
§ 4.
1 Die Studiengänge sind berufsb egleitende universitäre Wei terbildungen mit dem Zi el, Kompetenzen für die Leitung von Institu tionen der Performing Arts zu verm itteln (Opernhäus er, Tanztheater, Schauspielhäuser, Theate r der Freien Szene, Privattheater, Konzert säle und Orchester usw.).
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2 Die Studiengänge verbinden akad emische Lehre und Forschung mit der unternehmerischen und künstlerischen Praxis und fördern gleichzei
- tig fachliche, methodische und soziale Kompetenzen. Zulassung zum Studiengang
§ 5.
1 Die Teilnehmenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahr ung. In Ausnahmefällen können Per
- sonen mit einem Hochsc hulbachelor und spezifischer Berufserfahrung im Kulturbereich oder mit einer glei chwertigen Qualifikation zugelas
- sen werden. Über die Gleichwertigke it entscheidet der Leitende Aus
- schuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für Studienbewerbe
- rinnen und Studienbewerber, die au snahmsweise zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem er folgreichen Aufnahmegespräch ab
- hängig machen.
2 Zu den Studiengängen werden in sgesamt maximal 50 Studierende zugelassen, davon maximal 35 zum EMAA-Studiengang. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
3 Die Studierenden legen sich zu Be ginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen Studiengang mit einem anderen Abschluss ist auf Antrag an den Leitenden Aussc huss möglich, wenn die für den an
- gestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Der Leitende Ausschuss kann den Üb ertritt von der Erfüllung zusätz
- licher Auflagen abhängig machen.
4 Einzelne Module oder Teile dav on können einem weiteren Per
- sonenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Fakultäten
§ 6.
1 Die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät üben die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studien
- gänge unterliegen den Qualitätsanfor derungen der Univ ersität Zürich.
2 Die beiden Fakultäten wählen jewe ils ihre Mitglieder des Leiten
- den Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren Vorschlag die weite
- ren Mitglieder des Le itenden Ausschusses.
3 Die beiden Fakultäten verleihen gemeinsam die Abschlüsse «Cer
- tificate of Advanced Studies UZ H in Arts Administration» und «Dip
- loma of Advanced Studies UZH in Arts Administration» sowie den Titel «Executive Master UZ H in Arts Administration».
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Leitender
Ausschuss
§ 7.
1 Der Leitende Ausschuss besteht aus sechs bis zwölf Mitglie dern sowie zusätzlich einer Präsiden tin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleitung nimmt an den Sitzungen mit be ratender Stimme teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitgli eder sind wissenschaftlich an der Universität Zürich täti g, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen od er Professoren der Philosophischen Fakultät und mindestens zwei als or dentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren de r Wirtschaftswissenschaftlichen Fa kultät, wobei auf eine paritätische Vertretung der beiden Trägerfakul täten zu achten ist. Hinzu kommt ein Mitglied aus dem Kreis der Absol ventinnen und Absolventen des EMAA sowie im Falle der Förderung der Studiengänge durch Dritte eine Vertreterin oder ein Vertreter der Förderinnen und Förderer. Die übrig en Mitglieder sind anerkannte Fachleute aus Wissenschaft, Wi rtschaft, Kultur und Politik.
3 Die Präsidentin oder der Präsid ent gehört einer der Trägerfakul täten an und wird vom Leitenden Au sschuss gewählt. Sie oder er be ruft die Sitzungen des Leitenden Auss chusses ein und leitet diese. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat in sbesondere folge nde Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits, c. Entscheid über die wissenschaftl iche Kooperation mit anderen Ins titutionen, d. Ernennung der Studiengangleitung auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, e. Regelung der Qualitätssicherung , insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Be stimmung der Evaluationskrite rien, f. Entscheid über die Zulassung v on Studierenden auf Antrag der Studiengangleitung, g. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, h. Entscheid über die Anrechnung v on ECTS Credits aus äquivalen schulen, i. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach weisen,
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415.621 CAS, DAS und Executive Mast er in Arts Administration j. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rec hnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, k. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor
- behältlich des Fina nzreglements der Universität Zürich
3 , l. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti
- pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit
- linien der Stipendiengeber, m. Genehmigung des Re chenschaftsberichts, n. Antrag an die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät auf Verleihung der Abschl üsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administra tion» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Arts Administrati on» sowie des Titels «Executive Master UZH in Arts Administration».
6 Der Leitende Ausschuss ist für al le Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen. Studiengang leitung
§ 8.
1 Die Studiengangleitung ist für die operative Führung der Wei
- terbildungsstudiengänge verantwort lich. Zusammen mit der Präsiden
- tin bzw. dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie die Stu
- diengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleitung ist in sbesondere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung der Studiengänge, b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu
- diengänge und die damit verb undenen Studienleistungen, c. Antrag an den Leitenden Auss chuss über die zuzulassenden Stu
- dierenden, d. Abwicklung der Stud ierendenadministration, e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
- zepte, Studienprogramme, Studienge lder und zur Qualitätssicherung, f. Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer Systems (ECTS), g. Wahl der Dozierenden und Erteil ung der erforderlichen Aufträge in Absprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsid enten des Leiten
- den Ausschusses, h. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie
- renden,
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415.621 i. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge, j. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Durch gang sowie des Rech enschaftsberichtes, k. Überwachung des Budgets und der Rechnung, l. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, m. Vorbereitung der Sitzungen des Leit enden Ausschusses, n. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weit erbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
Lehrkörper
§ 9.
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande rer Hochschulen und weiteren Fa chpersonen aus dem Kultur- und Wirtschaftsbereich. Di e Kernthemen werden vorwiegend von Dozie renden der Universität Zürich übe rnommen. Die Auswahl des Lehr körpers gewährleistet die inhaltlich e Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch auf noch eine Verpflicht ung zur Mitwirkung an den Weiter bildungsstudiengängen. III. Module, ECTS Credit s und Leistungsnachweise
Module
§ 10.
Der Stoff gliedert sich in i nhaltlich und zeitlich kohärente Module, die auf Deutsch oder Englis ch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studien gänge definiert. Der Leitende Au sschuss kann Teile der Weiterbil dungsstudiengänge an in- oder ausl ändischen universitären Hochschu len durchführen lassen.
European
Credit Transfer
System
§ 11.
1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für besta ndene Module, für die Praktika, für die angenommene Ab schlussarbeit sowie fü r das bestandene Ab schlusskolloquium vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun den.
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4 Auf Antrag entscheidet der Leit ende Ausschuss über die Anrech
- nung von maximal 2 ECTS Credits an den CAS, von maximal 4 ECTS Credits an den DAS und von maxima l 10 ECTS Credits an den Execu
- tive Master aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm. Eine über die pro Studiengang ma ximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende Anre chnung ist ausgeschlossen.
5 Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten. Leistungs nachweise
§ 12.
1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn de r dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
- weis kann insbesondere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo
- duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Stu
- diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden fest
- gelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusä tzlich in elektronischer Form ein
- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachw eis kann einmal am nächstmög
- lichen Termin, spätestens nach dr ei Monaten ab Kenntnis des Nicht
- bestehens, wiederholt werden. Andernfa lls gilt er als definitiv nicht be
- standen. Abmeldung
§ 13.
1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen
- der, unvorhersehbarer und unabwe ndbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleit ung unverzüglich ein schr iftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Best ätigung (insbes ondere einem ärzt
- lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
- rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu
- sammen mit den entsprechenden Best ätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studi engangleitung einzureichen.
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3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan den.
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung
§ 14.
1 Die Leistungsnachweise sowi e die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 be wertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «n icht bestanden» bewertet.
2 Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Mo dulen stammen.
3 Die Gesamtnote errechnet sich au s dem gewichteten Mittel aller Einzelnoten. Sie wird exakt bere chnet und auf eine Kommastelle ge rundet.
Betrugs
-
handlungen
§ 15.
1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchfüh rung des Leistungsnachw eises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unri chtigen oder unvollständigen Anga ben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungs nachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen allfällig ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht best anden erklärten Leistungsnach weises oder aufgrund de r erschlichenen Zulassung ein Abschluss oder ein Titel gemäss §
3 verliehen, so wird dies er aufgrund eines Beschlus ses der beiden Fakultäte n aberkannt; allfällig be reits ausgestellte Ur kunden werden eingezogen.
4 Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
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415.621 CAS, DAS und Executive Mast er in Arts Administration Rechtsmittel
§ 16.
Die Studierenden erhalten na ch jedem Leis tungsnachweis eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen in
- nert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entschei d des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekurskommissi on der Zürcher Hochschulen innert
30 Tagen möglich. IV. Studienabschlüsse Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration (CAS UZH)
§ 17.
1 Der CAS-Studiengang umfasst 25 bis 30 Präsenztage und dauert in der Regel ei n Semester. Es sind zwei Schwerpunktrichtungen möglich:
1. Kultur und Organisation,
2. Recht und Finanzen.
2 Der CAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 15 ECTS Credits erworben und die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Diploma of Advanced Studies UZH in Arts Administration (DAS UZH)
§ 18.
1 Der DAS-Studiengang umfasst 40 bis 60 Präsenztage und dauert in der Regel drei Semester.
2 Der DAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 40 ECTS Credits erworben und die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zertifikat. Executive Mas ter UZH in Arts Administration (EMAA UZH)
§ 19.
1 Der EMAA-Studiengang umfasst 80 bis 110 Präsenztage und dauert in der Regel zwei Jahre.
2 Der EMAA-Titel wird verliehen, wenn mindestens 75 ECTS Cre
- dits erworben wurden, die Bestätig ungen für die beiden Praktika vor
- liegen, die Abschlussarbeit angeno mmen und das Abschlusskolloquium
- lich bezahlt wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leis tungen oder gegebenenfalls ein Zer
- tifikat oder ein Diplom.
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Praktika
§ 20.
1 Die Studierenden absolvieren je ein Praktikum von min destens sechs Wochen Dauer im künstlerischen und im betriebswirt schaftlichen Bereich. Die Prakti ka ergeben je 5 ECTS Credits.
2 Der Leitende Ausschuss setzt Rich tlinien für die Praktika fest.
3 Die beiden Praktika müssen schri ftlich von der jeweiligen Prakti kumsstelle bestätigt werden. Sie dür fen nicht vor Aufnahme des EMAA- Studiengangs absolviert werden.
Abschlussarbeit
und Abschluss
-
kolloquium
§ 21.
1 Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissen schaftlichen Abhandlung zu einer Fr agestellung aus den Themenberei chen des Studiengangs. Nach an genommener Abschlussarbeit absol vieren die Studierende n ein Abschlusskolloqui um. Beides zusammen ergibt 10 ECTS Credits.
2 Die Abschlussarbeit wird entwed er angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Ve rbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifi zierte Arbeit wird definitiv abge lehnt. Das Abschlusskolloquium kann bei Nichtbestehen einmal innerhal b von drei Monate n wiederholt wer den. Andernfalls gilt es al s definitiv nicht bestanden.
3 Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu reichen. Die Arbeit kann mit en tsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
4 Die Abschlussarbeit sowie das Ab schlusskolloquium werden von einer Dozentin oder einem Do zenten betreut und bewertet.
Diploma
Supplement
§ 22.
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. V. Finanzen
Studien
-
gebühren
§ 23.
1 Die Studiengänge sind kosten deckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen den an einzelnen Modulen oder an Te ilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
3 Die Studiengebühren für den CA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 8000 und Fr.12 000.
4 Die Studiengebühren für den DAS- Studiengang betragen zwischen Fr. 25 000 und Fr. 40 000.
5 Die Studiengebühren für den EM AA-Studiengang betragen zwi schen Fr. 30 000 und Fr. 45 000.
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6 Die Kursgebühren für die Teilna hme an einzelnen Modulen oder an Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbild ungsstudiengangs in einen um
- fangreicheren Studiengang sind die für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgeb end. Bei einem Wechsel in einen weniger umfangreichen Studiengang werden keine Studiengebühren erstattet.
8 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren be i einer genehmigten Teildispensa
- tion aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äqui
- valenten Programm einer in- oder ausländischen un iversitären Hoch
- schule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
9 In den Studiengebühren sind mi t Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel sowie der Reise- und Unter
- kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 . Rücktritt
§ 24.
1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom St udiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch v on einzelnen Modu len oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
- bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver
- fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts
§ 25.
Die Verordnung über die Weit erbildungsstudiengänge Dip
- loma of Advanced Studies in Arts Administration und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschafts
- wissenschaftlichen Fakult ät der Universität Zürich vom 14. Dezember
2009 wird mit Inkrafttreten der vorl iegenden Verordnung aufgehoben.
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Übergangs
-
bestimmungen
§ 26.
1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. September 2018 aufnehmen.
2 Die Verordnung über die Weiter bildungsstudiengänge Diploma of Advanced Studies in Arts Admi nistration und Executive Master in Arts Administration an der Phil osophischen und der Wirtschaftswis senschaftlichen Fakultät der Universi tät Zürich vom 14. Dezember 2009 gilt weiterhin für alle Studierenden , die ihr Studium vor dem 1. Septem ber 2018 aufgenommen haben.
1 OS 72, 637 ; Begründung siehe ABl 2017-10-13 .
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2017.
3 LS 415.112 .
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