Rahmenverordnung über den hochschulübergreifenden Masterstudiengang «Filmwissensc... (415.455.51)
CH - ZH

Rahmenverordnung über den hochschulübergreifenden Masterstudiengang «Filmwissenschaft» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 Masterstudiengang «Filmwissenschaft»
415.455.51 Rahmenverordnung über den hochschulüb ergreifenden Master studiengang «Filmwissenschaft» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 26. August 2013)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Regelungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Rahmenverordnung rege lt den hochschulübergrei fenden Masterstudiengang «Filmwisse nschaft» an der Philosophischen Fakultät der Univer sität Zürich im Rahmen des «Netzwerks Cinema CH».
2 Der Studiengang erfolgt in Zusa mmenarbeit mit der Universität Lausanne und der Universität der Italienischen Schweiz sowie der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK), der Fachhochschule West schweiz (HES-SO) und der Hochschule Luzern.
3 Fragen, die nicht von dieser Ra hmenverordnung er fasst werden, entscheidet die Studiendeka nin oder der Studiendekan.
Inhalt des
Studienganges

§ 2.

Der hochschulübergreifende Masterstudiengang «Filmwissen schaft» vermittelt den Studierenden die Fähigkei t, selbstständig wissen schaftlich zu arbeiten, und führt zu einer vertieften wissenschaftlichen Ausbildung unter Einschluss interd isziplinärer Wissenschaftsbereiche.
Titel

§ 3.

1 Die Philosophische Fakultät ver leiht für einen erfolgreich absolvierten hochschulübergreife nden Masterstudiengang folgenden Titel: «Master of Arts UZH in Filmwissenschaft».
2 Das Diplom enthält die Bemerkung , dass der Studiengang «hoch schulübergreifend in Kooperation mi t den Partnern des Netzwerks Cinema CH» durchgeführt wurde.
3 Die Verleihung des Titels erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
4 Der Titel «Master of Arts UZH in Filmwiss enschaft» wird mit «MA UZH» abgekürzt.
Studienordnung

§ 4.

Die Fakultät erlässt die St udienordnung des hochschulüber greifenden Masterstudienga ngs «Filmwissenschaft».
2
415.455.51 Masterstudiengang «Filmwissenschaft» Muster curriculum

§ 5.

1 Die Studienordnung des hochs chulübergreifenden Master
- studiengangs «Filmwissenschaft» le gt ein Mustercurriculum fest.
2 Das Mustercurriculum ermöglic ht Vollzeitstudierenden den Er
- werb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester. Studium mit Behinderung

§ 6.

1 Bei Vorliegen einer ärztlich be scheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit mit Auswir kung auf studienre levante Aktivi
- täten kann bei der Beratungsstelle «Studium und Behinderung» ein Gesuch um Anerkennung der Behinderung oder der chronischen Krankheit eingereicht werden.
2 Bei Anerkennung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit kann die bzw. der Prüf ungsdelegierte semesterweise aus
- gleichende Massnahmen gewähren. II. Studiengang Umfang

§ 7.

1 Der hochschulübergreifende Masterstudiengang «Filmwis
- senschaft» umfasst 120 ECTS Credit s, wovon 30 ECTS Credits durch das Abfassen einer Masterarbeit erworben werden müssen.
2 Mindestens 60 ECTS Credits müssen an der Universität Zürich erworben werden. Gliederung des Studiengangs

§ 8.

Der hochschulübergreifende Masterstudiengang «Filmwissen
- schaft» ist als interdisziplinäres Fachstudium «Filmwissenschaft» ange
- legt. Die Gliederung und Proportione n des Kernbereichs und der Teil
- bereiche sind zwischen den Netzwe rkpartnern wie folgt geregelt: a. Kernbereich: Geschichte und Theo rie des Films er geben insgesamt
90 ECTS Credits; davon sind mind estens 60 ECTS Credits an der UZH zu absolvieren (einschliesslich Masterarbeit zu 30 ECTS Cre
- dits); maximal 30 ECTS Credit s können an der Universität Lau
- sanne (Section d’histoire et esthét ique du cinéma) erworben werden. b. Teilbereiche: Diese enthalten insgesamt 30 ECT S Credits und wer
- den vollumfänglich ausserhalb der UZH erworben. Zulassung

§ 9.

1 Für die Zulassung zum hochs chulübergreifenden Master
- studiengang «Filmwissenschaft» is t die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Uni versität Zürich (VZS)
3 massgebend. Details werden in der Studienordnung geregelt.
2 Von Inhaberinnen und Inhabern ei nes Bachelordiploms in einer anderen Studienrichtung kann vor der definitiven Zulassung der Er
- werb zusätzlicher Kenntnisse und Fä higkeiten verlangt werden (Zulas
- sung mit Bedingungen).
3 Masterstudiengang «Filmwissenschaft»
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3 Der Abschluss des Masterstudiums kann vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absol vierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auf lagen).
Latinum

§ 10.

Für den hochschulübergreifen den Masterstudiengang «Film wissenschaft» werden keine Kenntn isse des Lateins vorausgesetzt.
Masterarbeit

§ 11.

1 Während des Masterstudiums is t eine Masterarbeit zu ver fassen, für die 30 ECTS Credits vergeben werden. Sie wird benotet.
2 Das Thema der Masterarbeit wird dem Kernbereich entnommen. Auf begründetes Gesuch kann die Le itung des Seminars für Filmwis senschaft eine Masterarbeit übe r einen Gegenstand aus einem der Teilbereiche zulassen. Die ECTS Credits für die Masterarbeit werden in jedem Fall der Punktzahl des Kernbereichs zugewiesen.
3 Wird die Masterarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, so kann diese innerhalb von maximal zwei Semestern einmal überarbeitet werden oder es kann einmal eine weitere Arbeit zu einem neuen Thema verfasst werden.
4 Wenn auch die überarbeitete ode r zweite Masterarbeit ungenü gend ist, so erfolgt eine Sperre in diesem Studiengang «Filmwissen schaft» an der Philosophischen Fakultät.
Studium
generale

§ 12.

1 Das Studium general e besteht aus Modulen, die aus dem gesamten Angebot der Universität v on den Studierenden frei wählbar sind.
2 Die Studienordnung legt fest, ob und wie viele ECTS Credits aus dem Studium generale an das Fachstudium angerechnet werden. Die ser Anteil darf jedoch 10% der im Kernbereich zu erwerbenden Punkte nicht überschreiten. Für di e Anrechnung müssen sie der Stu dienstufe des angestrebten Ab schlusses entnommen sein. III. Module und ECTS Credits
Module

§ 13.

1 Lerninhalte werden in inha ltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten, sogenannte Module , gegliedert. Module erstrecken sich in der Regel über ein bis maximal zw ei Semester. Module bestehen aus einem oder mehreren Modulelementen. Die Rahmenpunktzahlen der Modulelemente sind im Anhang aufgeführt.
2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
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3 Für das Bestehen des Moduls mu ss ein Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesen
- heit ist ausgeschlossen.
4 Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Voraus
- setzungen abhängig gemacht werden. Modultypen

§ 14.

Es werden unterschieden: a. Pflichtmodule: Module, die für al le Studierenden eines Studienpro
- gramms obligatorisch sind, b. Wahlpflichtmodule: Module, die in einer vorgegebenen Anzahl aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen sind, c. Wahlmodule: Module, die aus dem Angebot eines Studienpro
- gramms oder fachlich verwandter Studienprogramme gemäss Stu
- dienordnung wählbar sind, d. Module aus dem «S tudium generale» (§
12): Module, die aus dem Angebot der gesamten Universität von den Studierenden frei wähl
- bar sind. European Credit Transfer and Accumula tion System

§ 15.

1 Der Studiengang wird nach dem Prinzip des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bewertet: Im Rah
- men eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich 30 ECTS Credits zu erwerben.
2 Ein ECTS Credit entspricht ei ner durchschnittlichen studenti
- schen Arbeitsleistung vo n etwa 30 Stunden. Modul verantwortliche und Prüfungs delegierte

§ 16.

1 Die Studienprogrammdirektion bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die fü r den Inhalt und den Leistungs
- nachweis der Module verantwortlich sind.
2 Die Studienprogrammdirektion be stimmt für die Fragen der Er
- bringung von Leistungsnachweisen eine Prüfungsdelegierte oder einen Prüfungsdelegierten. Information der Studierenden

§ 17.

1 Alle studienrelevant en Informationen (insbesondere die zu erwerbende Anzahl ECTS Credits sowie Zeitpunkt, Form und Um
- fang der Leistungsnachweise fü r die Module, Vorbedingungen, Ab
- schlussqualifikationen) werden publiziert.
2 Die Studierenden sind verpflichtet , sich über die für sie geltenden Erlasse, die studienrelevanten Info rmationen und Fristen selbstständig zu informieren. Publizierte Informat ionen gelten als bekannt gegeben. Belegung von Modulen

§ 18.

Studierende sind im Rahmen der Vorschriften der Studien
- ordnung frei, wie viele und welche M odule sie pro Semester absolvie
- angerechnet werden.
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An- und
Abmeldung

§ 19.

1 Für jedes Modul ist eine Ei nschreibung (Buchung) erfor derlich. Diese schliesst auch di e Anmeldung für den Leistungsnach weis ein.
2 Während der in der Studienordn ung festgelegten Frist können Modulbuchungen und -stornierung en vorgenommen werden.
3 Nicht fristgerechte An- und Ab meldungen werden nicht berück sichtigt. Eine Abmeldung gemäss §
25 bleibt vorbehalten.
4 Für Module ausserhalb der Universi tät Zürich gelten die An- und Abmeldebestimmungen der jeweilig en Partneruniversitäten und -fach hochschulen.
Vergabe von
ECTS Credits

§ 20.

1 ECTS Credits werden erteilt, wenn die Leistung mit «bestan den» bzw. mit einer Note 4 oder besser bewertet wurde.
2 Die ECTS Credits für ein Modul werden ausschliesslich vollstän dig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.
3 Eine nicht bestandene Leistung oder ein Nichtantreten des gefor derten Leistungsnachweises gelten al s Fehlversuch. In diesem Fall wer den keine ECTS Credits erteilt.
Anerkennung
und
Anrechnung

§ 21.

1 Studierende sind verpflichtet, a lle bisher erbrachten bestan denen und nicht bestandenen Studi enleistungen zu deklarieren.
2 Über die Anerkennung und An rechnung bereits erworbener ECTS Credits bei einem Universitä ts-, Fakultäts- oder Fachwechsel sowie im Mobilitätsstudi um in einem noch nicht abgeschlossenen Stu diengang entscheidet die Studie ndekanin oder der Studiendekan auf Vorschlag der Programmkoordination.
3 Nicht bestandene Studienleistung en, die inhaltlich dem Bereich der Philosophischen Fakultät zuge ordnet werden können, werden als Fehlversuche berücksichtigt.
ECTS Credits
für fakultäts
-
fremde Module

§ 22.

Für fakultätsfremde Module und Teilbereiche erfolgt die Vergabe von ECTS Credits nach de n Bestimmungen der betreffenden Fakultäten, universitären Hoch schulen oder Fachhochschulen.
Leistungs
-
nachweise

§ 23.

1 Die Organisation der Leist ungsnachweise obliegt den Mo dulverantwortlichen.
2 Bei mündlichen Prüfungen hat eine Beisitzerin ode r ein Beisitzer anwesend zu sein, die oder der ei nen akademischen Abschluss mindes tens auf der Stufe Lizenziat bzw. eines Masters besitzt.
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3 Leistungsnachweise zu den einz elnen Modulen sind insbesondere: a. mündliche oder schriftliche Prüfung(en), b. dokumentierte aktive Teilnahm e in der Lehrveranstaltung, c. Referat(e), d. schriftliche Übung(en), e. schriftliche Arbeit(en) wie Se minararbeiten, Aufsätze o. Ä., f. dokumentierte prak tische Arbeit. Sprache

§ 24.

1 Die Leistungsnachweise sind in der Regel in der Sprache zu erbringen, in der das betr effende Modul durchgeführt wird.
2 Ausnahmen bedürfen der Zustim mung der Programmdirektion. Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

§ 25.

1 Tritt vor Beginn der Durchf ührung eines Leistungsnach
- weises ein zwingender, unvorhers ehbarer und unabwendbarer Verhin
- derungsgrund ein, ist die bzw. der Modulverantwortlic he unverzüglich zu informieren.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh
- rend der Durchführung eines Leistung snachweises ein, so ist dies der Prüfungsaufsicht mitzuteilen.
3 In jedem Fall ist ein schriftl ich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) der bzw. dem Prüfungsdelegierten einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Ärztin oder einen Arzt ihres bzw. sein es Vertrauens beiziehen.
4 Über die Genehmigung eines Abme ldungsgesuchs entscheidet die bzw. der Prüfungsdelegierte. Wird das Gesuch um Abmeldung nicht bewilligt, gilt der Leistung snachweis als nicht bestanden.
5 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
- geschlossen.
6 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einem Leistungsnach
- weis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Wiederholung allgemein

§ 26.

1 Je nach Modul kann entweder nur der Leistungsnachweis oder das ganze Modul wiederholt werd en. Es besteht kein Anrecht auf eine unmittelbare Wiederholung na ch einem nicht erfolgreich absol
- vierten Leistungsnachweis.
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2 Wird ein Leistungsnachweis in Fo rm einer schriftlichen Arbeit (§
23 Abs. 3 lit. e) als ungenügend bewertet, kann diese zur einmaligen Überarbeitung zurückgewiesen werden. Wird diese auch nach der Überarbeitung als ungenüg end bewertet, so muss bei allfälliger Wie derholung des Moduls eine Arbeit mit einem anderen Thema verfasst werden.
3 Bestandene Module können ni cht wiederholt werden.
Wiederholung
bei Pflicht
-
modulen

§ 27.

1 Ungenügende Leistungen in Pflichtmodulen können ein mal wiederholt werden.
2 Wird auch die Wiederholung mit «ungenügend» bewertet, so ist die Leistung endgültig nicht erbrac ht und damit ein Studium in allen Studienprogrammen, die das betre ffende Modul als Pflichtmodul ent halten, ausgeschlossen.
Wiederholung
bei Wahlpflicht-
und Wahl
-
modulen

§ 28.

1 Ungenügende Leistungen in Wahlpflicht- und Wahlmodu len können in der Rege l einmal wiederholt werden. Diese Wieder holungsmöglichkeit besteht jedoc h nur, wenn eine Wiederholung des Leistungsnachweises angeboten wird bzw. das Modul erneut stattfin det. Andernfalls ist das Modul zu substituieren.
2 Im Falle zweimaligen Nichtbeste hens desselben Moduls muss die ses substituiert werden.
3 Wurden alle Substitutionsmöglic hkeiten erfolglos ausgeschöpft, so gilt die Leistung als endgültig ni cht erbracht. In diesem Fall kann das Studium nicht abgeschlossen werden.
Verfahren bei
der Wieder
-
holung des Leis
-
tungsnachweises

§ 29.

1 Mit den Informationen zum Leistungsnachweis werden auch die Informationen zur allf älligen Wiederholung publiziert.
2 Wird eine Wiederholung des Leistungsnachweises im selben Semester angeboten, so sind Stud ierende mit ungenügenden Leistun gen automatisch angemeldet.
3 Wird diese Wiederholungsmöglich keit nicht wahrgenommen, so ist eine schriftliche Abmeldung gemäss §
25 innerhalb der vom Anbie tenden des Moduls angege benen Frist erforderli ch. In diesem Fall kann das Modul einmal wiederholt werden.
Verfahren bei
der Wiederho
-
lung des Moduls

§ 30.

1 Alle Wiederholungen, die nicht im selben Semester statt finden, erfordern ei ne erneute Buchung.
2 Es gelten die Best immungen über An- und Abmeldung gemäss
§ 25.
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415.455.51 Masterstudiengang «Filmwissenschaft» Betrugs handlungen

§ 31.

1 Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbeson
- dere wenn jemand unerlaubte Hilfsm ittel mitbringt oder verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachwei ses unerlaubter
- weise mit Dritten komm uniziert, ein Plagiat einreicht, die Master
- arbeit nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollstä ndige Angaben erwirkt hat, erklärt die Pro
- grammdirektion das Modul als nicht bestanden.
2 Disziplinarverfahren können in Absprache mit der Studiendeka
- nin bzw. dem Studiendekan beantragt werden.
3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Moduls ein Titel verlie
- hen, so wird dieser durch Beschl uss der Fakultät aberkannt. Allfällig bereits ausgestellte Ur kunden werden eingezogen. Leistungs bewertung

§ 32.

1 Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet wer
- den, regelt die Studienordnung.
2 Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 ver
- geben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note be zeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistun
- gen. Mitteilung der Studienresultate

§ 33.

1 Nach Abschluss eines Semest ers erhalten die Studieren
- den einen Leistungsausweis (Transcr ipt of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit de n dafür vergebenen ECTS Credits und gegebenenfalls Noten. Er weis t die bestandenen und nicht bestan
- denen Module aus.
2 Der Leistungsausweis unterlieg t bezüglich der neu ausgewiese
- nen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Stu
- diendekan. Sie ist der Studiendeka nin oder dem St udiendekan inner
- halb von 30 Tagen nach Empfang de s Leistungsausweises schriftlich einzureichen.
3 Der Einspracheentscheid unterl iegt dem Rekurs an die Rekurs
- kommission der Zürcher Hochschulen. IV. Studienabschluss Überzählige ECTS Credits

§ 34.

1 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch au fsteigender Reihenfolge sowie in Bezug auf ihre fachliche Zuordnung berücksichtigt.
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2 Wenn nicht alle Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semest er absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichnete n Module an den Abschluss angerechnet. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
3 Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Stu dienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwe ndigen ECTS Credits nicht erfor derlich sind.
4 Überzählige Module werden im Ac ademic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistung en» ausgewiesen, aber nicht für den Masterabschluss berücksichtigt.
Verleihung des
Mastergrades

§ 35.

Der Mastergrad wird auf Antrag durch die Fakultätsver sammlung verliehen, wenn 120 ECTS Credits erworben und die Mas terarbeit angenommen worden ist sowie alle weiteren Bedingungen gemäss Studienordnung erfüllt sind.
Anmeldung
zum Abschluss

§ 36.

1 Die Anmeldung zum Abschluss des Mastergrades ist im Dekanat einzureichen. Dieses publiziert die jeweiligen Anmelde termine und Notenabgabefristen.
2 Die Anmeldung zum Abschluss ka nn frühestens für das Semester vorgenommen werden, na ch dessen Abschluss bei Erbringen aller erforderlichen Leistung snachweise die Beding ungen der Studienord nung erfüllt sind.
3 Einzelheiten werden in de r Studienordnung geregelt.
Gewichtete
Gesamtnote

§ 37.

1 Der Abschluss wird mit ei ner gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module flie ssen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die Gesamtnote ein. Di e gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Na chkommastelle gerundet.
Validierung

§ 38.

Die Fakultät validiert die Absc hlüsse. Sie kann die Validie rung an die Studienkonferenz delegieren.
Abschluss
-
dokumente

§ 39.

Die Absolventinnen und Abso lventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplom urkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Diplomurkunde

§ 40.

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Zürich sowi e der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewi chtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Fachnoten aus.
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3 Sie wird in deutscher Sprache au sgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma Supplement

§ 41.

Das Diploma Supplement ist ei ne standardisierte Erläute
- rung des Studienabschlusses. Es wi rd in deutscher und englischer Spra
- che ausgestellt. Academic Record

§ 42.

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leist ungen mit der jeweiligen Bewer
- tung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Master
- arbeit aufgeführt. Anerkannte, aber nicht an den Abschluss angerech
- nete Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen » ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angege
- ben, an welcher Universität die Le istungsüberprüfung stattgefunden hat.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Rechtsschutz

§ 43.

1 Die Erteilung des Mastergrad es oder deren Entzug sowie endgültige Abweisungen erfolgen durch Beschluss der Fakultätsver
- sammlung. Der Beschluss der Fakul tätsversammlung unterliegt dem Rekurs.
2 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommissio n der Zürcher Hochschulen.
3 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unter
- liegen der Einsprache gemäss §
43. Sie sind der Be troffenen bzw. dem Betroffenen von der zust ändigen Stelle schriftl ich und mit einer Rechts
- mittelbelehrung versehen mitzuteilen. Übergangs bestimmungen

§ 44.

1 Studierende, die ihr Studium gemäss der Verordnung vom
25. Mai 2009 begonnen haben, we rden dieser Ra hmenverordnung unter
- stellt. Alle bereits ab solvierten und anrechenbaren Leistungen werden angerechnet und gegebene nfalls aufgewertet. Die noch zu erbringen
- (Äquivalenztabellen) bekannt gegebe n oder in besonde ren Fällen mit den Studierenden vereinbart. Es be steht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind.
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2 Für alle Studierenden, die nach dem Herbstsemester 2013 ab schliessen und noch keine modul übergreifenden Prüfungen im Rah men eines vorgängig fehlgeschlagenen Masterabschlusses absolviert haben, gilt, dass die entfalle nden modulübergreif enden Prüfungen durch Module des Masterstudiums ge mäss Aufstellung in der Studien ordnung ersetzt werden.
3 Studierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rahmen verordnung bereits einen Fehlversu ch der modulübergreifenden Prü fung gemacht haben, erhalten vom Fa ch einen Ersatz für die einmalige Wiederholung der modul übergreifenden Prüfung.
1 OS 68, 344 ; Begründung siehe ABl 2013-09-20 .
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2013.
3 LS 415.31 .
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415.455.51 Masterstudiengang «Filmwissenschaft» Anhang Rahmenpunktzahlen für Mo dulelemente an der UZH a. Vorlesung mit Leistungsnachweis:
2–6 ECTS Credits b. Seminar mit Leistungsnachweis:
3–12 ECTS Credits c. Übung/Kolloquium/Pra ktika 1–9 ECTS Credits mit Leistungsnachweis: d. Thematische Tutorate (von Studierenden 2–3 ECTS Credits vorgeschlagen und durchgeführt) mit Leistungskontrolle durch Dozierende: e. Qualifikationsarbeit ode r Prüfung
1–9 ECTS Credits ohne Veranstaltung: f. Masterarbeit:
30 ECTS Credits
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