Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13 Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 5. November 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Promotionsver ordnung regelt das Doktorat in Wirt schaftswissenschaften an der Wirtsc haftswissenschaftlichen  Fakultät der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fälle, die von dieser Promotions verordnung nicht oder nicht aus reichend erfasst sind, werden durch Beschluss des Fakultätsausschus ses geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das  Doktoratsstudium  besteht  aus  der  Anfertigung  einer Dissertation  sowie  einem  curricul aren  Anteil  (im  Folgenden  Lehr veranstaltungsprogramm  genannt), der  dem  Erwerb  von  Kompeten zen für die Ausübung einer wissensc haftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dient. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder  die  Übernahme  von  anspruchsv ollen  Aufgaben  in  Gesellschaft und Wirtschaft qualifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Abschluss erfolgt in einem in der Doktoratsordnung geregel ten  Doktoratsprogramm.  Die  Dokt oratsprogramme  unterscheiden sich (1) hinsichtlich der fachlichen Ausrichtung (Studienrichtungen) und  (2)  hinsichtlich  formaler  Gesi chtspunkte.  Bezüglich  Letzterer wird unterschieden zwischen: a.   Track A: Allgemeines Doktoratsprogramm, b.   Track B: Strukturiertes Doktoratsprogramm, c.    Track C: Strukturiertes Fast-TrackDoktoratsprogramm für ausge wählte  Bachelorabsolventinnen und  -absolventen,  bestehend  aus einer Master- und einer Doktoratsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Fakultät verleiht den akadem ischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswi ssenschaften. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. oec.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV Doktorats ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Fakultät erlässt eine D oktoratsordnung, welche die aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führenden Bestimmungen zu dieser Verordnung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  Fragen,  die  dort  nicht  gere gelt sind, beschliesst der Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätssausschuss. Mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Auf der Webseite der Wirtsc haftswissenschaftlichen Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät sowie den Webseite n der einzelnen Doktor atsprogramme werden regelmässig für das Doktoratsst udium wesentliche Mitteilungen pub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Informationen,  welche  das  Doktor atsstudium  betreffen,  werden den  Doktorierenden  zudem  über  ihr  persönliches  UZH-Mailkonto zugesandt, welches mit der Immatri kulation eröffnet wird. Die Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mationen  gelten  als  zugestellt,  s obald  sie  auf  der  UZH-Mailbox  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gegangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Organisation Doktorats ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Fakultät  bestimmt  für  jede  der  in  der  Doktoratsord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung genannten Studienrichtungen je eine Professori n oder einen Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessor  als  Prüfungsdeleg ierte  oder  Prüfungsdelegi erten.  Diese  bilden gemeinsam den Doktoratsaussc huss mit folgenden Aufgaben: a.   Aufnahme in die Doktoratsprogramme gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7–10, b.   Bestimmungen der Betreuung gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und 12, c.   Entscheide  im  Zusammenhang  mit  der  Beurteilung  der  Disser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tation gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40, d.   Festsetzung des Termins zu r Verteidigung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39, e.   Nachträgliche Änderungen an de r genehmigten Dissertation gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43,
                            f. Anträge  im  Zusammenhang  mit  der  Erbringung,  Anerkennung und Anrechnung von Leis tungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Doktoratsausschuss wird v on einer oder einem Vorsitzenden geleitet,  die  oder  der  von  der  Fa kultät  bestimmt  wird.  Bei  Stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichheit obliegt ihr oder ihm der Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fakultät überträgt dem Dokt oratsausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Doktoratsausschuss  kann  Aufg aben  an  die  einzelnen  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsdelegierten delegieren. Die Zuständigkeiten müssen in geeigne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter Form bekannt gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Zulassung und Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fn ah m e  i n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Programme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Zulassung zur Doktoratsstu fe setzt grundsätzlich einen Bachelor-  und  Masterabschluss  eine r  universitären  Hochschule  oder einen  gleichwertigen  Abschluss  mi t  dem  Prädikat  summa  cum  laude oder magna cum laude voraus. In begründeten Fällen kann der Dokto ratsausschuss vom Prädikat abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zudem muss folgende Aufnahmevora ussetzung erfüllt sein: eine Professorin oder ein Professor der Fa kultät erklärt sich bereit, für die Betreuung  der  Disserta tion  der  Bewerberin  oder  des  Bewerbers  zur Verfügung zu stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weiterbildungsmasterstudiengänge (z. B. MAS, EMBA, MBA usw.) berechtigen  nicht  zur  Aufnahme  zu m  Doktoratsstudium  nach  dieser Promotionsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Aufnahme  in  die  Doktoratsprogramme  erfolgt  auf  Bewer bung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für die Durchführung des Zulassun gsverfahrens kann eine nach Aufwand des Verfahrens abges tufte Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für Track C gelten spezielle Regelungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die Zulas sung zum Studium an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Zulassung kann vom Nachwe is ausreichender Sprachkennt nisse abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fn ah m e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu Track C
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Eine  Bewerbung  um  Zulassung  zu  Track  C  wird  geprüft, wenn folgende Vorausse tzungen erfüllt sind: a.   Die Bewerberin oder der Bewerb er verfügt über einen Bachelor abschluss  in  wirtschaftswissenschaftlicher  Richtung  eines  mindes tens dreijährigen Bachelorstudien gangs im Umfang von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  ECTS  Credits  mit  einem  ausgezeichneten  Prädikat  (summa cum laude) einer universitären Ho chschule oder einen gleichwerti gen Abschluss und b.   Es liegen zwei einschlägige Empfehlungsschreiben von Professorin nen oder Professoren wirtschaftswi ssenschaftlicher Richtung einer Universität vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In begründeten Fällen kann de r Doktoratsausschuss vom Prädi kat gemäss lit. a abweichen, in sbesondere wenn für ein Doktoratspro gramm die notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen vorhan den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Track C zugelassen sind, werden  während  der  Masterstufe  de s  Track  C  als  Masterstudierende immatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die definitive Zulassung zum Dokt oratsstudium erfolgt, wenn die Masterstufe gemäss Teil 9 erfolgre ich abgeschlossen wurde und dabei die  Voraussetzungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,  erfüllt  sind.  Im  Weiteren  gelten  die Bestimmungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Nach dem Erwerb des Masterabschlusses erfolgt die Immatriku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lation im Doktorat. Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Abhängig  von  der  Qualifikation  und  den  Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerber s kann der Doktoratsausschuss die Zulassung  vom  Nachweis  zusätzli cher  Kenntnisse  und  Fähigkeiten abhängig machen, die vor Eintritt in die Doktoratsstu fe nachgewiesen werden  müssen  (Zulassung  mit Bedingungen)  oder  die  während  des Doktorats  erworben  werden  müssen (Zulassung  mit  Auflagen).  Wer die Bedingungen oder die Auflagen nicht innerhalb der in der Dokto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratsordnung  genannten  Bestimmungen erfüllt,  wird  zum  Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programm an der Universität Züri ch nicht zugelassen oder vom Dok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - toratsprogramm ausgeschlossen. Zulassungs hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Wer  an  der  Wirtschaftswissen schaftlichen  Fakultät  oder  in einem gleichen oder gleichartigen Doktoratsprogramm an einer ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Hochschule wegen Nichtbestehe ns von Prüfungen oder der Disser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Betreuung Betreuung und Doktorats vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der  Doktoratsausschuss  bestim mt  eine  Professorin  oder einen  Professor,  welche  oder  we lcher  die  Dissertation  der  Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datin oder des Kandidaten als Betreuer in oder Betreuer begleitet. Die Betreuerin  oder  der  Betreuer  muss  stimmberechtigtes  Mitglied  der Fakultät  sein  oder  von  der  Fakult ät  das  Promotionsrecht  verliehen erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Track  A  erfolgt  die  Zuteilung einer  Betreuerin  oder  eines Betreuers bei der Zulassung. Für Track B und C erfolgt die Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers spätestens nach erfolgreichem Abschluss der Pflichtmod ule der Doktoratsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach der Aufnahme ins Programm übernimmt die oder der Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - toratsprogramms formal die Rolle de r Betreuerin oder des Betreuers, so lange, bis die Betreuerin oder de r Betreuer definitiv bestimmt wor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Doktorierende  erhalten  von  der Betreuerin  oder  dem  Betreuer eine regelmässige Rück meldung zu Qualität und Fortschritt ihrer For schungsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Dazu  wird  zwischen  der  oder dem  Doktorierenden  und  der Betreuerin oder dem Betreuer eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen der D oktoratsstufe getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um stände angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gutachter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Für  die  Beurteilung  von  Di ssertation  und  Ve rteidigung setzt der Doktoratsausschuss für di e Kandidatin oder den Kandidaten eine Promotionskommiss ion ein. Die Promotionskommission besteht aus  Betreuerin  oder  Betreuer  sowie  mindestens  einer  Gutachterin oder einem Gutachter. Vorsitzend e oder Vorsitzender der Promotions kommission ist die Betreu erin oder der Betreuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dazu schlägt die Betreuerin oder der Betreuer in Absprache mit der  Kandidatin  oder  dem  Kandidat en  dem  Doktoratsausschuss  eine oder  mehrere  geeignete  und  einschlägig  qualifizierte  Personen  vor. Gehören die Gutachterinnen oder Guta chter nicht der Fakultät an, ist der  Entscheid  des  Doktoratsaussc husses  dem  Fakultätsausschuss  zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Promotionskommiss ion  kann  nach  Einreichung  der  Disser tation  nur  mehr  in  Ausnahmefällen verändert  werden.  Details  regelt die Doktoratsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Inhalt und Struktur des Doktoratsstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Das Doktoratsstudium umfasst: a.   das Verfassen einer Di ssertation, aus der die Befähigung zu selbst ständiger wissenschaftlic her Forschung hervorgeht, b.   das erfolgreiche Absolvieren der Module des Lehrveranstaltungs programms, c.   die Verteidigung, d.   die Publikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Track C gelten zudem die Bestimmungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbau des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrveran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            staltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programms
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das Lehrveranstaltungsprogram m ist unterteilt in Pflicht- und Wahlpflichtmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inhalte  und  Umfang  des  Lehrvera nstaltungsprogramms  in  den einzelnen  Doktoratsprogrammen  we rden  in  der  Doktoratsordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für den Umfang des Lehrvera nstaltungsprogramms gilt: a.   Track A umfasst mindestens 18 ECTS Credits, b.   Track B umfasst mindestens 30 ECTS Credits, c.   Track  C  umfasst  die Masterstufe  gemäss  §16  und  auf  der  Dokto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratsstufe mindestens 30 ECTS Credits. Dauer und Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Das  Doktoratsstudium  dauert maximal  sechs  Jahre.  Die Frist  beginnt  mit  den  Lehrveransta ltungen  des  ersten  Semesters  und endet mit dem Tag der Anmel dung zum Doktoratsabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Doktoratsausschuss  entscheide t  auf  schriftlichen  Antrag  in begründeten  Fällen  über  eine  Ve rlängerung  der maximalen  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Doktoratsordnung kann zudem ei ne Frist festlegen, in der die Pflicht-  und  Wahlpflichtmodule  erfolg reich  abgeschlossen  sein  müs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Track C: Strukturierte Fast-Track- Doktorats programme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das  Lehrveranstaltungsprogramm  ist  unterteilt  in  eine Master- und eine Doktoratsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Masterstufe  umfasst  insgesamt  Leistungen  im  Umfang  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 ECTS  Credits,  wobei  30  ECTS  Cr edits  im  Rahmen  einer  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Arbeit (Research Propos al) erbracht werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Teil: Module und ECTS Credits Kreditpunkte system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Zur  Messung  aller  St udienleistungen  wird  das  European Credit Transfer System (ECTS) verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Curriculum wird so gestaltet, dass Vollzeitstudierende 60 ECTS Credits pro Jahr erwerben können. Ein Punkt entspricht einem Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pensum von etwa 30 Stunden. Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Einheiten, die sogenannt en Module, gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  jedes  bestandene  Modul  wird eine  ganzzahlige  Anzahl  von ECTS Credits vergeben, die dem fü r das Bestehen des Moduls erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlichen mittleren Aufwand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für das Bestehen eines Moduls mu ss ein expliziter Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis  erbracht  werden.  Die  Vergabe  von  ECTS  Credits  auf  der  Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  ECTS  Credits  für  ein  Modul werden  entweder  vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Es wird unterschieden zwischen: – Pflichtmodulen,  die  bei  Abschl uss  des  Doktoratsstudiums  zwin gend erfüllt worden sein müssen, und – Wahlpflichtmodulen, die aus eine r vorgegebenen Liste auszuwäh len sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Doktoratsordnung rege lt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermitte lt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Teil: Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis erfolgre ich erbracht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungsnachweise  (i m  folgenden  Prüfung genannt)  bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten oder schriftlichen Übungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Für das Absolvieren jedes Modu ls ist eine Anmeldung erfor derlich.  Modalitäten  und  Anmeldeter mine werden in der Doktorats ordnung geregelt und in geeignet er Form bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verspätete  An-  und  Abmeldungen werden  nur  in  wohlbegrün deten Ausnahmefällen angenommen. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die oder de r Prüfungsdelegierte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Ist  eine  Kandidatin  oder  ei n  Kandidat  durch  einen  zwin genden Grund, der zum Zeitpunkt de s Abmeldetermins nicht bestand und  nicht  voraussehbar  war,  daran gehindert,  an  einer  Prüfung  teil zunehmen,  so  teilt  sie  oder  er  di es  dem  Dekanat  umgehend  mit  und reicht ein schriftliches Abmeldungsg esuch ein. Tritt ein solcher Verhin derungsgrund unmittelbar vor oder während einer Prüfung ein, so hat die  Kandidatin  oder  der  Kandida t  den  Rücktritt  unverzüglich  dem Dekanat  beziehungsweise bei  begonnenen  Prüf ungen  der  Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren de r Prüfungsaufsicht) schriftlich mit zuteilen.  Das  Abme ldungsgesuch  bzw.  die  schr iftliche  Mitteilung  ist innerhalb  von  fünf  Arbeitstagen zusammen  mit  den  entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugni sse) dem Dekanat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgeschlossen  ist  die  Geltendm achung  von  Gründen,  die  sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese Gründe für die  Kandidatin  oder  den  Kandidate n  vor  oder  während  der  Prüfung erkennbar waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden medizinische Gründe gelt end gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Abmeldung und unentschul digtes Fern bleiben von einer Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Über die Genehmigung eine r Abmeldung oder eines Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsabbruches entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Falls ein Nichtbestehen  der  Prüfung  aufgr und  der  vor  Abbruch  erzielten  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung oder ohne zwingenden Verhinde rungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung  fern  oder  wird  eine  begonne ne  Prüfung  nicht  fortgesetzt,  so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Prüfungsbetrug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Bei Prüfungsbetrug, insbeson dere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während einer Prüfun g unerlaubterweise mit Dritten  kommuniziert,  ei n  Plagiat  einreicht,  di e  Dissertation  nicht selbstständig  verfasst hat  oder  die  Zulassung  gestützt  auf  unrichtige oder unvollständige Angaben erschlic hen hat, erklärt die Fakultät den Leistungsnachweis al s nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Regel werden die betroffenen Prüfungen für nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  und  allenfalls  be reits  ausgestellte  Le istungsausweise  und  Doku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mente  durch  Beschluss  des  Fakultäts ausschusses  für  ungültig  erklärt. Abhängig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weitergehende Sanktionen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wurde  aufgrund  einer  für  ungülti g  erklärten  Prüfung  ein  Titel gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 verliehen, so ist dieser durch Fakultätsbeschluss abzuerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen; allfällige bereit s ausgestellte Abschlussdokumente sind einzuzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen. Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Doktoratsordnung kann fü r einzelne Programme die Sprache festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungsleistungen sind grunds ätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffe nde Doktoratsprogramm geführt wird. Die Verwendung einer anderen Sprache ist mit Zustimmung der Dozen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nung von Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Es wird zwischen Anerke nnung und Anrechnung von Leis tungen unterschieden. Anerkannte Le istungen sind nicht Bestandteil des Abschlusses, werden aber im Leistungsausweis sowie im Academic Record  aufgeführt.  An gerechnete  Leistungen  sind  Bestandteil  des Abschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Antrag kann der Doktoratsau sschuss gleichwertige Leistungen, die ausserhalb des gewählten Lehr veranstaltungsprogramms erbracht worden sind, anrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Doktoratsordnung kann für ei nzelne Progra mme eine Ober grenze für die von ausserhalb de r Wirtschaftswissenschaftlichen Fakul tät erlangten anrechenbare n ECTS Credits festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Leistungen, die vor Aufnahme de s Doktoratsprogramms erbracht wurden,  kann  die  oder  der  Prüfungs delegierte  für  den  Doktorats abschluss anrechnen, wenn es sich um Leistungen auf dem Niveau des Doktoratsprogramms handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ECTS Credits, die bereits für einen Abschluss angerechnet wur den, können nicht nochmals für ei n Doktoratsprogramm angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wurden Pflichtmodule bereits auf Masterstufe erfolgreich besucht und  an  den  Abschluss  angerechne t,  so  kann  die  oder  der  Prüfungs delegierte bewill igen, diese Module im Doktoratsstudium durch Mo dule des Wahlpflichtbereichs zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Teil: Fehlversuche und Wiederholungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fehlversuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Jedes  nicht  bestandene  Modul zählt  als  Fehl versuch.  Die Anzahl der zulässigen Fehlversuche ist in der Doktoratsordnung fest gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Pflichtmodule der Doktoratss tufe können einmal wieder holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schriftliche Arbeiten (Resea rch Proposal) können einmal wieder holt werden. Sie zählen nicht zur Anzahl der zulässigen Fehlversuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein bestandenes Modul kann nich t wiederholt werden. In Zwei felsfällen  entscheide t  der  Doktoratsausschus s  über  die  Ähnlichkeit oder Gleichwertigkeit eines Modu ls, insbesondere im Zusammenhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf di e Wiederholung eines nicht bestan denen Wahlpflichtmodules. Ein nich t mehr angebotenes Wahlpflicht modul kann substituiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV Fehlversuche und Wieder holung auf der Masterstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Ein nicht bestandenes Modul de r Masterstufe kann beliebig oft  wiederholt  werden,  sofern  da s  Modul  weiterhin  angeboten  wird und  die  Gesamtzahl  de r  zulässigen  Fehlversu che  nicht  überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Teil: Abschluss der Masterstufe im Track C Abschluss der Masterstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Für den erfolgreichen Abschlus s der Masterstufe des Track C sind folgende Anforderungen zu erfüllen: a.   Mindestens 60 Punkte aus dem Lehrveranstaltung sprogramm der Masterstufe, b.   Einhaltung der Fristen und Fehlversuchsregelungen, c.   Schriftliche Arbeit (Research Proposal) im Umfang von 30 Punk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten. Verleihung des Master-Grades
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Kandidatinnen  und  Kandidaten,  welche  die  Masterstufe des  Track  C  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  abgeschlossen  haben  und  zum  Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studium zugelassen sind, wird der akademische Grad eines «Master of Science UZH in Wirtschafts wissenschaften» verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Titel lautet in abgekürzter Form «MSc UZH».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf der Urkunde kann zusätzlich zu m Titel die gewählte fachliche Ausrichtung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kandidatinnen  und  Kandidaten,  we lche  die  Masterstufe  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 nicht abschliessen oder den Track
                            C nicht fortsetzen, müssen beim Dekanat  einen  Antrag  auf  An erkennung  und  Anrechnung  der  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - herigen  Leistungen  für  das  regulä re  Masterstudium  der  Wirtschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wissenschaftlichen  Fakultät  gemäss Rahmenordnung  für  den  Master of Arts in Wirtschaftswissenschaften vom 10. April 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 stellen, wenn sie  einen  eigenständigen  Masterabschluss  an  der  Wirtschaftswissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Fakultät erwerben wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Teil: Dissertation Form, Sprache und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die  Dissertation  kann  aus  ei ner  Monografie  oder  einer Sammlung von bereits publizierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen  Arbeiten  bestehen (kumulative  Dissertation).  Bei einer  kumulativen  Dissertation  könne n  einzelne  Publikationen  mit Koautoren verfasst worden sein. Di e Doktoratsordnung legt die dafür notwendigen Regelungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dissertation ist in deutscher oder englis cher Sprache abzufas sen.  Der  Doktoratsaus schuss  kann  die  Abfassung  in  einer  anderen Sprache bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Dissertation  muss  ein  Thema aus  den  Bereichen  der  in  der Doktoratsordnung aufgeführten Studi enrichtungen behandeln. Sie soll den  Nachweis  gründlicher  Fachkennt nisse,  der  Beherrschung  wissen schaftlicher Arbeitsweise und eine s selbstständigen Urteils der Kandi datin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen wissenscha ftlichen Beitrag leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Dissertation ist in druckrei fer Form vorzulegen. Der Dokto ratsausschuss kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit als  Dissertation  annehmen.  Die  Di ssertation  muss  aber  mehrheitlich während des Doktoratsstudium s verfasst worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine  Arbeit,  die  bereits  an  eine r  Hochschule  fü r  die  Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis sertation eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die  Dissertation  erhält  von  der  Betreuerin  oder  dem Betreuer  sowie  von  sämtlichen  Gu tachtern  der  Promotionskommis sion je ein Gutachten. Die Gutachte n enthalten je eine Note und sind spätestens 3 Monate nach der Einr eichung der Dissertation am Deka nat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es werden Noten von 6 bis 1 ve rgeben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Nur ganze und halbe Notenschritte sind zulässig.  Die  Disserta tion  ist  bestanden,  we nn  sämtliche  Noten  min destens die Note 4 erreichen und keine Einwände gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Betreuerin  oder  der  Betreuer kann  für  die  Publikation  der Dissertation Korrekturauflagen formul ieren, sofern diese nicht ander weitig urheberrechtlich geschützt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsicht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einwände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Nach Einreichen de r Dissertation am Dekanat besteht für die Professorinnen und Professoren der Fakultät das Recht, die Disser tation einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder Professorin und jedem Professor der Fakultät steht die Mög lichkeit  offen,  bis  spätestens  zum öffentlich  bekannt  gegebenen  Ver teidigungstermin  Einwände  anz ubringen  und  begründe te  Einwände an  die  Vorsitzende  oder  den  Vors itzenden  des  Doktoratsausschusses schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Eine ungenügende Diss ertation muss innerhalb eines Jahres nach Eingang des ungenügenden Guta chtens überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird diese nicht mehr oder zu spät eingereicht, so erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV Neubeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Wird  eine  Dissertation  erneut  eingereicht  oder  werden gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einw ände gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 erhoben, so wird die Diss ertation erneut gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn bei der erneuten Beurteil ung ein Gutachten die Disserta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion nicht zur Annahme empfiehlt, bestimmt der Doktoratsausschuss eine einschlägig qualifizierte Person und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn zwei oder mehrere Gutachten (einschliesslich eines allfälli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Gutachtens nach Abs. 2) die Dissertation nicht zur Annahme emp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fehlen und die Dissertation bereits zum zweiten Mal eingereicht wurde, entscheidet der Fakultätsausschus s endgültig über Annahme oder Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehnung. Wird die Dissertation abge lehnt, so wird die Kandidatin oder der Kandidat gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 vom Doktoratsstudium ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Teil: Doktoratsabschluss Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Die Anmeldung zum Doktoratsabschluss hat durch die Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didatin oder den Kandidat en persönlich auf dem Dekanat zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Doktoratsordnung  bestimmt die  bei  der  Anmeldung  einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichenden Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  für  den  Abschlussprozess  relevanten  Termine  sind  auf  der Webseite des Dekanats verbindlich publiziert. Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die Verteidigung besteht aus: a.   einem Vortrag zum Thema der Dissertation und b.   einer Diskussion zum Thema der Dissertation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Track  A  umfasst  die  Diskussi on  auch  das  Stoffgebiet  eines Moduls des Lehrverans taltungsprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vorsitzende oder der Vorsit zende der Promotionskommission setzt den Termin für die Verteidig ung fest und inform iert das Dekanat über den Termin, sobald die Gutachten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Verteidigung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den der Promotionskommi ssion geleitet. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter der Promotio nskommission nimmt an der Vertei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digung teil. Die Öffentlichkeit ist als Hörerin oder Hörer zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Verteidigung  wird  von  de r  Promotionskommission  benotet und  gilt  als  bestanden,  wenn  mindestens  die  Note  4  erreicht  wird. Ganze und halbe Noten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jah res wiederholt werden. Ist die Prüfung sleistung auch nach der einmali gen Wiederholung ungenügend, so er folgt eine endgül tige Abweisung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Die Gesamtnote berechnet sich aus dem im Verhältnis 1 : 3 gewichteten Durchschnitt aus der Ve rteidigungsnote (Gewicht 1) und dem  Durchschnitt  der  Gutachten  (G ewicht  3).  Die  Berechnung  des Notendurchschnitts  erfolgt  exakt, das  Ergebnis  wird  auf  eine  Nach kommastelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für eine Gesamtnote ab 5,0 wird zudem ein Prädikat verliehen: a.   5,5 bis 6,0: summa cum laude (mit Auszeichnung), b.   5,0 bis unter 5,5:   magna cum laude (sehr gut).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Provisorischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Academic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Record
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Nach  der  Promoti onssitzung  des  Fakul tätsausschusses  wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bestätigung (provisorischer Academic  Record)  über  den  besta ndenen  Abschluss  des  Doktorats programms zugestellt. Diese weist alle an den Abschluss angerechne ten sowie die anerkannten, aber nich t an den Abschluss angerechneten Leistungen  mit  der  jeweiligen  Bewertung  aus.  Ebenso  werden  die Noten der Gutachten, der Verteidig ung und der Titel der Dissertation aufgeführt.  Bei  Leistungen,  die  nicht  an  der  UZH  erbracht  worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungs überprüfung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Endgültige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Wird  die  Dissertation  nach deren  Überarbeitung  oder  die Verteidigung  auch  im  Wiederholungsfall  als  ungenügend  beurteilt oder werden die Vorgaben bezüglich Fristen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 sowie Fehl versuche und Wiederholungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28–30 nicht eingehalten, so hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat die gefor derten Leistungen des Doktoratspro gramms endgültig nicht erbracht und wird vom Doktoratsstudium de r Wirtschaftswissenschaften ausge schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachträgliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Korrektur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichun gen in der genehmigten Dissertati on sowie die Erfü llung von Korrek turauflagen sind vor Abgabe der Pf lichtexemplare von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommissi on genehmigen zu lassen, sofern die betroffenen Teile der Dissertation nicht bereits anderweitig urheber rechtlich geschützt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nachträgliche Änderungen der Pe rsonalien, des Titels oder Erwei terungen  durch  ein  Nachwort  sind der  oder  dem  Vorsitzenden  der Promotionskommission vor der Druc klegung zur Genehmigung einzu reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nachträgliche Änderungen der Pe rsonalien sind auch der Kanzlei unter Vorweisung eines gültigen amtlichen Dokuments (Pass, Identi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsausweis) zu melden. Publikation und Pflicht exemplare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Die Veröffentlichung muss in einer der von der Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung  festgelegten  Formen  erfolg en  und  ist  Voraussetzung  für  die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Veröffentlichung  muss  innerh alb  von  zwei  Jahren  erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Dok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kandidatin  oder  der  Kandidat muss  der  Zentralbibliothek unter Einhaltung der Vorgaben der Zentralbibliothek Pflichtexemplare einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Teil: Abschlussdokumente Abschluss dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Die Absolventinnen und Abso lventen des Doktorats erhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten folgende Abschlussdokumente: die Promotionsurkunde, das Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - loma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Urkunde und Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftswissenschaften  erfo lgt  nach  erfolgreiche r  Publikation  der  Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sertation mit der Zustellu ng der Abschlussdokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Promotionsurkunde enthält de n Titel der Dissertation sowie ein allfälliges Prädikat. Sie trägt ausserdem das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Untersch riften der Rektorin oder des Rek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tors und der Dekanin oder des Dekans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Urkunde  wird  in  deutscher  Sprache  ausgefertigt.  Mit  der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Führung  des  Doktortitels  vo r  Zustellung  der  Urkunde  ist untersagt. Academic Record
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Im Academic Record werden alle an den Abschluss ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechneten sowie die anerkannten, ab er nicht an den Abschluss ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechneten  Leistungen  mit  der  jeweiligen  Bewertung  ausgewiesen. Ebenso  werden  die  Noten  der  Guta chten,  der  Verteidigung  und  der Titel der Dissertation aufgeführt. Be i Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzli ch angegeben, an welcher Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät die Leistungsüberprüf ung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Das  Diploma  Supplement  ist  ei ne  standardisierte  Erläute rung  des  Doktoratsabschlusses.  Es wird  in  deutscher  und  englischer Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Teil: Ehrenpromotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Für hervorragende Verdienste um eine oder mehrere der in  der  Doktoratsordnung aufgeführten  Studienrichtungen  in  theore tischer  oder  praktischer  Beziehung kann  die  Fakultät  die  Würde  der Doktorin  oder  des  Doktors  der  Wi rtschaftswissenschaften  ehrenhal ber verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Antrag  auf  Ehrenpromotion muss  von  einem  Mitglied  des Lehrbereichs schriftlich bei der De kanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fakultät entscheidet über de n Antrag durch geheime Abstim mung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erklären sich mehr als ein F ünftel der anwesenden Fakultätsmit glieder gegen die Ehre npromotion, so ist der Antrag abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Teil: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Übertritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Doktorierende, die noch nach der Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswis senschaftlichen  Fakultät  der  Universität  Zürich  vom  15. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008  (PVO08)  ihr  Doktoratsstudium aufgenommen  haben,  müssen dieses noch bis am 30. April 2015 nach PVO08 abschliessen oder mit einem schriftlichen Gesuch beim Doktoratsausschuss einen Übertritt in die vorliegenden Doktor atsprogramme beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bisher für den Abschluss nach PVO08 anrechenbare Leistungen können auch für den Abschluss nach dieser Verordnung verwendet wer den.  Die  Doktoratsordnung  und  der Doktoratsausschu ss  regeln  die Überführung und Anrechnung v on Leistungen im Detail.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer vom Doktoratsstudium nach PVO08 ins vorliegende Dokto ratsstudium  wechselt,  verliert  da s  Recht  auf  den  Doktoratsabschluss nach PVO08.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            415.423.13 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 All diejenigen Doktorandinnen un d Doktoranden, die nach PVO08 studieren und ihre Prüfungen nicht bis zum 30. April 2015 abgelegt ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben, werden in die analogen Dokt oratsprogramme dieser Verordnung umgeschrieben. Stichtag für den Ab schluss ist der Promotionstermin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 10 ; Begründung siehe ABl 2012-11-16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.423.12 .