Reglement für die Diplomprüfungen an der Kirchenmusikabteilung der Akademie für Schul- u... (460)
CH - LU

Reglement für die Diplomprüfungen an der Kirchenmusikabteilung der Akademie für Schul- und Kirchenmusik Luzern

Reglement Reglement für die Diplomprüfungen an der Kirchenmusikabteilung der Akademie für Schul- und Kirchenmusik Luzern für die Diplomprüfungen an der Kirchenmusikabteilung der Akademie für Schul- und Kirchenmusik Luzern vom 3. März 1982 Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 58 und 126 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 , beschliesst: I. Allgemeines I. Allgemeines

§ 1

§ 1

Grundsatz An der Akademie für Schul- und Kirchenmusik Luzern (Akademie) kann nach Besuch der entsprechenden Kurse ein staatlicher Prüfungsausweis für Kirchenmusik erworben werden.

§ 2

§ 2

Fachrichtungen Die Kirchenmusikabteilung bereitet auf folgende Abschlüsse vor: a. Fähigkeitsausweis als Vorsänger (Hilfskantor); b. B-Diplom als Kantor im Nebenberuf; c. B-Diplom als Chorleiter im Nebenberuf; d. B-Diplom als Organist im Nebenberuf; e. A-Diplom als Chorleiter im Hauptberuf; f. A-Diplom als Organist im Hauptberuf (Lehrdiplom als Organist); g. Konzertreifediplom als Organist. II. Ausbildung II. Ausbildung

§ 3

§ 3

Vorsänger (Hilfskantor) Die Ausbildung für den Fähigkeitsausweis als Vorsänger (Hilfskantor) umfasst folgende Bereiche: Gehörbildung, Gesang, Kantillation und Psalmodie, Liturgik und Programmgestaltung, Musiklehre, Grundbegriffe des Dirigierens.

§ 4

§ 4

Kantor im Nebenberuf Die Ausbildung für das B-Diplom als Kantor im Nebenberuf umfasst folgende Bereiche: Dirigieren, Gehörbildung, Gesang, Gregorianik, Harmonielehre, Instrumentalpraxis, Kantillation und Psalmodie, Kontrapunkt, Musikgeschichte, Musik- und elementare Formenlehre, Orgel, Liturgik und Programmgestaltung.

§ 5

§ 5

Chorleiter im Nebenberuf Die Ausbildung für das B-Diplom als Chorleiter im Nebenberuf umfasst folgende Bereiche: Chorleitung, Gehörbildung, Gesang, Gregorianik, Harmonielehre, Kontrapunkt, Instrumentalpraxis, Musikgeschichte, Musik- und elementare Formenlehre, Liturgik und Programmgestaltung.

§ 6

§ 6

Organist im Nebenberuf Die Ausbildung für das B-Diplom als Organist im Nebenberuf umfasst folgende Bereiche: Gehörbildung, Gesang, Gregorianik, Harmonielehre, Kontrapunkt, liturgisches und solistisches Orgelspiel, Musikgeschichte, Musik- und elementare Formenlehre, Liturgik und *
1
2
2
Programmgestaltung, Orgelkunde.

§ 7

§ 7

Chorleiter im Hauptberuf Die Ausbildung für das A-Diplom als Chorleiter im Hauptberuf umfasst folgende Bereiche: a. Fortsetzung des Studiums in folgenden Fächern: Chorleitung, Gehörbildung, Gesang, Harmonielehre, Kontrapunkt, Musikgeschichte, Liturgik und Programmgestaltung; b. zusätzliche Fächer: Akustik, Formenlehre und Analyse, Instrumentenkunde, Literatur- und Stilkunde, Partiturspiel; c. für das Orgelspiel gelten die Anforderungen des B-Diploms als Organist.

§ 8

§ 8

Organist im Hauptberuf (Lehrdiplom als Organist) Die Ausbildung für das A-Diplom als Organist im Hauptberuf (Lehrdiplom als Organist) umfasst folgende Bereiche: a. Fortsetzung des Studiums in folgenden Fächern: Gehörbildung, Gesang, Harmonielehre, Kontrapunkt, Musikgeschichte, Liturgik und Programmgestaltung, Orgel; b. zusätzliche Fächer: Klavier, Akustik, Formenlehre und Analyse, Improvisation, Instrumentenkunde, Literatur- und Stilkunde, Generalbass, Pädagogik und Methodik; c. für die Chorleitung gelten die Anforderungen des B-Diploms als Chorleiter.

§ 8a

§ 8a

Organist mit Konzertreifediplom Die Ausbildung für das Konzertreifediplom als Organist ergänzt das Studium im solistischen Orgelspiel.

§ 9

§ 9

Dauer der Ausbildung Die Ausbildung dauert: a. für den Fähigkeitsausweis als Vorsänger (Hilfskantor) 2 Semester zu 6 Wochenstunden; b. für das B-Diplom als Kantor, Chorleiter oder Organist 6–8 Semester zu rund 10 Wochenstunden; c. für das A-Diplom als Chorleiter oder Organist (Lehrdiplom als Organist) zusätzlich 3–5 Semester zu rund 10 Wochenstunden; d. für das Konzertreifediplom als Organist zusätzlich 2–4 Semester. III. Prüfungskommission III. Prüfungskommission

§ 10

§ 10

Zusammensetzung und Aufgabe Zur Beaufsichtigung und Leitung der Diplomprüfungen wählt der Erziehungsrat eine Prüfungskommission, welcher zwei Experten, der Direktor der Akademie, der Abteilungsleiter und der entsprechende Hauptfachlehrer angehören. Der Erziehungsrat bezeichnet einen der Experten als Vorsitzenden. Die Prüfungskommission genehmigt die Prüfungsprogramme, entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, überwacht den ordnungsgemässen Ablauf der Prüfungen und entscheidet über die Diplomierung. Sie bezeichnet die für die Aufsicht über die Prüfungen notwendigen weiteren Fachkräfte. IV. Diplomprüfungen IV. Diplomprüfungen
3
4
5
5
1
2
3
§ 11

§ 11

Zulassung Zu den Diplomprüfungen werden nach Absolvieren der Ausbildung gemäss §§ 3–9 zugelassen: a. diplomierte Musiklehrer; b. Inhaber eines Lehrdiploms oder eines Maturitätszeugnisses; c. Bewerber mit guter Schul- und Allgemeinbildung sowie ausreichender musikalischer Begabung. Zu den Prüfungen für das A-Diplom werden Inhaber des B-Diploms oder eines von der Prüfungskommission als gleichwertig anerkannten Ausweises zugelassen. Für das Konzertreifediplom ist der Abschluss des A-Diploms mit der Note 5,5 oder ein von der Prüfungskommission als gleichwertig anerkannter Abschluss Voraussetzung. Zum Rezital wird nur zugelassen, wer in der internen Prüfung mindestens die Note 5,5 erreicht hat.

§ 12

§ 12

Vorsänger (Hilfskantor) Die Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises als Vorsänger (Hilfskantor) umfassen: a. praktische Prüfungen in Gesang, Kantillation und Psalmodie, Dirigieren; b. mündliche und/oder schriftliche Prüfungen in Gehörbildung, Liturgik und Programmgestaltung; c. schriftliche Prüfung in Musiklehre.

§ 13

§ 13

Kantor im Nebenberuf Die Prüfungen zum Erwerb des B-Diploms als Kantor im Nebenberuf umfassen: a. praktische Prüfungen in Dirigieren, Gesang, Gregorianik, Instrumentalpraxis inkl. Orgel, Kantillation und Psalmodie; b. mündliche und schriftliche Prüfungen in Gehörbildung, Harmonielehre, Liturgik und Programmgestaltung, Musikgeschichte; c. schriftliche Prüfungen in Musik- und elementarer Formenlehre, Kontrapunkt.

§ 14

§ 14

Chorleiter im Nebenberuf Die Prüfungen zum Erwerb des B-Diploms als Chorleiter im Nebenberuf umfassen: a. praktische Prüfungen in Chorleitung, Gesang, Gregorianik, Instrumentalpraxis; b. mündliche und schriftliche Prüfungen in Gehörbildung, Harmonielehre, Liturgik und Programmgestaltung, Musikgeschichte; c. schriftliche Prüfungen in Musik- und elementarer Formenlehre, Kontrapunkt.

§ 15

§ 15

Organist im Nebenberuf Die Prüfungen zum Erwerb des B-Diploms als Organist im Nebenberuf umfassen: a. praktische Prüfungen in liturgischem und solistischem Orgelspiel, Gesang, Gregorianik; b. mündliche und schriftliche Prüfungen in Gehörbildung, Harmonielehre, Liturgik und Programmgestaltung, Musikgeschichte; c. schriftliche Prüfungen in Musik- und elementarer Formenlehre, Kontrapunkt, Orgelkunde.

§ 16

§ 16

Chorleiter im Hauptberuf Die Prüfungen zum Erwerb des A-Diploms als Chorleiter im Hauptberuf umfassen: a. praktische Prüfungen in Chorleitung, Gesang, Partiturspiel;
1
2
3
6
b. mündliche und schriftliche Prüfungen in Gehörbildung, Harmonielehre, Liturgik und Programmgestaltung, Musikgeschichte, Formenlehre und Analyse, Literatur- und Stilkunde; c. schriftliche Prüfungen in Akustik, Chorleitung, Instrumentenkunde, Kontrapunkt.

§ 17

§ 17

Organist im Hauptberuf (Lehrdiplom als Organist) Die Prüfungen zum Erwerb des A-Diploms als Organist im Hauptberuf (Lehrdiplom als Organist) umfassen: a. praktische Prüfungen in liturgischem und solistischem Orgelspiel, Klavier, Generalbass, Methodik, Improvisation, Gesang; b. mündliche und schriftliche Prüfungen in Gehörbildung, Harmonielehre, Liturgik und Programmgestaltung, Musikgeschichte, Formenlehre und Analyse, Literatur- und Stilkunde; c. schriftliche Prüfungen in Akustik, Instrumentenkunde, Kontrapunkt; d. mündliche Prüfungen in Pädagogik und Methodik.

§ 17a

§ 17a

Die Prüfungen zum Erwerb des Konzertreifediploms als Organist umfassen: a. interne Prüfung: Vortrag von zwei Repertoire-Stücken und von zwei neu einstudierten Werken, wovon ein Stück zeitgenössisch und ein Stück auswendig; b. Rezital (innert dreier Monate nach der internen Prüfung): einstündiges öffentliches Konzert mit Werken verschiedener Epochen, wovon mindestens drei Stücke auswendig.

§ 18

§ 18

Prüfungsablauf Examinator ist der entsprechende Fachlehrer. Die Mitglieder der Prüfungskommission können zusätzliche Fragen aus dem Examensstoff stellen. Die übrigen Lehrer der Akademie haben Zutritt zu den Prüfungen. Im übrigen erfolgen die Organisation und die Durchführung der Prüfungen durch die Akademie, nach Einsichtnahme in das ordnungsgemäss geführte und unterzeichnete Testatheft.

§ 19

§ 19

Bewertung Die schriftlichen Arbeiten werden vom Fachlehrer beurteilt. Die bewerteten Arbeiten sind zuhanden der Prüfungskommission zur Überprüfung aufzulegen. Diese kann schriftliche Arbeiten zur Neubewertung an den Fachlehrer zurückweisen. Die mündlichen und praktischen Leistungen werden durch den entsprechenden Fachexperten bewertet, welcher seinen Vorschlag nach Rücksprache mit dem Fachlehrer und dem Direktor der Akademie zur Festsetzung der endgültigen Note an die Prüfungskommission weiterleitet. Die Prüfungsnote ergibt sich aus den praktischen, mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen. Die Leistungsbewertungen sind in folgenden Noten oder den dazwischenliegenden halben oder Viertelsnoten auszudrücken:
6 = sehr gut
5 = gut
2 = schwach
4 = genügend
1 = sehr schwach

§ 20

§ 20

Prädikate
7
8
1
2
1
2
3
9
1
Die Diplomnoten der einzelnen Fächer ergeben sich aus der Prüfungsnote und der letzten Jahresnote, wobei die Prüfungsnote doppelt gewichtet wird. Das Prädikat der Diplomurkunde ergibt sich aus dem Durchschnitt der Diplomnoten, wobei die Hauptfachnoten (Gesang beim B-Diplom als Kantor, Chorleitung bei den Diplomen als Chorleiter, liturgisches und solistisches Orgelspiel bei den Diplomen als Organist) wiederum doppelt gewichtet werden. Es werden folgende Prädikate verliehen: a. bei einem Durchschnitt von 5,76–6,00: mit Auszeichnung b. bei einem Durchschnitt von 5,26–5,75: sehr gut c. bei einem Durchschnitt von 4,76–5,25: gut d. bei einem Durchschnitt von 4,00–4,75: genügend Beim Konzertreifediplom wird kein Prädikat verliehen.

§ 21

§ 21

Mindestanforderungen, Wiederholung Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Diplomzeugnis im Hauptfach mindestens die Note 4,0 und in den übrigen Fächern höchstens 1½ Mangelpunkte aufweist. Die Prüfung für das Konzertreifediplom ist bestanden, wenn der Durchschnitt von interner Prüfung und Rezital die Note 5,5 erreicht. Kandidaten, welche die Prüfungen nicht bestanden haben, können diese frühestens nach sechs Monaten wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 22

§ 22

Diplomurkunde Die Diplome und der Fähigkeitsausweis werden vom Erziehungsrat ausgestellt und zusätzlich vom Direktor der Akademie, vom Hauptfachlehrer sowie vom Hauptfachexperten unterzeichnet. Die Urkunde enthält die Bezeichnung der Fachrichtung und das Prädikat. Die einzelnen Fächer werden in einem separaten Diplomzeugnis benotet, welches vom Direktor der Akademie unterzeichnet wird. Das Konzertreifediplom enthält die Bezeichnung des Faches. V. Schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen

§ 23

§ 23

Kosten Der Staat entschädigt die Prüfungskommission.
1
2
3
4
1
2
11
3
11
1
2
12
3
12
1
Für die Ausstellung der Diplome und des Fähigkeitsausweises erhebt der Staat eine Gebühr.

§ 24

§ 24

Rechtspflege Gegen Entscheide der Prüfungskommission im Zusammenhang mit den Diplomprüfungen kann nach den Vorschriften des Erziehungsgesetzes (§§ 146 ff.) beim Erziehungsrat Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage.

§ 25

§ 25

Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt jenes vom 24. Januar 1974 und tritt sofort in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 3. März 1982 Im Namen des Erziehungsrates Der Präsident: Gut Der Sekretär: Arnet
2
1
13
2
14
* G 1982 90 wurde Unterabsatz f neu gefasst sowie Unterabsatz g eingefügt. (G 1985 133). (G 1985 133). wurde Unterabsatz c neu gefasst sowie Unterabsatz d eingefügt. (G 1985 133). (G 1985 133). (G 1985 133). Eingefügt durch Änderung vom 12. September 1985, in Kraft seit dem 1. September 1985 (G 1985 133). Gemäss Änderung vom 12. September 1985, in Kraft seit dem 1. September 1985 (G 1985 133), wurde Absatz 2 neu gefasst sowie Absatz 3 eingefügt. Fassung gemäss Änderung vom 12. September 1985, in Kraft seit dem 1. September 1985 (G 1985 133). SRL Nr. 400 Dieses Reglement (SRL Nr. 460) wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Tabelle der Änderungen des Reglementes für die Diplomprüfungen an der Kirchenmusikabteilung der Akademie für Schul- und Kirchenmus ik Luzern vom 3. März 1982 (G 1982 90) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzessammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
14. 4. 83 — G 1983 60

§ 19

geändert
2. Änderung
12. 9. 85 — G 1985 133

§§

2, 8, 9, 11, 17, 20,
geändert
21, 22

§§ 8a, 17a

eingefügt
Markierungen
Leseansicht