Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für Zusatzverbilligungen beim Wohnungsbau
                            vom 24. September 1993 (Stand am 1. Januar 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ¹ ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4 und 29 Absatz 4 der Verordnung vom 30. November 1981² zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 843.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Einkommensgrenzen
                            ¹ und ² …³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Wird die Einkommensgrenze wegen der Änderung der Bemessungsgrundlagen beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990⁴ über die direkte Bundessteuer überschritten, so werden die Zusatzverbilligungen an bisherige Bezügerinnen und Bezüger trotzdem ausgerichtet, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. ohne Zusatzverbilligung der grundverbilligte Mietzins 25 Prozent oder die grundverbilligten Eigentümerlasten 30 Prozent des steuerbaren Einkommens nach direkter Bundessteuer übersteigen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Wohnungswechsel nicht zugemutet werden kann.⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ SR 642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 12. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS  1998 172 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 ⁶
                            ⁶ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
                            ¹ Die Verordnung vom 9. Januar 1992⁷ über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für Zusatzverbilligungen beim Wohnungsbau wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷ [ AS 1992 477 ]