Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für Zusatzverbilligungen beim Wohnungsbau
vom 24. September 1993 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ¹ ,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4 und 29 Absatz 4 der Verordnung vom 30. November 1981² zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 843.1
Art. 1 Einkommensgrenzen
¹ und ² …³
³ Wird die Einkommensgrenze wegen der Änderung der Bemessungsgrundlagen beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990⁴ über die direkte Bundessteuer überschritten, so werden die Zusatzverbilligungen an bisherige Bezügerinnen und Bezüger trotzdem ausgerichtet, sofern:
a. ohne Zusatzverbilligung der grundverbilligte Mietzins 25 Prozent oder die grundverbilligten Eigentümerlasten 30 Prozent des steuerbaren Einkommens nach direkter Bundessteuer übersteigen; oder
b. aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Wohnungswechsel nicht zugemutet werden kann.⁵
³ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
⁴ SR 642.11
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 12. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1998 172 ).
Art. 2 ⁶
⁶ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
¹ Die Verordnung vom 9. Januar 1992⁷ über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für Zusatzverbilligungen beim Wohnungsbau wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
⁷ [ AS 1992 477 ]
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