Promotionsverordnung über das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23 Promotionsverordnung über das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 15. Dezember 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese  Promotionsordnung  regelt  das  Doktorat  in  Infor matik  an  der  Wirtschaftswissenscha ftlichen  Fakultät  der  Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Fakultäten (Joint Degr ees) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Struktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das  Doktorat  besteht  aus  de r  Anfertigung  einer  Disserta tion sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm genannt), die dem Erwerb von Ko mpetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Informatik und ihren Anwendun gen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es befähigt für eine akademische Tätigkeit im Bereich von For schung und Lehre wie auch für eine hochqualifizierte Berufstätigkeit in der Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Regelfall baut da s Doktorat auf einem Masterabschluss oder einem dazu äquivalenten Abschluss auf. Zusätzlich können auch beson ders qualifizierte Stud ierende mit einem Bach elorabschluss ein Dok torat mit entsprechend erweiterten curricularen Anteilen absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Fakultät  verleiht  den  Titel  einer  Doktorin  oder  eines Doktors der Wissenschaften (D r. sc.; Englisch PhD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Fakultät erlässt eine Dokt oratsordnung, welche die Ein zelheiten für das Doktorat regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der  Lehrbereich  Informatik (im  Folgenden  Lehrbereich genannt) bestimmt einen Doktoratsausschuss. Dies er ist zuständig für die  Zulassung  zum  Doktorat  und  für  alle  Fragen  und  Anträge  im Zusammenhang  mit  der  Zulassung sowie  der  Erbringung,  Anerken nung und Anrechnung von Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Doktoratsausschuss besteht au s mindestens drei Mitgliedern des Lehrbereichs. Die oder der Vors itzende ist gleichzeitig Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - delegierte bzw. Prüfungsdelegierte r für das Doktorat und entscheidet bei Stimmengleichheit im Doktorat sausschuss durch Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Doktoratsausschuss  kann  die Entscheidungskompetenz  für Routineangelegenheiten an eines seiner Mitglieder delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Fakultät überträgt dem Dokt oratsausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse. II. Struktur Aufbau und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das  Doktorat  besteht  aus  einem  zweistufigen  Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programm sowie der Anfert igung einer Dissertation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Doktoratsprogramm  gliedert  sich  in  eine  Masterstufe  und eine Doktoratsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende  mit  einem  Masterab schluss  (oder  einem  dazu  äqui
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - valenten  Abschluss),  die ohne  Bedingungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  zugelassen worden  sind,  treten  direkt  in  di e  Doktoratsstufe  ein  und  werden  als Doktorandin oder Doktor and immatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Alle übrigen Studierenden treten zunächst in die Masterstufe ein und werden als Masterstudi erende imma trikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mit der Dissertation ka nn erst nach dem Eintritt in die Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe begonnen werden. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das Doktorat dauert ab Eintritt in die Doktoratsstufe in der Regel  drei  bis  fünf  Jahre,  muss  jedoch  nach  längstens  sechs  Jahren abgeschlossen sein. Stichtage sind der Beginn der Lehr veranstaltungen des  ersten  Semesters  in  der  Dokt oratsstufe  sowie  der  Tag  der  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichung der Dissertation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Dauer  der  Masterstufe  richte t  sich  nach  der  Zahl  der  zu erwerbenden  Kreditpunkte.  Sie  ist in  maximal  der  doppelten  Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studienzeit  zu  absolvie ren;  diese  beträgt  ein Semester  pro  30  Punkte ECTS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über Fristverlängerungen in be gründeten Fällen entscheidet der Doktoratsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23 III. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Zulassung zum Doktorat setzt grundsätzlich einen Mas ter- oder Diplomabschluss mit Info rmatikanteilen eine r universitären Hochschule oder einen dazu glei chwertigen Abschluss voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzlich  können  auch  besonders qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bachelorab schluss zum Doktorat zugelassen werden, in dessen Verlauf sie einen Mastertitel erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Abschluss  als  Master  of  Advanced  Studies  oder  ein  dazu äquivalenter Abschluss qualifiziert nicht hinreichend für eine Zulas sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Zulassung  erfolgt  auf  Bewe rbung.  Es  gibt  keinen  Rechts anspruch auf Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für  die  Durchführung  des  Zulassung sverfahrens  wird  eine  nach Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Doktoratsausschuss  entscheidet  über  die  Zulassung nach folgenden Kriterien: a.   Studierende mit einem Abschluss gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   formale Zulassungsvor aussetzungen erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   eine  Professorin  oder  ein  Prof essor  des  Lehrbereichs  erklärt sich  bereit,  die  Dissertation der  Bewerberin  oder  des  Bewer bers als Referentin oder Referent zu betreuen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Bewerberin oder der Bewerber verfügt nach Auffassung des Doktoratsausschusses über die no twendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen für ein Doktorat. b.   Studierende mit einem Ba chelorabschluss gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  Bewerberin  oder  der  Be werber  verfügt  über  einen  Ab schluss  einer  Hochschule,  der  generell  oder  im  Einzelfall  als gleichwertig  zu  einem  Bachelorabschluss  an  der  Universität Zürich anerkannt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die  Bewerberin  oder  der  Bewe rber  verfügt  nach  Auffassung des Doktoratsausschusses über eine erheblich über dem Durch schnitt liegende Qualifikation sowie über die notwendigen wis senschaftlichen Voraussetz ungen für ein Doktorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für einzelne Programme kann di e Zulassung vom Nachweis aus reichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung Vorkenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Abhängig von der Qualifikation und den Informatikkennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nissen  der  Bewerberin  oder  des  Bewerbers  kann  der  Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausschuss  die  Zulassung  vom  Nachwe is  zusätzlicher  Kenntnisse  und Fähigkeiten  abhängig  machen,  die  vo r  Eintritt  in  die  Doktoratsstufe nachgewiesen werden müssen (Zul assung mit Bedingungen) oder die während des Doktorats erworben we rden müssen (Zulassung mit Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen). Werden die Bedingungen ode r die Auflagen nicht entsprechend den Bestimmungen der Doktoratsord nung erfüllt, wird die Zulassung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bringt  eine  Bewerberin  oder  ein  Bewerber  einschlägige  wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftliche Vorkenntnisse mit, so kann der Doktoratsausschuss bereits erbrachte  Leistungen  dem  curricularen  Anteil  der  Doktoratsstufe anrechnen. Zulassungs hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Studierende, die an der Wirtsc haftswissenschaftlichen Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät oder an einer andere n Hochschule in einem gleichartigen Fach vom Master-  oder  Doktoratsstudium  au sgeschlossen  wurden,  oder  deren Dissertation  in  einem  gleichartige n  Fach  als  ungenügend  beurteilt worden ist, werden nicht zugelassen. Widerruf der Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Beim  Vorliegen  erheblicher Gründe,  welche  den  Erfolg des Doktorats als in hohem Mass unwa hrscheinlich erscheinen lassen, kann der Doktoratsausschuss die Zulassung widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche Gründe liegen insbesonde re vor, wenn Studierende a.   wegen  zu  vieler  Fehlversuche vom  Weiterstudium  im  Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programm ausgeschlossen worden sind, b.   die  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  festgelegten  Qualifikationskriterien  für  das  Bestehen der Masterstufe nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vor einem Widerruf hört der D oktoratsausschuss die Doktoran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - din oder den Doktoranden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein Widerruf der Zulassung bede utet, dass die Doktorandin oder der  Doktorand  das  Doktorat  an  der  Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät abbrechen muss. Es steht ihr oder ihm aber frei, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut um die Zulassung zum Doktorat zu bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben oder an einer anderen Hochschule zu promovieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei  einem  Widerruf  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit. b  kann  die  oder  der  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dierende  ins  reguläre Masterprogramm  übertret en,  wobei  die  bisher erbrachten,  für  einen  Masterabsc hluss  anrechenbaren  Leistungen angerechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23 IV. Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreuung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Mit  der  Aufnahme  in  die  D oktoratsstufe  des  Doktorats wird eine Professorin oder ein Pr ofessor des Lehrbereichs bestimmt, welche oder welcher die Dissertati on der Doktorandin oder des Dok toranden als Referentin oder Referent betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Doktorandinnen und Dokt oranden in der Masterstufe wird eine Professorin  oder  ein  Pr ofessor  des  Lehrbereic hs  als  Mentorin  oder Mentor zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Korreferat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der  Doktoratsausschuss  best immt  mindestens  eine  ein schlägig qualifizierte Person als Ko rreferentin oder Korreferent für die Dissertation. Diese muss nich t dem Lehrbereich angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Referentin  oder  der  Refere nt  schlägt  dem  Doktoratsaus schuss in Absprache mit der Doktor andin oder dem D oktoranden eine oder mehrere geeignete Personen vor. V. Doktoratsprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Inhalte  und  Umfang  der  Ma sterstufe  des  Doktoratspro gramms werden in der D oktoratsordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Absprache mit de r Mentorin oder dem Mentor können Studie rende in der Masterstufe auch be reits Punkte in Modulen der Dokto ratsstufe erwerben. Diese werden beim Übertritt in die Doktoratsstufe angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Für Studierende mit einem Mast erabschluss, die mit Bedin gungen  zugelassen  worden  sind,  is t  die  Masterstufe  bestanden,  wenn alle auferlegten Bedi ngungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Studierende,  die  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs.  2  mit  einem  Bachelor abschluss zugelassen worden sind, is t die Masterstufe bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat a.   in  der  Masterstufe  unter  Beac htung  allfälliger  Fristen  und  Fehl versuchsregelungen  mindestens  90 für  den  Abschluss  anrechen bare Punkte ECTS erworben hat, b.   einen Forschungsvorschlag sowie mindestens ein wi ssenschaftliches, publikationsreifes  Papier  geschr ieben  hat,  die  beide  vom  Dokto ratsausschuss akzeptiert worden sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung c.   nach Auffassung des Doktoratsaus schusses über die für eine Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung  zur  Doktoratsstufe  erforderliche  Qualifikation  verfügt.  Der Doktoratsausschuss  würdigt  bei  se iner  Entscheidung  die  in  der Masterstufe erzielten Leistungen, die Qualität der gemäss lit. b vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegten  Arbeiten  sowie  ein  Gu tachten  der  Mentorin  oder  des Mentors gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 2. Verleihung des Grades eines Master of Science
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Kandidatinnen  und  Kandidaten,  welche  die  Masterstufe gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  bestanden  haben,  wird  al s  Zwischenabschluss  der  aka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - demische Grad eines Master of Scie nce Universität Zürich in Informa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tik verliehen, w obei die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 2 lit. b vorgelegten Arbeiten kumulativ als Masterarbeit gewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Ausstellung des Zeugnisse s und die Ernennung gelten die entsprechenden Bestimmungen in der Rahmenordnung für den Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter of Science (MSc) in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Uni versität Zürich. Übertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Wer die Masterstufe bestanden hat, tritt in die Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe über und wird als D oktorand imma trikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zulassung  von  Studierenden, welche  die  Masterstufe  nicht bestehen, wird gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 widerrufen. Si e können gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 5 ins reguläre Master programm übertreten. Doktoratsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Inhalte  und  Umfang  der  Doktoratsstufe  des  Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programms werden in der Do ktoratsordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Umfang  beträgt  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Punkte  ECTS.  Für  Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rende, die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2 zugelassen worden sind, kann die Dokto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratsordnung weniger Punkte vorsehen. Bestehen der Doktoratsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die  Doktoratsstufe  ist  bestan den,  wenn  unter  Beachtung der Bestimmungen der Doktoratso rdnung die erforderliche Mindest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punktzahl gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 erreicht ist. VI. Module und Kreditpunkte Kreditpunkte system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Leistungen werden gemäss dem European Credit Trans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fer System (ECTS) bemessen. Ein P unkt entspricht einer Arbeitsleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung von ca. 30 Stunden. Module und Leistungs nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Veranstaltungen  des  Dokt oratsprogramms  (d. h.  der curricularen Anteile des Doktorat s) gliedern sich in Module.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von Kreditpunkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittle ren Aufwand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  das  Bestehen  eines  Moduls muss  ein  expliziter  Leistungs nachweis  erbracht  werden.  Die  Vergabe  von  Punkten  auf  der  Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Punkte für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermitte lt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie vi ele Punkte erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die beim Absolviere n eines Moduls erzielten Leistungen werden  bewertet.  Es  wird  zwis chen  benoteten  und  unbenoteten Modulen unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für benotete Module werden Note n von 6 bis 1 vergeben, wobei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 die beste und 1 die geringste Leist ung bezeichnet. Viertelnoten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  benotetes  Modul  is t  bestanden,  wenn  im  zugehörigen  Leis tungsnachweis eine Note von 4 ode r besser erzielt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei unbenoteten Modulen wird be im Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht be standen» unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fehlversuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Jeder  nicht  bestandene  Le istungsnachweis  oder  ungenü gende schriftliche Arbeiten zählen als Fehlversuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein bestandenes Modul kann nich t wiederholt werden. In Zwei felsfällen  entscheidet  der  Doktor atsausschuss  über die  Ähnlichkeit oder Gleichwertigkeit eines Modu ls, insbesondere im Zusammenhang mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für ein nicht bestandenes Modul be steht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fehlversuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            holung auf der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Anzahl  der  zulässigen  Fehlversuche  für  die  Master stufe sind in der Doktoratsordnung fe stgehalten. In der Regel ist ein Fehlversuch je 10 Punkte zulässig, wobei die Punkte der schriftlichen Arbeiten für die Berechnung nicht herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  nicht  bestandenes  Modul  der Masterstufe  kann  beliebig  oft wiederholt  werden,  sofern  das  M odul  weiterhin  angeboten  wird  und die Gesamtzahl der zulässigen Fehlversuche nicht überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schriftliche Arbeiten können ei nmal wiederholt werden. Sie zäh len nicht zur maximalen Zahl der zulässigen Fehlversuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung Fehlversuche und Wieder holung auf der Doktoratsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Module der Doktoratsstufe können einmal wiederholt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, sofern das Modul weiterhin an geboten wird. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet der Doktoratsausschuss. Leistungs ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Nach Ende jedes Semesters erhalten die Doktorierenden einen  Leistungsausweis  («Transcript of  Records»)  ihrer  bisherigen Leistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Module  mit  den  dafür  vergeben en  Punkten  und  Noten.  Er  weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allfällige Unstimmigkeiten bezü glich der neu ausgewiesenen Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  sind  dem  Dekanat  innerhal b  von  30  Tagen  schriftlich  anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeigen.  Der  Entscheid  des  Dekanats unterliegt  dem  Rekurs  an  die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Prüfungs einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Sicherstellung der Ge heimhaltung von Prüfungsfra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen können die Herausgabe der Pr üfungsunterlagen und die Herstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung von Kopien oder Abschriften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtna hme beschränkt werden. VII. Anrechnung von Leistungen Extern erbrachte Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Auf  Antrag  kann  der  Doktoratsausschuss  gleichwertige Leistungen,  die  ausserhalb  des gewählten  Doktoratsprogramms  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bracht worden sind, anrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Maximal  kann  die  Häl fte der insgesamt zu erwerbenden ECTS- Punkte  angerechnet  werden.  Sonderr egelungen  für  die  Anrechnung von Leistungen im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen universitären Hochschule n bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es obliegt den Doktor ierenden, die notwendig en Unterlagen bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zubringen. Leistungen vor Aufnahme des Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Der Doktoratsausschuss kann Leistungen, die vor Beginn des Doktorats erbracht wurden, für das Doktoratsprogramm anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Punkte,  die  bereits  für  den  Erwe rb  eines  akademischen  Grads angerechnet worden sind, können ni cht nochmals für das Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programm angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23 VIII. Erwerb von Leistungsnachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Als Prüfung im Sinne dieser Promotionsordnung gilt jeder Bestandteil eines Leistungsnachwei ses, der dem Erwerb von Punkten dient,  zum  Beispiel  eine  Klausur, eine  mündliche  Prüfung,  ein  Semi narvortrag usw., sowie die Vert eidigung der Dissertation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Für  das  Absolvieren  jedes  Moduls  ist  eine  Anmeldung erforderlich. Modalitäten und Anmeld etermine werden in der Dokto ratsordnung geregelt und in geei gneter Form bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unvorher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sehbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhinderung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbruch und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unentschuldig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tes Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Tritt vor Beginn einer Prüfung ein zwingender, unvorher sehbarer und unabwendbarer Verhinder ungsgrund ein, re icht die Kan didatin oder der Kandidat dem Lehr bereichssekretar iat unverzüglich ein schriftliches, begründetes Abmeld egesuch ein. Tritt ein solcher Ver hinderungsgrund unmittelbar vor oder während einer Prüfung ein, so hat  die  Kandidatin  oder  der  Kandi dat  dies  der  Prüferin  oder  dem Prüfer  (bei  Klausuren der  Prüfungsaufsi cht)  schriftlich  mitzuteilen. Werden medizinische Gründe gelten d gemacht, ist ein ärztliches Zeug nis beizulegen. Das Abmeldegesuch bz w. die schriftliche Mitteilung ist umgehend  zusammen  mit  den  entsprechenden  Bestätigungen  dem Lehrbereichssekretariat  nachzureic hen.  Die  Einzelheiten  regelt  die Doktoratsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die verspätete Geltendmachung v on Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  Genehmigung einer  Abmeldung oder  eines  Prüfungs abbruches entscheidet de r Doktoratsausschuss. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt die Prüf ung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bleibt  eine  Kandidatin  oder  ei n  Kandidat  einer  Prüfung  unab gemeldet fern, gilt diese als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die  Prüfungsleistungen  sind grundsätzlich  in  derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung  von  Deutsch,  Englisch ,  Französisch  oder  Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des be treffenden Moduls erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dissertation ist in deutscher oder englis cher Sprache abzufas sen.  Der  Doktoratsaus schuss  kann  die  Abfassung  in  einer  anderen Sprache bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Doktoratsordnung kann für ei nzelne Programme die Sprache explizit festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung Betrugs handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Bei  Betrugshandlungen  oder Unredlichkeiten,  insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere  wenn  jemand  unerla ubte  Hilfsmittel  verwendet,  während  einer Prüfung unerlaubterweis e mit Dritten kommunizi ert, ein Plagiat ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reicht, die Dissertation nicht selbst ständig verfasst hat oder die Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Anga ben erschlichen hat, werden Sanktionen verhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Doktoratsausschuss  beschliesst  über  die  Sanktionen,  in schwerwiegenden Fällen beantragt er die Einleitung eines Disziplinar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Regel werden die betroffe ne Prüfung für nicht bestanden und allenfalls bereits ausgestell te Leistungsauswe ise und Dokumente durch Beschluss des Fakultätsaussc husses für ungültig erklärt. Abhän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weiter gehende Sank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wurde  aufgrund  einer  für  ungültig erklärten  Leistung  ein  Titel gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  verliehen,  so  wird  dieser durch  Beschluss  des  Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausschusses aberkannt. Bereits au sgestellte Urkunden werden einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zogen. IX. Dissertation Form und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die  Dissertation  kann  aus  ei ner  Monografie  oder  einer Sammlung  von  publizierten  oder  zu r  Publikation  geeigneten  wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Arbeiten bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Dissertation  muss  ein  Thema  der  Informatik  oder  eines Nachbargebietes mit erhe blichem Informatikanteil behandeln. Sie soll den  Nachweis  gründlicher  Fachkennt nisse,  der  Beherrschung  wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Ur teils der Dokto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - randin  oder  des  Doktoranden  erbrin gen  sowie  in  ihren  Ergebnissen einen eigenständigen wissensch aftlichen Beitrag leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Dissertation ist in druckreifer Form vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eine  Arbeit,  die  bereits  an  eine r  Hochschule  für  die  Erlangung eines  akademischen  Grades  verwendet  worden  ist,  kann  nicht  als Dissertation eingereicht werden. Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die Dissertation wird von de r Referentin oder dem Refe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renten  und  der  Korreferentin  ode r  dem  Korreferenten  begutachtet und  mit  je  einem  Notenvorschlag beurteilt.  Wenn  der  Lehrbereich mehrere Korreferierende bestimmt hat, so erstellen alle je ein Gutach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten mit einem Notenvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es werden Noten von 6 bis 1 verg eben, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Vier telnoten sind zulässig. Ein Noten vorschlag von mindestens 4 bedeutet eine Empfehlung zur Annahme der Dissertation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gutachten müssen spätestens drei Mona te nach Einreichung der Dissertation vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten die An nahme empfehlen und keine Einsprache gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine nicht angenommene Disserta tion kann einmal in verbesser ter Form erneut eingereicht werden; die Frist hierfür beträgt ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflage und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einwände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Nach  der  Begutachtung  wird die  Dissertation  mit  allen Gutachten  für  die  Professorinnen  und Professoren  des  Lehrbereichs während zehn Arbeitstagen zur Einsic ht aufgelegt; dies wird den Pro fessorinnen und Professoren in ge eigneter Weise bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder Professorin und jedem Profe ssor des Lehrbereichs steht die Möglichkeit offen, bis spätestens fünf  Kalendertage  nach  Ablauf  der Auflagefrist  gegen  die  Annahme  der Dissertation  schriftliche  und begründete Einwände einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neubeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Wird  eine  Dissertation  erneut  eingereicht  oder  werden gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 erhoben, so wird die Diss ertation erneut gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 1 begutach tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn bei der erneuten Beurteilun g nicht alle Gutachten die Dis sertation zur Annahme empfehlen, bestimmt der Doktoratsausschuss eine einschlägig qualifizierte Pers on, die nicht dem Lehrbereich ange hört, und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Gutachten muss innerhalb von drei Monaten vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Lehrbereich  beschliesst  unt er  Würdigung  aller  Gutachten und  allfälliger  Einwä nde  endgültig  über  die Annahme  der  Disserta tion. X. Doktoratsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Die  Doktorandin  oder  der  Doktorand  kann  sich  zum Doktoratsabschluss anmelden, wenn a.   die Dissertati on angenommen ist, b.   das Doktoratsprogramm auf der Doktoratsstufe bestanden ist, c.   alle Zulassungsa uflagen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Doktoratsordnung  bestimmt die  bei  der  Anmeldung  einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichenden Unterlagen. Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag und einer Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kussion zum Thema der Dissertation. Si e dauert in der Regel etwa eine Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Öffentlichkeit ist zur Vert eidigung zugelassen. In begründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Ausnahmefällen  kann  der  Doktor atsauschuss  mit Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten die Öffentli chkeit ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Verteidigung  muss  innerhal b  eines  Jahres  nach  der  Anmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung zum Doktoratsabschluss stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zur  Verteidigung  werden  alle Professorinnen  und  Professoren des Lehrbereichs und ggf. extern e Korreferentinnen oder Korreferen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten eingeladen. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Dokto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratsausschusses; im Verhinderungsfall übernimmt ein anderes Mitglied des Doktoratsausschusses den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  anwesenden  Professorinnen  und  Professoren  des  Lehrbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichs legen die Note für die Vertei digung fest. Die Ve rteidigung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eine ungenügende Verteidigung mu ss innerhalb eines halben Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - res  wiederholt  werden.  Ist  die  Note auch  in  der  Wiederholung  nicht genügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung. Gesamt bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die an der Verteidigung anwesenden Professorinnen und Professoren  des  Lehrbereichs  lege n  anschliessend  die  endgültigen Noten in den Gutachten für die Di ssertation, die Gesamtnote und das Prädikat  für  die  Promotion  fest.  Bei  den  Gutachten  bedürfen  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weichungen vom Notenvorschlag der Zustimmung der Person, die das Gutachten verfasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gesamtnote  ergibt  sich  aus dem  gewichteten  Durchschnitt der in den Gutachten vergebenen Noten für die Dissertation und der Note für die Verteidigung, gerundet auf eine Nachkommastelle. Dabei werden  die  Dissertation  und  die  Vert eidigung  im  Verhältnis  von  2 : 1 gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Gesamtnote wird ei n Prädikat verliehen: –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 oder besser: magna cum laude (sehr gut), –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 bis unter 5: cum laude (gut), –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 bis unter 4,5: rite (genügend).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für hervorragende Leistungen (G esamtnote mindestens 5,5) kann das Prädikat summa cum laude (mit Auszeichnung) verliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Endgültige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Wird  die  Dissertation  endgül tig  abgelehnt  oder  wird  die Verteidigung  auch  im  Wiederholungs fall  nicht  bestanden,  so  hat  die Doktorandin  oder  der  D oktorand  die  für  das  D oktorat  geforderten Leistungen endgültig nicht erbracht und wird für immer vom Doktorat in Informatik ausgeschlossen. XI. Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Publikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prozess
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Nach bestandener Verteidig ung hat die Doktorandin oder der Doktorand die Disserta tion zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Referentin oder der Refere nt hat das Recht, die Veröffent lichung zu überwachen und in Absp rache mit den übrigen Gutachten den Korrekturauflagen zu formulieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Änderungen,  Ergänzungen  oder Streichungen  sowie  die  Erfül lung  von  Korrekturauflagen  sind vor  Veröffentlichung  der  Disser tation von der Referentin oder dem Referenten genehmigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Besteht  die  Dissertation  aus  eine r  Sammlung  von  Schriften,  so beziehen sich die Abs. 2 und 3 nur au f diejenigen Teile, die noch nicht in Zeitschriften oder auf Konferenzen publiziert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Veröffentlichung  muss  innerh alb  von  zwei  Jahren  erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Erne nnung zur Doktorin oder zum Dok tor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Publikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            form
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Die  Veröffentlichung  muss  in  einer  der  in  der  Doktorats ordnung festgelegten Formen erfolgen. XII. Zeugnis (Academic Reco rd), Urkunde und Diplomzusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhal ten  drei  Dokumente:  das  Zeugnis (Academic  Record),  die  Urkunde und den Diplomzusatz (Diploma Supplement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Academic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Record)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            Das Zeugnis (Academic Record) weist die Ergebnisse sämt licher für den Doktoratsabschluss angerechneten Module des Dokto ratsprogramms sowie die Gesamtnote gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen al le übrigen seit der Zulassung zum  Doktorat  bestande nen  Module  an  der  Universität  Zürich  aus gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 Die  Ernennung  zur  Doktorin  oder  zum  Doktor  der  Wis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaften erfolgt durch die Au shändigung der unterzeichneten Ur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese trägt das Siegel der Univer sität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rekt orin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Urkunde wird eine durch di e Universität autorisierte eng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lische Übersetzung der Urkunde abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Führung des Doktortitels vo r Aushändigung der Urkunde ist untersagt. Diplomzusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            Der  Diplomzusatz  («Diploma supplement»)  ist  eine  stan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dardisierte  Erläuterung  des  Studie nabschlusses.  Er  wird  zusammen mit der Urkunde in deutscher u nd englischer Sprache abgegeben. XIII. Ehrenpromotion Anlass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Für hervorragende Ve rdienste um die Informatik oder Wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsinformatik  in  theoretischer oder  praktischer  Beziehung  kann die  Fakultät  die  Würde  der  Doktorin oder  des  Doktors  ehrenhalber (Doctor honoris causa, abgekür zt Dr. h.c.) verleihen. Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Der Antrag auf Ehrenpromoti on muss von einem Mitglied des Lehrbereichs schri ftlich bei der Dekanin ode r dem Dekan gestellt und begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Dekanin  oder  der  Dekan  setz t  die  Fakultätsmitglieder  von dem  Antrag  in  Kenntnis.  Die  Fa kultät  entscheidet  über  den  Antrag durch geheime Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erklären  sich  mehr  als  ein Fünftel  der  anwesenden  Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitglieder gegen die Eh renpromotion, so ist der Antrag abgelehnt. Sprache der Urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Die Fakultät beschliesst von Fall zu Fall, in welcher Sprache die Urkunde auszufertigen ist. XIV. Schluss- und Übergangsbestimmungen Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Fälle, die von dieser Promoti onsverordnung nicht oder nicht ausreichend  erfasst  sind,  werden durch  Beschluss  des  Lehrbereichs geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Übertritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Doktorierende,  die  noch  nach der  Prüfungs-  und  Promo tionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in Informatik an  der  Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ihr Doktorat absolvieren und vor dem  Inkrafttreten  dieser  Promoti onsverordnung  begonnen  haben, können ihr Doktorat noch bis späteste ns 31. Juli 2013 nach PPO 2001 abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Antrag  kann  der  Doktoratsausschuss  Doktorierende  des Doktoratsstudiums nach PPO 2001 zu m Doktorat nach dieser Promo tionsverordnung zulassen und gegebenenfalls be reits erbrachte curri culare Leistungen anrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Zulassung nach Abs. 2 ve rliert die Doktorandin oder der Doktorand  das  Recht  auf  einen  Ab schluss  des  Dokt orats  nach  PPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Die  vorliegende  Promotionsordnung  tritt  auf  1. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  werd en  die  Bestimmungen  für  das Doktorat in Informatik und die Eh renpromotion in der Prüfungs- und Promotionsordnung  für  das  Diplomstudium  und  das  Doktorat  in Informatik an der Wirtschaftswiss enschaftlichen Fakultät der Univer sität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 aufgehoben. Sie gelten jedoch  als  Übergangsordnung  für  St udierende,  welche das  Doktorat vor dem Inkrafttreten dieser Promot ionsverordnung begonnen haben, bis längstens 31. Juli 2013 weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 90 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.423.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch URB vom 23. Januar 2012 ( OS 67, 131 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012, 125 ).  In Kraft seit 1. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung  gemäss  URB  vom  23.  Januar  2012  ( OS  67,  131 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012,  125 ).  In Kraft seit 1. Mai 2012.