Rahmenverordnung für den Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.12 Rahmenverordnung für den Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissen schaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. August 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Rahmenverordnung regelt das Masterstudium in den Wirtschaftswissenschaften an der Wi rtschaftswissenschaftlichen Fakul tät der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spezielle  Regelungen  aus  bilate ralen  Vereinbarungen  mit  ande ren  Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten  betreffend  Masterstu diengänge (Joint Degree s) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausrichtung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das Masterstudium vermittelt den Studierenden eine fort geschrittene  wissenscha ftliche  Bildung  und  die Fähigkeit  zum  selbst ständigen  wissenschaftlic hen  Arbeiten.  Es  befähi gt  zum  Übertritt  in wissenschaftlich orientierte Berufs felder und zum Weiterstudium auf der Doktoratsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studienabschluss erfolgt in einem der in der Studienordnung aufgeführten  Schwerpunkte.  Die  St udienordnung  regelt  die  Einzel heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht für einen erfolgreich  absolvierten  Masterstudiengang  folgenden  Titel:  «Master of Arts UZH in Wirtschaftswissensc haften». Die Verleihung des Titels erfolgt durch die Aushändigung de r unterzeichneten Diplomurkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Titel «Master of Arts UZH» wird mit «MA UZH» abgekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fakultät kann die wissenscha ftlichen Ausrichtungen präzisie ren. Die Präzisierung er folgt mit dem Zusatz «in» im Titel. Die wissen schaftliche Ausrichtung soll in der Regel in deutscher Sprache benannt werden. Bei Programmen, die weitestgehend auf Englisch unterrichtet und absolviert werden, kann die wiss enschaftliche Präzisierung in eng lischer Sprache erfolgen . Soweit eine Präzisier ung vorgenommen wird, ist diese in der Studienordnung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.12 Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften Studienordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Fakultät erlässt eine Studi enordnung, in der insbesondere die Anforderungen für den Masterab schluss in den einzelnen Schwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkten, die Modalitäten der Prüfun gen und Leistungsnachweise sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt werden. Prüfungs delegierte oder Prüfungs delegierter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Zur Behandlung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung,  Anerkennung  und  Anre chnung  von  Studienleistungen bestimmt die Fakultät eine Prüfungsdelegierte oder einen Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - delegierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät überträgt der oder dem Prüfungsdelegierten die not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendigen Entscheidungsbefugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Module und ECTS Credits ECTS Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Zur  Messung  aller  Studienleis tungen  wird  das  European Credit Transfer System (ECTS) verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Curriculum wird so gestaltet, dass Vollzeitstudierende 60 ECTS Credits pro Jahr erwerben können. Ein ECTS Credit entspricht einem Arbeitspensum von etwa 30 Stunden. Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Lerninhalte werden in i nhaltlich und zeitlich kohärente Einheiten, die sogenannt en Module, gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Aufwand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für das Bestehen eines Moduls mu ss ein expliziter Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis  erbracht  werden.  Die  Vergabe  von  ECTS  Credits  auf  der  Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  ECTS  Credits  für  ein  Modul werden  entweder  vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester. Modultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Es wird unterschieden zwischen: – Pflichtmodulen, die für alle St udierenden eines Schwerpunktes obli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gatorisch sind, – Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len sind, – Wahlmodulen, die frei wählbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Für jedes Modul wird in geeign eter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermitte lt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welche Leistungen für da s Bestehen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwerb der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Abschlussqualifikationen werd en erworben, indem – durch Bestehen von Modulen und unter Einhaltung  der  in  der  Studienord nung genannten Bedingungen – di e für den betreffenden Abschluss erforderliche Anzahl von ECTS Credits erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Leistungsnachweise werden be notet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet wer den, regelt die Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 ver geben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten si nd zulässig, Halb notenschritte werden bevorzugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Vier telnoten  anzugeben.  Bei  der  Verr echnung  von  Teilnoten  sind  Halb- bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Ein nicht bestandenes Modul kann beliebig oft wiederholt werden,  sofern  das  Modul  weiter im  Lehrangebot  is t  und  allfällige zeitliche  Restriktionen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  sowie  die  Höchstgrenze  für  die Gesamtzahl der Fehlversuche gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 eingehalten werden. Jeder nicht bestandene Leistungsnachweis zählt als Fehlversuch. Es besteht kein  Anrecht  auf  eine  unmittelbar e  Wiederholung  nach  einem  nicht bestandenen Modul.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine nicht genügende Masterarbe it kann einmal wiederholt wer den, wobei ein neues Thema gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde ein Modul bestanden, so können für das gleiche oder ein inhaltlich  ähnliches  Modul  keine weiteren  ECTS  Credits  erworben werden. Ausserdem ist es nicht mögl ich, durch erneutes Absolvieren solcher Module eine bessere Benotung zu erreichen. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über die Ähnlichkeit von Modulen, insbesondere im Zusammenhang mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienresultate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Nach  Abschluss  eines  Semest ers  erhalten  die  Studieren den  einen  Leistungsauswe is  (Transcript  of  Records)  über  die  bisher erbrachten  Studienleistungen.  Dieser  enthält  eine  Aufstellung  über alle bisher absolvierten Module mi t den dafür vergebenen ECTS Cre dits und, soweit vorhanden, Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen  Module  aus.  Bei  Le istungen,  die  nicht  an  der  UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Univer sität die Leistungsüberprü fung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.12 Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Leistungsausweis  unterlieg t  bezüglich  der  neu  ausgewiese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  Leistungen  der  Eins prache  an  die  Prüfung sdelegierte  oder  den Prüfungsdelegierten.  Die Einsprache  ist  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen  seit  Erhalt beim Dekanat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Einspracheentscheid unterl iegt dem Rekurs an die Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission der Zürcher Hochschulen. Prüfungs einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Zur Sicherstellung der Gehe imhaltung von Prüfungsfragen können  die  Herausgabe  der  Prüfung sunterlagen  und die  Herstellung von Kopien oder Abschr iften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Anerkennung von Leistungen Anerkennung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Auf Antrag kann die oder de r Prüfungsdelegierte Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen,  die  auf  Masterniveau  in einem  anderen  Lehrbereich,  an einer  anderen  Fakultät  oder  eine r  anderen  anerkannten  Hochschule erbracht worden sind, anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Anerkennung  und  Anrechnung  ausserhalb  des  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereichs erbrachter Leistungen pr üft die oder der Pr üfungsdelegierte, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Module den Bestimmungen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Rahmenverordnung und der zu gehörigen Studienordnung entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es obliegt den Studierenden, di e dafür notwendigen Unterlagen beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Erwerb von Leistungsnachweisen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Als Prüfung im Sinne dieser Rahmenvero rdnung gilt jeder Bestandteil  eines  Leis tungsnachweises,  der  dem  Erwerb  von  ECTS Credits dient, z. B. eine Klausur, eine mündliche Prüfung, ein Seminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vortrag usw. An- und Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Für  das  Absolvieren  jedes  M oduls  ist  eine  Anmeldung erforderlich.  Modalitäten  und  Anmeldetermine  werden  in  der  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienordnung geregelt und in gee igneter Form bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden können sich nur dann für ein Modul anmelden, wenn sie die Voraussetzungen erfüll en, die für das betreffende Modul aufgeführt  sind.  In  begründeten  Ei nzelfällen  kann  die  oder  der  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsdelegierte Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verspätete An- und Abmeldungen werden nicht entgegengenom men.  Über  Ausnahmen  in  Härtefäl len  entscheidet  die  oder  der  Prü fungsdelegierte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsverhin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            derung und Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fungsabbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Ist  eine  Kandidatin  oder  ei n  Kandidat  durch  einen  zwin genden Grund, der zum Zeitpunkt de s Abmeldetermins nicht bestand und  nicht  voraussehbar  war,  daran gehindert,  an  einer  Prüfung  teil zunehmen,  so  teilt  sie  oder  er  di es  dem  Dekanat  umgehend  mit  und reicht ein schriftliches Abmeldeges uch ein. Tritt ein solcher Verhinde rungsgrund unmittelbar vo r oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandidat den Rücktritt unverzüglich dem Deka nat bzw. bei begonnenen Prüfungen de r Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren  der  Prüfungsaufsicht)  sc hriftlich  mitzuteilen.  Das  Abmel degesuch bzw. die schriftliche Mi tteilung ist umgehen d zusammen mit den  entsprechenden  Bestätigungen (z. B.  Arztzeugnis)  dem  Dekanat einzureichen. Die Einzelheit en regelt die Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgeschlossen  ist  die  Geltendm achung  von  Gründen,  die  sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese Gründe für die  Kandidatin  oder  den  Kandidate n  vor  oder  währe nd  der  Prüfung erkennbar waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden medizinische Gründe gelt end gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis  vorzulegen.  In  Zweifelsfäll en  kann  die  Fakultät  eine  Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unentschuldig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tes Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Über die Genehmigung eine r Abmeldung oder eines Prü fungsabbruches entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Falls ein Nichtbestehen  der  Prüfung  aufgr und  der  vor  Abbruch  erzielten  Prü fungsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmel dung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung  fern  oder  wird eine  begonnene  Prüfung nicht  fortgesetzt,  so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Wer an der Wirtschaftswissen schaftlichen Fakultät oder an einer  anderen  Hochschule  in  einem gleichartigen  Studienfach  wegen Nichtbestehens  von  Prüfungen  ode r  wegen  Nichteinhaltens  von  Prü fungsreglementen  endgültig  abgewiesen  worden  ist,  wird  zu  keiner Prüfung mehr zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.12 Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Prüfungsleistung en  sind  grundsätzlic h  in  derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung  von  Deutsch,  Englisch, Französisch  oder  Italienisch  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle  der  vorgesehenen  Sprache ist  mit  Zustimmung  der  Dozentin oder des Dozenten des be treffenden Moduls erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Masterarbeit ist in deutsc her oder englischer Sprache abzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassen. Der Lehrbereich kann die Ab fassung in einer anderen Sprache bewilligen. Prüfungsbetrug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Bei Prüfungsbetrug, insbesonde re wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel  verwendet,  während  ei ner  Prüfung  unerlaubterweise  mit Dritten  kommuniziert,  ei n  Plagiat  einreicht,  di e  Masterarbeit  nicht selbstständig  verfasst hat  oder  die  Zulassung  gestützt  auf  unrichtige oder unvollständige Angaben erschlic hen hat, erklärt die Fakultät den Leistungsausweis al s nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Regel werden die betroffenen Prüfungen für nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  und  allenfalls  be reits  ausgestellte  Le istungsausweise  und  Doku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mente  durch  Beschluss  des  Fakultäts ausschusses  für  ungültig  erklärt. Abhängig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weiter gehende Sanktionen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wurde  aufgrund  einer  für  ungülti g  erklärten  Prüfung  ein  Titel gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 verliehen, so ist dieser durch Fakultätsbeschluss abzuerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen; allfällige Urkund en sind einzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Zulassung Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich einen Bachelorabschluss in Wirtschaftswis senschaftlicher Ri chtung einer uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitären Hochschule oder einen gl eichwertigen Abschluss voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inhaberinnen  und  Inhaber  eines Bachelorabschlusses  in  Wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftswissenschaften  de r  Universität  Zürich  sind  zu  den  Masterstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengängen  in  Wirtschaftswisse nschaften  grundsätzlich  ohne  zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Bedingungen zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entsprechende in- und ausländisc he universitäre Abschlüsse, die von  der  Fakultät  generell  oder  im  Ei nzelfall  anerkannt  worden  sind, erlauben ebenfalls eine Zu lassung ohne Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Fakultät kann den Abschluss eines Masterstudiums vom Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis  zusätzlicher  Kenntnisse  und Fähigkeiten  abhäng ig  machen,  die während  des  Masterstudiums  erwo rben  werden  müssen  (Zulassung mit Auflagen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Von Inhaberinnen und Inhabern v on Bachelordiplomen anderer Studienrichtungen  kann  vor  der  Zula ssung  der  Erwerb  zusätzlicher Kenntnisse  und  Fähigkeiten  verlangt werden  (Zulassung  mit  Bedin gungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für  die  Zulassung  zu  speziali sierten  Masterstudiengängen  kön nen  für  alle  Bewerberinnen  und  Be werber  identische  Bedingungen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Überprüfung der Abschlüsse für die Zulassung zum Master studium erfolgt nach Massgabe von Art. 3 der Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Univ ersitätskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Studierende, die an einer andere n Hochschule in Wirtschaftswis senschaften  in  einem  gleicharti gen  Studiengang  vom  Studium  aus geschlossen wurden, können ni cht zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Studienstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Für den Masterabschluss müssen insgesamt 120 ECTS Cre dits erworben werden. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studiendauer von zwei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Das Masterstudium umfasst überwiegend Module aus Ge bieten der Wirtschaftswissenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von den total 120 ECTS Credits sind  mindestens  60  im  Bereich der Wirtschaftswissenschaften zu erwerben. Davon können auf begrün detes  Gesuch  hin  im  Hinblick  auf den  Erwerb  des  Lehrdiploms  für Wirtschaft und Recht auch ECTS Credits im Bereich der Rechtswis senschaften erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere legt sie inhaltliche Bedingungen für den Erwe rb von ECTS Credits in bestimm ten Gebieten und Veranstaltungsformen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Als Bestandteil des Masterstudiums ist eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits an zufertigen. Sie ist eine durch die Kandidatin  oder  den  Kandidaten  selb stständig  abzufassende  schrift liche Arbeit, die eine Thematik der Wirtschaftswissenschaften behan delt. Die Studienordnung re gelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Frist  für  das  Verfassen  der Masterarbeit  beträgt  sechs  Mo nate. Verspätet eingereichte Masterarbeiten gelten als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.12 Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Kandidatin oder der Ka ndidat nach Antritt der Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit ganz oder teilweis e arbeitsunfähig oder ve rhindern andere, nicht in der Gewalt der Kandidatin ode r des Kandidaten stehende Gründe eine fristgerechte Abgabe der Arbe it, so entscheidet die oder der Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsdelegierte  über  eine  Verlängerung  der  Frist  oder  über  einen Abbruch  der  Masterarbeit.  Mit Bewilligung  abgebrochene  Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiten gelten als nicht angetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Studienabschluss Anmeldung zum Master abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Wenn eine Kandidatin oder ei n Kandidat die für den Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terabschluss erforderlichen Studienlei stungen erbracht hat, meldet sie oder er sich im Dekanat für den Masterabschluss an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Masterabschluss können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Stichtage sind der Tag der Anmeldung zum Ma sterabschluss einerseits und der letzte  Tag  des  Semesters,  in  dem ein  ECTS  Credit  erworben  wurde, anderseits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsdelegierte die Anrechnung von ECTS Credits, die zu einem früheren Zeitpunkt erwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben worden sind, bewilligen. Masterabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Das Masterstudium ist erfolgre ich abgeschlossen, wenn unter Einhaltung der in der Studienordn ung genannten Bedingungen insge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samt mindestens 120 ECTS Credits erworben worden sind, die gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 anrechenbar sind.
                            Anrechnung von Modulen an den Studien abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Darüber hinaus können Studien leistungen im Umfang von maximal  10  ECTS  Credits  über  di e  geforderten  Studienleistungen hinaus  an  den  Abschluss  angerechnet  werden.  Für  die  Anrechnung werden  die  absolvierten  Module  gr undsätzlich  in  chronologisch  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steigender Reihenfolge berücksichti gt. Wenn nicht alle Module berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigt werden können, werden be i Modulen, die im gleichen Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter absolviert wurden, die von de n Studierenden bezeichneten Module an  den  Abschluss  angere chnet.  Einzelheiten regelt  die  Studienord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Darüber hinaus erbrachte Studien leistungen werden im Academic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesen. Gewichtete Gesamtnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Der  Abschluss  wird  mit  ei ner  gewichteten  Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module flie ssen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berechnung des No tendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergeb nis wird auf eine Nac hkommastelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. No te 4 oder höher ist genügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen: a.   ab 5,5 summa cum laude, b.   ab 5,0 magna cum laude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Endgültige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge nügend  bewertet  oder  sind  in  ande ren  Modulen,  die  für  den  Master abschluss  anrechenbar  sind,  insges amt  mehr  als  neun  Fehlversuche gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 unternommen worden, so hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat die geforderten Studienleistungen end gültig nicht erbracht und wird vo m Masterstudium der Wirtschaftswis senschaften ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  Studienleistungen  im  Um fang  von  mehr  als  20  ECTS Credits gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 angerechnet, so reduzie rt sich die Zahl der Fehl versuche auf sieben. Detail s regelt die Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mindest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Wenn Studienleistungen, die an einer anderen Hochschule oder  in  einem  anderen  Studiengang erbracht  worden  sind,  für  den Masterabschluss angerechnet werden, so gelten zusätzlich zu den all gemeinen Besti mmungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 die folgende n Bedingungen: a.   Mindestens  48  ECTS  Credits  müss en  an  der  Universität  Zürich erworben werden, davon mindesten s 30 in Wirtschaftswissenschaf ten. b.   Die Masterarbeit muss gemäss den Bestimmungen dieser Rahmen verordnung  sowie  der  Studienor dnung  angefertigt  werden.  Die ECTS  Credits  für  die  Masterar beit  können  nicht  auf  die  gemäss lit. a erforderlichen ECTS Credits angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fn ah m e  d es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Studienleistungen, die vor Au fnahme des Masterstudiums erbracht wurden, kann die oder de r Prüfungsdelegierte für den Mas terabschluss anrechnen, wenn es si ch um Leistungen auf dem Niveau des Masterstudiums handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für einen Bachelorabschluss an gerechnete ECTS Credits können nicht nochmals für das Mast erstudium angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.12 Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Zeugnis (Academic Record), Diplomurkunde und Diplomzusatz Abschluss dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Die  Absolventinnen  und  Abso lventen  erhalten  folgende Abschlussdokumente: die Dipl omurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die  Diplomurkunde  trägt  das Siegel  der  Universität  und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Zürich sowi e der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomurkunde weist die ge wichtete Gesamtnote und das er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zielte Prädikat aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie wird in deutscher Sprache au sgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Das  Diploma  Supplement  ist  ei ne  standardisierte  Erläute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung des Studienabschlusses. Es wi rd in deutscher und englischer Spra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che ausgestellt. Academic Record
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Im  Academic  Record  (Abschlusszeugnis)  werden  alle  an den Abschluss angerechneten sowie di e anerkannten, aber nicht an den Abschluss  angerechneten  Leistungen mit  der  jeweiligen  Bewertung ausgewiesen;  ferner  we rden  die  Note  und  der  Ti tel  der  Masterarbeit aufgeführt. Anerkannte Studienleist ungen werden im Academic Record als  «nicht  an  den  Abschluss  angere chnete  Leistungen»  ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich angegeben, an welcher Universi tät die Leistungsüberprüfung statt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schluss- und Über gangsbestimmungen Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Fälle,  die  von  dies er  Rahmenverordnung nicht  oder  nicht ausreichend erfasst sind, werden durch Beschluss der Fakultät geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 530 ; Begründung siehe ABl 2014-10-31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.