Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizenziatsstudium und das Doktorat in Ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Prüfungs- und Promot ionsordnung – Ökonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.1 Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizenziatsstudium und das Doktorat in Ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 26. Februar 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1.
                            Das  Studium  gliedert  sich  in Grundstudium,  Hauptstudium und Doktorandenstudium. Die Fakultät verleiht den Grad ei ner Doktorin oder eines Doktors der  Ökonomie  (Dr.  oec.  publ.)  und den  Grad  einer  Lizenziatin  oder eines Lizenziaten der Ökonomie (lic. oec. publ.). Der Lizenziatsabschlus s erfolgt in einer der Studienrichtungen Be triebswirtschaftslehre,  Volkswirts chaftslehre,  Finance  oder  Manage ment and Economics. In der Wegleitung können Studiensc hwerpunkte festgelegt werden. A. Lizenziat und Promotion auf eingereichte Bewerbung I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Zur Behandlung von Fragen de r Zulassung zu Prüfungen und ihrer  Ablegung  bestimmt  der  Lehr bereich  eine  Pr üfungsdelegierte oder einen Prüfun gsdelegierten. Die  Fakultät  überträgt  der  ode r  dem  Prüfungsdelegierten  die notwendigen  Entscheidungsbefugnis se.  Einsprachen  gegen  Entschei dungen  der  oder  des  Pr üfungsdelegierten  in allgemeinen  Prüfungs angelegenheiten sind an den Fakultätsausschuss, in Fragen der Aner kennung  von  Prüfungen  und  Studienle istungen  an  di e  Vorsteherin oder den Vorsteher des Le hrbereichs zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Für die Durchführung der Vorprü fung bestimmt die Fakultät eine  Vorprüfungsleiterin  oder  eine n  Vorprüfungsleiter.  Sie  kann  ihr oder  ihm  Entscheidungsbefugnisse übertragen.  Einsprachen  gegen Entscheidungen  der  Vorprüfungsleite rin  oder  des  Vorprüfungsleiters sind an den Fakultätsausschuss zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Für  jede  Prüfung  ist  eine  An meldung  erforderlich.  Anmel dungen  sind  verbindlich  und  definiti v.  Die  Anmeldetermine  werden durch  das  Lehrbereichssekretariat veröffentlicht.  Verspätete  Anmel dungen werden nicht entgegengenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            415.423.1 Prüfungs- und Promotionsordnung – Ökonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Tritt  vor  Beginn  einer  Prüfung ein  zwingender  Verhinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsgrund  ein,  der  im  Zeitpunkt der  Anmeldung  nicht  bestand  und nicht  voraussehbar  war,  hat  die Kandidatin  oder  der  Kandidat  ein schriftliches Abmeldungsgesuch einz ureichen. Tritt ein solcher Verhin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungsgrund unmittelbar vor oder wä hrend der Prüfung ein, ist dies unverzüglich  schriftlich  mitzuteile n.  Ausgeschlossen  ist  die  Geltend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - machung  von  Gründen,  die  sich  auf eine  bereits  abgelegte  Prüfung beziehen,  sofern  diese  für  die Kandidatin  oder  den  Kandidaten  vor bzw. während der Pr üfung erkennbar waren. Das Abmeldungsgesuch bzw. die sc hriftliche Mitteilung ist zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  mit  den  entsprechenden  Bestät igungen  dem  zuständigen  Sekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tariat einzureichen. Werden  medizinische  Gründe  gelte nd  gemacht,  ist ein  ärztliches Zeugnis vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Über  die  Genehmigung  einer Abmeldung  oder  eines  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsabbruches  entscheidet  die  ode r  der  Prüfungsdele gierte,  für  die Vorprüfung die Vorprüfungsleiterin oder der Vorprüfungsleiter. Falls ein  Nichtbestehen  der  Gesamtprüf ung  bereits  auf  Grund  der  vor Abbruch  erzielten  Prüfun gsleistungen  feststeht, gilt  die  Prüfung  als nicht bestanden. Bleibt  eine  Kandida tin  oder  ein  Kandidat ohne  genehmigte  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meldung oder ohne zwingenden Verh inderungs- oder Abbruchsgrund einer  Prüfung  fern,  oder  wird  ei ne  begonnene  Prüfung  nicht  fort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt, so gilt die Pr üfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Bei  der  Wiederholung  von  ung enügenden  Prüfungen  oder Teilprüfungen wird immer der letzte Prüfungsversuch gewertet. Eine bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Wer  an  der  Wirtschaftswissenschaftlichen  Fakultät  oder  an einer  anderen  Hochschule  in  einem gleichartigen  Studienfach  wegen Nichtbestehens  von  Prüfungen  ode r  wegen  Nichteinhaltens  von  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsreglementen  endgültig  abgewies en  worden  ist,  wird  zu  keiner Prüfung mehr zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Dissertation,  die  Diplom arbeit  und  schriftliche  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsarbeiten  sind  in  deutscher oder  mit  Bewillig ung  der  oder  des Prüfungsdelegierten  in  französische r,  italienischer  oder  englischer Sprache  abzufassen.  Der  Lehrbereic h  kann  die  Abfassung  in  einer anderen Sprache bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Prüfungsergebnisse werden mit den Noten 6 bis 1 bewertet, wobei Viertelnoten zulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prüfungs- und Promot ionsordnung – Ökonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.1 Den Notenwerten kommen die folgenden Bedeutungen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 = hervorragend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5 = sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5= gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 = befriedigend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 = ausreichend unter 4  = ungenügend Notendefizite entstehen in unge nügenden Prüfungen aus der Dif ferenz zwischen der Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und der erzielten Note. Für die in Lizenziats- und Doktor prüfungen erziel ten Leistungen wird  entsprechend  den erzielten  Notendurchschn itten  ein  Prädikat verliehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 summa cum laude (mit Auszeichnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bis unter 5,5 magna cum laude (sehr gut)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 bis unter 5 cum laude (gut)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 bis unter 4,5 rite (genügend)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Bei  Prüfungsbetrug,  insbesonde re  wenn  eine  Kandidatin oder  ein  Kandidat  unerlaubte  Hilfsm ittel  verwendet, sich  während einer  Prüfung  unerlaubterweise  unt erhält,  die  Diss ertation  oder  die Diplomarbeit nicht selbstständig ve rfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Anga ben erschlichen hat, ist durch Beschluss  des  Fakultätsausschusses die  Prüfung  als  nicht  bestanden und ein allenfalls ausgestellter Ausweis als ungültig zu erklären. Wurde auf  Grund  der  ungültig  erklärten Prüfung  ein  Titel  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ver liehen, so ist dieser durch Fakultäts beschluss abzuerkennen; allfällige Urkunden sind einzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Fakultät erlässt eine Wegleitung. II. Grundstudium und Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Wegleitung bezeichnet de n Mindestumfang des Stoffes des  Grundstudiums,  die  für  die  An meldung  zur  Vorprüfung  notwen digen Studienleistungen sowie die testatpflichtigen Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Vorprüfung umfasst den St off des Grundstudiums. Sie besteht  aus  acht  schriftlichen  Prüf ungen  zu  je  zwei  Stunden.  Sie  be steht  aus  acht  schriftlichen  Teilpr üfungen  in  folgenden  Gebieten:  je zwei Prüfungen aus Gebieten der Vo lkswirtschaftslehre, der Betriebs wirtschaftslehre und der mathematisch /statistischen Grundlagen sowie je  einer  Prüfung  aus  Gebieten  de r  Informatik  und  einem  Wahlfach. Die Wegleitung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.1 Prüfungs- und Promotionsordnung – Ökonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Vorprüfung  wird  im  No rmalfall  nach  dem  vierten  Se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mester abgeschlossen. Die  einzelnen  Teilprüfungen  können in  beliebiger  Reihenfolge abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Jede Teilprüfung kann bei ung enügendem Ergebnis einmal wiederholt  werden.  Ungenügende  Te ilprüfungen  müssen  jedoch  spä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - testens auf den übernächsten Vorprü fungstermin wiederholt werden. Tritt  eine  Kandidatin  oder  ein  Ka ndidat  nicht  innerh alb  dieser  Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spanne  zur  Wiederholungsprüfung  an ,  so  gilt  die  betreffende  Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung als endgültig nicht bestanden. Wird eine Abmeldung bzw. ein A bbruch genehmigt, so muss sich die  Kandidatin  oder  der  Kandidat zum  nächstfolgenden  Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - termin anmelden, andernfalls gilt die abgebrochene Prüfung als end
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gültig nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            2 Die  Anmeldungen  zu  den  einz elnen  Teilprüfungen  haben in der Regel persönlich beim zuständigen Lehr bereichssekretariat zu erfolgen. Bei der Anmeldung zur letz ten noch zu absolvierenden Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung sind zusätzlich zum ausgef üllten Anmeldeformular die folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Schriftstücke einzureichen: a)   alle verlangten Testate, b)  der Immatrikulationsnachweis für alle Semester, in denen Teile der Vorprüfung abgelegt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Vorprüfung ist bestanden, wenn in den acht Teilprüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und wenn die Summe der Notendefiz ite 1 nicht übersteigt. Wird unter Ausschöpfung aller Wi ederholungsmöglichkeiten kein Notendurchschnitt von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erreicht oder be trägt die Summe der Notendefizite mehr als 1, so wird die Kandidatin oder der Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dat endgültig abgewiesen. Für  jede  Teilprüfung  wird  der Kandidatin  oder  dem  Kandidaten das  Prüfungsergebnis  mitg eteilt.  Das  Bestehen  der  Vorprüfung  wird mit einem Ausweis bescheinigt. III. Hauptstudium und Lizenziatsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Im Hauptstudium gilt das Prinzip des Anrechnungspunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - systems.  Hierbei  wird  der  Stoff  de s  Hauptstudiums  in  inhaltlich  und zeitlich kohärente Module, die so gen annten Lehreinheiten, gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prüfungs- und Promot ionsordnung – Ökonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.1 Für das Bestehen einer Lehreinheit muss ein expliziter Leistungs nachweis erbracht werden. Für jede bestandene Lehrei nheit wird eine Anzahl von Anrechnungspunkten verg eben. Auf der Basis blosser An wesenheit werden grundsätzlich ke ine Anrechnungspunkte vergeben. Alle für das Lizenziat erforderlich en Leistungen werden durch den Erwerb  von  Anrechnungspunkten  er bracht;  es  gibt  keine  darüber hinausgehenden Abschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Sofern  spezielle  Regelungen  di es  nicht  anders  vorsehen, gelten  die  allgemeinen  Bestimmung en  dieser  Prüfungs-  und  Promo tionsordnung  analog  auch  für  das Ablegen  von  Leistungsnachweisen nach dem Anrechnungspunktesystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Das Hauptstudium umfasst überw iegend Lehreinheiten aus Gebieten der Ökonomie. In   der   Studienrichtung   Volkswir tschaftslehre   muss   einer   der Schwerpunkte  Wirtschaft  und  Politi k,  Microeconomics  and  Manage ment,  Financial  Economics  oder  Em pirische  Wirtschaftsforschung gewählt werden. In der Studienrichtu ng Betriebswirtsc haftslehre muss einer  der  Schwerpunkte  Betriebswi rtschaftslehre  oder  Operations Research gewählt werden. In der St udienrichtung Finance muss einer der  Schwerpunkte  Corporate  Finance,  Financial  Services,  Financial Economics, Quantitative Finance ode r  Financial  Accounting  gewählt werden.  In  der  Studienrichtung Management  und  Economics  gibt  es keinen Studienschwerpunkt. Unabhängig  von  der  Studienricht ung  müssen  in  der  Regel  min destens 96 Punkte aus Lehreinheiten im Bereich der Ökonomie erwor ben  werden,  in  einzelnen  Studienr ichtungen  bzw.  -schwerpunkten auch mehr. In  jeder  Studienrichtung  ist  es möglich,  mindestens  20  der  120 minimal  benötigten  Anrechnungspu nkte  aus  Lehreinheiten  in  ande ren  Gebieten  als  der  Ökonomie  zu erbringen.  Bei  Wahl  bestimmter Studienschwerpunkte  innerhalb  ei ner  Studienrichtung  können  diese Anrechnungsmöglichkeiten alle rdings eingeschränkt sein. Zu  den  obligatorischen  Anforderung en  gehört  in  jedem  Fall  der Erwerb  von  Anrechnungspunkten  aus selbstständigen  schriftlichen Arbeiten,  der  Semesterarbeit und  der  Diplomarbeit.  Die  Diplom arbeit muss aus dem Gebi et der Ökonomie stammen. Die  Wegleitung  regelt  die  Einzel heiten,  insbesondere  legt  sie  in haltliche  Bedingungen  für  den  Er werb  von  Anrechnungspunkten  in bestimmten  Gebieten  und  Veransta ltungsformen  fest.  Dabei  können Pflicht- und Wahlpflicht-Lehrei nheiten bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.1 Prüfungs- und Promotionsordnung – Ökonomie Die Wegleitung enthält ferner ein Verzeichnis der regelmässig an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebotenen  Lehreinheiten  mit  den darin  erzielbaren  Anrechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Für  die  Bedingungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Absatz  1–6  ist  diejenige Version der Wegleitung ma ssgeblich, die zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, an dem eine Kandidatin oder ein Kandidat sich erstmalig für den Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werb eines Leistungsnachweises im Hauptstudium anmeldet. Dies gilt jedoch nur, wenn das Studium innerhal b von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird. Andern falls ist die zu m Zeitpunkt des Studienabschlusses  gültige  Weglei tung  massgeblich. Die  Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestimmungen beim Er lass einer neuen Prüf ungs- und Promotionsord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Diplomarbeit  ist  eine  dur ch  die  Kandidatin  oder  den Kandidaten  selbstständi g  abzufassende  schriftl iche  Arbeit.  Die  Weg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung regelt die Einzelheiten. Die  Frist  für  die  Bearbeitung  de r  Diplomarbeit beträgt  vier  Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nate.  Verspätet  ei ngereichte  Diplomarbeiten  gelten  als  nicht  bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Wird die Kandidatin oder der Ka ndidat nach Antritt der Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit während einer unz umutbaren Dauer ganz oder teilweise arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unfähig, so entscheidet die oder der Prüfungsdelegie rte über eine Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - längerung  der  Frist  oder  über einen  Abbruch  der  Diplomarbeit. Abgebrochene Diplomarbeiten gelten als nicht angetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Für  jede  Lehreinheit wird  rechtzeitig  bekannt  gegeben, welche  Inhalte  sie  verm ittelt, unter welchen Voraussetzungen  sie  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - solviert werden kann, wie viele Anrechnungs punkte erworben werden können,  und  welche  Leistungen  für  das  erfolgreiche  Absolvieren erforderlich sind. Der  Umfang  einer  Lehreinheit und  der  Aufwand  für  die  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bringung  des  Leistungsnachweises  wi rd  so  bemessen,  dass  Vollzeit- Studierende im Mittel 30 Anrechnu ngspunkte pro Semester erwerben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Mit dem Erwerb von Anrechnu ngspunkten kann frühestens im vierten Semester des Ökonomie-Studiums und nach erfolgreichem Abschluss von vier Te ilprüfungen der Vorprüfung begonnen werden. Die Hälfte der für den Lizenziats abschluss erforderlichen Anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungspunkte  kann  frühestens  nach  de m  erfolgreichen  Abschluss  der Vorprüfung erworben werden; dazu zählen insbesondere die Anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungspunkte für die Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Prüfungs- und Promot ionsordnung – Ökonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.1 Die  Erfüllung  der  Voraussetzung en  für  den  Erwerb  von  Anrech nungspunkten gemäss Absatz 1 und 2 muss spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Erwerb des zugehörigen Leis tungsnachweises nachgewiesen werden. In begründeten Fällen kann die oder der Pr üfungsdelegierte Aus nahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Ist eine Lehreinheit erfolgreich absolviert worden, wird die hierfür vorgesehene An rechnungspunktzahl der Kandidatin oder dem Kandidaten  gutgeschrieben.  Andernfa lls  wird  dieselbe  Punktzahl  als Malus  registriert.  Die  Anrechnung spunkte  wie  die  Maluspunkte  zu einer  Lehreinheit  werden  entweder  vollständig  oder  gar  nicht  ver geben, eine teilweise Vergabe ist ausgeschlossen. Anrechnungspunkte und Maluspunkte werden getrennt voneinan der geführt, eine wechselseiti ge Aufrechnung findet nicht statt. Für  nicht  bestandene  selbstständige schriftliche  Arbeiten  werden keine Maluspunkte vergeben; dort kommt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Unabhängig   von   den   vergeb enen   Anrechnungspunkten werden  die  für  eine  Le hreinheit  erzielten  Leis tungen  in  der  Regel benotet. Ausnahmen sind in de r Wegleitung festgehalten. Eine benotete Lehreinhe it ist erfolgreich absolviert, wenn im zuge hörigen Leistungsnachweis eine Note von mindestens 4 erzielt worden ist. Eine  unbenotete  Lehreinheit  wi rd  beim  Leistungsnachweis  nur zwischen «bestanden» (Lehreinheit erfolgreich absolviert) und «nicht bestanden» unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Mit  Ausnahme  der  selbstständi gen  schriftlichen  Arbeiten kann  dieselbe  Lehr einheit  beliebig  oft  wied erholt  werden,  sofern  sie weiter  im  Lehrangebot  ist.  Es  best eht  jedoch  kein  Anrecht  auf  eine unmittelbare Wiederholung nach eine r nicht erfolgreich absolvierten Lehreinheit. Für  die  Wiederholung  einer  selbst ständigen  schriftlichen  Arbeit wird ein neues Thema gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Wurde  eine  Lehreinheit  erfolg reich  absolviert,  so  können für die gleiche oder eine inhaltlich ähnliche Lehreinheit keine weiteren Anrechnungspunkte erworben werden. Insbesondere ist es nicht mög lich,  durch  erneutes  Absolvieren  so lcher  Lehreinheite n  eine  bessere Benotung zu erreichen. In Zweifels fällen entscheidet die oder der Prü fungsdelegierte über die Ähnlichkeit von Lehreinheiten, insbesondere im Zusammenhang mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.1 Prüfungs- und Promotionsordnung – Ökonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Nach Ende jedes Semesters er halten die Kandidatinnen und Kandidaten  eine  Aufste llung  über  die  bisher  erworbenen  Anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungspunkte und die erzielten Benotun gen. Sie sind verpflichtet, all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fällige  Unstimmigkeiten  innerhal b  von  sechs  Wochen  dem  Lehrbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichssekretariat schr iftlich anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Anrechnungspunkte  verfallen  f ünf  Jahre  nach  dem  Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden; sie können danach nicht mehr für einen Studienabschl uss herangezogen werden. Die oder der Prüfungsdelegierte kann in begr ündeten Fällen eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewähren, we nn diese vor Erreichen des Verfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datums beantragt wird. Maluspunkte verfallen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Rechtzeitig vor dem Abschlu ss der letzten für den Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss  erforderliche n  Lehreinheiten  hat  si ch  die  Kandidatin  oder der Kandidat in der Regel persönlic h auf dem Lehrbere ichssekretariat für  den  Studienabschluss  anzumeld en.  Dabei  sind  die  folgenden Schriftstücke einzureichen: a)   das ausgefüllte Anmeldeformular, b)  der Ausweis über die bestandene Vorprüfung, c)   . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Das Studium ist erfolgreich beendet, wenn mindestens 120 Anrechnungspunkte erworben und zude m die weiteren Voraussetzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  gemäss  Prüfungs-  und  Promot ionsordnung  sowie  Wegleitung eingehalten  worden  sind.  Darüber hinaus  können  bis  zu  20  weitere Anrechnungspunkte erworben und im Lizenziatszeugni s ausgewiesen werden. Die Lizenziatsnote ergibt sich aus dem mit der jeweiligen Anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungspunktezahl   gewichteten   Durc hschnitt   der   Einzelnoten   aller bestandenen benoteten Einzelnoten, die gemäss Absatz 1 anrechenbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Wird eine selbstständige schrif tliche Arbeit auch im Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holungsfall als ungenügend bewertet oder werden in den anderen Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einheiten 45 oder mehr Maluspunkte erreicht, so wird die Kandidatin oder der Kandidat en dgültig abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Prüfungs- und Promot ionsordnung – Ökonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            An einer anderen anerkannten Hochschule, einem anderen Lehrbereich  oder  einer  anderen Fakultät  erworbene  Anrechnungs punkte  können  durch  die  Vorsteherin  oder  den  Vorsteher  des  Lehr bereichs im Rahmen von Höchstgr enzen gemäss Absatz 3 und 4 ange rechnet werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben dabei die Nachweispflicht, dass die zur An rechnung vorgesehenen Lehreinhei ten den Bestimmungen der Prüf ungs- und Promotionsordnung sowie der Wegleitung entsprechen. Die  Vorsteherin  oder  der  Vorste her  des  Lehrbereichs  kann  der oder dem Prüfung sdelegierten die Kompetenz zur Anerkennung von Anrechnungspunkten übertragen. Mindestens  45  Anrec hnungspunkte  müssen  an  der  Universität Zürich erworben werden. Die Diplomarbeit muss gemäss den Bestimmungen der Prüfungs- und  Promotionsordnung  sowie  der Wegleitung  an  der  Universität Zürich  angefertigt  werden.  Die Anrechnungspunkte  für  die  Diplom arbeit können nicht auf die gemäss Absatz 3 erforderlichen Punkte an gerechnet werden. Die Wegleitung regelt weitere Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Nach der Promotionssitzung de s Fakultätsausschusses wird die Notenliste der Kandidatin oder dem Kandidaten zugestellt. Diese Notenliste  gilt  bei  genügender  Ge samtleistung  als  Ausweis  über  den bestandenen  Studienabschluss.  Sie enthält  in  einem  Anhang  die  Er gebnisse sämtlicher absolvierter St udienleistungen des Hauptstudiums. Erfolgt die endgültige Abweisung, kann auf Wunsch eine Beschei nigung über die erziel ten Einzelleistungen ausgestellt werden. IV. Doktorandenstudium und Doktorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die  Zulassung  zum  Doktora ndenstudium  setzt  den  Nach weis eines mit dem Prädikat summ a cum laude oder magna cum laude abgeschlossenen  Studiums  der  Ökonom ie  an  der  Universität  Zürich voraus. Kandidatinnen  und  Kandidaten  mit  einem  Studienabschluss  in einem anderen Lehrbereich, einer anderen Fakultät oder von einer an deren  Hochschule  können  im  Lehrbe reich  Ökonomie  promovieren, wenn sie an der besuchten Ausbildung sanstalt ebenfalls in Ökonomie promovieren könnten oder sie den Na chweis eines in den Ökonomie- Anteilen  mindestens  gleichwertigen Studiums  erbringen  können.  In diesen Fällen entscheidet der Lehr bereich über eine Zulassung, wobei das Bestehen einer Zulassungsp rüfung verlangt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.1 Prüfungs- und Promotionsordnung – Ökonomie Auf  Beschluss  des Lehrbereiches  könne n  Kandidatinnen  oder Kandidaten, die den Abschluss lic. oe c. publ. an der Universität Zürich mit  dem  Prädikat  cum  laude  erwo rben  haben,  zum  Doktoranden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studium zugelassen werden. In  jedem  Fall  muss  sich  eine  Pr ofessorin  oder  ei n  Professor  des Lehrbereichs  bereit  erklären,  di e  Betreuung  und  Begutachtung  der Dissertation als Referentin ode r Referent zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die  Anmeldung  zur  Doktorpr üfung  kann  frühestens  nach Absolvierung  eines  ausreichenden Doktorandenstudiums  erfolgen. Umfang und Ablauf des Doktorandens tudiums sind in der Wegleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die Anmeldung zur Doktorpr üfung hat durch die Kandida
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder den Kandidaten persönlich auf dem Lehrbereichssekretariat zu erfolgen. Dabei sind die folge nden Schriftstücke einzureichen: a)   das ausgefüllte Anmeldeformular, b)  der geforderte Imma trikulationsnachweis, c)   eine  Erklärung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Absatz  4  sowie  allfällige  Nachweise gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Absatz 2 und 3, d)  eine Zusammenstellung über di e im Doktorandenstudium besuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Lehrveranstaltungen  samt den  zugehörigen  Ausweisen  über aktive Beteiligung, e)   eine von der Referentin oder de m Referenten und einer Korrefe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rentin oder einem Korr eferenten als ausreiche nd beurteilte Disser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tation gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40, f)   eine schriftliche Erklärung, dass die Dissertation selbstständig er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitet und bisher an keiner ande ren Stelle eingereicht worden ist, g)   . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Die  Dissertation  muss  ein  Th ema  der  Richtung  Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirtschaftslehre,  Volkswirtschafts lehre,  Finance  oder  Management and  Economics  behandeln.  Sie  soll den  Nachweis  gründlicher  Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kenntnisse,  der  Beherrschung  wiss enschaftlicher  Arbeitsweise  und eines selbstständigen Urteils der Kandidatin oder des Kandidaten er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bringen,  sowie  in  ihren  Ergebni ssen  einen  eigenständigen  wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Beitrag leisten. Die Dissertation ist in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift druckfertig  vorzulegen.  Ausnahmswe ise  kann  auch  eine  bereits  im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertation angenommen werden. Eine  Arbeit,  die  bereits  an  ei ner  Hochschule  für  die  Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sertation eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs- und Promot ionsordnung – Ökonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Die  Dissertation  wird  von  de r  Referentin  oder  dem  Re ferenten  und  einer  oder  einem  vo m  Lehrbereich  zu  bestimmenden Korreferentin  oder  Korreferenten  be urteilt.  Auf  Antrag  eines  Lehr bereichsmitgliedes oder der Kandid atin oder des Kandidaten kann der Lehrbereich  eine  Korreferentin  ode r  einen  Korreferenten  bestellen, die nicht dem Lehrkörper des Le hrbereichs angehören müssen. Referentin  oder  Referent  stellt dem  Lehrbereich  Antrag  auf  die Abnahme der Dissertation. Lautet der Antrag positiv, so wird die Kan didatin oder der Kandidat zur Doktor prüfung zugelassen. Diese muss innerhalb  eines  Jahres  nach  de r  Anmeldung  zur  Doktorprüfung  ab solviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Die Doktorprüfung besteht aus zwei mündlichen Prüfungen von je etwa 45 Minuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Eine vertiefte Prüfung aus dem Gebiet de r Dissertation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Eine  Prüfung  aus  dem  Stoffgeb iet  der  besuchten  Doktoranden seminarien  und  -kolloqui en,  wobei  das  Gebiet  der  Dissertation ausgeschlossen ist. Die zweite Prüfung ka nn bereits vor Einreic hung der Dissertation abgelegt  werden.  Dabei  ist  der  Nachweis  zu  erbringen,  dass  ein  aus reichendes Doktor andenstudium absolviert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Die  prüfenden  Professorinnen und  Professoren  des  Lehr bereichs  legen  die  Note  für  jede mündliche  Doktorprüfung  fest  und teilen  anschliessend  der  Kandida tin  oder  dem  Kandidaten  das  Er gebnis mit. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ein Noten durchschnitt  von  4  erreicht  wird und  wenn  die  Summe  der  Noten defizite 1 nicht übersteigt. Eine   ungenügende   mündliche   D oktorprüfung   muss   innerhalb eines halben Jahres wiederholt werd en. Ist die Prüfungsleistung auch nach der einmaligen Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine end gültige Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Der  Lehrbereich  beschliess t  die  Bewertung  der  Doktor prüfung  mit  Einschluss  der  Disser tation.  Für  die  Bewertung  werden die beiden mündlichen Prüfungen und die Dissertation im Verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:1:3 gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.1 Prüfungs- und Promotionsordnung – Ökonomie V. Veröffentlichung der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Nach  bestandener  Prüfung hat  die  Kandidatin  oder  der Kandidat  die  Dissertation  in  der vom  Lehrbereich  genehmigten  Fas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung  zu  veröffentlichen.  Die  Refe rentin  oder  der  Referent  hat  das Recht, die Veröffentlichung zu überwachen. Die Veröffentlichung muss innerhal b von zwei Jahren erfolgen, an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Die  Veröffentlichung  muss  in einer  der  von  der  Fakultät festgelegten Formen stattfinden. VI. Ausfertigung der Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            Die Ernennung zur Lizenziatin, zum Lizenziaten, zur Dok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torin oder zum Doktor der Ökonomie erfolgt durch die Aushändigung des unterzeichneten Diploms. Es  trägt  das  Siegel  der  Univer sität  und  der  Fakultät  sowie  die Unterschriften der Rekt orin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans. Die  Führung  des  Doktortitels  vo r  Aushändigung  des  Diploms  ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Jede Promotion ist im «Schul blatt des Kantons Zürich» zu veröffentlichen. Gleiches gilt für Ungültigkeitserklärungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. VII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            3 B. Ehrenpromotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Für  hervorragende  Verdienste um  das  Gebiet  Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirtschaftslehre,  Volkswirtschafts lehre,  Finance  oder  Management and Economics in theoretischer ode r praktischer Beziehung kann die Fakultät  die  Würde  der  Doktorin oder  des  Doktors  der  Ökonomie ehrenhalber verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs- und Promot ionsordnung – Ökonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Der Antrag auf Ehrenpromoti on muss von einem Mitglied des Lehrbereichs schriftlich bei de r Dekanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden. Die  Dekanin  oder  der  Dekan  setz t  die  Fakultätsmitglieder  von dem  Antrag  in  Kenntnis.  Die  Fakul tät  entscheidet  über  den  Antrag durch  geheime  Abstimmung.  Erklären sich  mehr  als  ein  Fünftel  der anwesenden Fakultätsmitglieder gege n die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Die Fakultät beschliesst von Fall zu Fall, in welcher Sprache das Diplom auszufertigen ist. Jede  Ehrenpromotion  ist  im  «Sc hulblatt  des  Kantons  Zürich»  zu veröffentlichen. C. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            Die  in  der  Prüfungs-  und  Pr omotionsordnung  nicht  aus drücklich  oder  nicht  ausreichend  geregelten  Spezialfragen  werden durch Beschluss des Le hrbereichs geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Die vorliegende Prüf ungs- und Promotionsordnung tritt auf Beginn des Wintersemesters 2001/2002 in Kraft. Auf den gleichen Zeit punkt  wird  die  Promotionsord nung  der  Abteilun g  Ökonomie  der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultä t vom 19. September 1995 aufge hoben. Alle  ab  Wintersemester  1999/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  eingetretenen  Studierenden müssen ihr Studium nach der vo rliegenden Prüfungs- und Promotions ordnung absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            Studierende,  die  ihr  Studiu m  an  der  Wirtschaftswissen schaftlichen  Fakultät  vor  dem  Wintersemester  1999/2000  aufgenom men  haben,  können  die  Lizenziats prüfung  noch  nach  alter  Ordnung ablegen,  sofern  sie  mit  den  Prüfung en  bis  spätestens  31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 begonnen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Wiederholungen erfolgen nach den Bestimmungen, die für den ersten Versuch gültig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.1 Prüfungs- und Promotionsordnung – Ökonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Für Studierende, welche die Bedingungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 erfüllen, kann die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ausgewählte Veranstaltungen  des  Haup tstudiums  bezeichnen, in  denen  bereits  im Sommersemester   2001   Leistungsn achweise   erbracht   und   Anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungspunkte oder Maluspunkt e erworben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 521 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss URB vom 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Winter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - semester 2001/2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgehoben  durch  URB  vo m  30.  April  2001  ( OS  56,  711 ).  In  Kraft  seit Wintersemester 2001/2002.