Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des... (0.192.110.31)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

    Abgeschlossen in Strassburg am 6. November 1952 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1965¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 29. November 1965 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. November 1965 (Stand am 16. März 2022) ¹ AS 1966 777
    Die Unterzeichnerregierungen des am 2. September 1949² in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (nachstehend «Abkommen» genannt),
    vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen des Abkommens zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen:
    ² SR 0.192.110.3
    Art. 1
    Jedes gegenwärtige oder zukünftige Mitglied des Europarates, das das Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm und diesem Protokoll durch Hinterlegung seiner Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates beitreten; der General­sekretär notifiziert die Hinterlegung den Mitgliedern des Rates.
    Art. 2
    a. Die Bestimmungen des Teils IV des Abkommens finden auf die Vertreter, die an den Sitzungen der Ministerstellvertreter teilnehmen, Anwendung.
    b. Die Bestimmungen des Teils IV des Abkommens finden Anwendung auf die Vertreter (mit Ausnahme der Vertreter in der Beratenden Versammlung), die an Sitzungen teilnehmen, die vom Europarat einberufen werden und ausserhalb der Tagungen des Ministerkomitees und der Ministerstellvertreter stattfinden; die Vertreter, die an diesen Sitzungen teilnehmen, können sich jedoch bei einer Verhaftung oder gerichtlichen Verfolgung nicht auf diese Befreiung berufen, wenn sie auf frischer Tat ertappt werden.
    Art. 3
    Die Bestimmungen des Artikels 15 des Abkommens finden ebenfalls – möge die Beratende Versammlung tagen oder nicht – auf die Vertreter in der Versammlung sowie auf ihre Stellvertreter Anwendung, wenn sie an einer Sitzung einer Kommission oder eines Unterausschusses der Versammlung teilnehmen, sich an den Sit­­zungs­ort begeben oder von dort zurückkommen.
    Art. 4
    Die ständigen Vertreter der Mitglieder beim Europarat geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zu Tagungsorten und zurück die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern vergleichbaren Ranges zustehen.
    Art. 5
    Diese Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, in voller Unabhängigkeit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit dem Europarat zu ermöglichen. Daher hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass dem Recht Nachachtung verschafft wird und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
    Art. 6
    Die Bestimmungen des Artikels 4 können nicht gegenüber den Behörden des Staates, dem der Vertreter angehört, oder gegenüber den Behörden des Mitglieds, das er vertritt oder vertreten hat, geltend gemacht werden.
    Art. 7
    a. Dieses Protokoll steht den Mitgliedern, die das Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen. Das Protokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen ratifiziert oder nach der Ratifizierung des letzteren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
    b. Dieses Protokoll tritt mit dem Tage in Kraft, an dem es von allen Unterzeichnerstaaten ratifiziert ist, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, sofern die Zahl der Unterzeichnerstaaten, die das Abkommen und das Protokoll ratifiziert haben, nicht weniger als sieben beträgt.
    c. Für die Unterzeichnerstaaten, die das Protokoll nachträglich ratifizieren, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    d. Für die Mitglieder, die dem Abkommen und dem Protokoll gemäss Artikel 1 beigetreten sind, treten das Abkommen und das Protokoll in Kraft (i) mit dem im vorstehenden Absatz b angegebenen Tage, wenn die Beitritts­urkunde vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden ist, oder
    (ii) mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, wenn die Hinterlegung zu einem späteren als dem im obigen Absatz b angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
    Geschehen zu Strassburg am 6. November 1952 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermassen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates auf bewahrt wird. Der General­sekretär übermittelt jeder Regierung, die dieses Abkommen und dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, eine beglaubigte Ausfertigung.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 16. März 2022 ³

    ³ AS 1966 786 ; 2022 248 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs dieser Übereinkommen und Protokolle ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Inkrafttreten

    Albanien

      4. Juni

    1998 B

      4. Juni

    1998

    Andorra

    24. November

    1998 B

    24. November

    1998

    Armenien

    25. Juni

    2001 B

    25. Juni

    2001

    Aserbaidschan

    16. Januar

    2002 B

    16. Januar

    2002

    Belgien

    24. Juli

    1953

    11. Juli

    1956

    Bosnien und Herzegowina

      3. Oktober

    2003 B

      3. Oktober

    2003

    Bulgarien

      7. Mai

    1992 B

      7. Mai

    1992

    Dänemark

      2. September

    1953

    11. Juli

    1956

    Deutschland

    10. September

    1954 B

    11. Juli

    1956

    Estland

    11. Januar

    1995 B

    11. Januar

    1995

    Finnland

    16. November

    1989 B

    16. November

    1989

    Frankreich

    10. März

    1978

    10. März

    1978

    Georgien

    25. Mai

    2000 B

    25. Mai

    2000

    Griechenland

    17. November

    1953

    11. Juli

    1956

    Irland

    21. September

    1967

    21. September

    1967

    Island

    11. März

    1955 B

    11. Juli

    1956

    Italien

    11. Juli

    1956

    11. Juli

    1956

    Kroatien

    11. Oktober

    1997 B

    11. Oktober

    1997

    Lettland

    15. Januar

    1998 B

    15. Januar

    1998

    Liechtenstein

    16. Mai

    1979 B

    16. Mai

    1979

    Litauen

    22. Juli

    1998 B

    22. Juli

    1998

    Luxemburg

    29. Juni

    1953

    11. Juli

    1956

    Malta

    22. Januar

    1969 B

    22. Januar

    1969

    Moldau

      2. Oktober

    1997 B

      2. Oktober

    1997

    Monaco

    30. November

    2005 B

    30. November

    2005

    Niederlande

    19. Juni

    1953

    11. Juli

    1956

    Nordmazedonien

    10. April

    1997 B

    10. April

    1997

    Norwegen

    24. April

    1953

    11. Juli

    1956

    Österreich

      9. Mai

    1957 B

      9. Mai

    1957

    Polen

    16. März

    1993 B

    16. März

    1993

    Portugal

      6. Juli

    1982 B

      6. Juli

    1982

    Rumänien

      4. Oktober

    1994 B

      4. Oktober

    1994

    San Marino

    22. März

    1989 B

    22. März

    1989

    Schweden

    30. April

    1953

    11. Juli

    1956

    Schweiz

    29. November

    1965 B

    29. November

    1965

    Serbien

    26. April

    2005 B

    26. April

    2005

    Slowakei

      5. Dezember

    1996 B

      5. Dezember

    1996

    Slowenien

      8. November

    1994 B

      8. November

    1994

    Spanien

    23. Juni

    1982 B

    23. Juni

    1982

    Tschechische Republik

    28. April

    1995 B

    28. April

    1995

    Türkei

      7. Januar

    1960

      7. Januar

    1960

    Ukraine

      6. November

    1996 B

      6. November

    1996

    Ungarn

      6. November

    1990 B

      6. November

    1990

    Vereinigtes Königreich

    19. November

    1954

    11. Juli

    1956

    Zypern

    30. November

    1967 B

    30. November

    1967

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