Verordnung über die Höhere Fachschule für Tourismus an der Hochschule für Wirtschaft Luzern
Nr. 523 Verordnung über die Höhere Fachschule für Tourismus an der Hochschule für Wirtschaft Luzern vom 17. September 2002 (Stand 1. Dezember 2010) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf § 34 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005
1 ,
2 auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsätze
1 Die Höhere Fachschule für Tourismus (HFT) wird von der Hochschule für Wirtschaft Luzern (HSW Luzern) geführt.
2 Sie ve rmittelt Berufsleuten die notwendigen Kenntnisse, die sie befähigen, in touri
s- musorientierten Betrieben Fachund Führungsverantwortung zu übernehmen.
§ 2
Dauer
1 Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
2 Die Schule wird berufsbegleitend geführt. * G 2002 247
1 SRL Nr. 430
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 5. November 2010, in Kraft seit dem 1. Dezember 2010 (G 2010 284).
2 Nr. 523
§ 3
Diplom Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhalten ein Diplom mit dem Titel «Tourismusfachfrau HF» oder «Tourismusfachmann HF».
§ 4
Studiengebühren Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Schulund Studienge
l- der sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen
3
§ 5
Leistungsbewertungen .
1 Die Beurteilungen nach Noten werden in den folgenden ganzen oder den dazwische
n- liegenden halben Noten ausgedrückt:
6 = sehr gut
3 = ungenügend
5 = gut
2 = schwach
4 = genügend
1 = sehr s chwach.
2 In den Diplomfächern werden genügende bis sehr gute Leistungen zusätzlich gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen. Die besten 10 Prozent der Studierenden erhalten die beste Bewertung A, die folgenden 25 Prozent die Bewertung B, die nächsten 30 Prozent erhalten die Bewertung C, die darunter liegenden 25 Prozent die Bewertung D und die letzten 10 Prozent die Bewertung E. Ungenügende Leistungen werden mit F bewertet. II. Organe
§ 6
Rektorat der Hochschule für Wirtschaft Das Rekt orat der Hochschule für Wirtschaft a. ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrags, b. überprüft im Auftrag des Bildungsund Kulturdepartementes
4 c. erstattet dem Bildungsund Kulturdepartement die Tätigkeit der Le
i- tung, die Qualität der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit an der Schule,
5
§ 7
Leitung der Höheren Fachschule für Tourismus periodisch Bericht.
1 Die Leitung der Höheren Fachschule für Tourismus ist für sämtliche Belange der Aus- bildung zuständig, soweit diese Verordnung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
3 SRL Nr. 544
4 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsg esetzes vom 17. Februar
2003, in Kraft seit dem 1. Juli
2003 ( G 2003 89).
5 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar
2003, in Kraft seit dem 1. Juli
2003 ( G 2003 89).
Nr. 523
3
2 Insbesondere a. entscheidet sie über die Aufnahme von Studierenden, b. ernennt sie die Expertinnen und Experten , c. entscheidet sie über das Bestehen der Vordiplomund der Diplomprüfungen, die entsprechenden Gesamtnote n und die Diplomierung,
6 d. bestimmt sie Zeitpunkt und Umfang von Prüfungswiederholungen
7
§ 8
Dozentinnen und Dozenten .
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten.
2 Die Dozentinnen und Dozenten haben gemäss den internen Richtlinien der HSW L
u- zern zu unterrichten.
3 Sie haben die Studierenden im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit fachlich zu betreuen.
4 Sie haben sich fachlich, methodisch und didaktisch auf dem neuesten Stand zu halten.
§ 9
Dozentinnen- und Dozentenkonferenz
1 Die Dozentinnenund Dozent enkonferenz besteht aus der Leitung der HFT und den Dozentinnen und Dozenten des Studiengangs.
2 Die Dozentinnenund Dozentenkonferenz nimmt Stellung zu allen wichtigen Fragen des Studiums.
8
3 ...
9
§ 10
Examinierende
1 Die Dozierenden nehmen als Examinier ende die Vorprüfung und die Diplomprüfungen ab.
2 Sie setzen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten die Prüfungsnoten fest. Bei Uneinigkeit entscheiden die Examinierenden.
§ 11
Expertinnen und Experten
1 Die Expertinnen und Experten überwachen de n ordnungsgemässen Verlauf der mün
d- lichen Prüfungen und bewerten die Diplomarbeiten.
6 Eingefügt durch Änderung vom 5. November 2010, in Kraft seit dem 1. Dezember 2010 (G 2010
284).
7 Eingefügt durch Änderung vom 5. November 2010, in Kraft seit dem 1. Dezember 2010 (G 2010
284).
8 Fassung gemäss Änderung vom 5. November 2010, in Kraft seit dem 1. Dezember 2010 (G 2010
284).
9 Aufgehobe n durch Änderung vom 5. November 2010, in Kraft seit dem 1. Dezember 2010 (G 2010
284).
4 Nr. 523
2 Sie überprüfen ungenügende schriftliche Prüfungen. III. Aufnahme
§ 12
Voraussetzungen für die Aufnahme
1 Der Eintritt in die Höhere Fachschule für Tourismus setzt einen der folgenden Ausbi
l- dungsabschlüsse voraus: a. Fähigkeitszeugnis der kaufmännischen Lehrabschlussprüfung, b. Berufsmaturität, c. Diplom einer vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkann- ten Handelsmittelschule, d. Diplom einer Verkehrssc hule und Fähigkeitszeugnis einer daran anschliessenden Lehre, e. Maturitätszeugnis oder Diplom eines Lehrerseminars, f. Fähigkeitszeugnis über eine mindestens dreijährige gewerbliche Lehre.
2 Ausserdem muss die Bewerberin oder der Bewerber in einer kaufmän nischen Funktion in einem touristischen Unternehmen (Transportbetrieb, Hotel, Reisebüro, Tour Operating, kooperative Tourismusorganisation, Tourismusbüro) oder in einer touri s- musverwandten Branche (Skischule, Bergführerbüro, Sportschule, Sport/ Freizeitzen
t- rum, touristisches Planungsbüro oder Ähnliches) tätig sein und die vorgeschriebenen Aufnahmeprüfungen bestanden haben.
§ 13
Aufnahmeprüfungen
1 Bewerberinnen und Bewerber ohne kaufmännischen Lehrabschluss, Diplom einer vom BBT anerkannten Handelsmittel schule, kaufmännische Berufsmatura, Matura mit Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht oder gleichwertige abgeschlossene Ausbildung haben eine schriftliche Aufnahmeprüfung im Fach Rechnungswesen zu bestehen (N i- veau kaufmännische Lehrabschlussprüfung, Note 4).
2 Bewerberinnen und Bewerber ohne staatlich anerkannten Prüfungsausweis im Fach Englisch haben eine schriftliche und mündliche Aufnahmeprüfung in Englisch zu best
e- hen. Als staatlich anerkannter Prüfungsausweis gilt ein Cambridge First Certificate in fung.
§ 14
10 Die Studierenden müssen während des ganzen Studiums in der Regel zu 60 Prozent in einer kaufmännischen Funktion in einem touristischen Unternehmen tätig sein. Tätigkeit während des Studiums
10 Fassung gemäss Änderung vom 6. April
2004, in Kraft seit dem 1. Mai
2004 ( G 2004 301).
Nr. 523
5 IV. Vorprüfung
§ 15
Zweck Die Vorprüfung ist eine Selektionsprüfung und entscheidet über den Übertritt in das zweite Studienjahr. In den Fächern gemäss § 21 Absatz 1 gilt die Vorprüfung als Di
p- lomprüfung.
§ 16
11 Die Vorprüfung umfasst folgende Fächer: Fächer a. Betriebswirtschaftslehre, b. Marketing, c. Finanzund Kostenmanagement, d. Tourismuslehre, e. Tourismuspolitik,
12 f. Rechtslehre,
13 g. Volkswirtschaftslehre, h. Geografie und Ökologie, i. Kommunikation Deutsch I, j. English Comm unication.
§ 17
14 Die Vorprüfung ist bestanden, wenn Bestehen der Vorprüfung a. eine Durchschnittsnote von mindestens 4 und höchstens zwei ungenügende Fachno- ten unter 4 erreicht wurden, wobei nur eine dieser beiden Noten unter 3,5 liegen darf, b. keine Fach note unter 3 liegt und c. mindestens in einem der beiden Fächer Betriebswirtschaftslehre und Marketing die Note 4 erreicht wird.
§ 18
Wiederholung Falls die Prüfung gemäss § 17 nicht bestanden wird, muss sie in allen Fächern wiede
r- holt werden, in welchen n icht mindestens die Note 4 erreicht wurde. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
11 Fassung gemäss Änderung vom 6. April
2004, in Kraft seit dem 1. Mai
2004 ( G 2004 301).
12 Fassung gemäss Änderung vom 21. September
2004, in Kraft seit dem 1. Oktober
2004 (G 2004
433).
13 Fassung gemäss Änderung vom 21. September
2004, in Kraft seit dem 1. Oktober
2004 (G 2004
433).
14 Fassung gemäss Änderung vom 6. April
2004, in Kr aft seit dem 1. Mai
2004 ( G 2004 301).
6 Nr. 523 V. Diplomierung
§ 19
15 Die Diplomierung umfasst folgende Fächer: Fächer a. Betriebswirtschaftslehre, b. Marketing, c. Finanzund Kostenmanagement, d. Personalführung, e. Unternehmungsführung, f. Businessplan, g. Tourismuslehre, h. ...
16 i. Destinationsmanagement, j. Tourismuspolitik, k. ...
17 l. ...
18 m. Hotellerie, n. Volkswirtschaftslehre, o. Geografie und Ökologie, p. Rechtslehre, q. Kommunikation Deutsch, r. English Commu nication, s. ...
19 t. Diplomarbeit, u. Wahlpflichtfach 1,
20 v. Wahlpflichtfach 2
21
§ 20
Bestehen der Diplomprüfung . Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn a. eine Durchschnittsnote von mindestens 4 erreicht wird,
15 Fassung gemäss Änderung vom 6. April
2004, in Kraft seit dem 1. Mai
2004 ( G 2004 301).
16 Aufgehoben durch Änderung vom 21. September
2004, in Kraft seit dem 1. Oktober
2004 (G 2004
433) .
17 Aufgehoben durch Änderung vom
21. September
2004, in Kraft seit dem 1. Oktober
2004 (G 2004
433) .
18 Aufgehoben durch Änderung vom 21. September
2004, in Kraft seit dem 1. Oktober
2004 (G 2004
433) .
19 Aufgehoben durch Änderung vom 21. September
2004, in Kraft seit dem 1. Oktober
2004 (G 2004
433) .
20 Eingefügt durch Änderung vom 21. September
2004, in Kraft seit dem 1. Oktober
2004 (G 2004
433) .
21 Eingefügt durch Änderung vom 21. September
2004, in Kraft seit dem 1. Oktober
2004 (G 2004
433) .
Nr. 523
7 b. die Note der Diplomarbeit mindestens 4 beträ gt,
22 c. ...
23 d. nicht mehr als drei Noten unter 4 liegen und e. keine Note unter 3 liegt, f. alle erforderlichen Testate vorliegen und g. die Projektarbeiten der Intensivseminare mit dem Prädikat «erfüllt» bewertet wu
r- den.
§ 21
24
1 In den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Marketing, Finanzund Kostenmanagement, Tourismuslehre, Tourismuspolitik, Rechtslehre, Volkswirtschaftslehre, Geografie und Ökologie sowie English Communication gelten die Noten der Vorprüfung als Diplom- noten. Besondere Bestimmungen
25
2 Im Fach Kommunikation Deutsch setzt sich die Diplomnote aus der Note Kommunika- tion Deutsch I (Vorprüfungsnote) sowie der Note Kommunikation Deutsch II (Diplo
m- prüfungsnote) zusammen.
3 Im Fach Personalführung setzt sich die Diplomnote aus der Note Organisational Beh
a- viour and Leadership und der Note Human Resource Management zusammen.
4 Als Wahlpflichtfächer wählen die Kandidatinnen und Kandidaten zwei Fächer aus e
i- ner Liste mit möglichen Fächern aus.
26
5 Die Frist für die Erstellung der Diplomarbeit beträgt sec hs Wochen.
§ 22
Wiederholung Falls die Prüfung gemäss § 20 nicht bestanden wird, muss sie in allen Fächern, in denen nicht mindestens die Note 4 erreicht worden ist, wiederholt werden. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
§ 23
Testatfächer
1 Die Nich tprüfungsfächer sind Testatfächer.
2 Die Testatfächer werden im Diplom ohne Noten aufgeführt.
22 Fassung gemäss Änderung vom 21. September
2004, in Kraft seit dem 1. Oktober
2004 (G 2004
433).
23 Aufgehoben durch Änderung vom 6. April
2004, in Kraft seit dem 1. Mai
2004 ( G 2004 301).
24 Fassung gemäss Änderung vom 6. April
2004, in Kraft seit dem 1. Mai
2004 ( G 2004 301).
25 Fassung gemäss Änd erung vom 21. September
2004, in Kraft seit dem 1. Oktober
2004 (G 2004
433).
26 Fassung gemäss Änderung vom 21. September
2004, in Kraft seit dem 1. Oktober
2004 (G 2004
433).
8 Nr. 523
3 Das Testat wird erteilt, wenn mindestens 80 Prozent der Lehrveranstaltungen besucht werden.
4 In den Testatfächern, in denen ein Leistungsnachweis gefordert ist , wird das Testat e
r- teilt, wenn mindestens 80 Prozent der Lehrveranstaltungen besucht wurden und der Leistungsnachweis das Prädikat «erfüllt» enthält.
27
5 Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leitung der HFT.
28 VI. Disziplinarund Hausordnung
§ 24
Haus ordnung Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten.
§ 25
Disziplinartatbestand
1 Studierende, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, der Hausordnung, der Benutzungsreglemente oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
2 Studierende, die Schulmaterial entwenden oder mutwillig beschädigen, können disz
i- plinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen.
§ 26
Disziplinarma ssnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind a. mündliche Verwarnung, b. Wegweisung von der Unterrichtsstunde, c. schriftlicher Verweis, d. Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen, e. Androhung des Ausschlusses aus der Schule, f. Ausschluss aus der Schule.
2 Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
§ 27
Disziplinarkompetenzen
1 Die Dozentinnen und Dozenten sind befugt, Verwarnungen auszusprechen, Studiere
n- de von der Unterric htsstunde wegzuweisen und Verweise zu erteilen.
27 Gemäss Änderung vom 6. April
2004, in Kraft seit dem 1. Mai
2004 ( G 2004 301), wurde ein neuer Absatz
4 eingefügt . Der bisherige Absatz 4 wurde zu Absatz 5.
28 Gemäss Änderung vom 6. April
2004, in Kraft seit dem 1. Mai
2004 ( G 2004 301), wurde ein neuer Absatz
4 eingefügt . Der bisherige Absatz 4 wurde zu Absatz 5.
Nr. 523
9
2 Der Leitung der HFT stehen alle Disziplinarkompetenzen zu. VII. Schlussbestimmungen
§ 28
29 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Besti
m- mungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung Rechtsmittel
30 sowie des Gese
t- zes über die Verwaltungsrechtspflege
31
§ 29
Aufhebung von Erlassen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Das Aufnahmeund Prüfungsreglement für die Höhere Fachschule für Tourismus (HFT) an der Hochschule für Wirtschaft Luzern vom 26. September 2000
32
§ 30
Inkrafttreten wird aufgehoben. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 17. September 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich F ässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
29 Fassung gemäss Ä nderung vom 13. Februar
2009, in Kraft seit dem 1. März
2009 ( G 2009 55).
30 SRL Nr. 430
31 SRL Nr. 40
32 G 2000 311 ( SRL Nr. 523c)
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