Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (535)
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005

Nr. 535 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003 (Stand 1. September 2005) I. Allgemeine Bestimmungen * Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die W ohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhoc
h- schulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studiere
n- de sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizeri schen Hochschulpolitik bei. Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die f inanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der A
b- schnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist. Art. 3 Grundsätze
1 Der Wohnsitzka nton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Be
i- träge an die Ausbildungskosten. * K 2004 234 und G 2005 265. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beschloss die «Interkantonale Fachhochschulve reinbarung (FHV) ab 2005» am 12. Juni 2003. Der Grosse Rat des Kantons Luzern trat der Vereinbarung am 20. Januar 2004 mit Dekret bei (K 2004 233). Die Referendumsfrist lief am 24. März 2004 unbenützt ab (K 2004 852). Die Konferenz der Vereinb
a- rungskantone FHV stellte am 16. Juni 2005 fest, dass das gemäss Artikel 20 verlangte Quorum von 15 beigetretenen Kantonen erreicht ist und die Vereinbarung damit auf den Beginn des Studienjahres
2005/2006 in Kraft tritt.
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2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fach hochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung. Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interka
n- tonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung ri chtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelorund Masterstudien) sind beide Studienstufen beitrag
s- berechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von e
i- nem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberec
h- tigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraus- setzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliege
n- de Vereinbarung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beit ragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten. Art. 5 Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vo rbehalten bleibt Buchstabe d, c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Aus- länder, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindeste ns zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst, e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormun d- schaftsbehörde.
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3 Art. 6 Umleitung von Studierenden Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule au sgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schu- len umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige S
telle. Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche di
e- ser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an e ine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarung
s- kantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. II. Beiträge Art. 8 Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission FHV b
e- schliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwe
n- den. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konf
e- renzmitglieder. Art. 9 Höhe der Beiträge
1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zus ammengefasst.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildung
s- kosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebüh- ren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
3 Die Beiträg e werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85 Prozent der Ausbildungsko
s- ten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Vereinba- rungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmi
t- glieder.
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535 Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommi
s- sion FHV legt die anrechenbaren Mindestund Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt. III. Vollzug Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kant
o- ne zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit berate
n- der Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV, b. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz, c. die Festlegung der Beiträge gemäss Artikel 9, d. die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Artikel 8, e. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studie
n- gänge. Art. 12 Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwe i Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finan
z- direktoren vorgeschlagen.
3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle, b. die jährliche Berichterstattu ng an die Konferenz der Vereinbarungskantone, c. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlung s- pflicht für die einzelnen Studiengänge, d. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells g
e- mäss Art ikel 8, e. die Festlegung der Mindestund Höchstgrenze für die individuellen Studiengebüh- ren,
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5 f. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichda- ten sowie der Verzugszinse, g. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher St
u- diengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21. Art. 13 Geschäftsstelle Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdire
k- toren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Art. 14 Liste der beitragsberechtigten Studiengänge Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in einem Anhang
1 Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl aufgeführt.
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinform
a- tion ssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zuhanden des zahlungspflicht
i- gen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Grupp en getrennt auf. Art. 16 Vollzugskosten Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die b
e- troffenen Kantone abgewälzt werden. IV. Rechtspflege Art. 17 Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mi t sieben Mitgli
e- dern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
1 vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlage n, 3.3.1
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3 Die Schiedsinstanz entscheidet e ndgültig über strittige Fragen betreffend a. die Zahl der Studierenden, b. den massgebenden Wohnsitz, c. die Zahlungspflicht der Kantone.
4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969
2 Art. 18 Bundesgericht finden Anwendung. Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesr echtspfl
e- ge vom 16. Dezember 1943
3 V. Übergangsund Schlussbestimmungen . Art. 19 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Verein barung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen. Art. 20 In-KraftTreten Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/06 in Kraft. Bedingung für das InKraftTreten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Bei tritt erklärt h a- ben.
4 Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerke
n- nungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studien gang Aussicht auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Ste
l- lungnahme der zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.
2 SR 279
3 SR 173.110
4 Die Konferenz der Vereinbarungskantone FHV stellte am 16. Juni 2005 fest, dass das verlangte Qu
o- rum von 15 beigetretenen Kantonen erreicht ist.
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7 Art. 22 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den
30. September durch schri ftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinba- rung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden bis z
um Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studiere
n- den auf Gleichbehandlung gemäss Artikel 3 weiter bestehen. Art. 23 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eig
e- nen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinb
a- rungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge zu behandeln. Der Anhang
5
5 vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 3.3.1 wird separat publiziert.
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