Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates
1 152.141 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) vom 21.10.2020 (Stand 01.01.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 2002 über die finan ziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates 1 ) , auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Ersatz der Auslagen, die den Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund ihres Amtes entstehen.
2 Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind: a Aufwendungen, die dem Kanton aus Anlässen des Regierungskollegiums erwachsen, b Aufwendungen, die den einzelnen Mitgliedern des Regierungsrates auf grund einer vom Regierungsrat beschlossenen Delegation anfallen, c die Präsidialzulage gemäss Artikel 3 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates.
Art. 2
Auslagenersatz
1 Die Auslagen werden ersetzt a als persönliche Aufwandentschädigung gemäss Artikel 2 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (Pauschalentschädigung), b als Entschädigung im Einzelfall (Einzelfallentschädigung).
Art. 3
Pauschalentschädigung
1 Mit der Pauschalentschädigung werden insbesondere folgende Auslagen er setzt: a Kosten für die Benützung des privaten Fahrzeugs für dienstliche Zwecke, b Kosten für die Benützung der privaten Infrastruktur für dienstliche Zwecke,
1) BSG 153.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-105
152.141 2 c Bekleidungskosten, d sonstige Kleinauslagen wie Kosten für Schliessfächer, Trinkgelder oder Kleinspenden.
Art. 4
Einzelfallentschädigung
1 Mit der Einzelfallentschädigung werden folgende Auslagen ersetzt: a Verpflegungskosten, b Unterkunftskosten, c Fahrkosten, d Kosten für Auslandreisen.
Art. 5
Weitere Leistungen
1 Den Mitgliedern des Regierungsrates stehen die folgenden weiteren Leistun gen zur Verfügung: a wahlweise ein Generalabonnement 1. Klasse der SBB oder ein am Arbeit sort reservierter Parkplatz, b die Benutzung des kantonalen Automobildiensts für Dienstfahrten, c die Benutzung der für die dienstlichen Bedürfnisse notwendigen Informati ons- und Kommunikationsmittel.
Art. 6
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 7. August 2002 über den Auslagenersatz und den An spruch auf die Benützung der kantonalen Infrastruktur für die Mitglieder des Regierungsrates 1 ) wird aufgehoben.
Art. 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Bern, 21. Oktober 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 152.141
3 152.141 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.10.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-105
152.141 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.10.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-105
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